Urteil des Gerichts vom 21. Januar 2015 – easyJet Airline/Kommission
(Rechtssache T-355/13)1
(Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Markt für Flughafendienstleistungen – Beschluss, eine Beschwerde zurückzuweisen – Art. 13 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 – Behandlung der Sache durch eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats – Zurückweisung der Beschwerde aus Prioritätsgründen – Entscheidung der Wettbewerbsbehörde, die im Wettbewerbsrecht Schlussfolgerungen aus einer Untersuchung zieht, die hinsichtlich einer für den betreffenden Sektor geltenden nationalen Regelung durchgeführt wurde – Begründungspflicht)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: easyJet Airline Co. Ltd (Luton, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Werner und R. Marian)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Biolan und F. Ronkes Agerbeek)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Luchthaven Schiphol NV (Schiphol, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. de Pree, G. Hakopian und S. Molin)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 2727 final der Kommission vom 3. Mai 2013, mit dem die Beschwerde der Klägerin gegen Luchthaven Schiphol wegen geltend gemachten wettbewerbswidrigen Verhaltens auf dem Markt für Flughafendienstleistungen zurückgewiesen wurde (Sache COMP/39.869 – easyJet/Schiphol)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die easyJet Airline Co. Ltd trägt die Kosten.
________________________1 ABl. C 260 vom 7.9.2013.