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Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2024 von UNO, Organización Empresarial de Logística y Transporte, gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 29. November 2023 in der Rechtssache T-514/20, UNO/Kommission

Rechtssache C-126/24 P

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: UNO, Organización Empresarial de Logística y Transporte (vertreten durch Rechtsanwalt J. M. Piqueras Ruiz)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Königreich Spanien, Sociedad Estatal Correos y Telégrafos SA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben und das Urteil des Gerichts vom 29. November 2023 in der Rechtssache T-514/20, UNO, Organización Empresarial de Logística y Transporte (im Folgenden: UNO)/Europäische Kommission (ECLI:EU:T:2023:767), aufzuheben;

die Rechtssache zu prüfen und durch eigene Beurteilung endgültig über die Zulässigkeit der von UNO am 15. August 2020 gegen den Beschluss vom 14. Mai 2020 über die staatliche Beihilfe SA.50872 (2020/NN) – Spanien – Ausgleichsleistungen an Correos für die Universaldienstverpflichtung, 2011-2020, erhobenen Klage zu entscheiden;

die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses über die Begründetheit der Klage entscheide;

die ihr im Rechtsmittelverfahren und im ersten Rechtszug entstandenen Kosten der Rechtsmittelgegnerin aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe.

Verstoß gegen Art. 263 Abs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) durch das Gericht, insbesondere als es annahm, UNO habe nicht nachgewiesen, dass die Stellung mindestens eines ihrer Mitglieder auf dem relevanten Markt durch den angefochtenen Beschluss erheblich beeinträchtigt werden könnte. Konkret habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es der Rechtsmittelführerin zum Nachweis ihrer Klagebefugnis unter Verstoß gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV eine übermäßige Beweislast auferlegt habe.

Verstoß gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV durch das Gericht, als es feststellte, UNO habe nicht nachgewiesen, dass sie durch den angefochtenen Beschluss aufgrund der Betroffenheit ihrer eigenen Interessen als Vereinigung individuell betroffen sei. Das Gericht habe in seiner Würdigung der Klagebefugnis von UNO die ihm von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Tatsachen verfälscht.

Verstoß gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) durch die willkürliche Anwendung von Art. 263 Abs. 4 AEUV und die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens in einer der effektiven und ordnungsgemäßen Rechtspflege zuwiderlaufenden Weise durch das Gericht.

Verstoß gegen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention wegen der Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf aufgrund der Nichtzulassung der von UNO erhobenen Nichtigkeitsklage.

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