Language of document : ECLI:EU:T:2016:739

Rechtssache T548/14

Königreich Spanien

gegen

Europäische Kommission

„Zollunion – Einfuhr von Thunfischerzeugnissen aus Ecuador – Nacherhebung von Einfuhrabgaben – Antrag auf Nichterhebung von Einfuhrabgaben – Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 – Im Amtsblatt veröffentlichter Hinweis für Einführer – Gutgläubigkeit – Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben – Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. Dezember 2016

1.      Eigenmittel der Europäischen Union – Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben – Voraussetzungen des Nichterfolgens der buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 – Kumulativer Charakter

(Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 220 Abs. 2 Buchst. b)

2.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Rechtssicherheit – Vorschriften, die finanzielle Konsequenzen haben können

3.      Eigenmittel der Europäischen Union – Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben – Voraussetzungen des Nichterfolgens der buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 – Mitteilung an die Einführer im Amtsblatt, mit der darauf hingewiesen wird, dass begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung einer Präferenzregelung bestehen – Erforderlichkeit der Klarheit und Genauigkeit des Hinweises

(Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 220 Abs. 2 Buchst. b, Unterabs. 4 und 5)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 27-29)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 44)

3.      Schon aus dem Wortlaut von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ergibt sich, dass die Einführer sich ab Veröffentlichung eines Hinweises für Einführer im Amtsblatt der Europäischen Union, mit dem auf das Bestehen begründeter Zweifel hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelungen durch den begünstigten Drittstaat hingewiesen wird, nicht mehr auf ihre Gutgläubigkeit berufen können, was ein sehr hohes Maß an Rechtssicherheit gewährleistet und zur Folge hat, dass die nationalen Behörden oder die Kommission die beantragte Nichterhebung von Einfuhrabgaben ablehnen. Ein solcher Hinweis muss aufgrund seiner besonderen Bedeutung besonders klar sein, insbesondere was die Frage betrifft, auf welche Länder er sich bezieht. Dies gilt umso mehr, als sich aus dem Wortlaut des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 5 des Zollkodex der Gemeinschaften unmittelbar ergibt, dass ein solcher Hinweis begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung „durch das begünstigte Land“ anzeigen muss. Kann ein Hinweis nicht dahin ausgelegt werden, dass er sich mit hinreichender Genauigkeit auch auf die Einfuhren aus einem Drittland bezieht, kann vom Zollschuldner nämlich nicht verlangt werden, seine Vorgehensweise hinsichtlich der Einfuhren aus diesem Drittland nach der Veröffentlichung des Hinweises zu ändern. Ein anderer Ansatz würde die Rechtssicherheit der Wirtschaftsteilnehmer vermindern, weil sie im Fall von Zweifeln über die Reichweite eines beliebigen Hinweises für Einführer gezwungen wären, vorsorglich stets zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, sogar für Einfuhren aus Ländern, die nicht deutlich als diejenigen bezeichnet werden, auf die sich die Zweifel der Kommission beziehen.

(vgl. Rn. 46, 60, 76)