Language of document : ECLI:EU:C:2024:16

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 11. Januar 2024(1)

Rechtssache C22/23

„Citadeles nekustamie īpašumi“ SIA

gegen

Valsts ieņēmumu dienests

(Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā rajona tiesa [Bezirksverwaltungsgericht, Lettland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – Richtlinie (EU) 2015/849 – Art. 3 Nr. 7 Buchst. c – Begriff des ‚Dienstleisters für Trusts oder Gesellschaften‘ – Eigentümer einer Immobilie, der Mietverträge mit juristischen Personen abgeschlossen hat – Zustimmung zur Registrierung eines Sitzes in dieser Immobilie – Art. 4 – Ausdehnung des Begriffs ‚Verpflichtete‘ auf Berufe und Unternehmenskategorien, die nicht in der Richtlinie (EU) 2015/849 genannt sind“






I.      Einleitung

1.        Ist ein Vermieter, der eine ihm gehörende Immobilie an eine Gesellschaft vermietet und zustimmt, dass diese Gesellschaft dort ihren Sitz registrieren lässt, als „Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften“ im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849(2) zu betrachten und daher als „Verpflichteter“ einzustufen, der die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten zu erfüllen hat?

2.        Dies ist im Wesentlichen die Frage, die der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache zu prüfen hat, die ein Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā rajona tiesa (Bezirksverwaltungsgericht, Lettland) betrifft, das sich auf die Auslegung von Art. 3 Nr. 7 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 bezieht. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer Gesellschaft und der zuständigen lettischen Behörde über eine Geldbuße, die wegen Verstößen gegen die nationalen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhängt wurde.

3.        Diese Rechtssache bietet dem Gerichtshof Gelegenheit, die Bedeutung des Begriffs „Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften“ im Sinne der Richtlinie 2015/849 zu präzisieren und Hinweise zu einer etwaigen Ausdehnung des Geltungsbereichs dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten auf andere Verpflichtete als die in der Richtlinie ausdrücklich genannten zu geben.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

4.        Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 sieht vor:

„Ziel dieser Richtlinie ist die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.“

5.        In Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 7 dieser Richtlinie heißt es:

„(1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Verpflichteten

3.      die folgenden natürlichen oder juristischen Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit:

a)      Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater sowie jede andere Person, die – unmittelbar oder über Dritte, mit denen diese andere Person verbunden ist, – als wesentliche geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit materielle Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf Steuerangelegenheiten leistet,

b)      Notare und andere selbständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Klienten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen oder für ihren Klienten an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die Folgendes betreffen:

i)      den Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,

c)      Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften, die nicht unter die Buchstaben a oder b fallen,

d)      Immobilienmakler, auch in ihrer Tätigkeit bei der Vermietung von Immobilien, aber nur in Bezug auf Transaktionen, bei denen sich die monatliche Miete auf 10 000 [Euro] oder mehr beläuft,

7.      Bei der Bewertung des Risikos der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Artikels richten die Mitgliedstaaten ihr spezielles Augenmerk auf alle Finanztätigkeiten, die naturgemäß als besonders geeignet gelten, für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung genutzt oder missbraucht zu werden.“

6.        Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2015/849 bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

7.      ‚Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften‘ jede Person, die gewerbsmäßig eine der folgenden Dienstleistungen für Dritte erbringt:

a)      Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen;

b)      Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft, der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren Funktion bei einer anderen juristischen Person oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen;

c)      Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts‑, Post- oder Verwaltungsadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder Rechtsvereinbarung;

d)      Ausübung der Funktion eines Trustees eines Express Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen;

e)      Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine an einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Unionsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen“.

7.        Art. 4 der Richtlinie 2015/849 bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sorgen in Übereinstimmung mit dem risikobasierten Ansatz dafür, dass der Geltungsbereich dieser Richtlinie ganz oder teilweise auf Berufe und Unternehmenskategorien ausgedehnt wird, die zwar keine Verpflichteten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 sind, jedoch Tätigkeiten ausüben, bei denen es besonders wahrscheinlich ist, dass diese für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt werden.

(2)      Dehnt ein Mitgliedstaat den Geltungsbereich dieser Richtlinie auf andere als die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Berufe oder Unternehmenskategorien aus, so teilt er dies der Kommission mit.“

8.        Art. 5 der Richtlinie 2015/849 lautet:

„Die Mitgliedstaaten können zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in den Grenzen des Unionsrechts strengere Vorschriften auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder beibehalten.“

B.      Lettisches Recht

9.        Die Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im lettischen Recht sind im Noziedzīgi iegūtu līdzekļu legalizācijas un terorisma un proliferācijas finansēšanas novēršanas likums (Gesetz zur Verhinderung der Geldwäsche sowie der Finanzierung von Terrorismus und Proliferation) vom 17. Juli 2008(3) (im Folgenden: lettisches Antigeldwäschegesetz) enthalten, das u. a. zum Zweck der Umsetzung der Richtlinie 2015/849 in das lettische Recht geändert worden ist.

10.      Dieses Gesetz definiert in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung in Art. 1 Nr. 10 den Begriff des „Dienstleisters für die Gründung und den Betrieb einer Rechtsvereinbarung oder einer juristischen Person“. Nach dieser Bestimmung handelt es sich dabei um eine juristische oder natürliche Person, die eine Geschäftsbeziehung mit einem Kunden unterhält und nach Buchst. c dieser Bestimmung u. a. „einen Sitz, eine Anschrift für die Entgegennahme von Postsendungen oder eine Anschrift für den Ort der Transaktionen [bereitstellt] und … andere ähnliche Dienstleistungen an Rechtsvereinbarungen und juristische Personen [erbringt]“.

11.      Art. 3 des lettischen Antigeldwäschegesetzes bestimmt:

„(1)      Verpflichtete sind Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben:

4.      Notare, Rechtsanwälte und andere selbständige Erbringer von Rechtsdienstleistungen, wenn sie im Namen und für Rechnung ihres Mandanten Dienstleistungen zur Unterstützung bei der Planung oder Durchführung von Transaktionen erbringen, sich an Transaktionen beteiligen oder andere berufliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Transaktionen für Rechnung ihres Mandanten ausüben, die sich beziehen auf:

a)      Kauf oder Verkauf von Immobilien oder Anteilen an einer Handelsgesellschaft,

5.      Dienstleister für die Gründung und den Betrieb einer Rechtsvereinbarung oder einer juristischen Person;

6.      Vermittler von Immobilientransaktionen.“

III. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

A.      Vorgeschichte des Rechtsstreits und Ausgangsverfahren

12.      Die Citadeles nekustamie īpašumi SIA (im Folgenden: Citadeles), die Klägerin im Ausgangsverfahren, ist eine in Lettland eingetragene Handelsgesellschaft, deren Tätigkeit insbesondere im Kauf und Verkauf eigener Immobilien sowie in der Vermietung und Verwaltung dieser Immobilien besteht.

13.      Im Zeitraum zwischen dem 14. September 2021 und dem 4. Februar 2022 führte der Valsts ieņēmumu dienests (Staatliche Steuerverwaltung, Lettland) (im Folgenden: VID) bei Citadeles eine Prüfung im Bereich der Verhinderung der Geldwäsche durch, über die ein Prüfungsbericht erstellt wurde.

14.      In diesem Prüfungsbericht stellte der VID fest, dass Citadeles ein ihr gehörendes Gebäude vermietet habe, wobei sie Mietverträge mit Mietern abgeschlossen habe, darunter auch mit juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen, die ihren Sitz in Räumlichkeiten in diesem Gebäude hätten registrieren lassen.

15.      Nach den Feststellungen des Prüfungsberichts hatte Citadeles es versäumt, beim VID eine Tätigkeit wie die des „Dienstleisters für die Gründung und den Betrieb einer Rechtsvereinbarung oder einer juristischen Person“ gemäß dem lettischen Antigeldwäschegesetz registrieren zu lassen und die sich aus diesem Gesetz ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.

16.      Auf der Grundlage dieser Feststellungen verhängte der VID mit Bescheid vom 28. März 2022 gegen Citadeles eine Geldbuße in Höhe von 1 000 Euro wegen Nichterfüllung der Anforderungen, die im lettischen Antigeldwäschegesetz festgelegt sind. Dieser Bescheid wurde durch einen Bescheid des Generaldirektors des VID vom 15. Juni 2022 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) bestätigt.

17.      Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Auffassung des VID, dass die Geschäftstätigkeit von Citadeles eine Dienstleistung für die Gründung und den Betrieb einer Rechtsvereinbarung oder einer juristischen Person darstelle, da diese Gesellschaft den Mietern in den in Rede stehenden Mietverträgen die Genehmigung erteilt habe, ihren Sitz in den betreffenden Räumlichkeiten registrieren zu lassen. Daher sollte Citadeles nach Ansicht des VID gemäß dem lettischen Antigeldwäschegesetz als Verpflichtete betrachtet werden.

18.      Mit Klage vom 15. Juli 2022 hat Citadeles bei der Administratīvā rajona tiesa (Bezirksverwaltungsgericht), dem vorlegenden Gericht, die Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragt.

19.      Zur Begründung ihrer Klage macht Citadeles geltend, dass sie nicht die Eigenschaft einer Verpflichteten im Sinne der Richtlinie 2015/849 und des lettischen Antigeldwäschegesetzes habe und daher entgegen der Feststellung des VID nicht verpflichtet sei, die Anforderungen dieses Gesetzes zu erfüllen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit befasse sie sich nämlich mit der Verwaltung und Vermietung ihr gehörender Immobilien und erbringe keine „Dienstleistungen für die Gründung und den Betrieb einer Rechtsvereinbarung oder einer juristischen Person“ im Sinne des genannten Gesetzes. Citadeles macht geltend, dass in den abgeschlossenen Mietverträgen lediglich festgelegt sei, dass die Möglichkeit der Mieter, ihren Sitz registrieren zu lassen, eines der Rechte der Mieter darstelle und die vereinbarte Miete nicht davon abhänge, ob der Mieter seinen Sitz habe registrieren lassen oder nicht. Citadeles bringt vor, dass sie sich nicht verpflichtet habe, für die Mieter andere Dienstleistungen als die Vermietung der Räumlichkeiten zu erbringen, und dies auch nicht tue.

B.      Vorlagefragen

20.      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Definition des „Dienstleisters für die Gründung und den Betrieb einer Rechtsvereinbarung oder einer juristischen Person“ im Sinne des lettischen Antigeldwäschegesetzes der Definition des „Dienstleisters für Gesellschaften“ in Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2015/849 entspreche.

21.      Weder in dieser noch in einer sonstigen Vorschrift der Richtlinie 2015/849 werde jedoch präzisiert, ob der Begriff „Dienstleistung für Gesellschaften“, der in der Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts‑, Post- oder Verwaltungsadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen bestehe, dahin auszulegen sei, dass es sich um eine eigenständige Dienstleistung handele, die sich nicht aus einem Geschäft ergebe, das in der Vermietung einer eigenen Immobilie bestehe, oder die nicht mit einem solchen Geschäft verbunden sei.

22.      Das vorlegende Gericht führt aus, dass eine Gesellschaft nach lettischem Recht bis zum 31. Juli 2021, um in das Handelsregister eingetragen werden zu können, zwingend die Zustimmung des Eigentümers der Immobilie zur Registrierung des Sitzes in dem Gebäude habe vorlegen müssen. Da die vom VID geprüften Mietverträge vor dem 1. August 2021 abgeschlossen worden seien, könne die in diesen Mietverträgen enthaltene Zustimmung von Citadeles als bloße Zustimmung zur Erfüllung der Anforderungen des Handelsgesetzes und nicht als eigenständige Dienstleistung für Gesellschaften betrachtet werden. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass eine solche Zustimmung seit dem 1. August 2021 nicht mehr erforderlich sei. Unter diesen Umständen ist dieses Gericht der Ansicht, dass der Vermieter einer Immobilie nicht als Dienstleister für Gesellschaften im Sinne von Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2015/849 angesehen werden könne.

23.      Insoweit unterscheidet das vorlegende Gericht die Fälle, in denen ein Sitz als gesonderte Dienstleistung bereitgestellt wird, um einen „Briefkasten“ oder eine gesonderte Adresse für den Abschluss bestimmter Transaktionen zu erhalten, wo die juristische Person oder Rechtsvereinbarung tatsächlich aber keine alltägliche gewerbliche Tätigkeit ausübt.

24.      Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass der Umstand, dass der Begriff „Dienstleister für Gesellschaften“ im Sinne von Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2015/849 nicht die Vermietung eigener Immobilien umfasse, durch den achten Erwägungsgrund und andere Bestimmungen dieser Richtlinie bestätigt werde, aus denen sich ergebe, dass die Richtlinie für Notare und andere selbständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen sowie für Immobilienmakler gelte, während hingegen Dienstleister für Gesellschaften nach der Richtlinie als eigenständige Verpflichtete, die keinen Bezug zu Immobilientransaktionen hätten, betrachtet würden.

25.      Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass ein Mitgliedstaat gemäß Art. 2 Abs. 7 der Richtlinie 2015/849 von Personen ausgeübte Tätigkeiten, die zur Verfolgung eines rechtswidrigen Ziels führen könnten, weit fassen könne. So hält dieses Gericht es für möglich, dass der Vermieter einer ihm gehörenden Immobilie beim Abschluss von Mietverträgen an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligt sei und dass er, um die Wahrscheinlichkeit solcher Fälle einzuschränken, auch in den Fällen, in denen er eine ihm gehörende Immobilie an einen Mieter vermiete, der dort seinen Sitz registrieren lasse und eine gewerbliche Tätigkeit ausübe, als Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften anzusehen sei.

26.      Des Weiteren stelle sich auch die Frage, ob alle Personen, die ihnen gehörende Immobilien vermieteten, als Dienstleister für Gesellschaften angesehen werden sollten, so dass, wenn eine Immobilie von einer natürlichen Person vermietet werde, für diese Person dieselben Anforderungen gelten müssten, wie sie für eine juristische Person gälten.

27.      Vor diesem Hintergrund hat die Administratīvā rajona tiesa (Bezirksverwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist der Begriff „Dienstleister für Gesellschaften“ in Art. 3 Nr. 7 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen, dass damit eine eigenständige Dienstleistung gemeint ist, die sich nicht aus einem Geschäft ergibt, das in der Vermietung einer eigenen Immobilie besteht, und nicht mit einem solchen Geschäft zusammenhängt, unabhängig davon, ob der Vermieter seine Zustimmung dazu erteilt hat, dass der Mieter seinen Sitz in der vermieteten Immobilie registrieren lässt und dort Transaktionen tätigt?

2.      Für den Fall der Verneinung der ersten Frage: Ist der Begriff „Dienstleister für Gesellschaften“ in Art. 3 Nr. 7 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen, dass in den Fällen, in denen die Immobilie von einer natürlichen Person vermietet wird, für diese Person dieselben Anforderungen gelten müssen wie für eine juristische Person oder eine Rechtsvereinbarung, unabhängig von den tatsächlichen Umständen, z. B. der Anzahl der der natürlichen Person gehörenden und der von ihr vermieteten Immobilien, dem Umstand, dass die Vermietung der Immobilie nicht mit der wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden ist, oder sonstigen Umständen?

28.      Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 19. Januar 2023 beim Gerichtshof eingegangen. Citadeles, der VID und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens ist der Gerichtshof zu der Auffassung gelangt, dass er ausreichend unterrichtet sei, um ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

IV.    Würdigung

A.      Zur ersten Vorlagefrage

1.      Vorbemerkungen

29.      Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob der Begriff „Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften“ in Art. 3 Nr. 7 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen ist, dass er sich auf eine spezifische Dienstleistung bezieht, die sich nicht aus einem Vorgang ergibt – oder damit verbunden ist –, der lediglich in der Vermietung einer eigenen Immobilie besteht, unabhängig davon, ob der Vermieter seine Zustimmung dazu erteilt hat, dass der Mieter seinen Sitz in der gemieteten Immobilie registrieren lässt und dort Transaktionen tätigt.

30.      Zunächst erinnere ich daran, dass nach Art. 3 Nr. 7 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 „‚Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften‘ jede Person [ist], die gewerbsmäßig [eine Dienstleistung] erbringt“, die in der „Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts‑, Post- oder Verwaltungsadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder Rechtsvereinbarung“ besteht.

31.      Die Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens davon auszugehen ist, dass ein Wirtschaftsteilnehmer „Dienstleistungen für Gesellschaften“ im Sinne der genannten Bestimmung aufgrund des Umstands erbringt, dass er ein ihm gehörendes Gebäude an Gesellschaften vermietet hat, wobei er in den Mietverträgen ausdrücklich seine Zustimmung dazu erteilt hat, dass die Mieter ihren Sitz in dem vermieteten Gebäude registrieren lassen. Sollte festgestellt werden, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer in einer solchen Situation „Dienstleistungen für Gesellschaften“ im Sinne der Richtlinie 2015/849 erbracht hat, wäre dieser Unternehmer als „Verpflichteter“ einzustufen und hätte somit die Verpflichtungen zu erfüllen, die sich aus dieser Richtlinie sowie aus den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht ergeben.

32.      Zur Beantwortung der Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts ist somit eine Auslegung des Begriffs „Dienstleistungen für Trusts oder Gesellschaften“ vorzunehmen, wie er in Art. 3 Nr. 7 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 definiert ist.

2.      Zur Auslegung von Art. 3 Nr. 7 Buchst. c der Richtlinie 2015/849

33.      Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen(4).

34.      Was zunächst die Analyse des Wortlauts von Art. 3 Nr. 7 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 betrifft, weise ich darauf hin, dass aus der Formulierung dieser Bestimmung ausdrücklich hervorgeht, dass sich die dort enthaltene Definition der Art „Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften“(5) auf eine Dienstleistung bezieht, die darin besteht, einer Gesellschaft oder jeder anderen ähnlichen Rechtsvereinbarung „einen Sitz, eine Geschäfts‑, Post- oder Verwaltungsadresse und andere damit zusammenhängende Dienstleistungen“(6) bereitzustellen.

35.      Nun ist aber meiner Ansicht nach eine Dienstleistung, die in der Bereitstellung „eines Sitzes“ oder „einer Geschäfts‑, Post- oder Verwaltungsadresse“ besteht, nicht mit einer Dienstleistung gleichzusetzen, die in der bloßen Vermietung einer Immobilie besteht. Denn die erstgenannte Dienstleistung hat einen anderen und umfassenderen Inhalt.

36.      Die Existenz eines Sitzes oder zumindest einer Geschäfts‑, Post- oder Verwaltungsadresse ist ein wesentliches Element jeder unternehmerischen und grundsätzlich jeder beruflichen Tätigkeit. Ein Sitz ist für gewöhnlich erforderlich, um eine Gesellschaft zu gründen und zu betreiben, da er es den Behörden und allen anderen Personen, die mit der Gesellschaft in Verbindung treten, ermöglicht, mit der Gesellschaft zu kommunizieren, indem sie über eine Kontakt- und Empfangsstelle für Korrespondenz oder jegliche andere Kommunikation verfügen.

37.      Die Dienstleistung der Bereitstellung „eines Sitzes“ oder „einer Geschäfts‑, Post- oder Verwaltungsadresse“ beinhaltet somit die Bereitstellung einer Kontaktstelle für geschäftliche oder administrative Zwecke der betreffenden Gesellschaft oder Rechtsvereinbarung. Dagegen besteht der Gegenstand einer einfachen Vermietung einer Immobilie ausschließlich in der Verpflichtung, die Sache gegen Zahlung eines Mietzinses für die Nutzung dieser Immobilie zur Verfügung zu stellen.

38.      Zwar kann die Dienstleistung, die in der Bereitstellung „eines Sitzes“ oder „einer Geschäfts‑, Post- oder Verwaltungsadresse“ besteht, in einigen Fällen auch die Vermietung der Immobilie umfassen, die für die Begründung des Sitzes oder der Adresse genutzt wird. Die Vermietung der Immobilie ist jedoch weder ein hinreichendes noch ein notwendiges Element für diese Art von Dienstleistung. Zum einen setzt diese Dienstleistung nämlich, wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, etwas weiter Gehendes als die bloße Vermietung der Immobilie voraus. Zum anderen ist es durchaus möglich, dass sich ein Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet, einer Rechtsvereinbarung einen Sitz oder eine Geschäfts‑, Post- oder Verwaltungsadresse bereitzustellen, ohne mit dieser Rechtsvereinbarung einen Mietvertrag über die Immobilie abzuschließen, in der der Sitz oder die Adresse begründet wird.

39.      Im Übrigen zeigt die Verwendung der beiordnenden Konjunktion „und“ im Text von Art. 3 Nr. 7 Buchst. c der Richtlinie 2015/849(7) meines Erachtens, dass der Unionsgesetzgeber diese Art von Dienstleistung für Gesellschaften nicht ausschließlich als auf die – mietweise oder anderweitige – Bereitstellung eines Ortes beschränkt definieren wollte, an dem die Gesellschaft oder juristische Person den Sitz oder die Geschäfts‑, Post- oder Verwaltungsadresse begründen kann, sondern dass er auch die Erbringung „anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen“ verlangt hat.

40.      Diese Überlegung bestätigt, dass die bloße Bereitstellung einer Immobilie, in der „ein Sitz“ oder „eine Geschäfts‑, Post- oder Verwaltungsadresse“ begründet wird, nicht ausreicht, damit Dienstleistungen unter den Begriff der „Dienstleistungen für Gesellschaften“ fallen können, wie er in der in Rede stehenden Bestimmung definiert ist. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass „andere damit zusammenhängende Dienstleistungen“ erbracht werden, d. h. zusätzliche Dienstleistungen, die – wie aus der deutschen Sprachfassung der genannten Bestimmung eindeutig hervorgeht(8) – solche sein müssen, die mit der Bereitstellung des Sitzes oder der Geschäfts‑, Post- oder Verwaltungsadresse in Zusammenhang stehen.

41.      Auch aus dieser Perspektive scheint also die Art von Dienstleistungen, auf die sich Art. 3 Nr. 7 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 bezieht, eine andere Natur zu haben als die bloße Vermietung von Immobilien an eine Gesellschaft. Denn diese Dienstleistung erfordert grundsätzlich eine aktivere Beteiligung des Vermieters, der zusätzliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Ortes, an dem der Sitz oder die Geschäfts‑, Post- oder Verwaltungsadresse begründet wird, erbringen muss. Solche Dienstleistungen könnten beispielsweise die Bereitstellung einer Kontaktstelle für die Verwaltungstätigkeiten des Mieters, einen Dienst für die Abwicklung des Schriftverkehrs oder andere ähnliche Dienstleistungen umfassen(9).

42.      Dagegen kann die bloße Zustimmung des Vermieters im Mietvertrag, dass der Mieter seinen Sitz in der gemieteten Immobilie registrieren lassen und dort Transaktionen tätigen darf, nicht unter den Begriff der „anderen damit zusammenhängenden Dienstleistung“ im Sinne von Art. 3 Nr. 7 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 subsumiert werden. Wie die Kommission in ihren Erklärungen zu Recht feststellt, ist nämlich im Rahmen eines Vertrags über die Vermietung einer Immobilie das Recht, die Anschrift der Mietsache u. a. als Sitz oder als Geschäfts‑, Post- oder Verwaltungsadresse zu verwenden, nur ein mit der Hauptleistung – d. h. der Überlassung dieser Sache – verbundenes Recht, dessen Ausübung keine aktive Beteiligung des Vermieters erfordert. In Wirklichkeit handelt es sich nicht einmal um eine vom Vermieter erbrachte Dienstleistung, sondern vielmehr um eine einfache ausdrückliche Zustimmung zur Nutzung der Sache zu einem bestimmten Zweck(10).

43.      Wie das vorlegende Gericht zum Ausgangsverfahren ausführt, wurde diese Zustimmung außerdem aufgrund einer – später aufgehobenen – Vorschrift des nationalen Rechts erteilt, die die Vorlage der Zustimmung des Eigentümers der Immobilie für die Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister zwingend vorschrieb. Eine solche ausdrückliche Zustimmung war somit de iure für jede Vermietung einer Immobilie an Gesellschaften erforderlich, die die Absicht hatten, ihren Sitz in der gemieteten Immobilie zu begründen. Wie das vorlegende Gericht ausführt, stellt eine solche Vereinbarung unter diesen Umständen somit eine Art von Genehmigung dar, die erteilt wird, um gesetzlich vorgesehenen Anforderungen zu genügen, und keine Dienstleistung, die gegenüber Gesellschaften erbracht wird. Darüber hinaus verstärkt der Umstand, dass im vorliegenden Fall das gemietete Gebäude dem Ort entspricht, an dem die Geschäftstätigkeit der beteiligten Gesellschaften effektiv stattfindet, den tatsächlichen Charakter des in Rede stehenden Vorgangs.

44.      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass eine am Wortlaut orientierte Analyse von Art. 3 Nr. 7 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 für eine Auslegung dieser Bestimmung spricht, wonach die dort genannte Art von „Dienstleistungen für Gesellschaften“ sich auf solche Dienstleistungen bezieht, die sich von der bloßen Vermietung von Immobilien an eine Gesellschaft unterscheiden, und zwar unabhängig davon, ob der Vermieter damit einverstanden ist, dass der Mieter seinen Sitz in der gemieteten Immobilie registrieren lässt. Diese Art von Dienstleistung kann somit nicht mit einer einfachen Überlassung der gemieteten Immobilie gleichgesetzt werden.

45.      Die systematische Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/849 stützt diese Auslegung von Art. 3 Nr. 7 Buchst. c dieser Richtlinie.

46.      Wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt, geht nämlich aus Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Ziff. i und Buchst. d der Richtlinie 2015/849 hervor, dass zu den „Verpflichteten“ auch „Notare und andere selbständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, wenn sie … Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen oder für ihren Klienten an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die … den Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben [betreffen]“, und „Immobilienmakler, auch in ihrer Tätigkeit bei der Vermietung von Immobilien, aber nur in Bezug auf Transaktionen, bei denen sich die monatliche Miete auf 10 000 [Euro] oder mehr beläuft“, gehören.

47.      Anders als bei diesen Arten von Verpflichteten knüpft Art. 3 Nr. 7 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 die Definition des „Dienstleisters für Trusts oder Gesellschaften“ jedoch nicht an Immobilientransaktionen, und schon gar nicht macht er sie von solchen abhängig. Diese Feststellung spricht ebenfalls für eine Auslegung dieser Bestimmung, wonach die dort genannten Dienstleistungen eine andere Natur haben als die bloße Vermietung von Immobilien an eine Gesellschaft.

48.      Was schließlich die teleologische Auslegung betrifft, so ist daran zu erinnern, dass der Hauptzweck der Richtlinie 2015/849, wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, in der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht; ihre Bestimmungen zielen gemäß einem risikobasierten Ansatz darauf ab, eine Gesamtheit von Vorbeugungs- und Abschreckungsmaßnahmen vorzusehen, um zu verhindern, dass Ströme von illegalem Geld die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors der Union schädigen und eine Bedrohung für deren Binnenmarkt sowie die internationale Entwicklung darstellen können(11).

49.      Insoweit kann das Risiko nicht ausgeschlossen werden, dass ein Vermieter im Rahmen der Vermietung einer ihm gehörenden Immobilie an juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen, die dort ihren Sitz registrieren lassen, an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligt ist. Wie das vorlegende Gericht ausführt, könnte ein solches Risiko insbesondere im Fall der sogenannten „Briefkastenfirmen“ bestehen, d. h. juristischer Personen oder Rechtsvereinbarungen, die in den gemieteten Räumlichkeiten keinerlei Geschäftstätigkeit ausüben und sie lediglich für die Registrierung ihres Sitzes nutzen. Die Registrierung einer Rechtsvereinbarung, die normalerweise aus rechtmäßigen Gründen angestrebt wird, kann nämlich missbraucht werden, z. B. zum alleinigen Zweck, Zugang zum nationalen Finanzsystem zu erhalten, indem ein Bankkonto eröffnet wird, um darauf Gelder einzahlen zu können, selbst wenn keine tatsächliche Verbindung zu dem betreffenden Land besteht.

50.      Zum einen reicht jedoch, wie aus den Erwägungen in den Nrn. 38 und 41 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, die bloße Vermietung einer Immobilie nicht aus, um die Gründung einer „Briefkastenfirma“ zu ermöglichen, da hierfür weitere zusätzliche Dienstleistungen – wie die in den Beispielen in Nr. 41 genannten – erforderlich sind. Somit scheint der Umstand, dass ein Vermieter, der sich darauf beschränkt, seine eigene Immobilie lediglich an eine Gesellschaft oder eine andere juristische Person zu vermieten, die dort ihren Sitz begründet, nicht als „Verpflichteter“ im Sinne der Richtlinie 2015/849 eingestuft wird, grundsätzlich keine Gefahr einer Umgehung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu begründen.

51.      Zum anderen und unbeschadet der Erwägungen, die ich unten in den Nrn. 55 ff. der vorliegenden Schlussanträge anstellen werde, teile ich die von der Kommission in ihren Erklärungen dargelegte Auffassung, dass eine Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung dahin, dass jeder Vermieter einer ihm gehörenden Immobilie, der diese an eine Gesellschaft vermietet, die ihren Sitz in dieser Immobilie hat und dort ihre Geschäftstätigkeit ausübt, als „Verpflichteter“ im Sinne der Richtlinie 2015/849 einzustufen ist und somit den Anforderungen unterliegt, die sich aus den in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften ergeben, nicht zwingend zur Erreichung ihrer Ziele, wie sie in der vorstehenden Nr. 48 dargelegt wurden, beitragen würde. Eine solche Auslegung würde nämlich dazu führen, dass der Begriff des „Verpflichteten“ und die daraus resultierenden Pflichten auf eine sehr große Anzahl von Betroffenen ausgedehnt würden, bei deren Tätigkeit – nämlich der bloßen Vermietung eigener Immobilien – ein Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung grundsätzlich nicht sehr wahrscheinlich ist.

52.      Unter diesen Umständen könnte man sich fragen, ob eine solche Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung mit den Anforderungen vereinbar wäre, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, der verlangt, dass eine Maßnahme geeignet sein muss, die Erreichung der verfolgten Zielsetzung in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen darf, was hierzu erforderlich ist(12).

53.      Aus der vorangegangenen wörtlichen, systematischen und teleologischen Analyse ergibt sich meiner Ansicht nach, dass der Begriff „Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften“ in Art. 3 Nr. 7 Buchst. c der Richtlinie 2015/849, dahin auszulegen ist, dass er sich auf eine spezifische Dienstleistung bezieht, die sich nicht aus einem Vorgang ergeben kann, der lediglich in der Vermietung einer eigenen Immobilie besteht, und zwar unabhängig davon, ob der Vermieter seine Zustimmung dazu erteilt hat, dass der Mieter seinen Sitz in der gemieteten Immobilie registrieren lässt und dort Transaktionen tätigt.

3.      Zur Ausdehnung des Geltungsbereichs der Richtlinie 2015/849 auf andere Berufe und Unternehmenskategorien durch die Mitgliedstaaten

54.      Allerdings ist noch darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen auch die Bestimmung von Art. 2 Abs. 7 der Richtlinie 2015/849 erwähnt. Es ist der Ansicht, dass auf der Grundlage dieser Bestimmung das legitime Ziel der Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung es einem Mitgliedstaat erlaube, in umfassender Weise die Tätigkeiten von Personen zu erfassen, die zur Erreichung eines rechtswidrigen Ziels führen könnten. Um die Wahrscheinlichkeit zu verringern, dass der Vermieter einer ihm gehörenden Immobilie beim Abschluss von Mietverträgen in die Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verwickelt sei, könne es zulässig sein, ihn als Dienstleister für Gesellschaften einzustufen.

55.      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2015/849, wie der Gerichtshof festgestellt hat, nur eine Mindestharmonisierung vornimmt, da ihr Art. 5 den Mitgliedstaaten gestattet, in den Grenzen des Unionsrechts strengere Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, wenn diese der Verstärkung der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen(13).

56.      In nunmehr ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof klargestellt, dass der in Art. 5 der Richtlinie 2015/849 verwendete Ausdruck „strengere Vorschriften“ alle Situationen betreffen kann, in denen die Mitgliedstaaten vom Bestehen eines erhöhten Risikos der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ausgehen. Da dieser Art. 5 in Abschnitt 1 („Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen“) des Kapitels I („Allgemeine Bestimmungen“) der Richtlinie enthalten ist, gilt er für alle Bestimmungen, die zu dem von der Richtlinie geregelten Bereich gehören(14).

57.      Die Richtlinie 2015/849 belässt den Mitgliedstaaten also sowohl bei der Bestimmung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als auch hinsichtlich der geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung, Vermeidung oder zumindest Einschränkung dieser Tätigkeiten einen weiten Spielraum(15).

58.      Darüber hinaus erkennt die Richtlinie 2015/849 auch an, dass die Mitgliedstaaten auf unterschiedliche Weise von unterschiedlichen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung betroffen sein können, die von der spezifischen Situation jedes einzelnen Mitgliedstaats abhängen können und je nach einer Vielzahl von Parametern wie seiner geografischen Lage oder seiner wirtschaftlichen oder sozialen Situation variieren können(16).

59.      Unter diesen Umständen steht es den Mitgliedstaaten im Rahmen des weiten Ermessensspielraums, der ihnen in diesem Bereich eingeräumt wird, frei, den Geltungsbereich der Richtlinie 2015/849 zu erweitern, indem sie andere als die in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie ausdrücklich genannten Berufe oder Unternehmenskategorien als „Verpflichtete“ betrachten und dabei die besondere Situation jedes einzelnen Mitgliedstaats berücksichtigen.

60.      Die für dieses Ziel relevante Bestimmung der Richtlinie 2015/849 ist jedoch nicht die vom vorlegenden Gericht genannte, d. h. Art. 2 Abs. 7 dieser Richtlinie. Wie sich aus ihrer Formulierung ergibt, betrifft diese Bestimmung nämlich nicht die Feststellung, wer zu den Verpflichteten gehört, sondern bezieht sich auf die Bewertung des Risikos der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung für die Zwecke allein des genannten Art. 2.

61.      Die einschlägige Bestimmung ist hingegen Art. 4 der Richtlinie 2015/849, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem risikobasierten Ansatz dafür zu sorgen haben, dass der Geltungsbereich dieser Richtlinie ganz oder teilweise auf Berufe und Unternehmenskategorien ausgedehnt wird, die zwar keine Verpflichteten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie sind, jedoch Tätigkeiten ausüben, bei denen es besonders wahrscheinlich ist, dass diese für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt werden.

62.      Aus Abs. 2 dieses Art. 2 geht hervor, dass ein Mitgliedstaat, wenn er den Geltungsbereich der Richtlinie 2015/849 auf andere als die in Abs. 1 des genannten Art. 2 angeführten Berufe oder Unternehmenskategorien ausdehnt, dies der Kommission mitteilt.

63.      Insoweit weise ich darauf hin, dass Art. 4 der Richtlinie 2015/849 nicht die Modalitäten einer solchen Ausdehnung festlegt. Folglich ist meines Erachtens anzunehmen, dass das Unionsrecht, insbesondere die Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Rechtssicherheit, angesichts des dynamischen Charakters sowohl der Wirtschaftsbeziehungen als auch der kriminellen Aktivitäten dem nicht entgegensteht, dass in den nationalen Gesetzen die Berufe und Unternehmenskategorien, die als Verpflichtete gelten, nicht erschöpfend festgelegt sind, sofern die anderen als die in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 genannten Verpflichteten, auf die der Geltungsbereich der Bestimmungen dieser Richtlinie ausgedehnt wird, später in Rechtsakten präzisiert werden, die nicht zwingend den Rang eines Gesetzes haben müssen, die aber in geeigneter Weise veröffentlicht werden müssen(17).

64.      Eine Ausdehnung des Begriffs „Verpflichteter“ durch einen Mitgliedstaat auf andere als die in der Richtlinie 2015/849 Genannten ist jedoch nur möglich, wenn zum einen – wie aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie selbst hervorgeht – diese „Tätigkeiten ausüben, bei denen es besonders wahrscheinlich ist, dass diese für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt werden“, und zum anderen, wenn eine solche Ausweitung unter strikter Einhaltung des Unionsrechts und insbesondere der Bestimmungen des AEU-Vertrags, der die Grundfreiheiten gewährleistet, erfolgt.

65.      Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, konkret festzustellen, ob nach der lettischen Rechtsordnung ein Wirtschaftsteilnehmer wie Citadeles, der sich darauf beschränkt hat, eine ihm gehörende Immobilie zu vermieten, und zu diesem Zweck Mietverträge mit Mietern abgeschlossen hat, wobei er ausdrücklich seine Zustimmung dazu erteilt hat, dass diese ihren Sitz in der Immobilie registrieren lassen, als Angehöriger eines Berufs oder einer Unternehmenskategorie, die nicht als Verpflichtete in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 genannt sind, anzusehen ist, auf den die Republik Lettland in Anwendung von Art. 4 dieser Richtlinie den Geltungsbereich der in der Richtlinie vorgesehenen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche ausgedehnt hat.

66.      Insoweit kann jedoch bezweifelt werden, dass dies der Fall ist. In ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen hat die Kommission nämlich ausdrücklich bestätigt, dass sie von der lettischen Regierung keinerlei Informationen gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2015/849 erhalten habe, wonach die Republik Lettland den Geltungsbereich dieser Richtlinie auf andere Berufe oder Unternehmenskategorien, also auf Personen, die in ihrem Eigentum stehende Immobilien vermieten, ausgedehnt habe.

4.      Ergebnis zur ersten Vorlagefrage

67.      Im Licht der vorstehenden Erwägungen bin ich der Ansicht, dass auf die erste Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts zu antworten ist, dass der Begriff „Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften“ in Art. 3 Nr. 7 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen ist, dass er sich auf eine spezifische Dienstleistung bezieht, die sich nicht aus einem Vorgang ergeben kann, der lediglich in der Vermietung einer eigenen Immobilie besteht, und zwar unabhängig davon, ob der Vermieter seine Zustimmung dazu erteilt hat, dass der Mieter seinen Sitz in der gemieteten Immobilie registrieren lässt und dort Transaktionen tätigt.

B.      Zur zweiten Vorlagefrage

68.      Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht, für den Fall, dass die erste Frage verneint wird, wissen, ob der Begriff „Dienstleister für Gesellschaften“ in Art. 3 Nr. 7 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen ist, dass in den Fällen, in denen die Immobilie von einer natürlichen Person vermietet wird, für diese Person dieselben Anforderungen gelten müssen wie für eine juristische Person oder eine Rechtsvereinbarung, unabhängig von den tatsächlichen Umständen, z. B. der Anzahl der der natürlichen Person gehörenden und der von ihr vermieteten Immobilien, dem Umstand, dass die Vermietung der Immobilie nicht mit der wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden ist, oder sonstigen Umständen.

69.      Da die zweite Frage für den Fall gestellt worden ist, dass die erste Frage verneint wird, ist sie nicht zu beantworten, wenn der Gerichtshof Art. 3 Nr. 7 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 in dem Sinne auslegt, wie ich es in Nr. 67 der vorliegenden Schlussanträge vorgeschlagen habe.

70.      In jedem Fall ist die zweite Frage meiner Ansicht nach unzulässig. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht nämlich an keiner Stelle hervor, dass der Ausgangsrechtsstreit, wenn auch nur teilweise, eine Vermietung von Immobilien durch eine natürliche Person betrifft.

71.      Unter diesen Umständen liefe die Beantwortung der zweiten Frage folglich offensichtlich darauf hinaus, dass der Gerichtshof unter Missachtung der ihm im Rahmen der mit Art. 267 AEUV eingeführten Zusammenarbeit der Gerichte zugewiesenen Aufgabe ein Gutachten zu einer hypothetischen Frage abgäbe(18).

V.      Ergebnis

72.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, das Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā rajona tiesa (Bezirksverwaltungsgericht, Lettland) wie folgt zu beantworten:

Der Begriff „Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften“ in Art. 3 Nr. 7 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission

ist dahin auszulegen, dass

er sich auf eine spezifische Dienstleistung bezieht, die sich nicht aus einem Vorgang ergeben kann, der lediglich in der Vermietung einer eigenen Immobilie besteht, und zwar unabhängig davon, ob der Vermieter seine Zustimmung dazu erteilt hat, dass der Mieter seinen Sitz in der gemieteten Immobilie registrieren lässt und dort Transaktionen tätigt.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. 2015, L 141, S. 73) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (ABl. 2018, L 156, S. 43) geänderten Fassung.


3      Latvijas Vēstnesis, 2008, Nr. 116.


4      Vgl. jüngst Urteile vom 8. Juni 2023, VB (Information der in Abwesenheit verurteilten Person) (C‑430/22 und C‑468/22, EU:C:2023:458, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 17. November 2022, Rodl & Partner (C‑562/20, EU:C:2022:883, Rn. 81).


5      Art. 3 Nr. 7 Buchst. a, b, d und e der Richtlinie 2015/849 definiert weitere Arten von „Dienstleistern für Trusts oder Gesellschaften“.


6      Hervorhebung nur hier.


7      Hierzu ist anzumerken, dass alle Sprachfassungen der in Rede stehenden Bestimmung eine beiordnende Konjunktion zu verwenden scheinen, die dem Wort „et“ im Französischen entspricht. So verwenden beispielsweise die spanische Sprachfassung das Wort „y“, die deutsche Sprachfassung das Wort „und“, die englische Sprachfassung das Wort „and“, die italienische und die portugiesische Sprachfassung das Wort „e“, die litauische Sprachfassung das Wort „ir“, die niederländische Sprachfassung das Wort „en“, die polnische Sprachfassung das Wort „i“, die rumänische Sprachfassung das Wort „și“ und die slowakische Sprachfassung das Wort „a“.


8      In der deutschen Sprachfassung von Art. 3 Nr. 7 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 hat der Gesetzgeber die Formulierung „und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen“, d. h. zusammenhängend mit der Bereitstellung „eines Sitzes, einer Geschäfts‑, Post- oder Verwaltungsadresse“, verwendet. Die Analyse der englischen Sprachfassung, die den Ausdruck „other related services“ verwendet, der polnischen Sprachfassung, die den Ausdruck „i innych pokrewnych usługétaye“ verwendet, sowie der spanischen, der italienischen und der portugiesischen Sprachfassung stützen diese Auslegung.


9      Weitere zusätzliche Dienstleistungen, die in diesem Zusammenhang typischerweise angeboten werden, können einen dedizierten Faxdienst und die Weiterleitung von Telefonanrufen, das Einholen von Kontoauszügen, die Bereitstellung von Versammlungsräumen für Sitzungen des Verwaltungsrats oder anderer Leitungsgremien des Unternehmens und die Vermittlung von spezialisierten Dienstleistern für andere Dienstleistungen wie z. B. die Zulassung von Autos umfassen.


10      Im Fall des Fehlens eines ausdrücklichen Verbots im Mietvertrag könnte sogar davon ausgegangen werden, dass eine solche Zustimmung vom Vermieter stillschweigend erteilt wird, da es sich um eine Nutzung des Mietobjekts handelt, die nicht außergewöhnlich ist.


11      Vgl. Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner (C‑562/20, EU:C:2022:883, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


12      Urteil vom 2. März 2023, PrivatBank u. a. (C‑78/21, EU:C:2023:137, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).


13      Vgl. Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner (C‑562/20, EU:C:2022:883, Rn. 46).


14      Vgl. Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner (C‑562/20, EU:C:2022:883, Rn. 47), und entsprechend Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos (C‑235/14, EU:C:2016:154, Rn. 77).


15      Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Rodl & Partner (C‑562/20, EU:C:2022:381, Nrn. 44 ff.).


16      Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Rodl & Partner (C‑562/20, EU:C:2022:381, Nr. 45).


17      Vgl. entsprechend Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner (C‑562/20, EU:C:2022:883, Rn. 51). Vgl. hierzu entsprechend auch die Erwägungen in den Schlussanträgen des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Rodl & Partner (C‑562/20, EU:C:2022:381, Nrn. 54 bis 57).


18      Vgl. u. a. Urteil vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a. (C‑160/20, EU:C:2022:101, Rn. 82 und 84 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).