Language of document : ECLI:EU:T:2013:10

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

15. Januar 2013(*)

„EFRE – Kürzung einer finanziellen Beteiligung – Unterstützung des integrierten operationellen Ziel-1-Programms (2000–2006) für die Region Andalusien (Spanien) – Art. 39 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 – Dreimonatsfrist – Richtlinie 93/36/EWG – Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung“

In der Rechtssache T‑54/11

Königreich Spanien, vertreten zunächst durch M. Muñoz Pérez, dann durch S. Martínez-Lage Sobredo und schließlich durch A. Rubio González und N. Díaz Abad, abogados del Estado,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Steiblytė und J. Baquero Cruz als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend einen Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2010) 7700 endg. der Kommission vom 16. November 2010 über die Kürzung der Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zugunsten des integrierten operationellen Ziel‑1-Programms für Andalusien (2000–2006), soweit er eine Finanzkorrektur in Höhe von 100 % der vom EFRE finanzierten Kosten für die Verträge Nr. 2075/2003 und Nr. 2120/2005 vorschreibt,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz, der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters D. Gratsias,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2012

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1), die im Rahmen der Politik der Europäischen Union zugunsten des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts erlassen wurde, soll das Entwicklungsgefälle zwischen den verschiedenen Regionen der Union verringern und ihren wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt fördern. Sie soll die Effizienz der Strukturfondsinterventionen der Gemeinschaft verbessern; daher vereinfacht sie die Funktionsweise der Fonds – u. a. durch eine Verringerung der Zahl vorrangiger Interventionsziele von sieben, die während des Zeitraums 1994 bis 1999 galten, auf drei für den Zeitraum 2000 bis 2006 – und nimmt eine genauere Festlegung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Union bei der Programmplanung, der Durchführung, der Begleitung, der Bewertung und der Kontrolle vor.

2        Mit dem Beschluss C (2000) 3965 vom 29. Dezember 2000 genehmigte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften das integrierte operationelle Ziel-1-Programm für Andalusien (2000–2006) und legte den Höchstbeitrag der Strukturfonds auf 6 152 700 000 Euro fest. Dieser Beschluss wurde mehrfach geändert, zuletzt durch den Beschluss C (2007) 1782 der Kommission vom 16. Februar 2007, mit dem der Höchstbeitrag des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf 6 427 411 070 Euro festgelegt wurde.

3        Eines der hierbei unterstützten Projekte war die Herstellung einer Gesundheitskarte des andalusischen Gesundheitsdienstes (Proyecto Tarjeta Sanitaria del Servicio Andaluz de Salud) mit dem Ziel, eine einheitliche Online-Patientenakte für jeden Bürger der Autonomen Gemeinschaft Andalusien zu entwickeln und nutzbar zu machen, zu der die im öffentlichen Gesundheitswesen dieser Autonomen Gemeinschaft Tätigen Zugang haben sollten.

4        Der Ausgangspunkt des Projekts war ein Kooperationsabkommen vom 24. Juli 1995 zwischen der staatlichen Zentralverwaltung (Arbeitsministerium) und der Regionalregierung (Junta de Andalucía) mit dem Ziel, dass für die Gesundheitsversorgung – die in die Zuständigkeit der Regionalregierung von Andalusien fällt – und für die Sozialversicherung – die in die Zuständigkeit der staatlichen Zentralverwaltung fällt – eine gemeinsame individuelle Gesundheitskarte genutzt werden kann. Im Zuge der Umsetzung dieses Abkommens wurden die für die Grundversorgung zuständigen Centros de Salud (Gesundheitszentren) verschiedener Provinzen Andalusiens (Almería, Córdoba, Jaén, Málaga, Cádiz) mit einem Informationssystem ausgestattet.

5        Zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigte der andalusische Gesundheitsdienst (Servicio Andaluz de Salud, im Folgenden: SAS) die Informatisierung der übrigen Provinzen mittels Durchführung des Projekts namens Diraya, wodurch eine elektronische Patientenakte, die „Historia de Salud Digital del Ciudadano“ (digitale Krankengeschichte des Bürgers), geschaffen werden sollte. Zu diesem Zweck wurde vom SAS in aufeinanderfolgenden Phasen ein Informationssystem entwickelt und eingeführt, das eine Fortentwicklung des ursprünglichen Projekts der Gesundheitskarte darstellte.

6        In Anbetracht der Unzulänglichkeiten und Risiken von Phase III des Projekts sah sich der SAS veranlasst, die Phasen IV‑1, IV‑2 und V vorzusehen. Die Phase IV‑1, für die der Liefervertrag Nr. 2075/2003 geschlossen wurde, bestand in der Durchführung eines Pilotprojekts in Krankenhäusern von Córdoba (Spanien) und Sevilla (Spanien) für die Übertragung lokaler klinischer Daten in eine zentrale Datenbank (einheitliche Datenbank für die Nutzer), um die Informationen in einem Datenverarbeitungszentrum zusammenzufassen und damit die Interoperabilität zwischen den Zentren für Gesundheitsversorgung zu ermöglichen. Der SAS erarbeitete ein schlüsselfertiges Projekt, indem er die erforderliche Ausrüstung für die Zentralisierung der Datenbanken zur Verfügung stellte und deren Inbetriebnahme beschaffte. Der Liefervertrag Nr. 2120/2005 sollte den erstgenannten Vertrag durch die Lieferung lokaler Server an die Gesundheitszentren zur Lösung der im Rahmen des Projekts festgestellten Kapazitätsprobleme vervollständigen. Er erwies sich als erforderlich, um die mit der Phase IV‑1 des Projekts festgelegten Ziele zu erreichen. Die beiden Lieferverträge wurden an das beauftragte Unternehmen im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung vergeben.

7        Im Rahmen einer in allen Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme des EFRE für den Zeitraum 2000 bis 2006 untersuchte die Kommission die von der zwischengeschalteten Stelle, der Junta de Andalucía, nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 1260/1999 in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 63, S. 21) angewandten Prüfverfahren.

8        Nach dieser Untersuchung wurden die vorläufigen Prüfungsergebnisse am 25. April 2007 den spanischen Behörden in Form eines Berichts mitgeteilt; diese übermittelten am 30. Oktober 2009 zusätzliche Informationen.

9        Gemäß Art. 39 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1260/1999 wurde am 25. Februar 2010 in Brüssel (Belgien) eine Anhörung durchgeführt, in deren Verlauf sich die spanischen Behörden verpflichteten, ergänzende Informationen zur Verfügung zu stellen, was sie am 17. März 2010 taten.

10      Mit Schreiben vom 15. April 2010 übermittelte die Kommission den spanischen Behörden das vorläufige Protokoll der Anhörung; diese nahmen hierzu mit E‑Mail vom 29. April 2010 Stellung.

11      Die endgültige Fassung des Protokolls der Anhörung wurde den spanischen Behörden von der Kommission mit Schreiben vom 30. Juni 2010 zugesandt.

12      Mit dem Beschluss C (2010) 7700 endg. vom 16. November 2010 über die Kürzung der Unterstützung des EFRE zugunsten des integrierten operationellen Ziel‑1-Programms für Andalusien (2000–2006) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) kürzte die Kommission den für dieses Programm bewilligten Zuschuss um 3 836 360,40 Euro. Sie nahm diese, den spanischen Behörden am 17. November 2010 mitgeteilte Finanzkorrektur mit der Begründung vor, dass die zur Kofinanzierung vorgelegten Verträge Nr. 2075/2003 und Nr. 2120/2005 (im Folgenden zusammen: streitige Verträge) im Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung vergeben worden seien, was gegen die Unionsvorschriften über öffentliche Aufträge verstoße.

13      Am 25. Januar 2011 sandten die spanischen Behörden den Antrag auf Abschlusszahlung an die Kommission.

 Verfahren und Anträge der Parteien

14      Mit Klageschrift, die am 27. Januar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Königreich Spanien die vorliegende Klage erhoben.

15      Das Königreich Spanien beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er eine Finanzkorrektur in Höhe von 100 % der vom EFRE finanzierten Kosten für die streitigen Verträge vorschreibt;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

16      Die Kommission beantragt,

–        die Klage insgesamt abzuweisen;

–        dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

17      Zur Begründung seiner Nichtigkeitsklage macht das Königreich Spanien zwei Klagegründe geltend, die dahin gehen, dass die in Art. 39 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1260/1999 vorgesehene Dreimonatsfrist nicht eingehalten worden sei und dass Art. 39 Abs. 3 Buchst. b dieser Verordnung und die unionsrechtliche Regelung über öffentliche Aufträge unzutreffend angewandt worden seien.

 Zum ersten Klagegrund: Nichteinhaltung der in Art. 39 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1260/1999 vorgesehenen Dreimonatsfrist

18      Das Königreich Spanien vertritt die Auffassung, dass der angefochtene Beschluss nach Ablauf der in Art. 39 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1260/1999 vorgesehenen Frist erlassen worden und demzufolge rechtswidrig sei.

19      Der Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien betrifft die Frage, ob der in Art. 39 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1260/1999 vorgesehene Zeitraum eine zwingende Frist oder lediglich eine unverbindliche Richtschnur darstellt. Von dieser Frage hängt nämlich die Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses ab.

20      Das Königreich Spanien ist der Ansicht, dass der Kommission, wenn bei dem bilateralen Treffen nach Art. 39 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1260/1999 keine Einigung zustande komme, ein Zeitraum von drei Monaten zur Verfügung stehe, um eine Entscheidung über die Kürzung der Vorauszahlung oder über Finanzkorrekturen zu erlassen. Nach Ablauf dieses Zeitraums dürfe sie eine solche Entscheidung nicht mehr treffen. Allein eine solche Auslegung von Art. 39 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1260/1999 verleihe dieser Vorschrift praktische Wirksamkeit. Bei dem genannten Zeitraum handele es sich um eine „Ausschlussfrist“, die den Grundsatz der Rechtssicherheit zum Schutz der Mitgliedstaaten gewährleisten solle. Es handele sich nämlich um einen angemessenen Zeitraum, um den Mitgliedstaaten Gewissheit zu verschaffen, ob die verauslagten Kosten von der Union im Rahmen des EFRE finanziert würden oder nicht.

21      Die Kommission ist hingegen der Auffassung, dass diese Frist lediglich eine unverbindliche Richtschnur darstelle und ihre Nichtbeachtung nicht die Einstellung des Verfahrens zur Folge habe. Sie beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), aus der sich ergebe, dass Fristen wie die des Art. 39 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1260/1999 eine unverbindliche Richtschnur seien, weil für den Fall der Nichtbeachtung durch die Kommission keine Sanktion vorgesehen sei. Sie kämen somit einer Ordnungsfrist gleich. Die Unverbindlichkeit rechtfertige sich durch die Eigenart von Finanzkorrekturen, deren Hauptzweck darin bestehe, sicherzustellen, dass die Ausgaben der nationalen Stellen im Einklang mit dem Unionsrecht vorgenommen worden seien.

22      Art. 39 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1260/1999 hat folgenden Wortlaut: „Kommt nach Ablauf des von der Kommission festgelegten Zeitraums keine Einigung zustande und hat der Mitgliedstaat bis dahin keine Korrekturen vorgenommen, so kann die Kommission unter Berücksichtigung etwaiger Bemerkungen des Mitgliedstaats innerhalb von drei Monaten beschließen, … die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen und die Fondsbeteiligung für die betreffende Intervention ganz oder teilweise zu streichen.“

23      Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 1260/1999 hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 64, S. 13) bestimmt: „Wenn der Mitgliedstaat Einwendungen gegen die Bemerkungen der Kommission erhebt und eine Anhörung gemäß Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung … Nr. 1260/1999 stattfindet, läuft die Frist von drei Monaten, binnen der die Kommission einen Beschluss nach Artikel 39 Absatz 3 der vorgenannten Verordnung fasst, ab dem Tag der Anhörung.“

24      Aus dem Wortlaut dieser Artikel geht nicht hervor, dass die Kommission, wenn sie die Dreimonatsfrist nicht einhält, daran gehindert wäre, nach deren Ablauf einen Beschluss zu erlassen, mit dem sie Finanzkorrekturen vornimmt oder darauf verzichtet. Folglich führt die Nichteinhaltung einer solchen Frist keine stillschweigende Entscheidung des Inhalts herbei, dass der EFRE die von den nationalen Behörden getätigten Ausgaben übernimmt.

25      Dieses Ergebnis wird zunächst durch eine teleologische Auslegung von Art. 39 der Verordnung Nr. 1260/1999 in vollem Umfang bestätigt. Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Rechnungsabschlussverfahren nach der Rechtsprechung im Wesentlichen dazu dienen soll, sicherzustellen, dass die von den nationalen Stellen getätigten Ausgaben gemäß den Unionsvorschriften vorgenommen worden sind (Urteil des Gerichtshofs vom 27. Januar 1988, Dänemark/Kommission, 349/85, Slg. 1988, 169, Randnr. 19).

26      Die Art. 38 und 39 der Verordnung Nr. 1260/1999 sehen zu diesem Zweck ein Verfahren der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vor, das den betroffenen Mitgliedstaaten alle für die Darstellung ihres Standpunkts erforderlichen Garantien bietet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. Januar 1998, Griechenland/Kommission C‑61/95, Slg. 1998, I‑207, Randnr. 39). Gemäß diesem Verfahren sind die Kommission und die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit auf der Grundlage der Partnerschaft bemüht, alle einschlägigen Daten festzustellen und zu analysieren, um zu verhindern, dass der EFRE regelwidrige Ausgaben übernimmt, und um die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen.

27      Sodann ist hervorzuheben, dass die Kommission ausschließen muss, dass der EFRE Ausgaben übernimmt, die nicht im Einklang mit den Unionsvorschriften getätigt wurden. Diese Verpflichtung entfällt nicht allein deshalb, weil der Beschluss der Kommission ergeht, nachdem die in Art. 39 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1260/1999 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 448/2001 vorgesehene Dreimonatsfrist ab dem Tag der Anhörung abgelaufen ist. Diese Frist kann, da an ihre Nichtbeachtung durch die Kommission keinerlei Sanktion geknüpft ist, in Anbetracht des Charakters des in den Art. 38 und 39 der Verordnung Nr. 1260/1999 vorgesehenen Verfahrens, das im Wesentlichen sicherstellen soll, dass die Ausgaben der nationalen Stellen im Einklang mit dem Unionsrecht vorgenommen worden sind, nur als unverbindliche Richtschnur angesehen werden, soweit nicht die Interessen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt werden (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2012, Portugal/Kommission, T‑345/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32). Die Kommission muss sich bemühen, diese Frist einzuhalten, aber sie benötigt möglicherweise wegen der Komplexität, die mit der Kontrolle der genannten Ausgaben verbunden sein kann, mehr Zeit für eine eingehende Prüfung der Situation, um zu verhindern, dass regelwidrige Ausgaben übernommen werden.

28      Daraus ist zu schließen, dass – da sich aus Art. 39 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1260/1999 und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 448/2001 keine klare gegenteilige Absicht des Verordnungsgebers ergibt – die dort genannte Frist grundsätzlich nur eine unverbindliche Richtschnur darstellt und ihre Nichteinhaltung sich nicht auf die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Kommission auswirkt. Eine solche Auslegung nimmt Art. 39 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1260/1999 entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien nicht seine praktische Wirksamkeit; dies geht eindeutig aus dem letzten Unterabsatz von Art. 39 Abs. 3 hervor, der lautet: „Wurde bis zum Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist kein Beschluss über ein Vorgehen gemäß Buchstabe a) oder Buchstabe b) [dieser Vorschrift] gefasst, so wird die Aussetzung der Zwischenzahlungen unverzüglich aufgehoben.“ Im Übrigen hat das Königreich Spanien weder geltend gemacht noch dargetan, dass seine Interessen wegen der Überschreitung der streitigen Frist beeinträchtigt wurden.

29      Die Kommission ist allerdings, obschon die Verordnung Nr. 1260/1999 keine zwingende Frist vorsieht, durch das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit daran gehindert, mit der Ausübung ihrer Befugnisse unbegrenzt lange zu warten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C‑74/00 P und C‑75/00 P, Slg. 2002, I‑7869, Randnr. 140).

30      Da sich das Vorbringen des Königreichs Spanien auch dahin auslegen lässt, dass der Kommission vorgeworfen wird, der für den Erlass des angefochtenen Beschlusses in Anspruch genommene Zeitraum sei unangemessen, ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung des Verfahrensablaufs nicht ergeben hat, dass es eine Verzögerung gab, die die grundlegenden Erfordernisse der Rechtssicherheit und der angemessenen Verfahrensdauer beeinträchtigt hätte. Insbesondere fand im Einklang mit Art. 39 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1260/1999 am 25. Februar 2010 in Brüssel ein Treffen der Kommission mit dem Königreich Spanien statt, um zu einer Einigung hinsichtlich der Bemerkungen der Kommission zur fehlenden Rechtfertigung der Beteiligung des EFRE in Bezug auf die streitigen Verträge im Rahmen des Projekts einer Gesundheitskarte zu gelangen. Die Parteien bestätigen, dass sich das Königreich Spanien bei diesem Treffen verpflichtete, der Kommission ergänzende Informationen zur Verfügung zu stellen, was es am 17. März 2010 tat. Die endgültige Fassung des Protokolls der Anhörung wurde den spanischen Behörden von der Kommission mit Schreiben vom 30. Juni 2010 zugesandt. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die übermittelten Informationen neue Gesichtspunkte enthielten, auf die sich die Kommission beim Erlass des angefochtenen Beschlusses am 16. November 2010 stützte.

31      Nach alledem ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: unzutreffende Anwendung von Art. 39 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1260/1999 und der unionsrechtlichen Regelung über öffentliche Aufträge

32      Das Königreich Spanien rügt, dass die Kommission den vom EFRE finanzierten Anteil des Projekts mit der Begründung berichtigt habe, dass die streitigen Verträge nicht unter Beachtung der Unionsvorschriften über öffentliche Aufträge abgeschlossen worden seien. Seines Erachtens wurden die Verträge ordnungsgemäß geschlossen.

33      Dieser Klagegrund gliedert sich im Wesentlichen in zwei Teile, von denen nach Auffassung des Königreichs Spanien jeder die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung rechtfertigte. Mit dem ersten Teil des Klagegrundes wird geltend gemacht, dass der Zweck der streitigen Verträge, nämlich die Lieferung eines Erzeugnisses, das zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen hergestellt worden sei, nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1) die Anwendung des Verhandlungsverfahrens rechtfertige. Im zweiten Teil des Klagegrundes wird angeführt, dass die streitigen Verträge technische Besonderheiten aufwiesen, die die Anwendung dieses Ausnahmeverfahrens nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie rechtfertigten.

34      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verhandlungsverfahren Ausnahmecharakter hat, wobei Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 93/36 die einzigen Ausnahmefälle, in denen der Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren zulässig ist, abschließend und ausdrücklich aufführt (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. April 2008, Kommission/Italien, C‑337/05, Slg. 2008, I‑2173, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Außerdem sind diese Bestimmungen nach ständiger Rechtsprechung als Ausnahme von den Vorschriften, die die Wirksamkeit der vom Unionsrecht anerkannten Rechte im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gewährleisten sollen, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2009, Kommission/Deutschland, C‑275/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Darüber hinaus trägt derjenige, der sich auf diese Ausnahmevorschriften berufen will, die Beweislast dafür, dass die sie rechtfertigenden außergewöhnlichen Umstände tatsächlich vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Italien, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 58, und Kommission/Deutschland, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 56).

37      Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob das Königreich Spanien den Beweis dafür erbracht hat, dass die streitigen Verträge gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. b oder c der Richtlinie 93/36 Gegenstand eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung sein durften.

 Zum ersten, Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 93/36 betreffenden Teil des zweiten Klagegrundes

38      Das Königreich Spanien trägt vor, in Phase III des Projekts sei infolge seines lokalen Charakters eine Reihe von Unzulänglichkeiten und Risiken aufgetreten, die die Zentralisierung der Daten und deren Austausch zwischen den verschiedenen Gesundheitszentren des SAS unmöglich gemacht hätten. Im Rahmen des Projekts und des Aktionsplans der Kommission für einen europäischen Raum der elektronischen Gesundheitsdienste habe der SAS ein neuartiges Ziel vorgeschlagen, um die Interoperabilität zwischen den Zentren für Gesundheitsversorgung zu ermöglichen und damit die örtliche Mobilität der Patienten zu gewährleisten. Es habe sich dabei um ein äußerst heikles Ziel gehandelt, für dessen Verwirklichung zunächst ein Pilotprojekt ratsam erschienen sei, das sich auf ein ländliches Gebiet der Gesundheitsversorgung sowie ein städtisches Allgemeinkrankenhaus erstreckt habe.

39      Dieses Pilotprojekt habe darin bestanden, die erforderlichen Modalitäten für eine sichere Übertragung der lokalen Daten auf eine Benutzerdatenbank zu studieren und zu erproben; insofern sei es darum gegangen, ein neues Informatikerzeugnis zu erstellen, mit dem diese Übertragung in vollkommen sicherer Form durchgeführt werden könne, um, nachdem die Zuverlässigkeit des Systems überprüft worden sei, die Daten der übrigen, nicht in das Pilotprojekt einbezogenen Zentren des SAS übertragen zu können. Ziel des Pilotprojekts sei die Vornahme von Versuchen gewesen, um die geeigneten Modalitäten für diese Übertragung herauszufinden. Dies rechtfertige die Einstufung als „nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen hergestelltes Erzeugnis“.

40      Es ist darauf hinzuweisen, dass öffentliche Auftraggeber nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 93/36 Lieferaufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung vergeben können, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen hergestellt werden. Unter diese Bestimmung fällt nicht eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten.

41      Aus den Akten geht hervor, dass die spanischen Behörden genau wussten, welches Material zur Erreichung ihres Ziels erforderlich war. Das Pflichtenheft mit den technischen Spezifikationen für die beiden Verträge enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass das beauftragte Unternehmen ein neues Erzeugnis hätte entwerfen müssen, das zu Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen bestimmt gewesen wäre. Es ging nämlich darum, genau festgelegtes Informatik- und sonstiges Material, das von den spanischen Behörden sehr detailliert beschrieben wurde und bereits auf dem Markt erhältlich war, zu installieren, wozu ein gewöhnlicher Anbieter aus der betreffenden Branche in der Lage gewesen wäre.

42      Bei dem Pflichtenheft mit den technischen Spezifikationen für den Vertrag Nr. 2075/2003 geht es ausweislich seines Titels und seines Gegenstands um einen „Liefervertrag über Verkabelung, Kommunikationsgeräte, Server und Peripheriegeräte zur Anpassung der digitalen Patientenakte hinsichtlich der Gesundheitsversorgungsgebiete, der ambulanten Behandlung und der Notfallversorgung im Krankenhaus im Rahmen von Phase IV-1 des Projekts Tarjeta Sanitaria (Diraya) des Servicio Andaluz de Salud“. Diese Angaben werden in der Beschreibung auf Seite 2 des Dokuments wiederholt. Anschließend wird in den Abschnitten 3 bis 6 des Pflichtenhefts mit den technischen Spezifikationen detailliert das gesamte Informatik- und sonstige Material aufgeführt, das den Vertragsgegenstand bildete. Ebenso verhält es sich beim Budget, wo die Erzeugnisse und sogar die Marken der zu liefernden Erzeugnisse aufgeführt sind.

43      Zur Installation des Materials enthalten die Abschnitte 3.7.1 und 4.8.1 des Pflichtenhefts mit den technischen Spezifikationen eine ganze Reihe einfacher Installationsdienstleistungen, zu deren Erbringung an den öffentlichen Auftraggeber ein gewöhnlicher Anbieter aus der betreffenden Branche in der Lage gewesen wäre.

44      Die Abschnitte 5.1 und 5.2 des Pflichtenhefts mit den technischen Spezifikationen folgen für das Datenverarbeitungszentrum dem gleichen Schema.

45      Demzufolge wurden alle Einzelheiten hinsichtlich des Materials, der Überwachung, der Qualität des Dienstes, der Sicherheit und der Dienstleistungen in den Verdingungsunterlagen präzise beschrieben. Daraus ist zu schließen, dass der Vertrag Nr. 2075/2003 kein Vertrag über die Lieferung von Erzeugnissen, die nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen hergestellt werden, im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 93/36 ist.

46      Beim Pflichtenheft mit den technischen Spezifikationen für den Vertrag Nr. 2120/2005 geht es nach seinem Titel und seinem Gegenstand um einen „Vertrag über Ausrüstung und ergänzende Unterstützung für die Phase IV‑1 des Projekts Tarjeta Sanitaria (Diraya) des Servicio Andaluz de Salud“.

47      Unter Nr. 1 des Pflichtenhefts mit den technischen Spezifikationen wird ausgeführt, dass der Vorgang CC‑2075/03 (d. h. der Vertrag Nr. 2075/2003) die Grundlage dafür darstellte, das Projekt Diraya für Andalusien im Gesundheitsversorgungsgebiet Nord von Córdoba und in einem Krankenhaus in Sevilla als Pilotprojekt durchzuführen. Die künftigen Maßnahmen für die Einführung von Diraya in den übrigen Teilen des Gesundheitsversorgungsnetzes ergäben sich aus seiner Erprobung, Überprüfung und Bewertung.

48      In den Abschnitten 3 bis 12 des Pflichtenhefts mit den technischen Spezifikationen werden das erforderliche Informatik- und sonstige Material sowie die Marken und Modelle eindeutig und präzise angegeben. Das Budget ist ebenso detailliert. In Abschnitt 13 des Pflichtenhefts mit den technischen Spezifikationen schließlich werden die zu vergebenden Dienstleistungen, nämlich die Installation und die Inbetriebnahme der in den vorhergehenden Abschnitten der Verdingungsunterlagen angegebenen Liefergegenstände beschrieben. Auch bei diesem Vertrag kannte der öffentliche Auftraggeber genau seinen Bedarf und die zu dessen Deckung erforderlichen Ausrüstungsgegenstände und Dienstleistungen.

49      Infolgedessen kann auch der Vertrag Nr. 2120/2005 nicht als ein Vertrag über die Lieferung von Erzeugnissen, die nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen hergestellt werden, im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 93/36 angesehen werden.

50      Nach alledem ist der vorliegende Teil des zweiten Klagegrundes – ohne dass es erforderlich wäre, seine von der Kommission bestrittene Zulässigkeit zu prüfen – als unbegründet zurückzuweisen, da die spanischen Behörden nicht dargetan haben, dass die streitigen Verträge nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 93/36 Gegenstand eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung sein durften.

 Zum zweiten, Art. 6 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 93/36 betreffenden Teil des zweiten Klagegrundes

51      Das Königreich Spanien trägt vor, dass das Pilotprojekt eine technische Besonderheit aufweise, die mit der Einführung des Systems und der Datenmigration zusammenhänge. Es sei unerlässlich, bestimmte umfassende und sichere Übertragungsverfahren anzuwenden, für die eine vertiefte Kenntnis der Datenmodelle, Schemata, Tabellen und Beziehungen zwischen den in Phase III des Projekts vorhandenen lokalen Datenbankeinheiten unabdingbar gewesen sei. Das betraute Unternehmen sei das einzige gewesen, das über derartige Kenntnisse verfügt habe, da es zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe die betreffenden lokalen Einrichtungen in seiner Eigenschaft als das in früheren Phasen des Gesundheitskartenprojekts beauftragte Unternehmen verwaltet und betrieben habe.

52      Es ist darauf hinzuweisen, dass die öffentlichen Auftraggeber nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 93/36 Lieferaufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung vergeben können, wenn der Gegenstand der Lieferung wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes eines Ausschließlichkeitsrechts nur von einem bestimmten Lieferanten hergestellt oder geliefert werden kann.

53      Aus den von den Parteien zu den Akten gereichten Unterlagen geht nicht hervor, dass das Königreich Spanien versucht hätte, andere Unternehmen zu finden, die ebenso in der Lage gewesen wären, sich an der Ausschreibung zu gleichen oder sogar besseren Bedingungen als das betraute Unternehmen zu beteiligen. Das Königreich Spanien trägt nicht vor, irgendeinen Schritt in diese Richtung, sei es im spanischen Hoheitsgebiet oder darüber hinaus innerhalb der Union, unternommen zu haben. Es beschränkt sich auf den Hinweis, dass das betraute Unternehmen wegen der mit der Einführung des Systems und der Datenmigration zusammenhängenden technischen Besonderheit der streitigen Verträge ein besonders gut geeigneter Bewerber gewesen sei, weil ihm in den der Phase IV‑1 vorangegangenen Phasen Aufträge erteilt worden seien und es somit bereits eine umfassende Kenntnis der vorhandenen lokalen Datenbanken besessen habe.

54      Dadurch wird nicht belegt, dass dieses Unternehmen als Einziges über die genannten Kenntnisse verfügen konnte und dass ein anderes Unternehmen nicht in der Lage gewesen wäre, sie zu erwerben. Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass Unternehmen, die zur Erbringung einer geeigneten Dienstleistung in der Lage gewesen wären, hätten ermittelt werden können, wenn ernsthafte Nachforschungen innerhalb der Union angestellt worden wären (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnrn. 62 und 63). Das Königreich Spanien legt außerdem nicht dar, inwiefern die streitigen Verträge eine technische Besonderheit aufwiesen, die die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung rechtfertigte. Es handelt sich vorliegend um Verträge über die Lieferung von Standarderzeugnissen (siehe oben, Randnrn. 45 bis 47, 50 und 51).

55      Folglich kann Art. 6 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 93/36 vom Königreich Spanien nicht mit Erfolg angeführt werden, um hinsichtlich der streitigen Verträge die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung zu rechtfertigen.

56      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der zweite Teil des vorliegenden Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen ist.

57      Infolgedessen ist der zweite Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen und die Klage somit insgesamt abzuweisen.

 Kosten

58      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

Czúcz

Labucka

Gratsias

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Januar 2013.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Spanisch