Language of document : ECLI:EU:T:2015:104

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

4. Februar 2015(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-252/12

Gretsch-Unitas GmbH mit Sitz in Ditzingen (Deutschland),

Gretsch-Unitas GmbH Baubeschläge mit Sitz in Ditzingen, Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte H.‑J. Hellmann, C. Malz und S. Warken, dann Rechtsanwälte H.‑J. Hellmann, C. Malz, S. Warken und S. Cappellari,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch A. Antoniadis und R. Sauer als Bevollmächtigte, dann durch R. Sauer und C. Vollrath als Bevollmächtigte, jeweils im Beistand von Rechtsanwalt M. Buntscheck,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 2069 final der Kommission vom 28. März 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39452 – Beschläge für Fenster und Fenstertüren), soweit er die Klägerinnen betrifft, hilfsweise, wegen Herabsetzung der gegen sie festgesetzten Geldbuße.


1        Mit Schreiben, das am 2. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehmen. Sie haben keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 16. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie die Rücknahme begrüße, und hat gemäß Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung beantragt, den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

3        Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte beantragt, die Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

4        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und den Klägerinnen sind die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T-252/12 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Die Klägerinnen tragen die Kosten.

Luxemburg, den 4. Februar 2015      

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

        S. Papasavvas


1 Verfahrenssprache: Deutsch.