Language of document : ECLI:EU:T:2024:86

Rechtssache T30/23

Fly Persia IKE
und
Ali Barmodeh

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

 Beschluss des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 8. Februar 2024

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Streithilfe – Art. 173 Abs. 1 und Art. 179 der Verfahrensordnung – Einreichung der Klagebeantwortung nach Fristablauf – Art. 142 bis 145 der Verfahrensordnung – Unanwendbarkeit – Zurückweisung“

Gerichtliches Verfahren – Streithilfe – Überschreitung der in Art. 179 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Frist durch einen Beteiligten im Verfahren vor dem EUIPO – Unmöglichkeit eines Streitbeitritts nach Art. 173 der Verfahrensordnung – Folge – Unmöglichkeit eines Streitbeitritts auf der Grundlage der Art. 142 bis 145 der Verfahrensordnung

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 142 bis 145, 173 und 179)

(vgl. Rn. 17-19, 21, 29-32)

Zusammenfassung

Das in erweiterter Kammerbesetzung mit fünf Richtern entscheidende Gericht hat die Dubai Aviation Corp., Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), im Verfahren vor dem Gericht nicht als Streithelferin zugelassen, nachdem sie die Frist zur Einreichung der Klagebeantwortung gemäß den Art. 173 und 179 der Verfahrensordnung des Gerichts überschritten hatte. Diese Vorschriften sehen im Bereich des geistigen Eigentums besondere Regeln für die Streithilfe eines Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer mit Ausnahme des Klägers vor dem Gericht vor(1). Dem erlassenen Beschluss zufolge finden die allgemeinen Vorschriften zur Streithilfe, nämlich die Art. 142 bis 145 der Verfahrensordnung, auf einen solchen Beteiligten keine Anwendung, wenn er die Möglichkeit verloren hat, gemäß Art. 173 der Verfahrensordnung Partei des Verfahrens vor dem Gericht zu werden.

Im vorliegenden Fall meldeten die Kläger, die Fly Persia IKE und Herr Ali Barmodeh, beim EUIPO eine Unionsmarke an. Die Dubai Aviation Corp. erhob Widerspruch gegen die Eintragung dieser Marke. Die Widerspruchsabteilung des EUIPO gab dem Widerspruch teilweise statt. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde von der Beschwerdekammer des EUIPO zurückgewiesen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Mit bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift haben die Kläger Klage auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung erhoben. Am 13. Februar 2023 ist die Klageschrift der Dubai Aviation Corp. als vor der Beschwerdekammer Beteiligte zugestellt worden. Am 26. April 2023 hat diese Gesellschaft bei der Kanzlei des Gerichts einen Schriftsatz mit der Bezeichnung „Klagebeantwortung“ eingereicht und damit die ihr nach Art. 179 der Verfahrensordnung(2) eingeräumte Frist überschritten.

Würdigung durch das Gericht

Als Erstes weist das Gericht darauf hin, dass sich der Status eines Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer mit Ausnahme des Klägers vor dem Gericht nach Art. 173 der Verfahrensordnung richtet. Hat ein solcher Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer innerhalb der in Art. 179 der Verfahrensordnung dafür vorgesehenen Frist keine Klagebeantwortung eingereicht, so hat er nicht die Stellung einer Partei vor dem Gericht. Folglich kann er nach Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme in dem Verfahren vor dem Gericht einreichen.

Im vorliegenden Fall hat die Dubai Aviation Corp. vor Ablauf der für die Einreichung der Klagebeantwortung vorgesehenen Frist kein Verfahrensschriftstück eingereicht und ihre Klagebeantwortung nach Ablauf dieser Frist eingereicht. Außerdem hat sie nicht geltend gemacht, dass außergewöhnliche Umstände vorlägen, die einen Zufall oder einen Fall höherer Gewalt darstellten. Daher ist die Dubai Aviation Corp. nicht gemäß Art. 173 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung als Streithelferin Partei des Verfahrens vor dem Gericht geworden.

Als Zweites prüft das Gericht, ob die Dubai Aviation Corp. auf der Grundlage der Art. 142 bis 145 der Verfahrensordnung, die die allgemeinen Regeln zur Stellung der Anträge auf Zulassung zur Streithilfe vor dem Gericht und zu deren Prüfung festlegen, als Streithelferin zugelassen werden kann. In diesem Fall könnte sie sich auf eine allgemeine Frist berufen(3).

Das Gericht stellt fest, dass diese Vorschriften, die Teil des Dritten Titels der Verfahrensordnung sind, der die Klageverfahren betrifft, auf die Verfahren, die von deren Vierten Titel über Rechtsstreitigkeiten betreffend die Rechte des geistigen Eigentums erfasst werden, vorbehaltlich der besonderen Vorschriften dieses Vierten Titels Anwendung finden. Da der Vierte Titel in den Art. 173 und 179 der Verfahrensordnung für die Streithilfe eines Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer mit Ausnahme des Klägers vor dem Gericht besondere Regeln vorsieht, sind auf diesen Beteiligten die Art. 142 bis 145 der Verfahrensordnung nicht anwendbar.

Das Gericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Dubai Aviation Corp. nach dem Verlust der Möglichkeit, gemäß Art. 173 der Verfahrensordnung als Streithelferin Partei des Verfahrens zu werden, nicht nach den Art. 142 bis 145 der Verfahrensordnung als Streithelferin zugelassen werden kann. Somit ist es ausgeschlossen, dass sie sich auf die in Art. 143 Abs. 1 der Verfahrensordnung vorgesehene Frist berufen kann.


1      Gemäß Art. 173 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung kann sich „[e]in Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer mit Ausnahme des Klägers … als Streithelfer am Verfahren vor dem Gericht beteiligen, indem er form- und fristgerecht eine Klagebeantwortung einreicht“. „[Dieser] Beteiligte … wird vor Ablauf der für die Einreichung der Klagebeantwortung vorgesehenen Frist mit der Einreichung eines Verfahrensschriftstücks als Streithelfer Partei des Verfahrens vor dem Gericht. Er verliert seine Stellung als Streithelfer vor dem Gericht, wenn er nicht form- und fristgerecht eine Klagebeantwortung einreicht.“ Art. 179 der Verfahrensordnung sieht vor, dass ein Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer mit Ausnahme des Klägers innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Klageschrift seine Klagebeantwortung einreicht.


2      In Verbindung mit Art. 60 der Verfahrensordnung.


3      Gemäß Art. 143 Abs. 1 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf Zulassung zur Streithilfe innerhalb von sechs Wochen nach der Veröffentlichung der Mitteilung in Bezug auf den dazugehörigen verfahrenseinleitenden Schriftsatz im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden.