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Klage, eingereicht am 6. Januar 2024 – Northtechnic/Kommission

(Rechtssache T-6/24)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: „Northtechnic“ OOD (Sofia, Bulgarien) (vertreten durch Y. Stoychev, Advokat)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2432 der Kommission vom 26. Oktober 2023 zur Bestimmung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase1 — von Referenzwerten für den Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 für jeden Hersteller oder Einführer, der gemäß der Verordnung gemeldete Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe ab dem 1. Januar 2015 rechtmäßig in der Union in Verkehr gebracht hat, in dem Teil für nichtig zu erklären, der auf sie Bezug nimmt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 16 der Verordnung Nr. 517/2014 und gegen deren Anhang V

-    Für die Klägerin sei ein Referenzwert bestimmt worden, ohne die von ihr     rechtmäßig in Verkehr gebrachten Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe für 2016 zu erfassen.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot

Die Europäische Kommission habe bei der Berechnung des Referenzwertes der Klägerin für 2024 nicht die von der Klägerin im Jahr 2016 in Verkehr gebrachten Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe berücksichtigt.

Dritter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

Der Verweis ausschließlich auf die Verordnung Nr. 517/2014 reiche nicht aus, um den angefochtenen Beschluss zu begründen, da die Klägerin nicht in der Lage sei, die Gründe festzustellen, aus denen die von ihr im Jahr 2016 in Verkehr gebrachten Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe bei der Berechnung ihres Referenzwertes für 2024 nicht erfasst worden seien.

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1 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (im Folgenden: Verordnung Nr. 517/2014) (ABl. L 150, 20. Mai 2014, S. 195).