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Klage, eingereicht am 11. April 2011 - LTTE/Rat

(Rechtssache T-208/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) (Herning, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt V. Koppe)

Beklagte: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 83/2011 des Rates1, soweit diese Verordnung sie betrifft, für nichtig zu erklären;

festzustellen, dass die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates2 auf sie nicht anwendbar ist;

ihr Kostenerstattung und Zinsen zuzusprechen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 83/2011 des Rates, soweit ihr Name weiterhin in der Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgeführt ist, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gemäß dieser Vorschrift eingefroren werden.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf sechs Klagegründe.

Erster Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 83/2011 des Rates sei nichtig, soweit sie die Klägerin betreffe, und/oder die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates sei nicht anwendbar, da das Kriegsvölkerrecht nicht berücksichtigt worden sei.

Zweiter Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 83/2011 des Rates sei insoweit nichtig, als sie die Klägerin betreffe, da die Klägerin nicht als terroristische Vereinigung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP3 angesehen werden könne. Die Handlungen der Klägerin seien keine Straftaten nach humanitärem Völkerrecht oder nationalem Strafrecht, das auf bewaffnete Konflikte keine Anwendung finde.

Dritter Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 83/2011 des Rates sei insoweit nichtig, als sie die Klägerin betreffe, da keine zuständige Behörde einen Beschluss gefasst habe, wie es Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP verlange.

Vierter Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 83/2011 des Rates sei insoweit nichtig, als sie die Klägerin betreffe, da der Rat keine Überprüfung vorgenommen habe, wie es Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP verlange. Da die Klägerin zur Erreichung ihrer Ziele keine militärischen Mittel mehr einsetze und nicht mehr unmittelbar in Sri Lanka aktiv sei, hätte eine solche Überprüfung zu dem Ergebnis geführt, dass sie von der Liste zu streichen sei.

Fünfter Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 83/2011 des Rates sei insoweit nichtig, als sie die Klägerin betreffe, da sie gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV verstoße.

Sechster Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 83/2011 des Rates sei insoweit nichtig, als sie die Klägerin betreffe, da sie gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin und ihr Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verstoße.

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1 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 83/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 (ABL. 2011, L 28, S. 14).

2 - Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 70).

3 - Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 93).