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Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2016 – Toshiba/Kommission

(Rechtssache T-404/12)1

(Wettbewerb – Kartelle – Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen – Beschluss, der nach der teilweisen Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht ergangen ist – Geldbußen – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht – Gleichbehandlung – Ausgangsbetrag – Grad des Beitrags zur Zuwiderhandlung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Toshiba Corp. (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: J. MacLennan, Solicitor, sowie Rechtsanwälte A. Schulz und S. Sakellariou)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan und F. Ronkes Agerbeek)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 4381 final der Kommission vom 27. Juni 2012 zur Änderung der Entscheidung K(2006) 6762 endg. von 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (jetzt Art. 101 AEUV) und Art. 53 EWR-Abkommen, soweit sie an Mitsubishi Electric Corp. und Toshiba Corp. gerichtet war (Sache COMP/39.966 – Gasisolierte Schaltanlagen – Geldbußen), und, hilfsweise, Antrag auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Toshiba Corp. trägt die Kosten.

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1     ABl. C 343 vom 10.11.2012.