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Klage, eingereicht am 30. Juli 2021 – G-Core Innovations/EUIPO – Coretransform (G CORELABS)

(Rechtssache T-454/21)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: G-Core Innovations Sàrl (Contern, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Axel Karnøe Søndergaard)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Coretransform GmbH (Berlin, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „G CORELABS“ in orange, rot, silber, schwarz und grau – Anmeldung Nr. 14 955 017

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Mai 2021 in der Sache R 22/2021-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung insgesamt aufzuheben und die Eintragung der Marke für alle angemeldeten Waren zu gestatten;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

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