Language of document : ECLI:EU:T:2014:669

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

14. Juli 2014

Rechtssache T‑356/13 P

Giorgio Lebedef

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Disziplinarverfahren – Disziplinarmaßnahme – Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 24. April 2013, Lebedef/Kommission (F‑56/11, SlgÖD, EU:F:2013:49), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Giorgio Lebedef trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

Leitsätze

Beamtenklage – Einrede der Rechtswidrigkeit – Handlungen, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden kann – Vor der angefochtenen Disziplinarentscheidung ergangene bestandskräftig gewordene Disziplinarentscheidung – Nichteinbeziehung

(Art. 263 AEUV und 277 AEUV; Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

Im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung, mit der gegen einen Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt wird, kann eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen eine zuvor ergangene Disziplinarentscheidung vom Gericht für den öffentlichen Dienst nicht materiell‑rechtlich geprüft werden, wenn letztere Entscheidung nicht die Rechtsgrundlage der streitigen Entscheidung darstellt und der Beamte berechtigt ist, eine Klage gegen diese erste Disziplinarentscheidung nach den Art. 90 und 91 des Statuts innerhalb der darin vorgesehenen Fristen zu erheben.

Art. 277 AEUV ist nämlich Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zweck der Nichtigerklärung eines Rechtsakts, gegen den sie Klage erheben kann, inzident die Gültigkeit eines früheren Rechtsakts der Unionsorgane zu bestreiten, der die Rechtsgrundlage des angefochtenen Rechtsakts bildet, falls die Partei nicht das Recht hatte, gemäß Art. 263 AEUV unmittelbar gegen den früheren Rechtsakt zu klagen, dessen Folgen sie nunmehr treffen, ohne dass sie seine Nichtigerklärung hätte beantragen können.

Die Beschwerde‑ und Klagefristen sind zwingendes Recht und stehen nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse eingeführt wurden. Es wäre mit den für das Rechtsschutzsystem des Statuts geltenden Grundsätzen unvereinbar und würde die Stabilität dieses Systems und den es tragenden Grundsatz der Rechtssicherheit beeinträchtigen, wenn ein Beamter die erste Disziplinarentscheidung inzidenter mit einer Klage gegen die zweite Disziplinarentscheidung in Frage stellen könnte.

(vgl. Rn. 23, 24, 31 und 32)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Urteile vom 6. März 1979, Simmenthal/Kommission, 92/78, Slg, EU:C:1979:53, Rn. 39, und vom 19. Januar 1984, Andersen u. a./Parlament, 262/80, Slg, EU:C:1984:18, Rn. 6

Gericht: Beschluss vom 21. Juni 2010, Meister/HABM, T‑284/09 P, SlgÖD, EU:T:2010:246, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung