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Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 22. Februar 2021 – Strafverfahren gegen IR

(Rechtssache C-105/21)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien)

Angeklagter

IR

Vorlagefragen

Stünde es in Einklang mit Art. 6 der Charta in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 und Abs. 2 sowie Abs. 1 Buchst. c EMRK, mit Art. 47 der Charta, dem Freizügigkeitsrecht, dem Gleichheitsgrundsatz sowie dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, wenn die ausstellende Justizbehörde gemäß Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 keinerlei Anstrengungen unternähme, die gesuchte Person über die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für ihre Festnahme und über das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Haftbefehl zu unterrichten, während sich diese Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats befindet?

Falls ja: Verlangt der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts vor dem nationalen Recht von der ausstellenden Justizbehörde, diese Unterrichtung zu unterlassen, und verlangt er von der ausstellenden Justizbehörde zudem, falls die gesuchte Person die Aufhebung des nationalen Haftbefehls trotz dieser fehlenden Unterrichtung beantragt, diesen Antrag erst nach der Übergabe der gesuchten Person in der Sache zu prüfen?

Welche rechtlichen Maßnahmen des Unionsrechts sind für die Durchführung einer solchen Unterrichtung geeignet?

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