Language of document : ECLI:EU:C:2021:1039

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

21. Dezember 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Art. 2 Buchst. l – Art. 5 Abs. 1 Buchst. c – Buchung eines Fluges über eine elektronische Plattform – Vorverlegung der Abflugzeit durch das ausführende Luftfahrtunternehmen – Qualifizierung – Eingang der Verständigung von der Vorverlegung bei einer anderen E‑Mail-Adresse als der der betreffenden Fluggäste – Richtlinie 2000/31/EG – Elektronischer Geschäftsverkehr – Art. 11 – Zugangsvermutung – Umfang der Informationspflicht des ausführenden Luftfahrtunternehmens“

In der Rechtssache C‑263/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesgericht Korneuburg (Österreich) mit Entscheidung vom 26. Mai 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Juni 2020, in dem Verfahren

Airhelp Limited

gegen

Laudamotion GmbH

erlässt


DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer sowie der Richter J.‑C. Bonichot und M. Safjan (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Airhelp Limited, vertreten durch Rechtsanwalt D. Stanonik und Rechtsanwältin E. Stanonik-Palkovits,

–        der Laudamotion GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt M. Klemm,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun und K. Simonsson als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. September 2021

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1) sowie von Art. 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Airhelp Limited und der Laudamotion GmbH wegen deren Weigerung, Fluggästen, in deren Rechte Airhelp eingetreten ist, wegen der Vorverlegung ihres Fluges einen Ausgleich zu leisten.

 Rechtlicher Rahmen

 Verordnung Nr. 261/2004

3        Die Erwägungsgründe 1, 7 und 12 der Verordnung Nr. 261/2004 lauten:

„(1)      Die Maßnahmen der [Union] im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.

(7)      Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die durch sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt wird.

(12)      Das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen durch die Annullierung von Flügen entstehen, sollten ebenfalls verringert werden. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Luftfahrtunternehmen veranlasst werden, die Fluggäste vor der planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen zu unterrichten und ihnen darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung anzubieten, so dass die Fluggäste umdisponieren können. Andernfalls sollten die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen einen Ausgleich leisten und auch eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

4        Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 261/2004 sieht vor:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

l)      ‚Annullierung‘ die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.“

5        Art. 5 („Annullierung“) der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt in den Abs. 1 und 4:

„(1)      Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a)      vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b)      vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c)      vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i)      sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii)      sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii)      sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(4)      Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.“

6        Art. 7 („Ausgleichsanspruch“) der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt in Abs. 1:

„Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a)      250 [Euro] bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

…“

7        Art. 13 („Regressansprüche“) der Verordnung Nr. 261/2004 lautet:

„In Fällen, in denen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung leistet oder die sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt, kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht des Luftfahrtunternehmens beschränkt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, auch Dritten, Regress zu nehmen. Insbesondere beschränkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des ausführenden Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in einer Vertragsbeziehung steht. Gleichfalls kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht eines Reiseunternehmens oder eines nicht zu den Fluggästen zählenden Dritten, mit dem das ausführende Luftfahrtunternehmen in einer Vertragsbeziehung steht, beschränkt, vom ausführenden Luftfahrtunternehmen gemäß den anwendbaren einschlägigen Rechtsvorschriften eine Erstattung oder Entschädigung zu verlangen.“

 Richtlinie 2000/31

8        Abschnitt 3 („Abschluss von Verträgen auf elektronischem Weg“) von Kapitel II der Richtlinie 2000/31 umfasst deren Art. 9 bis 11. Art. 11 („Abgabe einer Bestellung“) bestimmt in Abs. 1:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass – außer im Fall abweichender Vereinbarungen zwischen Parteien, die nicht Verbraucher sind – im Fall einer Bestellung durch einen Nutzer auf elektronischem Wege folgende Grundsätze gelten:

–        Der Diensteanbieter hat den Eingang der Bestellung des Nutzers unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen;

–        Bestellung und Empfangsbestätigung gelten als eingegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie abrufen können.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

9        Zwei Fluggäste buchten über eine elektronische Buchungsplattform einen Flug des ausführenden Luftfahrtunternehmens Laudamotion von Palma de Mallorca (Spanien) nach Wien (Österreich). Bei der Buchung über diese Plattform gaben die Fluggäste ihre privaten E‑Mail-Adressen und ihre Telefonnummern an. Die Plattform buchte den Flug im Namen der Fluggäste bei Laudamotion, wobei sie für diese Buchung eine spezielle E‑Mail-Adresse generierte. Dies war die einzige Kontaktadresse, über die Laudamotion verfügte.

10      Der ursprünglich für den 14. Juni 2018 um 14.40 Uhr vorgesehene Abflug des gebuchten Fluges wurde vom ausführenden Luftfahrtunternehmen um mehr als sechs Stunden auf 8.25 Uhr vorverlegt.

11      Airhelp, der die beiden Fluggäste ihre etwaigen Ausgleichsansprüche nach der Verordnung Nr. 261/2004 abtraten, erhob Klage beim Bezirksgericht Schwechat (Österreich). Sie machte geltend, das ausführende Luftfahrtunternehmen schulde für die beiden Fluggäste gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung insgesamt 500 Euro, weil der betreffende Flug um mehr als sechs Stunden vorverlegt worden sei; darüber seien die Fluggäste erst am 10. Juni 2018, vier Tage vor dem planmäßigen Abflug, über die Buchungsplattform informiert worden.

12      Laudamotion bestritt das Klagebegehren von Airhelp dem Grunde nach mit der Begründung, die Vorverlegung des Fluges sei rechtzeitig, am 23. und 29. Mai 2018, über die von der Buchungsplattform angegebene E‑Mail-Adresse mitgeteilt worden.

13      Das Bezirksgericht Schwechat wies die Klage von Airhelp ab; daraufhin erhob diese gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwechat Berufung an das Landesgericht Korneuburg (Österreich), das vorlegende Gericht. Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob die Vorverlegung eines Fluges eine „Annullierung“ im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 darstellt und welchen Umfang die Informationspflicht des ausführenden Luftfahrtunternehmens hat.

14      Das vorlegende Gericht führt hierzu aus, es teile den Standpunkt des Bundesgerichtshofs (Deutschland), wonach die erhebliche Vorverlegung eines Fluges eine Aufgabe des ursprünglichen Flugplans und damit eine „Annullierung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. l der Verordnung darstelle.

15      Zu der Frage, ob die Fluggäste ordnungsgemäß über die Vorverlegung ihres Fluges unterrichtet wurden, führt das vorlegende Gericht aus, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2000/31 bestehe nicht nur in den in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie genannten Fällen eine Zugangsvermutung, sondern auch bei einem bloßen Austausch von E‑Mail-Erklärungen. Dies bedeute in einer Situation wie der vorliegenden, dass ein Fluggast als von der Vorverlegung seines Fluges unterrichtet gelte, wenn er die Erklärung des ausführenden Luftfahrtunternehmens abrufen könne. Daher sei fraglich, ob anhand der nationalen Rechtsvorschriften, der Richtlinie 2000/31 oder der Verordnung Nr. 261/2004 zu beurteilen sei, ob die Fluggäste ordnungsgemäß über die Vorverlegung ihres Fluges unterrichtet worden seien.

16      Unter diesen Umständen hat das Landesgericht Korneuburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichsleistung zusteht, wenn die Abflugzeit von ursprünglich 14.40 Uhr auf 8.25 Uhr desselben Tages vorverlegt wird?

2.      Ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i bis iii der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass die [Frage], ob der Fluggast von der Annullierung unterrichtet wird, ausschließlich nach dieser Bestimmung zu prüfen ist und der Anwendung nationalen Rechts über den Zugang von Erklärungen entgegensteht, das in Umsetzung der Richtlinie 2000/31 erlassen wurde und eine Zugangsfiktion enthält?

3.      Sind Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i bis iii der Verordnung Nr. 261/2004 und Art. 11 der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen, dass im Falle einer Buchung des Fluges durch den Fluggast im Wege einer Buchungsplattform, wenn der Fluggast seine Telefonnummer und seine E‑Mail-Adresse bekannt gegeben hat, jedoch die Buchungsplattform dem Luftfahrtunternehmen die Telefonnummer und eine von der Buchungsplattform automatisch generierte E‑Mail-Adresse weitergeleitet hat, die Zustellung der Verständigung von der Vorverlegung des Fluges an die automatisch generierte E‑Mail-Adresse als Unterrichtung bzw. Zugang der Verständigung von der Vorverlegung zu werten ist, auch wenn die Buchungsplattform die Verständigung des Luftfahrtunternehmens dem Fluggast nicht oder mit Verzögerung weiterleitet?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

17      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Buchst. l und Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen sind, dass ein Flug als „annulliert“ zu betrachten ist, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehrere Stunden vorverlegt.

18      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Annullierung“ in Art. 2 Buchst. l dieser Verordnung definiert wird als „die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war“.

19      Der Begriff „Flug“ wird in der Verordnung nicht definiert. Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein Flug jedoch im Wesentlichen aus einem „Luftbeförderungsvorgang, der somit in gewisser Weise eine ‚Einheit‘ dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt“ (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C‑532/17, EU:C:2018:527, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Ferner hat der Gerichtshof zum einen ausgeführt, dass die Flugroute ein wesentliches Element des Fluges ist, der nach einem vom Luftfahrtunternehmen im Voraus aufgestellten Flugplan durchgeführt wird (Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C‑402/07 und C‑432/07, EU:C:2009:716, Rn. 30).

21      Zum anderen ergibt sich aus der Definition in Art. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 261/2004 nicht, dass die „Annullierung“ eines Fluges im Sinne dieser Bestimmung über den Umstand hinaus, dass der ursprünglich vorgesehene Flug nicht durchgeführt wurde, eine ausdrückliche Entscheidung erfordert, ihn zu annullieren (Urteil vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a., C‑83/10, EU:C:2011:652, Rn. 29).

22      Art. 2 Buchst. l und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung regeln zwar nicht, wie die Vorverlegung eines Fluges zu behandeln ist. Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch bei der Auslegung einer Unionsvorschrift ihr Wortlaut sowie ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C‑402/07 und C‑432/07, EU:C:2009:716, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Zum Kontext von Art. 2 Buchst. l und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 ist festzustellen, dass die Verordnung im Rahmen der in ihrem Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii und iii vorgesehenen anderweitigen Beförderungen auf Fälle der Vorverlegung eines Fluges Bezug nimmt. Die letztgenannte Bestimmung sieht nämlich vor, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen dem Fluggast, dessen Flug annulliert wurde, zur Ausgleichsleistung verpflichtet ist, es sei denn, das Unternehmen unterrichtet ihn innerhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fristen über die Annullierung und bietet ihm eine anderweitige Beförderung an, die es ihm ermöglicht, je nach Fall nicht mehr als eine bzw. zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens vier bzw. zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

24      Folglich hat der Unionsgesetzgeber anerkannt, dass eine erhebliche Vorverlegung eines Fluges in gleicher Weise wie dessen Verspätung für die Fluggäste zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten führen kann, da eine solche Vorverlegung ihnen die Möglichkeit nimmt, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihre Reise oder ihren Aufenthalt nach Maßgabe ihrer Erwartungen zu gestalten.

25      Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Fluggast, der alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, aufgrund der Vorverlegung des von ihm gebuchten Fluges das Flugzeug nicht nehmen kann. Es ist auch dann der Fall, wenn die neue Abflugzeit den Fluggast zwingt, erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um seinen Flug zu erreichen.

26      Überdies ist darauf hinzuweisen, dass das Hauptziel der Verordnung Nr. 261/2004, wie sich u. a. aus ihrem ersten Erwägungsgrund ergibt, darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen (Urteil vom 17. September 2015, van der Lans, C‑257/14, EU:C:2015:618, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Dazu hat der Gerichtshof entschieden, dass im Einklang mit diesem Ziel die Vorschriften, die den Fluggästen Rechte gewähren, weit auszulegen sind (Urteil vom 22. April 2021, Austrian Airlines, C‑826/19, EU:C:2021:318, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Da die Verordnung Nr. 261/2004 darauf abzielt, die verschiedenen Schäden in Form schwerwiegender Unannehmlichkeiten im Passagierluftverkehr in standardisierter Weise und unverzüglich zu beheben (Urteil vom 3. September 2020, Delfly, C‑356/19, EU:C:2020:633, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung), und da den Fluggästen unter Umständen wie den oben in Rn. 24 genannten schwerwiegende Unannehmlichkeiten entstehen können, ist der Begriff „Annullierung“ dahin auszulegen, dass er auch die Situation umfasst, in der ein Flug in erheblichem Maß vorverlegt wird.

29      Insoweit ist zu unterscheiden zwischen Situationen, in denen die Vorverlegung keine oder nur eine unerhebliche Auswirkung auf die Möglichkeit für die Fluggäste hat, frei über ihre Zeit zu verfügen, und Situationen, die aufgrund der erheblichen Vorverlegung des Fluges zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten wie den oben in den Rn. 24 und 25 beschriebenen führen.

30      Zur Abgrenzung zwischen einer erheblichen und einer unerheblichen Vorverlegung eines Fluges sind die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii und iii der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Schwellenwerte heranzuziehen.

31      Hervorzuheben ist, dass sich eine Vorverlegung von einer Verspätung – zu der der Gerichtshof entschieden hat, dass die Fluggäste einen Ausgleichsanspruch erlangen, wenn sie gegenüber der ursprünglich von dem Luftfahrtunternehmen angesetzten Dauer einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C‑402/07 und C‑432/07, EU:C:2009:716, Rn. 57) – unterscheidet, denn die Fluggäste müssen tätig werden, damit sie das Flugzeug trotz der Vorverlegung des gebuchten Fluges erreichen können. Der Unterschied ergibt sich auch daraus, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 261/2004 Verspätungen von weniger als zwei Stunden für akzeptabel erachtet, während Vorverlegungen eine Stunde nicht überschreiten dürfen.

32      Aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung geht hervor, dass eine Vorverlegung um eine Stunde oder weniger geeignet ist, das ausführende Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung an den Fluggast gemäß Art. 7 der Verordnung zu befreien. Somit ist davon auszugehen, dass es für die Feststellung, ob die Vorverlegung für die Zwecke der Anwendung von Art. 5 der Verordnung erheblich oder unerheblich ist, darauf ankommt, ob sie mehr als eine Stunde beträgt oder geringer ist.

33      Diese Auslegung wahrt den Ausgleich zwischen den Interessen der Fluggäste und den Interessen der ausführenden Luftfahrtunternehmen, den der Unionsgesetzgeber durch den Erlass der Verordnung Nr. 261/2004 schaffen wollte (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C‑581/10 und C‑629/10, EU:C:2012:657, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Sie ermöglicht es den Fluggästen nämlich, bei schwerwiegenden Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit der erheblichen Vorverlegung eines Fluges eine Ausgleichsleistung zu erhalten, und entbindet zugleich die ausführenden Luftfahrtunternehmen von der Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung, wenn sie die Fluggäste unter den in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i bis iii der Verordnung vorgesehenen Bedingungen über die Vorverlegung des Fluges unterrichten.

35      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. l und Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen sind, dass ein Flug als „annulliert“ zu betrachten ist, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt.

 Zur zweiten Frage

36      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Einhaltung der Verpflichtung, den Fluggast rechtzeitig über die Annullierung seines Fluges zu unterrichten, ausschließlich anhand von Art 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 zu beurteilen ist und nicht anhand des den Zugang im Rahmen von Verträgen, die auf elektronischem Weg geschlossen wurden, betreffenden nationalen Rechts zur Umsetzung von Art. 11 der Richtlinie 2000/31.

37      Zunächst ist zu Art. 11 der Richtlinie 2000/31 festzustellen, dass nach dessen Abs. 1 die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Fall einer Bestellung durch einen Nutzer auf elektronischem Wege der Diensteanbieter „den Eingang der Bestellung des Nutzers unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen [hat]“ und dass „Bestellung und Empfangsbestätigung … als eingegangen [gelten], wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie abrufen können“.

38      Die Anwendung von Art. 11 setzt voraus, dass der Diensteanbieter die Möglichkeit hat, mit dem Nutzer, der die Bestellung aufgegeben hat, auf elektronischem Weg unmittelbar Kontakt aufzunehmen.

39      Wie der Generalanwalt in Nr. 23 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, stellt die Unterrichtung über die Annullierung eines Fluges im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 261/2004 aber weder eine „Bestellung“ noch eine „Empfangsbestätigung“ im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2000/31 dar, so dass eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens nicht in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 11 fällt.

40      Sodann hat das vorlegende Gericht in Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Bestimmung ausgeführt, dass sie insofern über die Richtlinie 2000/31 hinausgehe, als die in deren Art. 11 Abs. 1 vorgesehene Zugangsvermutung nicht nur für „Bestellungen“ und „Empfangsbestätigungen“ gelte, sondern auch für alle anderen rechtlich erheblichen elektronischen Dokumente einschließlich der Unterlagen über die Buchung von Flügen und Änderungen dieser Buchung. Diese nationale Bestimmung kann jedoch keinen Einfluss auf die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 261/2004 haben.

41      Hierzu ist festzustellen, dass nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 Fluggäste, deren Flug annulliert wurde, Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben, es sei denn, sie werden gemäß den Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i bis iii der Verordnung über die Annullierung unterrichtet.

42      In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass Art. 5 der Verordnung eine zusätzliche Voraussetzung zulasten des ausführenden Luftfahrtunternehmens vorsieht. Nach Art. 5 Abs. 4 trägt nämlich das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde. Dadurch, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beweislast trägt, lässt sich das im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 genannte hohe Schutzniveau für Fluggäste sicherstellen.

43      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, dass die Buchung über einen Vermittler erfolgte. Im Fall der Einschaltung eines Vermittlers steht Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung der Heranziehung einer Zugangsvermutung, wie sie in den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Bestimmungen aufgestellt wird und wonach sich der Nachweis dafür, dass der Fluggast unterrichtet wurde, aus einer vermuteten Unterrichtung des Nutzers eines Dienstes durch den Diensteanbieter ergibt, grundsätzlich entgegen. Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nur mit dem Vermittler kommuniziert, reicht dies nämlich für sich genommen nicht aus, um von einer Unterrichtung des Fluggasts auszugehen.

44      Falls der Fluggast den Vermittler allerdings ausdrücklich ermächtigt, die vom ausführenden Luftfahrtunternehmen übermittelten Informationen entgegenzunehmen, und diese Ermächtigung dem Luftfahrtunternehmen bekannt ist, steht Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 einer Vermutung wie der, die sich aus den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften ergibt, nicht entgegen.

45      Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, diese Gesichtspunkte anhand der Umstände des Ausgangsverfahrens zu prüfen.

46      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Einhaltung der Verpflichtung, den Fluggast rechtzeitig über die Annullierung seines Fluges zu unterrichten, ausschließlich anhand von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit deren Art. 5 Abs. 4 zu beurteilen ist.

 Zur dritten Frage

47      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass davon auszugehen ist, dass ein Fluggast, der über einen Vermittler einen Flug gebucht hat, über die Annullierung dieses Fluges unterrichtet wurde, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen die Verständigung von der Annullierung dem Vermittler, über den der Vertrag über die Beförderung im Luftverkehr mit dem Fluggast geschlossen wurde, mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit übermittelt hat, ohne dass der Vermittler den Fluggast innerhalb der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Frist über die Annullierung unterrichtet hat.

48      Diese Frage beruht auf der Prämisse, dass der Fluggast den Vermittler nicht ermächtigt hat, die vom ausführenden Luftfahrtunternehmen übermittelten Informationen gemäß den oben in Rn. 44 genannten Modalitäten entgegenzunehmen.

49      Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 wird bei Annullierung eines Fluges den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 der Verordnung eingeräumt, es sei denn, sie werden über die Annullierung in der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c vorgesehenen Weise unterrichtet.

50      Wie oben in Rn. 42 ausgeführt, trägt nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beweislast dafür, dass der Fluggast rechtzeitig über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde.

51      Wie sich aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt, muss das ausführende Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vornehmen, wenn es nicht nachweisen kann, dass der betreffende Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung seines Fluges unterrichtet wurde.

52      Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine solche Auslegung nicht nur dann gilt, wenn der Beförderungsvertrag unmittelbar zwischen dem betreffenden Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen geschlossen wurde, sondern auch dann, wenn er über einen Dritten – wie im Ausgangsverfahren über eine Online-Buchungsplattform – geschlossen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Krijgsman, C‑302/16, EU:C:2017:359, Rn. 26).

53      Wie sich nämlich sowohl aus Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 261/2004 als auch aus ihren Erwägungsgründen 7 und 12 ergibt, wird der den Fluggästen zu leistende Ausgleich für Verstöße gegen die Verpflichtungen aus der Verordnung, zu denen u. a. die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c vorgesehene Unterrichtungspflicht gehört, allein vom ausführenden Luftfahrtunternehmen, das einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, geschuldet (Urteil vom 11. Mai 2017, Krijgsman, C‑302/16, EU:C:2017:359, Rn. 27).

54      Gleichwohl ist festzustellen, dass die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 261/2004 durch das ausführende Luftfahrtunternehmen dessen Recht unberührt lässt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, auf die der Verstoß des Luftfahrtunternehmens gegen seine Verpflichtungen zurückzuführen ist, auch Dritten, gemäß Art. 13 der Verordnung Regress zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Krijgsman, C‑302/16, EU:C:2017:359, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Aus der ausdrücklichen Erwähnung von Dritten in diesem Artikel folgt, dass die Verordnung Nr. 261/2004 das Recht des ausführenden Luftfahrtunternehmens, Regress zu nehmen, nicht davon abhängig macht, dass zwischen ihm und dem Vermittler, bei dem der Fluggast seinen Flug gebucht hat, ein Vertrag besteht.

56      Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass davon auszugehen ist, dass ein Fluggast, der über einen Vermittler einen Flug gebucht hat, nicht über die Annullierung dieses Fluges unterrichtet wurde, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen die Verständigung von der Annullierung dem Vermittler, über den der Vertrag über die Beförderung im Luftverkehr mit dem Fluggast geschlossen wurde, mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit übermittelt hat, der Vermittler den Fluggast aber nicht innerhalb der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Frist über die Annullierung unterrichtet hat und der Fluggast den Vermittler nicht ausdrücklich ermächtigt hat, die vom ausführenden Luftfahrtunternehmen übermittelten Informationen entgegenzunehmen.

 Kosten

57      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 2 Buchst. l und Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass ein Flug als „annulliert“ zu betrachten ist, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt.

2.      Die Einhaltung der Verpflichtung, den Fluggast rechtzeitig über die Annullierung seines Fluges zu unterrichten, ist ausschließlich anhand von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit deren Art. 5 Abs. 4 zu beurteilen.

3.      Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass davon auszugehen ist, dass ein Fluggast, der über einen Vermittler einen Flug gebucht hat, nicht über die Annullierung dieses Fluges unterrichtet wurde, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen die Verständigung von der Annullierung dem Vermittler, über den der Vertrag über die Beförderung im Luftverkehr mit dem Fluggast geschlossen wurde, mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit übermittelt hat, der Vermittler den Fluggast aber nicht innerhalb der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Frist über die Annullierung unterrichtet hat und der Fluggast den Vermittler nicht ausdrücklich ermächtigt hat, die vom ausführenden Luftfahrtunternehmen übermittelten Informationen entgegenzunehmen.

Bay Larsen

Bonichot

Safjan

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. Dezember 2021.

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts


*      Verfahrenssprache: Deutsch.