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Klage, eingereicht am 5. Januar 2024 – BG Frigo/Kommission

(Rechtssache T-5/24)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: BG Frigo EOOD (Sofia, Bulgarien) (vertreten durch Y. Stoychev, Advokat)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2432 der Kommission vom 26. Oktober 2023 zur Bestimmung – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase1 – von Referenzwerten für den Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 für jeden Hersteller oder Einführer, der gemäß der Verordnung gemeldete Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe ab dem 1. Januar 2015 rechtmäßig in der Union in Verkehr gebracht hat, in dem Teil für nichtig zu erklären, der auf sie Bezug nimmt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 16 der Verordnung Nr. 517/2014 und gegen deren Anhang V

Für die Klägerin sei ein Referenzwert bestimmt worden, ohne die Werte für die im Sinne von Art. 262 des bulgarischen Targovski zakon (Handelsgesetz) verschmolzenen 19 Gesellschaften zu erfassen.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot

Nur von dreien der verschmolzenen und nicht mehr existierenden Gesellschaften sei ein gesonderter Referenzwert bestimmt worden, während von den übrigen 16 in die Klägerin verschmolzenen Gesellschaften keine individuellen Referenzwerte festgelegt worden seien.

Dritter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

Der Verweis ausschließlich auf die Verordnung Nr. 517/2014 reiche nicht aus, um den angefochtenen Beschluss zu begründen, da die Klägerin nicht in der Lage sei, die Gründe festzustellen, aus denen für sie der Referenzwert nicht in einer Höhe entsprechend den Werten bestimmt worden sei, die den verschmolzenen Gesellschaften zustünden.

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1 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (im Folgenden: Verordnung Nr. 517/2014) (ABl. L 150, 20. Mai 2014, S. 195).