Language of document : ECLI:EU:T:2014:775





Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 10. September 2014 –
Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks/Kommission

(Rechtssache T‑354/13)

„Nichtigkeitsklage – Geschützte geografische Angabe ‚Kołocz śląski‘ oder ‚Kołacz śląski‘ – Ablehnung des Antrags auf Löschung der Eintragung – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Vorbereitende Handlungen – Ausschluss (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 25, 26)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Entscheidung, die im Laufe des Verfahrens die angefochtene und inzwischen zurückgenommene Entscheidung ersetzt – Zulässigkeit neuer Anträge – Grenzen – Noch nicht erlassene hypothetische Rechtsakte (vgl. Rn. 32)

3.                     Gerichtliches Verfahren – Unzulässigkeit der Klagen – Beurteilung nach der Lage zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift – Entscheidung, die während des Verfahrens die angefochtene Entscheidung ersetzt – Anpassung der ursprünglichen Anträge und Klagegründe – Keine Auswirkung auf die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage (vgl. Rn. 34-36)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, die in dem Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“ der Kommission vom 8. April 2013 enthalten sein soll und nach der der Antrag des Klägers auf Löschung der Eintragung der geschützten geografischen Angabe „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ unzulässig sei

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V. trägt die Kosten.