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Beschluss des Gerichts vom 11. November 2013 – Mory u. a./Kommission

(Rechtssache T-545/12)1

(Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Herkömmliche Paketdienste und Expresskurierdienste – Entscheidung, die Rückerstattungsverpflichtung nicht auf die möglichen Erwerber des Begünstigten, gegen den ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden ist, auszudehnen – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Mory SA (Pantin, Frankreich), Mory Team (Pantin) und Superga Invest, vormals Compagnie française superga d’investissement dans le service (CFSIS) (Miraumont, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Vatiert und F. Loubières)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und B. Stromsky)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2012) 2401 final der Kommission vom 4. April 2012 über den Erwerb der Vermögenswerte des Sernam-Konzerns im Rahmen seines Insolvenzverfahrens

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Über die Streithilfeanträge der Französischen Republik und von Calberson ist nicht zu entscheiden.

Die Mory SA, Mory Team und Superga Invest tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

Die Französische Republik und Calberson, die Streithilfeanträge gestellt haben, tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 71 vom 9.3.2013.