Language of document : ECLI:EU:T:2021:410

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

7. Juli 2021(*)

„Außervertragliche Haftung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Liste der Personen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren sind – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht“

In der Rechtssache T‑692/15 RENV,

HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schlingmann,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch: J.‑P. Hix und M. Bishop als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch: R. Tricot, C. Hödlmayr, J. Roberti di Sarsina und M. Kellerbauer als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

betreffend eine Klage gemäß den Art. 268 und 340 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass sie zum einen durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2010, L 195, S. 25) in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2007, L 103, S. 1) und zum anderen durch die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 281, S. 1) in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 aufgenommen wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, des Richters M. Jaeger und der Richterin O. Porchia (Berichterstatterin),

Kanzler: B. Lefebvre, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2020

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und Verfahren vor Zurückverweisung

1        Die Klägerin, die 2009 von Herrn Naser Bateni gegründete HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH, ist eine Gesellschaft deutschen Rechts, die als Schiffsagent tätig ist und das technische Management von Schiffen übernimmt.

2        Hintergrund der vorliegenden Rechtssache sind die restriktiven Maßnahmen, die eingeführt wurden, um auf die Islamische Republik Iran Druck auszuüben, damit sie proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen einstellt. Es handelt sich u. a. um Maßnahmen gegen eine Reederei, die Islamic Republic of Iran Shipping Lines (im Folgenden: IRISL), sowie gegen natürliche oder juristische Personen, die mit dieser Reederei verbunden sein sollen. Zu ihnen gehören nach den Angaben des Rates der Europäischen Union u. a. IRISL Europe, die Klägerin und zwei weitere Reedereien, die Hafize Darya Shipping Lines (im Folgenden: HDSL) und die Safiran Pyam Darya Shipping Lines (im Folgenden: SAPID).

3        Mit dem Beschluss 2010/413/GASP vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. 2010, L 195, S. 39) nahm der Rat die Klägerin in die Liste der an der nuklearen Proliferation beteiligten Einrichtungen in Anhang II dieses Beschlusses auf. Infolgedessen wurde die Klägerin mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2010, L 195, S. 25) in die Liste des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2007, L 103, S. 1) aufgenommen. Der Beschluss 2010/413 und die Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 wurden, soweit sie die erste Aufnahme der Klägerin in die Liste (im Folgenden: erste Listung) betreffen, damit begründet, dass die Klägerin „im Namen der HDSL in Europa handelt“. Gegen die wurde keine Nichtigkeitsklage erhoben.

4        Am 25. Oktober 2010 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 281, S. 1). Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 enthielt die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte gemäß Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung eingefroren wurden. Aus dieser Verordnung, die die Aufnahme der Klägerin in diese Liste (im Folgenden: zweite Listung) betrifft, geht hervor, dass diese zweite Listung damit begründet wurde, dass die Klägerin „unter der Kontrolle [der IRISL steht] [oder] … im Auftrag der IRISL tätig [ist]“. HTTS focht die zweite Listung vor dem Gericht an.

5        Mit Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T‑562/10, EU:T:2011:716), erklärte das Gericht die zweite Listung für nichtig, erhielt aber die Wirkungen der Verordnung Nr. 961/2010 bis zum 7. Februar 2012 aufrecht, soweit diese die Klägerin betraf.

6        Im Anschluss an das Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T‑562/10, EU:T:2011:716), wurde die Klägerin vom Rat in weitere Listen aufgenommen, und zwar erstens am 23. Januar 2012 durch den Beschluss 2012/35/GASP des Rates zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2012, L 19, S. 22) mit folgender Begründung: „Steht unter der Kontrolle [oder] ist im Auftrag der IRISL tätig. [Die Klägerin] ist unter derselben Adresse eingetragen wie die IRISL Europe GmbH in Hamburg [(Deutschland)]; der Geschäftsführer Dr. Naser Ba[t]eni war zuvor Beschäftigter der IRISL.“ Infolgedessen wurde die Klägerin mit dieser Begründung durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. 2012, L 19, S. 1) in die Liste in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 aufgenommen.

7        Zweitens wurde die Klägerin am 23. März 2012 in die Liste der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. 2012, L 88, S. 1) aufgenommen. Diese Listung wurde von der Klägerin vor dem Gericht angefochten und mit Urteil vom 12. Juni 2013, HTTS/Rat (T‑128/12 und T‑182/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:312), für nichtig erklärt.


8        Drittens und letztens wurde die Klägerin am 15. November 2013 durch den Beschluss 2013/661/GASP des Rates zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP (ABl. 2013, L 306, S. 18) und durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (ABl. 2013, L 306, S. 3) erneut gelistet. Diese Listung wurde von der Klägerin vor dem Gericht angefochten und mit Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T‑45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), für nichtig erklärt.

9        In der Zwischenzeit hat das Gericht mit Urteil vom 16. September 2013, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T‑489/10, EU:T:2013:453), die Aufnahme von IRISL und weiteren Reedereien, darunter HDSL und SAPID, in die sie betreffenden Listen mit der Begründung für nichtig erklärt, dass die vom Rat dargetanen Umstände die Aufnahme von IRISL nicht rechtfertigten und damit auch den Erlass und die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen gegen die übrigen aufgrund ihrer Verbindungen zu IRISL in die Listen aufgenommenen Reedereien nicht rechtfertigen konnten.

10      Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 forderte die Klägerin den Rat auf, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch ihre erstmalige Aufnahme und die nachfolgenden Aufnahmen in die Listen der mit der Tätigkeit von IRISL verbundenen Personen entstanden sei. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 wies der Rat diese Forderung zurück.

11      Mit am 25. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob die Klägerin Klage, mit der sie beantragte,

–        den Rat zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 2 513 221,50 Euro für materielle und immaterielle Schäden wegen ihrer Aufnahme in die Listen der Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007 und in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 (im Folgenden zusammen: streitige Listen) zu zahlen;

–        den Rat zu verurteilen, Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz ab dem 17. Oktober 2015 zu zahlen;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

12      Diese Klage wurde unter der Rechtssachennr. T‑692/15 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.

13      Der Rat beantragte, die Klage als teilweise unzulässig und jedenfalls als unbegründet abzuweisen sowie der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.


14      Mit Schriftsatz, der am 5. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die Kommission, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Mit Entscheidung vom 13. Mai 2016 gab der Präsident der Siebten Kammer des Gerichts diesem Antrag gemäß Art. 144 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichts statt.

15      Der Abschluss des schriftlichen Verfahrens wurde den Parteien am 30. August 2016 bekannt gegeben. Die Parteien stellten innerhalb der in Art. 106 Abs. 2 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist von drei Wochen ab dieser Bekanntgabe keinen Antrag auf mündliche Verhandlung.

16      Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichts vom 5. Oktober 2016 wurde die vorliegende Rechtssache einem neuen Berichterstatter zugewiesen, der der Dritten Kammer angehört.

17      Mit Entscheidung vom 8. Juni 2017, die den Parteien am folgenden Tag bekannt gegeben wurde, beschloss das Gericht, da die Parteien insoweit keine Anträge gestellt hatten und es sich durch die Aktenstücke der Rechtssache für hinreichend unterrichtet hielt, gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung über die Klage ohne mündliches Verfahren zu entscheiden.

18      Mit Schriftsatz, der am 12. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die Klägerin jedoch namentlich wegen der Verkündung des Urteils vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402), die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ferner beantragte sie, ihren Geschäftsführer und Alleingesellschafter, Herrn Bateni, im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme insbesondere zum Umfang der materiellen und immateriellen Schäden, die ihr angeblich entstanden seien, anzuhören.

19      Mit Entscheidung vom 20. Juni 2017 bestätigte das Gericht erstens seine Entscheidung vom 8. Juni 2017. Zum Antrag der Klägerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte es fest, dass dieser Antrag nicht fristgerecht gestellt worden war und dass keine neuen Gesichtspunkte vorlagen, die gegebenenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen konnten. Nach Auffassung des Gerichts bestätigte das Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402), lediglich das Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T‑384/11, EU:T:2014:986), so dass es die Eröffnung des mündlichen Verfahrens nicht rechtfertigen konnte. Zweitens lehnte das Gericht den Antrag auf eine die Anhörung von Herrn Bateni betreffende prozessleitende Maßnahme ab, weil es sich durch die Aktenstücke und die einschlägige Rechtsprechung zur Bewertung der durch eine rechtswidrige restriktive Maßnahme verursachten Schäden bereits für hinreichend unterrichtet hielt.


20      Mit Urteil vom 13. Dezember 2017, HTTS/Rat (T‑692/15, EU:T:2017:890, im Folgenden: ursprüngliches Urteil), wies das Gericht die Schadensersatzklage der Klägerin ab und verurteilte sie zur Tragung der Kosten. Es wies den ersten und den zweiten Klagegrund zurück, mit denen die Klägerin einen Verstoß gegen die Begründungspflicht bzw. die Verletzung der materiellen Voraussetzungen für die Aufnahme in die streitigen Listen geltend gemacht hatte.

21      Mit Rechtsmittelschrift, die am 13. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, legte die Klägerin ein Rechtsmittel gegen das ursprüngliche Urteil ein, das unter der Rechtssachennr. C‑123/18 P eingetragen wurde. Mit Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat (C‑123/18 P, EU:C:2019:694, im Folgenden: Rechtsmittelurteil), hob der Gerichtshof das ursprüngliche Urteil auf und verwies die Sache gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter Vorbehalt der Kostenentscheidung an das Gericht zurück.

22      Der Gerichtshof entschied im Wesentlichen, dass das Gericht in den Rn. 49 und 50 des ursprünglichen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass der Rat berechtigt sei, sich auf relevante Umstände zu berufen, die bei der Aufnahme der Klägerin in die streitigen Listen nicht berücksichtigt worden seien, und insbesondere in Rn. 60 des ursprünglichen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass sich aus einer Reihe von in Rn. 59 dieses Urteils genannten Umständen ergebe, dass der Rat bei der Beurteilung des Umfangs der Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und IRISL keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Unionsrechtsnorm begangen habe, da diese Indizien, die für den Umstand angeführt worden seien, dass HTTS im Eigentum oder unter der Kontrolle von IRISL stehe, dem Rat zum Zeitpunkt der Aufnahme der Klägerin in die streitigen Listen nicht bekannt gewesen seien, wie den Rn. 51 und 56 bis 86 des Rechtsmittelurteils zu entnehmen ist.

 Verfahren und Anträge der Parteien nach Zurückverweisung

23      Die an das Gericht zurückverwiesene Rechtssache ist unter der Rechtssachennr. T‑692/15 RENV in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen und am 19. September 2019 gemäß Art. 216 Abs. 1 der Verfahrensordnung der Ersten Kammer zugewiesen worden.

24      Die Parteien sind aufgefordert worden, gemäß Art. 217 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu den sich aus dem Rechtsmittelurteil ergebenden Folgen für das vorliegende Verfahren Stellung zu nehmen. Sie haben ihre Stellungnahmen fristgerecht eingereicht.

25      In ihrer Stellungnahme, die am 11. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin zu den Folgerungen Stellung genommen, die in der vorliegenden Rechtssache aus dem Rechtsmittelurteil zu ziehen seien. Insoweit erhält sie ihre in der Klageschrift gestellten Anträge aufrecht, den Rat zum Ersatz des ihr entstandenen materiellen und immateriellen Schadens zu verurteilen.

26      In seiner Stellungnahme, die am 19. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat beantragt,

–        die Klage als teilweise unzulässig und jedenfalls als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits vor dem Gericht in den Rechtssachen T‑692/15 und T‑692/15 RENV und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C‑123/18 P aufzuerlegen.

27      In ihrer Stellungnahme, die am 19. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

28      Die Klägerin und der Rat haben am 29. Januar 2020 bzw. am 30. Januar 2020 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

29      Auf Vorschlag der Berichterstatterin hat das Gericht diesen Anträgen stattgegeben und das mündliche Verfahren eröffnet.

30      Mit Entscheidung vom 30. Juni 2020 hat der Präsident der Ersten Kammer gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verfahrensordnung nach Anhörung der Parteien beschlossen, die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T‑455/17, Bateni/Rat, zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu verbinden.

31      Nachdem die mündliche Verhandlung wegen der mit Covid-19 verbundenen Gesundheitskrise mehrfach verschoben worden war, haben die Parteien in der Sitzung vom 20. November 2020, die mit dem Einverständnis der Klägerin per Videokonferenz stattgefunden hat, mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Einrede der Verjährung der Schadensersatzklage der Klägerin

32      Der Rat hat in seiner im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens eingereichten Gegenerwiderung eingewandt, die Klage sei wegen Ablaufs der in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Frist teilweise unzulässig.


33      Er trägt hierzu vor, die am 25. November 2015 von der Klägerin erhobene Klage beruhe auf Maßnahmen, die mehr als fünf Jahre zuvor, nämlich am 26. Juli 2010 (Verordnung Nr. 668/2010) und am 25. Oktober 2010 (Verordnung Nr. 961/2010), ergangen seien.

34      Die Klage sei jedenfalls wegen Verjährung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin teilweise unzulässig, was die Schäden anbelange, die ihr angeblich vor dem 25. November 2010 und damit mehr als fünf Jahre vor Erhebung ihrer am 25. November 2015 beim Gericht eingereichten Schadensersatzklage entstanden seien.

35      Darüber hinaus hat der Rat in seiner am 19. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme an dieser Einrede festgehalten und ausgeführt, dass „das Urteil vom 10. September 2019 … keine Auswirkungen auf [seinen] Vortrag [hat], dass das Gericht teilweise unzuständig ist, da die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche teilweise verjährt sind“.

36      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin, nachdem sie gebeten worden war, zu dieser Einrede Stellung zu nehmen, darauf hingewiesen, dass sie vor dem gerichtlichen Verfahren innerhalb der Fünfjahresfrist einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Rat geltend gemacht habe.

37      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß deren Art. 53 Abs. 1 auf das Verfahren vor dem Gericht Anwendung findet, vorsieht, dass die aus außervertraglicher Haftung der Europäischen Union hergeleiteten Ansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt, verjähren. Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, dass der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Unionsorgan geltend macht. In letzterem Fall muss die Klage innerhalb der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Frist von zwei Monaten erhoben werden; gegebenenfalls findet Art. 265 Abs. 2 AEUV Anwendung.

38      Außerdem findet die in Art. 263 AEUV vorgesehene Zweimonatsfrist in dem Fall Anwendung, dass eine Ablehnung des vorher beim zuständigen Organ gestellten Antrags dem Antragsteller mitgeteilt wurde, während die in Art. 265 Abs. 2 AEUV vorgesehene Zweimonatsfrist in dem Fall Anwendung findet, dass das betreffende Organ nicht binnen zwei Monaten nach diesem Antrag Stellung genommen hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Mai 2005, Holcim [France]/Kommission, T‑86/03, EU:T:2005:157, Rn. 38, und Urteil vom 21. Juli 2016, Nutria/Kommission, T‑832/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:428, Rn. 36).


39      Im vorliegenden Fall wurde die erste Listung am 27. Juli 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, und die Klägerin machte am 23. Juli 2015 per Fax gegenüber dem Rat einen Schadensersatzanspruch geltend. Nach Ablauf der Zweimonatsfrist, was gleichbedeutend mit einer stillschweigenden Entscheidung ist, diesen Antrag abzulehnen, hat der Rat diese Entscheidung zurückgenommen, indem er den genannten Antrag mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 abgelehnt hat (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juni 2019, Frank/Kommission, T‑478/16, EU:T:2019:399, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Klägerin hat ihre Schadensersatzklage am 25. November 2015 und somit innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des ablehnenden Schreibens des Rates eingereicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 1997, Hartmann/Rat und Kommission, T‑20/94, EU:T:1997:55, Rn. 134).

40      Mithin kann die Verjährungsfrist im vorliegenden Fall als am 23. Juli 2015, d. h. weniger als fünf Jahre nach dem 27. Juli 2010, unterbrochen angesehen werden, so dass die vorliegende Klage als zulässig zu erachten ist.

 Zum Klagegrund des Verstoßes gegen die Begründungspflicht

41      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Union außervertraglich haften müsse, weil die Aufnahme der Klägerin in die streitigen Listen unter Verstoß gegen die Begründungspflicht erfolgt sei.

42      Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht gemäß Art. 61 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Fall der Zurückverweisung an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.

43      Wie der Rat und die Kommission hervorheben und die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, wurde durch das Rechtsmittelurteil die Schlussfolgerung in Rn. 88 des ursprünglichen Urteils bestätigt, wonach die außervertragliche Haftung der Union grundsätzlich nicht durch einen Verstoß gegen die Begründungspflicht ausgelöst werden kann, wobei der Gerichtshof im Übrigen hervorgehoben hat, dass, selbst unterstellt, die Klägerin hätte dargetan, dass die Verordnung Nr. 668/2010 wegen eines Begründungsmangels rechtswidrig sei, auf der Grundlage ihrer Rügen kein für die außervertragliche Haftung der Union hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht festgestellt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Rechtsmittelurteil, Rn. 102 und 103).

44      Aus diesen Gründen ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht zurückzuweisen.


 Zum Klagegrund des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen die materiellen Voraussetzungen für die Aufnahme in die streitigen Listen

45      Die Klägerin stützt diesen Klagegrund auf zwei Rügen. Mit einer ersten Rüge macht sie geltend, der Rat habe nicht aufgrund hinreichender Beweise festgestellt, dass sie unter der Kontrolle von IRISL gestanden habe. Mit einer zweiten Rüge trägt sie vor, dass die Gründe, die zu ihrer Aufnahme in die streitigen Listen geführt hätten, nämlich die Beteiligung von IRISL und HDSL an der nuklearen Proliferation, in Anbetracht des Urteils vom 16. September 2013, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T‑489/10, EU:T:2013:453), fehlerhaft seien.

46      Im Übrigen macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 rechtswidrig sei. Selbst wenn nach Ansicht des Gerichtshofs die Nichtigkeit der Verordnung Nr. 961/2010, soweit diese sie betreffe, nicht automatisch die Nichtigkeit der Verordnung Nr. 668/2010 zur Folge habe, seien diese Verordnungen auf unzureichender Tatsachengrundlage erlassen worden und daher nichtig. Wenn zum Zeitpunkt der zweiten Listung keine ausreichenden Beweise vorgelegen hätten, um eine Listung der Klägerin zu gestatten, müsse dies erst recht für die erste Listung gelten.

47      Zur ersten Rüge trägt die Klägerin vor, dass die erste und die zweite Listung (im Folgenden zusammen: streitige Listungen), die damit begründet worden seien, dass sie „im Namen der HDSL in Europa handelt“ bzw. „unter der Kontrolle [der IRISL steht] [oder] im Namen der IRISL [handelt]“, auf keiner tragbaren Entscheidungsgrundlage beruht hätten, u. a. da der Rat in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof am 5. März 2019 eingeräumt habe, dass ihm zum Zeitpunkt dieser Listungen die in Rn. 59 des ursprünglichen Urteils genannten Informationen nicht bekannt gewesen seien und er diese zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Sache nicht verwendet habe.

48      Zur zweiten Rüge trägt die Klägerin vor, dass der Verstoß des Rates umso schwerer wiege, als die Gründe für ihre Aufnahme in die streitigen Listen, nämlich die Beteiligung von IRISL und HDSL an der nuklearen Proliferation, bereits in Anbetracht des Urteils vom 16. September 2013, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T‑489/10, EU:T:2013:453), fehlerhaft gewesen seien, so dass die streitigen Listungen an einem „doppelten Mangel“ litten. Weder seien IRISL und HDSL an der nuklearen Proliferation beteiligt gewesen noch habe eine Verbindung zwischen ihr und diesen Gesellschaften bestanden, die es diesen ermöglicht hätte, auf ihre wirtschaftlichen Entscheidungen Einfluss zu nehmen.

49      Der Rat und die Kommission treten sämtlichen Rügen der Klägerin entgegen.

 Hinweis auf die Rechtsprechung auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung der Union

50      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Schadensersatzklage einen selbständigen Rechtsbehelf darstellt, der nicht die Aufhebung einer bestimmten Maßnahme zum Ziel hat, sondern den Ersatz des von einem Organ verursachten Schadens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 1971, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, 5/71, EU:C:1971:116, Rn. 3), und dass die Nichtigkeitsklage keine Voraussetzung ist, um eine Schadensersatzklage beim Gericht erheben zu können.

51      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die außervertragliche Haftung der Union einen qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, das tatsächliche Bestehen des Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem betreffenden Organ obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden voraus (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C‑221/10 P, EU:C:2012:216, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Rechtsmittelurteil, Rn. 32).

52      Nach ständiger Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV kumulativ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2010, Fahas/Rat, T‑49/07, EU:T:2010:499, Rn. 93, und Beschluss vom 17. Februar 2012, Dagher/Rat, T‑218/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:82, Rn. 34). Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage folglich insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C‑257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 14, und vom 26. Oktober 2011, Dufour/EZB, T‑436/09, EU:T:2011:634, Rn. 193).

53      Nach gefestigter Rechtsprechung reicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts der Union z. B. im Rahmen einer Nichtigkeitsklage – so bedauerlich dieser Rechtsverstoß auch sein mag – nicht aus, um automatisch die außervertragliche Haftung der Union wegen der Rechtswidrigkeit des Verhaltens eines ihrer Organe auszulösen. Damit diese Voraussetzung erfüllt ist, muss der Kläger nach der Rechtsprechung nachweisen, dass das fragliche Organ nicht nur einen einfachen Rechtsverstoß begangen hat, sondern einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (vgl. Urteil vom 5. Juni 2019, Bank Saderat/Rat, T‑433/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:374, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Im Übrigen dient der Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes dazu, insbesondere im Bereich der restriktiven Maßnahmen zu verhindern, dass die Aufgabe, die das betreffende Organ im allgemeinen Interesse der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu erfüllen hat, durch das Risiko beeinträchtigt wird, dass dieses Organ letztlich Schäden zu tragen hat, die den von seinen Handlungen betroffenen Personen möglicherweise entstehen, wobei ihnen jedoch nicht die materiellen oder immateriellen Folgen von Pflichtverletzungen aufgebürdet werden, die das betreffende Organ in offenkundiger und unentschuldbarer Weise begangen hat (vgl. Urteil vom 5. Juni 2019, Bank Saderat/Rat, T‑433/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:374, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Das übergeordnete Ziel der Erhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit im Einklang mit den in Art. 21 EUV genannten Zielen des auswärtigen Handelns der Union rechtfertigt nämlich auch erhebliche negative Folgen, die sich für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer aus Beschlüssen zur Durchführung der von der Union zur Verwirklichung dieses grundlegenden Ziels erlassenen Rechtsakte ergeben (Urteil vom 5. Juni 2019, Bank Saderat/Rat, T‑433/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:374, Rn. 50).

 Hinweis auf die im Rechtsmittelurteil niedergelegten Grundsätze

56      In Rn. 33 des Rechtsmittelurteils hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass ein qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, gegeben ist, wenn das betreffende Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat, wobei zu den insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten insbesondere die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte, das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Rechtsnorm sowie der Umfang des Ermessensspielraums gehören, den die verletzte Rechtsnorm dem Unionsorgan belässt.

57      Hierzu hat der Gerichtshof erstens in Rn. 34 des Rechtsmittelurteils hervorgehoben, dass ein qualifizierter Verstoß gegen eine Unionsrechtsnorm erforderlich ist, weil eine Abwägung zwischen dem Interesse des Einzelnen am Schutz gegen rechtswidrige Handlungen der Organe und dem Spielraum, der Letzteren belassen werden muss, damit sie in ihrem Handeln nicht gelähmt werden, geboten ist. Eine solche Abwägung ist gerade im Bereich der restriktiven Maßnahmen, in dem die vom Rat vorzunehmende Bewertung wegen der Schwierigkeit der Informationsbeschaffung in vielen Fällen erheblich erschwert ist, von besonderer Bedeutung.

58      Zweitens hat der Gerichtshof in Rn. 43 des Rechtsmittelurteils darauf hingewiesen, dass die außervertragliche Haftung der Union die Feststellung eines Verstoßes voraussetzt, den eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Behörde unter vergleichbaren Umständen nicht begangen hätte.

59      Drittens hat der Gerichtshof in den Rn. 44 und 46 des Rechtsmittelurteils ausgeführt, dass sich sämtliche oben in Rn. 56 genannten Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung der Frage, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Unionsrechtsnorm vorliegt, zu berücksichtigen sind, auf den Zeitpunkt beziehen, zu dem das betreffende Organ den Beschluss erlassen hat, bzw. auf den Zeitpunkt des Verhaltens des Organs und dass für die Beurteilung der Frage, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Unionsrechtsnorm vorliegt, mithin nur die Umstände maßgeblich sein können, unter denen das Organ zum Zeitpunkt der Begehung des Verstoßes gehandelt hat.

60      Viertens hat der Gerichtshof in Rn. 41 des Rechtsmittelurteils festgestellt, dass, soweit die zweite Listung mit dem rechtskräftigen Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T‑562/10, EU:T:2011:716), für nichtig erklärt wurde, das erste Element der ersten Voraussetzung der außervertraglichen Haftung der Union, nämlich ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift der Union, die den Einzelnen Rechte verleiht, hinsichtlich der Verordnung Nr. 961/2010 erfüllt war.

61      Fünftens hat der Gerichtshof in den Rn. 99 und 100 des Rechtsmittelurteils präzisiert, dass sich aus dem Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T‑562/10, EU:T:2011:716), in dem ein Begründungsmangel festgestellt wurde, nicht ergibt, dass auch die Verordnung Nr. 668/2010 wegen eines Begründungsmangels als rechtswidrig anzusehen ist und dass es der Klägerin, die die erste Listung nicht mit einer Nichtigkeitsklage angefochten hatte, oblag, darzutun, dass diese Verordnung rechtswidrig ist, da für die Rechtsakte der Unionsorgane grundsätzlich eine Vermutung der Rechtmäßigkeit gilt und sie Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Einrede der Rechtswidrigkeit für ungültig erklärt wurden.

62      Sechstens hat der Gerichtshof insbesondere zu den Kriterien für die Listung, deren erhebliche und offenkundige Verletzung die Klägerin im vorliegenden Fall geltend macht, in Rn. 69 ausgeführt, dass mit der Verwendung der Ausdrücke „im Eigentum“ und „unter der Kontrolle“, den in den Verordnungen Nr. 423/2007 und Nr. 961/2010 enthaltenen Kriterien für die Listung, auf deren Grundlage die streitigen Listungen vorgenommen wurden, dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der Rat wirksame Maßnahmen gegen alle Personen, Organisationen oder Einrichtungen ergreifen können muss, die mit Gesellschaften in Verbindung stehen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind. Nach Auffassung des Gerichtshofs kann das Eigentum oder die Kontrolle also unmittelbar oder mittelbar sein. Könnte die Verbindung nur durch das unmittelbare Eigentum an den betreffenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder deren unmittelbare Kontrolle nachgewiesen werden, könnten Maßnahmen mit einer Vielzahl von Möglichkeiten vertraglicher oder tatsächlicher Kontrolle umgangen werden, die einer Gesellschaft ebenso weitreichende Möglichkeiten der Einflussnahme auf andere Einrichtungen wie das unmittelbare Eigentum oder eine unmittelbare Kontrolle gewähren würden.

63      Daher hat der Gerichtshof in Rn. 70 des Rechtsmittelurteils klargestellt, dass, wie das Gericht im ursprünglichen Urteil ausgeführt hat, der Begriff der im Eigentum oder unter Kontrolle stehenden Gesellschaft im Bereich der restriktiven Maßnahmen nicht dieselbe Bedeutung wie allgemein im Gesellschaftsrecht bei der Bestimmung der Verantwortlichkeit einer Gesellschaft, deren Entscheidungen rechtlich unter der Kontrolle eines anderen Unternehmens stehen, im Geschäftsverkehr hat.

64      So hat der Gerichtshof in Rn. 75 des Rechtsmittelurteils bestätigt, dass eine Gesellschaft als Gesellschaft, die „im Eigentum oder unter der Kontrolle“ einer anderen Einrichtung steht, eingestuft werden kann, wenn Letztere in der Lage ist, auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft Einfluss zu nehmen, auch wenn zwischen den beiden Wirtschaftsteilnehmern weder in rechtlicher Hinsicht noch in Bezug auf das Eigentum oder die Kapitalbeteiligung Beziehungen bestehen.

65      Schließlich hat der Gerichtshof in den Rn. 77 bis 79 des Rechtsmittelurteils festgestellt, dass beim Erlass von Maßnahmen das Handeln im Namen einer Person oder Einrichtung dem Handeln unter der Kontrolle einer Person oder Einrichtung gleichgesetzt werden muss. Er hat darauf hingewiesen, dass dies durch das Ziel von Art. 16 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 961/2010 bestätigt wird, nämlich es dem Rat zu ermöglichen, gegen an der nuklearen Proliferation beteiligte Personen wirksame Maßnahmen zu ergreifen und deren Umgehung zu verhindern. Zudem hat er präzisiert, dass diese Schlussfolgerung ferner durch den Kontext dieser Vorschrift bestätigt wird.

 Würdigung durch das Gericht

66      Ob die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union im vorliegenden Fall erfüllt sind, insbesondere ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm vorliegt, die bezweckt, den Einzelnen Rechte zu verleihen, ist im Licht der Grundsätze zu prüfen, auf die oben in den Rn. 50 bis 65 hingewiesen worden ist.

67      Zunächst ist in Anbetracht der Ausführungen oben in Rn. 60 festzustellen, dass der Gerichtshof in Bezug auf die zweite Listung, soweit diese mit dem rechtskräftigen Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T‑562/10, EU:T:2011:716), für nichtig erklärt wurde, anerkannt hat, dass das erste Element der ersten Voraussetzung der außervertraglichen Haftung der Union, nämlich ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift der Union, die den Einzelnen Rechte verleiht, hinsichtlich der Verordnung Nr. 961/2010 erfüllt war.

68      Hingegen ist festzustellen, dass sich in Bezug auf die erste Listung, wie oben in Rn. 61 ausgeführt, aus dem Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T‑562/10, EU:T:2011:716), in dem der Begründungsmangel festgestellt wurde, nicht ergibt, dass auch die Verordnung Nr. 668/2010 wegen dieses Begründungsmangels als rechtswidrig anzusehen ist, und dass es der Klägerin, die die erste Listung nicht mit einer Nichtigkeitsklage angefochten hatte, oblag, darzutun, dass diese Verordnung rechtswidrig ist, da für die Rechtsakte der Unionsorgane grundsätzlich eine Vermutung der Rechtmäßigkeit gilt.

69      Jedenfalls ist selbst unter der Annahme, dass die erste Listung rechtswidrig ist, für diese sowie für die zweite Listung zu prüfen, ob das Vorbringen der Klägerin, wie es oben in den Rn. 47 und 48 wiedergegeben ist, darzutun vermag, dass diese Listungen einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift darstellen, die bezweckt, den Einzelnen Rechte zu verleihen.

–       Zur ersten Rüge, der Rat habe keine tatsächlichen Umstände angegeben, die die Schlussfolgerung stützten, dass die Klägerin unter der Kontrolle von IRISL gestanden habe

70      Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, der Rat habe einen erheblichen und offenkundigen Verstoß gegen die materiellen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste begangen, indem er angenommen habe, dass sie unter der Kontrolle von IRISL gestanden oder in deren Namen gehandelt habe, ohne dass er insoweit über Beweise verfügt habe.

71      Zum einen macht die Klägerin geltend, der Rat habe bei den streitigen Listungen keine Ermittlungen angestellt, um die Art der Kontrolle von IRISL über sie nachzuweisen, verfüge über keine Beweise und habe aufgrund von Hinweisen von Mitgliedstaaten gehandelt. Dieses Vorgehen des Rates habe das Gericht im Urteil vom 12. Juni 2013, HTTS/Rat (T‑128/12 und T‑182/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:312), als „offenkundigen Ermessensfehler“ bewertet. Im Übrigen beanstandet die Klägerin das Verhalten des Rates nach der Nichtigerklärung der zweiten Listung, nämlich die Vornahme einer neuen Listung mit leicht abgewandelter Begründung. Sie folgert daraus, der Rat habe erheblich und offenkundig gegen die Grenzen seines Ermessens verstoßen und die materiellen Voraussetzungen für eine Listung auf eklatante Weise missachtet.

72      Zum anderen macht die Klägerin unter Berufung auf u. a. das Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T‑384/11, EU:T:2014:986), geltend, dass der Rat hinsichtlich der Pflicht, die Stichhaltigkeit der streitigen Listungen nachzuweisen, über kein Ermessen verfüge und dass er wie in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, einen erheblichen und offenkundigen Verstoß begangen habe, indem er diese Listungen vorgenommen habe, ohne über Informationen oder Beweise zu verfügen. Der Rat könne sich als Rechtfertigung auch nicht auf die Komplexität des zu regelnden Sachverhalts und die Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Unionsnormen in diesem Bereich berufen, da diese Komplexität und Schwierigkeiten angesichts der Offenkundigkeit des Verstoßes hierfür nicht ursächlich gewesen seien.

73      Insoweit ist im Licht des Rechtsmittelurteils zu prüfen, ob der Rat zum Zeitpunkt der streitigen Listungen, wenn man ausschließlich die Beweise berücksichtigt, über die er zu genau diesem Zeitpunkt verfügte, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die materiellen Voraussetzungen für eine Listung begangen hat.


74      Erstens ist zu dem Vorbringen der Klägerin, der Rat habe die streitigen Listungen aufgrund von Hinweisen von Mitgliedstaaten vorgenommen, ohne über Beweise zu verfügen, darauf hinzuweisen, dass der Rat in der mündlichen Verhandlung den Inhalt der von ihm am 5. März 2019 in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärung, er habe zum Zeitpunkt der Vornahme dieser Listungen nicht über die in Rn. 59 des ursprünglichen Urteils genannten Informationen verfügt, dahin präzisiert hat, dass er nicht über sämtliche Informationen verfügt habe.

75      Insbesondere, was die erste Listung betrifft, hat der Rat angegeben, dass diese auf den Umstand gestützt worden sei, dass die Klägerin ihren Sitz in Hamburg (Deutschland), Schottweg 7, und IRISL Europe, die europäische Tochtergesellschaft von IRISL, ihren Sitz in Hamburg, Schottweg 5, gehabt habe. Wie der Rat geltend gemacht hat, lag ihm diese Angabe zur Anschrift der Klägerin und zur Anschrift von IRISL Europe zum Zeitpunkt der Vornahme dieser Listung tatsächlich vor, wie aus den Identifizierungsinformationen zu den in der Liste im Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007 aufgeführten Unternehmen in der Fassung von Teil III Nr. 1 Buchst. d und j des Anhangs der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 hervorgeht.

76      Außerdem hat der Rat geltend gemacht, dass ihm die Resolutionen 1803 (2008) und 1929 (2010) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 3. März 2008 und vom 9. Juni 2010 über IRISL sowie der Bericht des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats, der drei klare Verstöße von IRISL gegen das mit der Resolution 1747 (2007) des Sicherheitsrats vom 24. März 2007 verhängte Waffenembargo festgestellt habe, vorgelegen hätten. Zum einen ergibt sich, wie der Rat zutreffend ausgeführt hat, der Beweis dafür, dass sich diese Dokumente in seinem Besitz befanden, daraus, dass sie in der Begründung betreffend die Listung IRISL in Anhang II Teil III des Beschlusses 2010/413 und im Teil III des Anhangs der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 genannt werden.

77      Zum anderen sind die drei Verstöße gegen das Waffenembargo, die in dem genannten Bericht des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen festgestellt wurden, nicht in Frage gestellt worden, ebenso wenig wie der Inhalt dieses Berichts, soweit daraus hervorgeht, dass IRISL Vorkehrungen getroffen hatte, um die erlassenen Maßnahmen zu umgehen, indem sie ihre Tätigkeiten auf andere Unternehmen übertrug, und dass sich ihr Sitz in Europa in der Nähe des Sitzes der Klägerin befand. Wie der Rat im Wesentlichen vorgetragen hat, handelte sich hierbei um Indizien für die Aufnahme der Klägerin in die streitigen Listen, da diese Aufnahme eine unmittelbare Folge der Listung von IRISL und im Übrigen von HDSL war, wobei HDSL, für die die Klägerin tätig war, in Anhang II Teil III des Beschlusses 2010/413 und in Teil III des Anhangs der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 aufgenommen worden war, da sie selbst im Namen von IRISL tätig war.


78      Im Übrigen ist die räumliche Nähe des Sitzes von IRISL Europe zum Sitz der Klägerin von dieser nicht bestritten worden. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf diese Nähebeziehung sogar eingeräumt, dass sie zur Zeit der streitigen Listungen und somit auch der ersten Listung auf Angestellte der IRISL Europe zurückgreifen konnte, die ihr einen Teil ihrer Beschäftigten zur Verfügung gestellt hatte.

79      Hinsichtlich der zweiten Listung hat der Rat geltend gemacht, dass diese ebenfalls auf konkrete und nicht bestrittene Umstände gestützt gewesen sei, die von der Klägerin in zwei Schreiben vom 10. und vom 13. September 2010 zugestanden worden seien, in denen die Klägerin ihn um Überprüfung der Entscheidung, sie in die streitigen Listen aufzunehmen, gebeten habe. Wie der Rat zutreffend ausgeführt hat, geht aus diesen Schreiben hervor, dass die Klägerin zur Zeit der streitigen Listungen als Schiffsagentin für HDSL tätig war, die als eng mit IRISL verbunden angesehen wurde, da sie am 26. Juli 2010 mit der Begründung, dass sie „im Namen der IRISL [handelt, indem sie] Containerdienste mit Schiffen im Besitz der IRISL aus[führt]“, ebenfalls in die Listen der Einrichtungen, die verdächtigt wurden, die nukleare Proliferation im Iran zu fördern, aufgenommen worden war. Ebenso geht aus den genannten Schreiben hervor, dass Herr Bateni bis 2008 Direktor von IRISL war, bevor er sich in Europa niederließ und die Klägerin gründete.

80      Überdies ist hinsichtlich der streitigen Listungen hinzuzufügen, dass es zum Zeitpunkt ihrer Vornahme öffentliche Informationsquellen gab, worauf der Rat in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat, insbesondere einen Artikel der New York Times vom 7. Juni 2010 mit dem Titel „Companies Linked to IRISL“, der eine Liste von 66 Unternehmen, darunter die Klägerin und HDSL, enthielt, die mit IRISL in Verbindung standen und denen IRISL Schiffe übertragen habe.

81      Zudem ist bezüglich der zweiten Listung darauf hinzuweisen, dass die oben in Rn. 79 genannten Schreiben vom 10. und vom 13. September 2010 an den Rat selbst adressiert waren und dass nicht bestritten ist, dass er sie bei der Vornahme dieser Listung erhalten hatte. Im Übrigen wurden diese Schreiben im Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T‑562/10, EU:T:2011:716), angeführt und somit vom Gericht im Rahmen des Verfahrens, in dem dieses Urteil erging, berücksichtigt.

82      Es ist jedoch hervorzuheben, dass das Gericht mit dem Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T‑562/10, EU:T:2011:716), die zweite Listung zwar für nichtig erklärt hat, die Wirkungen dieser Nichtigerklärung aber aufgeschoben wurden, da das Gericht in den Rn. 41 bis 43 dieses Urteils festgestellt hat, dass nicht auszuschließen sei, dass sich herausstellen könnte, dass die Verhängung der restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin in der Sache dennoch gerechtfertigt sei. Somit hat das Gericht anerkannt, dass, selbst wenn die zweite Listung wegen eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht für nichtig zu erklären war, es die Wirksamkeit der mit der betreffenden Verordnung gegen die Islamische Republik Iran verhängten Restriktionen schwer und irreversibel beeinträchtigen könnte, wenn diese Verordnung mit sofortiger Wirkung für nichtig erklärt würde, da sich die Aufnahme der Klägerin in die streitigen Listen auf der Grundlage der dem Rat vorliegenden Angaben als begründet erweisen könnte.

83      Zu dem Vorbringen der Klägerin, das Gericht habe dieses Vorgehen des Rates im Urteil vom 12. Juni 2013, HTTS/Rat (T‑128/12 und T‑182/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:312), als „offenkundigen Ermessensfehler“ bewertet, ist auf Folgendes hinzuweisen.

84      Zum einen ist, wie der Rat vorgetragen hat, der offenkundige Ermessensfehler, der im Rahmen einer Nichtigkeitsklage geltend gemacht wird, von der offenkundigen und erheblichen Überschreitung der Grenzen des Ermessens zu unterscheiden, die im Rahmen einer Schadensersatzklage zur Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsvorschrift, die den Einzelnen Rechte verleiht, geltend gemacht wird.

85      In einem solchen Kontext kann aus dem von der Klägerin genannten Umstand, dass das Gericht im Urteil vom 12. Juni 2013, HTTS/Rat (T‑128/12 und T‑182/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:312), auch entschieden hat, dass die Aufnahme der Klägerin in die Liste in der Verordnung Nr. 267/2012 am 23. März 2012, die auf die gleichen Gründe wie die zweite Listung gestützt war, wegen eines offenkundigen Ermessensfehlers rechtswidrig war, nicht automatisch, wie von der Klägerin nahegelegt, darauf geschlossen werden, dass der Rat einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die materiellen Voraussetzungen für die Listung begangen hat.

86      Zum anderen müssen sich jedenfalls, wie aus Rn. 44 des Rechtsmittelurteils hervorgeht, sämtliche Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm vorliegt, die bezweckt, den Einzelnen Rechte zu verleihen, auf den Zeitpunkt beziehen, zu dem das betreffende Organ den Beschluss erlassen hat, bzw. auf den Zeitpunkt des Verhaltens des Organs.

87      Somit können die Argumente der Klägerin zum Urteil vom 12. Juni 2013, HTTS/Rat (T‑128/12 und T‑182/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:312), das sich auf ihre am 23. März 2012, also nach der zweiten Listung, erfolgte Aufnahme in die in der Verordnung Nr. 267/2012 enthaltene Liste bezog, nicht als zum Zeitpunkt der zweiten Listung verfügbare Gesichtspunkte berücksichtigt werden, um das Vorliegen eines erheblichen und offenkundigen Verstoßes des Rates gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, den Einzelnen Rechte zu verleihen, hinsichtlich dieser Listung zu bewerten.

88      Was das Argument der Klägerin betrifft, das Verhalten des Rates im vorliegenden Fall sei identisch mit seinem Verhalten in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T‑384/11, EU:T:2014:986), ergangen sei, ist klarzustellen, dass das Gericht in diesem Urteil zwar entschieden hat, dass der Rat einen Rechtsverstoß begangen hatte, wobei er nicht über einen Wertungsspielraum verfügte, dies sich jedoch darauf bezog, dass der Rat zum Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Maßnahmen nicht über Informationen oder Beweise verfügte, die die Gründe für den Erlass dieser restriktiven Maßnahmen gegenüber der klagenden Partei untermauerten, und dass er daher gegen eine Pflicht verstoßen hatte, die sich zum Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Vorschriften bereits aus einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergab und angesichts deren der Rat über keinen Wertungsspielraum verfügte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2019, Bank Saderat/Rat, T‑433/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:374, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89      Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht darum, ob der Rat die Pflicht erfüllt hat, Beweise beizubringen, die die Aufnahme der Klägerin in die streitigen Listen stützen. Hier ist nämlich zu ermitteln, ob der Rat dadurch, dass er die streitigen Listungen auf der Basis von zum Zeitpunkt der Vornahme dieser Listungen in seinem Besitz befindlichen Beweisen, insbesondere den oben in den Rn. 74 bis 81 genannten, vorgenommen hat, einen hinreichend qualifizierten Verstoß begangen hat, der die außervertragliche Haftung der Union auslösen kann. In dieser Hinsicht ist der Spielraum zu berücksichtigen, über den der Rat bei der Bewertung der Indizien verfügte, die herangezogen wurden, um die restriktiven Maßnahmen zu untermauern.

90      In diesem Rahmen ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T‑562/10, EU:T:2011:716), zwar ergibt, dass das Gericht die zweite Listung wegen eines Begründungsmangels für nichtig erklärt hat, dass jedoch offenkundig ist, dass die Wendung „im Eigentum oder unter der Kontrolle eines anderen Unternehmens stehende Gesellschaft“ dem Rat zum Zeitpunkt der Vornahme der streitigen Listungen einen Wertungsspielraum hinsichtlich der restriktiven Maßnahmen beließ.

91      Zwar hat der Gerichtshof den Inhalt der Begriffe „im Eigentum“ und „unter Kontrolle“ im Rechtsmittelurteil präzisiert, hat jedoch in Rn. 70 dieses Urteils bestätigt, was das Gericht im ursprünglichen Urteil ausgeführt hatte, nämlich dass der Begriff der „im Eigentum oder unter Kontrolle stehenden Gesellschaft“ im Bereich der restriktiven Maßnahmen nicht dieselbe Bedeutung wie allgemein im Gesellschaftsrecht bei der Bestimmung der Verantwortlichkeit einer Gesellschaft, deren Entscheidungen rechtlich unter der Kontrolle eines anderen Unternehmens stehen, im Geschäftsverkehr hat. Der Gerichtshof hat im Rahmen restriktiver Maßnahmen einer recht weiten Definition des Begriffs „Kontrolle“ den Vorzug gegeben und keine strenge Definition der Wendungen „im Eigentum“ und „unter der Kontrolle“ festgelegt, wie sich aus den Rn. 74 und 75 des Rechtsmittelurteils im Wesentlichen ergibt.

92      Somit ist dem Rat und der Kommission darin zu folgen, dass zum Zeitpunkt der Vornahme der streitigen Listungen möglicherweise eine Ungewissheit hinsichtlich des genauen Inhalts der Wendung „im Eigentum oder unter der Kontrolle einer anderen Organisation stehende Gesellschaft“ bestand und der Rat folglich über einen gewissen Spielraum bei der Bewertung der Gesichtspunkte verfügte, die geeignet waren, zu belegen, dass die Klägerin im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Gesellschaft stand, die an den nuklearen Aktivitäten des Iran beteiligt war, direkt damit in Verbindung stand oder Unterstützung dafür bereitstellte.

93      Aus alledem ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin im Rahmen ihrer ersten Rüge, dass der Rat Gesichtspunkte dargetan hat, die er zum Zeitpunkt sowohl der ersten als auch der zweiten Listung als dafür geeignet ansah, die Art der Verbindung zwischen der Klägerin und IRISL zu belegen.

94      Unter diesen Umständen ist daher selbst unter der Annahme, dass der Rat bei den streitigen Listungen einen Ermessensfehler begangen hat, indem er sich auf die genannten Umstände gestützt hat, nicht davon auszugehen, dass dieser Fehler offenkundig und unentschuldbar war und eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Behörde ihn unter vergleichbaren Umständen nicht begangen hätte (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2019, Bank Saderat/Rat, T‑433/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:374, Rn. 73).

95      Daraus folgt, dass die erste Rüge, mit der geltend gemacht wird, der Rat habe nicht auf der Grundlage hinreichender Beweise nachgewiesen, dass die Klägerin unter der Kontrolle von IRISL gestanden habe, zurückzuweisen ist.

–       Zur zweiten Rüge, die Aufnahme der Klägerin in die streitigen Listen mit der Begründung, IRISL und HDSL seien an der nuklearen Proliferation beteiligt, sei fehlerhaft

96      Zum einen trägt die Klägerin vor, der Verstoß des Rates wiege umso schwerer, als die Ausgangsprämisse für ihre Aufnahme in die streitigen Listen, nämlich die Beteiligung von IRISL und HDSL an der nuklearen Proliferation, bereits in Anbetracht des Urteils des Gerichts vom 16. September 2013, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T‑489/10, EU:T:2013:453), fehlerhaft gewesen sei. Zum anderen litten die Verordnungen Nr. 668/2010 und Nr. 961/2010 an einem „doppelten Mangel“; weder seien IRISL und HDSL an der nuklearen Proliferation beteiligt gewesen noch habe zwischen der Klägerin und diesen Unternehmen eine Verbindung bestanden, die es diesen ermöglichte, auf die wirtschaftlichen Entscheidungen der Klägerin Einfluss zu nehmen.

97      Mit dem ersten Argument macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die streitigen Listungen infolge der Nichtigerklärung der Listungen von IRISL, SAPID und HDSL durch das Urteil vom 16. September 2013, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T‑489/10, EU:T:2013:453), rechtswidrig seien, da sich aus diesem Urteil ergebe, dass sich IRISL und HDSL nicht an der nuklearen Proliferation beteiligt hätten.


98      Erstens ist hierzu zu bemerken, dass, wie sich aus der oben in Rn. 53 angeführten Rechtsprechung ergibt, die Nichtigerklärung der Aufnahme von IRISL in die streitigen Listen, für sich genommen, nicht als ausreichend angesehen werden kann, um festzustellen, dass die streitigen Listungen einen hinreichend qualifizierten Verstoß darstellten, der geeignet ist, die außervertragliche Haftung der Union auszulösen.

99      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte anhand der tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu beurteilen ist, die zu dem Zeitpunkt vorlagen, zu dem der Rechtsakt erlassen wurde, wie sich aus Rn. 46 des Rechtsmittelurteils ergibt, und dass die Nennung von IRISL, SAPID und HDSL in den Listen der Einrichtungen, die beschuldigt wurden, die nukleare Proliferation im Iran zu fördern, zum Zeitpunkt der streitigen Listungen noch nicht für nichtig erklärt worden war. Gemäß den Ausführungen oben in Rn. 61 sprach für diese Listungen eine Vermutung der Rechtmäßigkeit, und sie hatten in vollem Umfang Bestand.

100    Jedenfalls ist festzustellen, dass, wie der Gerichtshof in Rn. 48 des Urteils vom 31 Januar 2019, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (C‑225/17 P, EU:C:2019:82), ausgeführt hat, die drei Verstöße gegen das durch die Resolution 1747 (2007) errichtete Waffenembargo durch das Urteil vom 16. September 2013, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T‑489/10, EU:T:2013:453), nicht in Frage gestellt wurden. In diesem Urteil stellte das Gericht in Rn. 66 fest, dass „die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass die Tatsache, dass die IRISL an drei Vorfällen beteiligt waren, die die Beförderung militärischer Güter unter Verstoß gegen das Verbot nach Ziff. 5 der Resolution 1747 (2007) betrafen, die Gefahr erhöht, dass sie auch an Vorfällen beteiligt sind, die mit der Beförderung proliferationsrelevanter Güter in Verbindung stehen“.

101    Folglich ergibt sich aus der Nichtigerklärung der Listung von IRISL, SAPID und HDSL, die nach den streitigen Listungen erfolgte, nicht, dass der Rat einen Verstoß gegen die materiellen Voraussetzungen für die Listung begangen hat, der geeignet ist, die außervertragliche Haftung der Union auszulösen. Somit kann dem ersten Argument der Klägerin nicht gefolgt werden.

102    Das zweite Argument, wonach zwischen IRISL und HDSL einerseits und der Klägerin andererseits keine Verbindung bestehe, die es IRISL und HDSL ermögliche, Einfluss auf die wirtschaftlichen Entscheidungen der Klägerin zu nehmen, knüpft an das Vorbringen an, das bereits im Rahmen der ersten von der Klägerin geltend gemachten Rüge geprüft worden ist, und ist aus den oben in den Rn. 70 bis 95 ausgeführten Gründen zurückzuweisen.

103    Unter diesen Umständen kann dem Rat nicht vorgeworfen werden, dadurch, dass er die streitigen Listungen der Klägerin auf die zwischen ihr und IRISL bestehenden Verbindungen stützte, einen Rechtsverstoß begangen zu haben, den eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung, der durch die Verträge besondere Befugnisse wie die zum Erlass von restriktiven Maßnahmen verliehen werden, die im Rahmen des Handelns der Union zur Erhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit als erforderlich angesehen werden, unter vergleichbaren Umständen nicht begangen hätte (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2019, Bank Saderat/Rat, T‑433/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:374, Rn. 73 und 74).

104    Somit ist die zweite Rüge, die Aufnahme der Klägerin in die streitigen Listen mit der Begründung, IRISL und HDSL seien an der nuklearen Proliferation beteiligt, sei fehlerhaft, zurückzuweisen.

105    Da beide von der Klägerin geltend gemachte Rügen zurückgewiesen worden sind, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die anderen Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union erfüllt sind.

 Kosten

106    Gemäß Art. 219 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht nach Aufhebung und Zurückverweisung über die Kosten des Rechtsstreits vor dem Gericht und über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof. Da der Gerichtshof im Rechtsmittelurteil das ursprüngliche Urteil aufgehoben und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten hat, hat das Gericht im vorliegenden Urteil über sämtliche Kosten der Verfahren vor ihm sowie über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C‑123/18 P zu entscheiden.

107    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

108    Zudem kann das Gericht nach Art. 135 Abs. 1 der Verfahrensordnung aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei neben ihren eigenen Kosten nur einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt oder gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen ist.

109    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

110    Da die Klägerin unterlegen ist, ist sie gemäß dem Antrag des Rates zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der Kosten, die dem Rat im vorliegenden Verfahren und im Verfahren in der Rechtssache T‑692/15 entstanden sind, zu verurteilen.

111    Hinsichtlich der Kosten der Klägerin und des Rates im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof hält es das Gericht in Anbetracht des Umstands, dass der Gerichtshof dem von der Klägerin eingelegten Rechtsmittel mit dem Rechtsmittelurteil stattgegeben hat, für billig, jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu verurteilen.

112    Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union im vorliegenden Verfahren und im Verfahren in der Rechtssache T692/15 entstanden sind.

3.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten des Verfahrens C123/18 P.

4.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens in der Rechtssache T692/15 und des Verfahrens C123/18 P.

Kanninen

Jaeger

Porchia

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Juli 2021.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

M. van der Woude


Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits und Verfahren vor Zurückverweisung

Verfahren und Anträge der Parteien nach Zurückverweisung

Rechtliche Würdigung

Zur Einrede der Verjährung der Schadensersatzklage der Klägerin

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen die Begründungspflicht

Zum Klagegrund des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen die materiellen Voraussetzungen für die Aufnahme in die streitigen Listen

Hinweis auf die Rechtsprechung auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung der Union

Hinweis auf die im Rechtsmittelurteil niedergelegten Grundsätze

Würdigung durch das Gericht

– Zur ersten Rüge, der Rat habe keine tatsächlichen Umstände angegeben, die die Schlussfolgerung stützten, dass die Klägerin unter der Kontrolle von IRISL gestanden habe

– Zur zweiten Rüge, die Aufnahme der Klägerin in die streitigen Listen mit der Begründung, IRISL und HDSL seien an der nuklearen Proliferation beteiligt, sei fehlerhaft

Kosten


*      Verfahrenssprache: Deutsch.