Klage, eingereicht am 17. November 2009 - Storck/HABM - RAI (Ragolizia)
(Rechtssache T-462/09)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: August Storck KG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Rohr, P. Goldenbaum und T. Melchert)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Radiotelevisione italiana SpA (RAI) (Rom, Italien)
Anträge der Klägerin
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 8. September 2009 (R 1779/2008-4) aufzuheben;
dem Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
für den Fall, dass sich die Streithelferin an dem Verfahren beteiligt, der Streithelferin ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke "Ragolizia" für Waren der Klasse 30 (Anmeldung Nr. 5 201 835)
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Radiotelevisione italiana SpA (RAI)
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die Gemeinschaftswortmarke Nr. 4 771 762 "FAVOLIZIA"
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe dem Widerspruch und Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
1, da keine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehe
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).