Language of document : ECLI:EU:T:2024:86

BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte erweiterte Kammer)

8. Februar 2024(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Streithilfe – Art. 173 Abs. 1 und Art. 179 der Verfahrensordnung – Einreichung der Klagebeantwortung nach Fristablauf – Art. 142 bis 145 der Verfahrensordnung – Unanwendbarkeit – Zurückweisung“

In der Rechtssache T‑30/23,

Fly Persia IKE mit Sitz in Athen (Griechenland),

Ali Barmodeh, wohnhaft in Athen,

vertreten durch Rechtsanwalt R. Marano,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch R. Raponi als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Dubai Aviation Corp. mit Sitz in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate),

erlässt

DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin K. Kowalik-Bańczyk, der Richter E. Buttigieg, G. Hesse und I. Dimitrakopoulos sowie der Richterin B. Ricziová (Berichterstatterin),

Kanzler: V. Di Bucci,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt und Verfahren

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Kläger, die Fly Persia IKE und Herr Ali Barmodeh, die Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 24. November 2022 (Sache R 1723/2021‑4) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

2        Am 13. Februar 2019 meldete die Klägerin beim EUIPO eine Unionsmarke für folgende Bildmarke an:

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3        Die Marke wurde u. a. für mehrere Dienstleistungen der Klasse 39 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Am 4. Juni 2019 legte die Dubai Aviation Corp. Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die Dienstleistungen der Klasse 39 ein.

5        Der Widerspruch wurde auf die folgende ältere Unionsmarke gestützt, die ebenfalls für mehrere Dienstleistungen der Klasse 39 angemeldet war:

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6        Als Widerspruchsgründe wurden die Eintragungshindernisse nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) angeführt.

7        Am 13. August 2021 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch teilweise statt.

8        Am 6. Oktober 2021 legten die Kläger beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

9        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück.

10      Mit am 30. Januar 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift haben die Kläger die vorliegende Klage auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung erhoben. Am 13. Februar 2023 ist die Klageschrift der Dubai Aviation Corp. als vor der Beschwerdekammer Beteiligte mit Schreiben des Kanzlers des Gerichts zugestellt worden.

11      Am 26. April 2023 hat die Dubai Aviation Corp. bei der Kanzlei des Gerichts einen Schriftsatz mit der Bezeichnung „Klagebeantwortung“ eingereicht.

12      Mit prozessleitender Maßnahme vom 24. Mai 2023 hat das Gericht die Dubai Aviation Corp. aufgefordert, zu den Gründen für die Einreichung des Schriftsatzes mit der Bezeichnung „Klagebeantwortung“ nach Ablauf der in Art. 179 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Frist Stellung zu nehmen. Die Dubai Aviation Corp. hat innerhalb der ihr gesetzten Frist geantwortet.

13      Am 14. Juni 2023 hat das Gericht die Kläger und das EUIPO aufgefordert, zu dem Schriftsatz der Dubai Aviation Corp. mit der Bezeichnung „Klagebeantwortung“ Stellung zu nehmen, da dieser als Antrag auf Zulassung zur Streithilfe eingestuft werden könne.

14      Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 haben die Kläger beantragt, den Antrag der Dubai Aviation Corp. auf Zulassung zur Streithilfe zurückzuweisen.

15      Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 hat das EUIPO erklärt, dass es keine Einwände gegen einen Streitbeitritt der Dubai Aviation Corp. habe, soweit diese die Anträge des EUIPO in seiner Klagebeantwortung unterstütze.

 Rechtliche Würdigung

16      Nach Art. 40 Abs. 2 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 der Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, können alle Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines Rechtsstreits glaubhaft machen, dem Rechtsstreit beitreten, sofern es sich nicht um einen Rechtsstreit zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Organen der Union oder zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Union handelt. Mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen können nur die Anträge einer Partei unterstützt werden.

17      Außerdem geht aus Art. 53 Abs. 2 der Satzung hervor, dass die Verfahrensordnung von Art. 40 Abs. 4 und Art. 41 der Satzung abweichen kann, um den Besonderheiten der Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums Rechnung zu tragen. Dazu wurden namentlich besondere Vorschriften über die Streithelfer erlassen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 18. März 2016, Sociedad agraria de transformación no 9982 Montecitrus/HABM – Spanish Oranges [MOUNTAIN CITRUS SPAIN], T‑495/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:179, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. Dezember 2016, Claranet Europe/EUIPO – Claro [claranet], T‑129/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:728, Rn. 8).

18      So richtet sich der Status eines Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO mit Ausnahme des Klägers vor dem Gericht nach Art. 173 der Verfahrensordnung (Beschluss vom 12. Juli 2022, Cipla Europe/EUIPO und Glaxo Group, C‑245/22 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2022:549, Rn. 59). Insbesondere verleiht Abs. 3 dieses Artikels den Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer mit Ausnahme des Klägers eine verfahrensrechtliche Stellung, die derjenigen der Hauptparteien entspricht. Somit weicht diese Bestimmung gemäß Art. 53 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs Europäischen Union von Art. 40 Abs. 4 der Satzung ab, wonach mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden können. Die Streithelfer nach Art. 173 der Verfahrensordnung können nämlich nicht nur die Anträge einer Hauptpartei unterstützen, sondern auch Anträge stellen und Gründe vorbringen, die gegenüber denen der Hauptparteien eigenständig sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. März 2004, Boss/HABM – Delta Biomichania Pagatou [BOSS], T‑94/02, EU:T:2004:68, Rn. 17).

19      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer mit Ausnahme des Klägers gemäß Art. 173 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung als Streithelfer am Verfahren vor dem Gericht beteiligen kann, indem er form- und fristgerecht eine Klagebeantwortung einreicht. Dieser Beteiligte wird vor Ablauf der für die Einreichung der Klagebeantwortung vorgesehenen Frist mit der Einreichung eines Verfahrensschriftstücks als Streithelfer Partei des Verfahrens vor dem Gericht. Er verliert seine Stellung als Streithelfer vor dem Gericht, wenn er nicht form- und fristgerecht eine Klagebeantwortung einreicht.

20      Art. 179 der Verfahrensordnung legt insofern fest, dass ein Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer mit Ausnahme des Klägers innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Klageschrift seine Klagebeantwortung einreicht.

21      Demnach hat ein Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO mit Ausnahme des Klägers, der innerhalb der in Art. 179 der Verfahrensordnung dafür vorgesehenen Frist keine Klagebeantwortung eingereicht hat, nicht die Stellung einer Partei vor dem Gericht und kann folglich nach Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme in diesem Gerichtsverfahren einreichen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Juli 2022, Cipla Europe/EUIPO und Glaxo Group, C‑245/22 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2022:549, Rn. 61).

22      Im vorliegenden Fall ist die Klageschrift der Dubai Aviation Corp. am 13. Februar 2023 zugestellt worden, so dass die in Art. 173 Abs. 1 der Verfahrensordnung enthaltene Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung gemäß Art. 179 in Verbindung mit Art. 60 der Verfahrensordnung am 24. April 2023 abgelaufen ist, da kein begründeter Antrag auf Verlängerung vorliegt.

23      Daher ist festzustellen, dass die Dubai Aviation Corp. mit der Einreichung ihrer Klagebeantwortung bei der Kanzlei des Gerichts am 26. April 2023 die für die Klagebeantwortung vorgeschriebene Frist nicht eingehalten hat. Zur Rechtfertigung der verspäteten Einreichung dieses Schriftsatzes führt sie in ihrer Antwort auf die prozessleitende Maßnahme vom 24. Mai 2023 aus, sie habe sich im Wesentlichen auf die „allgemeine“ Regelung der Streithilfe in Art. 143 der Verfahrensordnung gestützt, nach der sie fristgerecht gehandelt habe. Insbesondere räumt sie ein, sich bei der Einreichung ihrer Klagebeantwortung in der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist in Bezug auf die geltende Regelung und Frist geirrt zu haben. Gleichwohl ersucht sie das Gericht um „die Zulassung ihres Antrags auf Zulassung zur Streithilfe“.

24      Nach Ansicht der Kläger ist der Antrag auf Zulassung zur Streithilfe als „unzulässig“ zurückzuweisen. Sie machen geltend, die Dubai Aviation Corp. habe ihre Stellung als Streithelferin vor dem Gericht gemäß Art. 173 Abs. 2 der Verfahrensordnung „verloren“, da sie die Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung nicht eingehalten und keine außergewöhnlichen Umstände vorgebracht habe, die eine Abweichung von den Verfahrensvorschriften rechtfertigen würden. Ihrer Ansicht nach wäre selbst dann, wenn das Dokument mit der Bezeichnung „Klagebeantwortung“ als Antrag auf Zulassung zur Streithilfe gemäß Art. 143 der Verfahrensordnung zu werten wäre, ein solcher Antrag unzulässig, da der Umstand, dass die Dubai Aviation Corp. Beteiligte im Verfahren vor dem EUIPO gewesen sei, keine ausreichende Rechtfertigung für ein Recht zum Streitbeitritt nach diesem Artikel wäre.

25      Das EUIPO erhebt insoweit keine Einwände gegen den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe, als die Dubai Aviation Corp. die in seiner Klagebeantwortung enthaltenen Anträge unterstützt. Es merkt an, dass das Bestehen und die fehlende tatsächliche Inanspruchnahme der in Art. 173 der Verfahrensordnung vorgesehenen besonderen Rechte zum Streitbeitritt grundsätzlich nicht dem entgegenstünden, dass ein Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer mit Ausnahme des Klägers die Zulassung zur Streithilfe gemäß Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Art. 142 bis 145 der Verfahrensordnung beantrage, sofern die hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt seien. Der Schriftsatz mit der Bezeichnung „Klagebeantwortung“ enthalte „ausdrückliche Angaben“ zu den in Art. 143 Abs. 2 Buchst. a bis d der Verfahrensordnung genannten Anforderungen und auch implizite Angaben zu den unter den Buchst. e und f dieses Absatzes aufgestellten Anforderungen. Außerdem werde im Antrag auf Zulassung zur Streithilfe auch das berechtigte Interesse der Dubai Aviation Corp. am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits gemäß Art. 40 Abs. 2 der Satzung dargetan.

26      Als Erstes ist festzustellen, dass die Dubai Aviation Corp. vor Ablauf der in Art. 173 Abs. 1 in Verbindung mit den Art. 60 und 179 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung kein Verfahrensschriftstück eingereicht hat und ihre Klagebeantwortung nach Ablauf dieser Frist eingereicht hat. Außerdem ist festzustellen, dass die Dubai Aviation Corp. in ihrer Antwort auf die Frage des Gerichts nicht geltend macht und erst recht nicht nachweist, dass außergewöhnliche Umstände vorlägen, die einen Zufall oder einen Fall höherer Gewalt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union darstellten.

27      Daher ist die Dubai Aviation Corp. nicht gemäß Art. 173 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung als Streithelferin Partei des Verfahrens vor dem Gericht geworden.

28      Als Zweites ist zu prüfen, ob die Dubai Aviation Corp. auf der Grundlage der Art. 142 bis 145 der Verfahrensordnung als Streithelferin zugelassen werden kann.

29      Insoweit ist festzustellen, dass die Art. 142 bis 145 der Verfahrensordnung die Regeln zur Stellung der Anträge auf Zulassung zur Streithilfe vor dem Gericht und zu deren Prüfung festlegen. Gemäß Art. 143 Abs. 1 der Verfahrensordnung müssen die Anträge auf Zulassung zur Streithilfe innerhalb von sechs Wochen nach der Veröffentlichung der Mitteilung über den dazugehörigen verfahrenseinleitenden Schriftsatz im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Diese Vorschriften sind Teil des Dritten Titels, der die Klageverfahren betrifft.

30      Außerdem finden nach Art. 191 der Verfahrensordnung vorbehaltlich der besonderen Vorschriften des Vierten Titels der Verfahrensordnung über Rechtsstreitigkeiten betreffend die Rechte des geistigen Eigentums die Vorschriften des Dritten Titels auf die Verfahren Anwendung, die vom Vierten Titel erfasst werden. Mit anderen Worten finden die allgemeinen Vorschriften des Dritten Titels keine Anwendung, wenn der Vierte Titel der Verfahrensordnung über Rechtsstreitigkeiten betreffend die Rechte des geistigen Eigentums besondere Verfahrensregeln vorsieht. In dieser Norm kommt also der Grundsatz lex specialis derogat legi generali zum Ausdruck.

31      Da der Vierte Titel der Verfahrensordnung für die Streithilfe eines Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer mit Ausnahme des Klägers vor dem Gericht besondere Regeln vorsieht, sind auf diesen Beteiligten die Art. 142 bis 145 der Verfahrensordnung folglich nicht anwendbar.

32      Daher ist es ausgeschlossen, dass die Dubai Aviation Corp. nach dem Verlust der Möglichkeit, gemäß Art. 173 der Verfahrensordnung als Streithelferin Partei des Verfahrens vor dem Gericht zu werden, nach den Art. 142 bis 145 der Verfahrensordnung als Streithelferin zugelassen werden und damit die in Art. 143 Abs. 1 der Verfahrensordnung vorgesehene Frist in Anspruch nehmen kann.

33      Diese Erwägung wird durch die Begründung des Entwurfs von Änderungen der Verfahrensordnung vom 22. September 1994 zur Anpassung der Verfahrensordnung an die Besonderheiten der neuen markenrechtlichen Streitigkeiten bestätigt. Darin hat das Gericht ausgeführt, dass für die Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer eine „Sonderregelung“ gilt, die sich von der in den allgemeinen Bestimmungen vorgesehenen Regelung der Streithilfe unterscheidet, die für die Mitgliedstaaten, die Organe und andere Dritte mit einem berechtigten Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gilt.

34      Nach alledem ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Art. 142 bis 145 der Verfahrensordnung nicht anwendbar sind und dass in der vorliegenden Rechtssache die Dubai Aviation Corp. nach Art. 173 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung nicht Partei des Verfahrens geworden ist.

 Kosten

35      Erstens ergibt sich aus Art. 173 Abs. 2 der Verfahrensordnung, dass der Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer mit Ausnahme des Klägers seine eigenen Kosten trägt, wenn er nicht form- und fristgerecht eine Klagebeantwortung einreicht. Da die Dubai Aviation Corp. im vorliegenden Fall nicht form- und fristgerecht eine Klagebeantwortung eingereicht hat, trägt sie ihre eigenen, mit den von ihr eingereichten Verfahrensschriftstücken in Zusammenhang stehenden Kosten.

36      Zweitens ist nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 191 der Verfahrensordnung im vorliegenden Fall Anwendung findet, die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

37      Im vorliegenden Fall sind der unterliegenden Dubai Aviation Corp. zum einen gemäß dem Antrag der Kläger neben ihren eigenen Kosten die mit dem Streithilfeverfahren in Zusammenhang stehenden Kosten der Kläger aufzuerlegen.

38      Zum anderen sind dem EUIPO seine eigenen, mit dem Streithilfeverfahren in Zusammenhang stehenden Kosten aufzuerlegen, da es keinen Antrag auf Verurteilung der Dubai Aviation Corp. zur Tragung der Kosten gestellt hat.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Dubai Aviation Corp. wird im Verfahren in der Rechtssache T30/23 nicht als Streithelferin zugelassen.

2.      Die Dubai Aviation Corp. trägt neben ihren eigenen Kosten die mit dem Streithilfeverfahren in Zusammenhang stehenden Kosten der Fly Persia IKE und von Herrn Ali Barmodeh.

3.      Das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen mit dem Streithilfeverfahren in Zusammenhang stehenden Kosten.


Luxemburg, den 8. Februar 2024

Der Kanzler

 

Die Präsidentin

V. Di Bucci

 

K. Kowalik-Bańczyk


*      Verfahrenssprache: Englisch.