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Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2016 – Spanien/Kommission

(Rechtssache T-548/14)1

(Zollunion – Einfuhr von Thunfischerzeugnissen aus Ecuador – Nacherhebung von Einfuhrabgaben – Antrag auf Nichterhebung von Einfuhrabgaben – Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 236 der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 – Im Amtsblatt veröffentlichter Hinweis für Einführer – Gutgläubigkeit – Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben – Art. 239 der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González, abogado del Estado)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Arenas, A. Caeiros und B.-R. Killmann)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 2 des Beschlusses C(2014) 3007 final der Kommission vom 15. Mai 2014, mit dem festgestellt wurde, dass in einem bestimmten Fall der Erlass von Einfuhrabgaben für einen bestimmten Betrag gerechtfertigt, für einen anderen Betrag jedoch nicht gerechtfertigt ist (REM 03/2013)

Tenor

Art. 2 des Beschlusses C(2014) 3007 final der Kommission vom 15. Mai 2014, mit dem festgestellt wurde, dass in einem bestimmten Fall der Erlass von Einfuhrabgaben für einen bestimmten Betrag gerechtfertigt, für einen anderen Betrag jedoch nicht gerechtfertigt ist (REM 03/2013), wird für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

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1     ABl. C 315 vom 15.9.2014.