Language of document : ECLI:EU:F:2008:21

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

21. Februar 2008

Rechtssache F-19/06

Maria Magdalena Semeraro

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Beurteilungsverfahren 2004 – Art. 43 des Statuts – Begründungspflicht – Beförderung – Bescheinigungsverfahren“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 236 EG und Art. 152 EA auf u. a. Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004

Entscheidung: Die Beurteilung der beruflichen Entwicklung der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 wird aufgehoben. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die gesamten Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Verschlechterung der Beurteilung gegenüber der vorherigen Beurteilung

(Beamtenstatut, Art. 43)

2.      Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Erstellung – Anrufung des Paritätischen Evaluierungsausschusses

(Beamtenstatut, Art. 43)

3.      Beamte – Bescheinigungsverfahren – Vorschriften zur Durchführung innerhalb der Kommission – Zuständigkeit für die Entscheidung über die Bewerbungen

(Beamtenstatut, Anhang XIII, Art. 10 Abs. 3)

1.      Die Verwaltung ist verpflichtet, jede Beurteilung der beruflichen Entwicklung hinreichend und detailliert zu begründen und es dem Betroffenen zu ermöglichen, Bemerkungen zu dieser Begründung zu machen. Die Frage, ob eine Begründung hinreichend ist, ist nicht nur anhand des Wortlauts der Begründung, sondern auch anhand des tatsächlichen und rechtlichen Kontextes, in dem die angefochtene Handlung vorgenommen wurde, zu beurteilen.

In bestimmten Fällen muss auf diese Begründung sogar besondere Sorgfalt verwandt werden, u. a. dann, wenn die Beurteilung gegenüber der vorherigen Beurteilung weniger günstig ausfällt. Die von der Behörde festgestellte Verschlechterung muss nämlich so begründet werden, dass der betroffene Beamte ihre Richtigkeit nachprüfen und das Gericht sie gegebenenfalls kontrollieren kann.

Die Verschlechterung der Gesamtnote eines Beamten kann nicht allein mit einer automatischen Anpassung seiner Noten infolge seiner Beförderung begründet werden. Der Beurteilende und der gegenzeichnende Beamte haben neben der Berücksichtigung der Beförderung die Leistungen des Beamten in der neuen Besoldungsgruppe zu beurteilen, um zu überprüfen, ob sein Leistungsniveau gegebenenfalls tatsächlich niedriger ist als das der anderen Beamten mit längerer Dienstzeit in dieser Besoldungsgruppe.

(vgl. Randnrn. 47, 48 und 56)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 12. Juni 2002, Mellone/Kommission, T‑187/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑81 und II‑389, Randnr. 27; 30. September 2004, Ferrer de Moncada/Kommission, T‑16/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑261 und II‑1163, Randnrn. 49 und 53; 15. September 2005, Casini/Kommission, T‑132/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑253 und II‑1169, Randnr. 31; 25. Oktober 2005, Micha/Kommission, T‑50/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑339 und II‑1499, Randnr. 36; 16. Mai 2006, Martin Magone/Kommission, T‑73/05, Slg. ÖD 2006, I-A-2-107 und II‑A‑2‑485, Randnr. 48

2.      Sofern die Beurteilung der beruflichen Entwicklung eine hinreichende Begründung enthält, können vom Berufungsbeurteilenden zu den Gründen, aus denen er den Empfehlungen des Paritätischen Evaluierungsausschusses nicht folgt, nur dann zusätzliche Erläuterungen verlangt werden, wenn in der Stellungnahme des Ausschusses besondere Umstände erwähnt sind, die die Gültigkeit oder Richtigkeit der ursprünglichen Beurteilung in Zweifel ziehen können, und infolgedessen eine spezifische Beurteilung des Berufungsbeurteilenden hinsichtlich der aus diesen Umständen gegebenenfalls zu ziehenden Konsequenzen erforderlich ist.

(vgl. Randnr. 49)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: Mellone/Kommission, Randnr. 33

3.      Nach Art. 10 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts können Beamte, die vor dem 1. Mai 2004 in den Laufbahngruppen C oder D Dienst taten, u. a. auf der Grundlage eines Bescheinigungsverfahrens als keinen Einschränkungen unterliegendes Mitglied der Funktionsgruppe Assistenz eingestuft werden. In derselben Bestimmung heißt es weiter, dass sich das Bescheinigungsverfahren nach dem Dienstalter, der Erfahrung, den Verdiensten und dem Ausbildungsstand des Beamten richtet und der Paritätische Ausschuss für das Bescheinigungsverfahren die Bewerbungen der Beamten, die eine Bescheinigung anstreben, prüft. Außerdem ist geregelt, dass die Organe bis zum 1. Mai 2004 Vorschriften zur Durchführung des Bescheinigungsverfahrens erlassen.

Zu diesem Zweck hat die Kommission den Beschluss vom 7. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zum Bescheinigungsverfahren erlassen. Nach Art. 3 dieses Beschlusses umfasst das Bescheinigungsverfahren die folgenden vier Stufen: Festlegung der Zahl der Planstellen in der Funktionsgruppe „Assistenz“, die mit Beamten, denen die Bescheinigung erteilt wurde, besetzt werden können, und Veröffentlichung eines Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen; Zulassung der Bewerber; Aufstellung einer Rangliste der zugelassenen Bewerber; Bewerbung auf freie Planstellen der Funktionsgruppe „Assistenz“.

Die zum Bescheinigungsverfahren zugelassenen Bewerber werden anhand der in Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses vom 7. April 2004 genannten Kriterien – Schul- und/oder Berufsbildungsabschluss, Dienstalter in der Laufbahnschiene C oder D, Erfahrung und Verdienste laut den vorliegenden Beurteilungen der beruflichen Entwicklung – in eine Rangfolge eingestuft. Die zugelassenen Bewerber können gegen diese Einstufung Einspruch beim Paritätischen Ausschuss für das Bescheinigungsverfahren einlegen, der dazu Stellung nimmt. Die Anstellungsbehörde entscheidet über weitere Maßnahmen.

Nach Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses vom 7. April 2004 entscheidet die Anstellungsbehörde vor dem 31. Dezember 2004 nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses für das Bescheinigungsverfahren über den Wert der genannten Kriterien und ihre Gewichtung; auf Empfehlung des Ausschusses kann sie Wert und Gewichtung jährlich durch Beschluss ändern.

Gemäß Ziff. 1.1 der Entscheidung der Anstellungsbehörde der Kommission vom 11. Mai 2005 über die Einstufungskriterien im Bescheinigungsverfahren 2005 wird der zum Bescheinigungsverfahren zugelassene Beamte nur dann in die Liste der zugelassenen Bewerber aufgenommen, wenn sein Potenzial zur Wahrnehmung der Aufgaben, die der Laufbahngruppe B* entsprechen, in seiner Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Vorjahres anerkannt worden ist. Eine negative Angabe unter dieser Rubrik, die dazu bestimmt ist, im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens Berücksichtigung zu finden, schließt folglich den Beamten davon aus, die dritte Stufe des Bescheinigungsverfahrens mit dem Ziel einer Aufnahme in die Liste gemäß Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses vom 7. April 2004 zu erreichen. Die genannte Ziff. 1.1 hat demnach zur Folge, dass der Anstellungsbehörde die Letztentscheidungsbefugnis hinsichtlich der Aufstellung der Liste der zugelassenen Bewerber genommen und der Paritätische Ausschuss für das Bescheinigungsverfahren in dieser Phase des Verfahrens von der Mitwirkung ausgeschlossen wird.

Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses vom 7. April 2004, auf dessen Grundlage die Entscheidung vom 11. Mai 2005 getroffen wurde, ermächtigt nicht zu einer Abweichung von dem in diesem Beschluss vorgesehenen Verfahren. Folglich überschreitet Ziff. 1.1 der Entscheidung vom 11. Mai 2005 die Grenzen der Ermächtigung nach Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses vom 7. April 2004. Eine Beurteilung der beruflichen Entwicklung, die eine derartige rechtswidrige Angabe, die dazu bestimmt ist, im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens Berücksichtigung zu finden, enthält, ist daher rechtswidrig und infolgedessen aufzuheben.

(vgl. Randnrn. 66, 67, 69, 70, 74, 76 und 78 bis 82)