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Klage, eingereicht am 25. August 2010 - Ecologistas en Acción-CODA/Kommission

(Rechtssache T-359/10)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Ecologistas en Acción-CODA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Ramos Segarra)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Generalsekretariats der Europäischen Kommission vom 30. Juni 2010, mit der ihm der im Verfahren GESTDEM 2010/957 beantragte Zugang zu Dokumenten verweigert wurde, für nichtig zu erklären und festzustellen, dass er Anspruch auf Zugang zur beantragten Information hat, nämlich

zum Schreiben vom 7. Januar 2010 des Servicio de Asesoramiento Urbanístico (städtebaulicher Beratungsdienst) des "Ajuntament de Valencia",

zum Lagebericht der spanischen Behörden zur Sache EU-PILOT-ENVI 724/09 vom 17. Januar 2010, und

zum Schreiben vom 21. Januar 2010 der "Generalitat Valenciana" - Dirección General de Gestión del Medio Natural (Generaldirektion für Umweltmanagement);

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der klagende Verein ficht im vorliegenden Verfahren die ablehnende Entscheidung über seinen Antrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten an, die von Spanien im Rahmen einer Untersuchung in der Sache EU-PILOT-ENVI 724/09 über die Durchführung des vom Ayuntamiento de Valencia und der Generalitat Valenciana beschlossenen Sonderplans betreffend Schutz und inneren Umbau (Plan Especial de Protección y de Reforma Interior) (PEPRI) für den Stadtteil Cabanyal der Stadt Valencia eingereicht wurden.

Als Klagegrund macht der Kläger geltend, dass in der angefochtenen Entscheidung die Art. 3, 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1367/20061 verkannt würden.

Entgegen der Ansicht der Kommission seien keine innerstaatlichen gerichtlichen Verfahren anhängig, die eindeutig mit dem von der Kommission eingeleiteten Verfahren in Verbindung stünden. Die gerichtlichen Verfahren, auf die die Beklagte Bezug nehme, beträfen Verstöße gegen innerstaatliche Vorschriften, die jedenfalls keine umweltbezogenen Regelungen seien und auch nicht die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung beträfen.

Ferner hätte die Verbreitung der beantragten Information jedenfalls keine negativen Auswirkungen auf den Schutz der Umweltbereiche, auf die sich diese Informationen bezögen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).