BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS
10. Dezember 2013(1)
„Streichung“
In der Rechtssache T-357/13
European Space Imaging GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Trautner,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch F. Erlbacher und F. Moro als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission über die Aufhebung des auf die Lieferung von Daten von Fernerkundungssatelliten und zugehörige Dienstleistungen zur Unterstützung von Kontrollen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik gerichteten nicht offenen Ausschreibungsverfahrens (Los 1) (ABl. 2012/S 183-299769).
1 Mit Schreiben, das am 26. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.
2 Mit Schreiben, das am 29. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie die Klagerücknahme zur Kenntnis nehme, und hat gemäß Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
3 Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte in ihrer Stellungnahme zur Rücknahme beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
4 Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache T‑357/13 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten.
Luxemburg, den 10. Dezember 2013
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