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Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 – Orange/Kommission

(Rechtssache T-258/10)1

(Staatliche Beihilfen – Ausgleich für Kosten des Gemeinwohldienstes im Rahmen eines Projekts betreffend ein elektronisches Hochleistungskommunikationsnetz im Département des Hauts-de-Seine – Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt – Keine Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens – Ernsthafte Schwierigkeiten – Urteil Altmark – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Marktversagen – Überkompensierung)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Orange, vormals France Télécom (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. van der Woude und D. Gillet, dann Rechtsanwälte D. Gillet und H. Viaene)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und C. Urraca Caviedes)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. de Bergues und J. Gstalter, dann D. Colas und J. Bousin), Département des Hauts-de-Seine (Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-D. Bloch und G. O’Mahony) und Sequalum SAS (Puteaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Feldman)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 7426 endg. der Kommission vom 30. September 2009 betreffend den Ausgleich für Kosten des Gemeinwohldienstes für die Einrichtung und den Betrieb eines elektronischen Hochleistungskommunikationsnetzes im Département des Hauts-de-Seine (Staatliche Beihilfe Nr. 331/2008 – Frankreich)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Orange trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

Das Département des Hauts-de-Seine, die Sequalum SAS und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 234 vom 28.8.2010.