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Beschluss des Gerichts vom 4. Mai 2012 - UPS Europe und United Parcel Service Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-344/10)

(Staatliche Beihilfen - Fehlen einer Entscheidung über den Abschluss des in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen Verfahrens - Untätigkeitsklage - Klagebefugnis - Zulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: UPS Europe NV/SA (Brüssel, Belgien) und United Parcel Service Deutschland Inc. & Co. OHG (Neuss, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Ottervanger und E. Henny)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und D. Grespan)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Deutsche Post AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund, T. Lübbig und M. Klasse)

Gegenstand

Untätigkeitsklage mit dem Antrag, festzustellen, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, in dem am 12. September 2007 eingeleiteten Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG in Bezug auf die staatlichen Beihilfen, die die deutschen Behörden der Deutsche Post AG gewährt haben (Beihilfe C 36/07 [ex NN 25/07]), innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung zu treffen

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die UPS Europe NV/SA und die United Parcel Service Deutschland Inc. & Co. OHG tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

Die Deutsche Post AG trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 288 vom 23.10.2010.