Language of document : ECLI:EU:T:2021:584


 


 



Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 15. September 2021 –
Numbi/Rat

(Rechtssache T109/20)(1)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo – Einfrieren von Geldern –Einschränkung des Zugangs zu den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten – Belassen des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen – Begründungspflicht – Anspruch auf rechtliches Gehör – Nachweis der Begründetheit der Aufnahme in die Listen und des Belassens auf den Listen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Fortdauern der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde lagen – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – Unschuldsvermutung – Verhältnismäßigkeit – Einrede der Rechtswidrigkeit“

1.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo – Einfrieren der Gelder von Personen, die die Rechtsstaatlichkeit untergraben oder sich an der Begehung von Handlungen beteiligen, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen – Mindestanforderungen

(Art. 296 Abs. 2 AEUV; Beschluss 2010/788/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2019/2109 geänderten Fassung, Art. 7 Abs. 2; Verordnung Nr. 1183/2005 des Rates, Art. 9 Abs. 3)

(vgl. Rn. 53, 55-58)

2.      Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo – Einfrieren der Gelder von Personen, die die Rechtsstaatlichkeit untergraben oder sich an der Begehung von Handlungen beteiligen, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen – Verpflichtung, in der Begründung einzelfallbezogene und spezifische Gründe für solche Maßnahmen anzugeben – Beschluss, der in einem Kontext ergeht, der dem Betroffenen bekannt ist und der es ihm ermöglicht, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen

(Art. 296 AEUV; Beschluss 2010/788/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2019/2109 geänderten Fassung, Anhang II; Verordnungen Nrn. 1183/2005 und 2019/2101 des Rates, Anhang)

(vgl. Rn. 54, 60, 61, 63)

3.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo – Einfrieren der Gelder von Personen, die die Rechtsstaatlichkeit untergraben oder sich an der Begehung von Handlungen beteiligen, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen – Verpflichtung zur Angabe der einzelfallbezogenen und spezifischen Gründe für die getroffenen Entscheidungen – Pflicht, dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, zu den gegen ihn angeführten Gründen zweckdienlich Stellung zu nehmen – Umfang

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a; Beschluss 2010/788/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2019/2109 geänderten Fassung, Anhang II; Verordnungen Nrn. 1183/2005 und 2019/2101 des Rates, Anhang)

(vgl. Rn. 72-74)

4.      Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo – Einfrieren von Geldern – Verteidigungsrechte – Mitteilung der zur Last gelegten Umstände – Folgebeschluss, mit dem der Name des Klägers in der Liste der von diesen Maßnahmen betroffenen Personen belassen wurde – Mitteilung der neuen Gesichtspunkte, die bei der regelmäßigen Überprüfung der restriktiven Maßnahmen berücksichtigt wurden, durch den Rat an den Betroffenen – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – Fehlen

(Beschluss 2010/788/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2019/2109 geänderten Fassung, Art. 7 Abs. 3 und 9 Abs. 2 und 3, Anhang II; Verordnungen Nrn. 1183/2005 und 2019/2101 des Rates, Anhang)

(vgl. Rn. 75-78, 82-93, 96, 106)

5.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Anspruch auf rechtliches Gehör – Verpflichtung der Organe, den Standpunkt der Beteiligten zu übernehmen – Fehlen

(vgl. Rn. 99)

6.      Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo – Umfang der Kontrolle – Eingeschränkte Kontrolle in Bezug auf allgemeine Regeln – Kontrolle, die sich auf die Beurteilung der Tatsachen und die Überprüfung der Beweise erstreckt

(Beschluss 2010/788/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2019/2109 geänderten Fassung, Art. 3 Abs. 2 Buchst. b und Anhang II; Verordnung Nr. 1183/2005 des Rates, Art. 2b Abs. 1 Buchst. b, und Verordnung Nr. 2019/2101 des Rates, Anhang)

(vgl. Rn. 120, 121, 125, 128, 133, 136, 137, 139)

7.      Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo – Umfang der Kontrolle – Aufnahme des Klägers in die Liste im Anhang des angefochtenen Beschlusses aufgrund seiner Funktionen – Der Öffentlichkeit zugängliche Dokumente, die die Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen belegen – Beweiswert

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2010/788/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2019/2109 geänderten Fassung, Anhang II; Verordnungen Nrn. 1183/2005 und 2019/2101 des Rates, Anhang)

(vgl. Rn. 144-146, 152-156)

8.      Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo – Einfrieren der Gelder von Personen, die die Rechtsstaatlichkeit untergraben oder sich an der Begehung von Handlungen beteiligen, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen – Kriterien – Funktionen, aus denen sich eine Verantwortlichkeit für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung oder die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit ergibt – Beurteilungsfehler – Fehlen

(Beschluss 2010/788/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse [GASP] 2016/2231 und [GASP] 2019/2109 geänderten Fassung, Art. 3 Abs. 2 Buchst. b und Anhang II; Verordnung Nr. 1183/2005 des Rates, Art. 2b Abs. 1 Buchst. b, und Verordnung Nr. 2019/2101 des Rates, Anhang)

(vgl. Rn. 147, 149-151, 164-167)

9.      Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo – Geltungsbereich – Personen, die an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen beteiligt waren, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder übergriffe darstellen – Begriff – Personen, die diese Handlungen in der Vergangenheit begangen haben, ohne dass es Beweise für eine gegenwärtige Beteiligung oder Teilnahme an solchen Handlungen gäbe – Einbeziehung

(Beschluss 2010/788/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse [GASP] 2016/2231 und [GASP] 2019/2109 geänderten Fassung, Art. 3 Abs. 2 Buchst. b und Anhang II; Verordnung Nr. 1183/2005 des Rates, Art. 2b Abs. 1 Buchst. b, und Verordnung Nr. 2019/2101 des Rates, Anhang)

(vgl. Rn. 163)

10.    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo – Verbot der Einreise und der Durchreise sowie Einfrieren der Gelder von Personen, die die Rechtsstaatlichkeit untergraben oder sich an der Begehung von Handlungen beteiligen, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen – Beschränkung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen

(Art. 21 Abs. 2 Buchst. b und c und Art. 29 EUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 7 und 52 Abs. 1; Beschluss 2010/788/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2019/2109 geänderten Fassung, Art. 4 Abs. 1, 2 und 7 und Anhang II; Verordnungen Nrn. 1183/2005 und 2019/2101 des Rates, Anhang)

(vgl. Rn. 170-176)

11.    Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Grundrechte – Unschuldsvermutung – Beschluss über das Einfrieren von Geldern bestimmter Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo – Vereinbarkeit mit dem genannten Grundsatz – Voraussetzungen

(Art. 29 EUV; Art. 215 Abs. 1 und 2 AEUV; Beschluss 2010/788/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2019/2109 geänderten Fassung; Verordnung Nr. 1183/2005 des Rates, Art. 9 Abs. 2 und 4, und Verordnung Nr. 2019/2101 des Rates, Anhang)

(vgl. Rn. 177-181)

12.    Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo – Umfang der Kontrolle – Eingeschränkte Kontrolle in Bezug auf allgemeine Regeln – Kriterien für den Erlass der restriktiven Maßnahmen – Beteiligung an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen – Umfang – Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

(Art. 275 Abs. 2 AEUV; Beschluss 2010/788/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2019/2109 geänderten Fassung, Art. 5 Abs. 5; Verordnungen Nrn. 1183/2005 und 2019/2101 des Rates, Anhang)

(vgl. Rn. 189, 201-205)

13.    Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo – Umfang der Kontrolle – Eingeschränkte Kontrolle in Bezug auf allgemeine Regeln – Kriterien für den Erlass der restriktiven Maßnahmen – Beteiligung an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen – Umfang – Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, wonach Rechtsvorschriften klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssen

(Art. 3 Abs. 5 und 21 Abs. 2 Buchst. b und c EUV; Art. 275 Abs. 2 AEUV; Beschluss 2010/788/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2019/2109 geänderten Fassung, Art. 3 Abs. 2 Buchst. b, und Beschluss [GASP] 2016/2231, Erwägungsgründe 3 und 4; Verordnungen Nr. 1183/2005 und 2019/2101 des Rates)

(vgl. Rn. 190, 192-198)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr John Numbi trägt die Kosten.


1 ABl. C 129 vom 20.4.2020.