Language of document : ECLI:EU:T:2010:84

Rechtssache T‑12/08 P-RENV-RX-AJ

M

gegen

Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)

„Prozesskostenhilfe“

Leitsätze des Beschlusses

Verfahren – Klagefristen – Antrag auf Prozesskostenhilfe

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 96 § 4 und 121c § 1)

Art. 96 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe den Lauf der Klagefrist bis zu dem Zeitpunkt hemmt, zu dem der Beschluss, mit dem über diesen Antrag entschieden wird, zugestellt wird, ist auf das Verfahren vor dem Gericht nach Überprüfung und Zurückverweisung durch den Gerichtshof in dem Sinne entsprechend anzuwenden, dass die in Art. 121c § 1 der Verfahrensordnung vorgesehene Frist durch die Stellung eines ohne Mitwirkung eines Anwalts eingereichten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bis zur Zustellung des Beschlusses, mit dem über diesen Antrag entschieden wird, gehemmt ist, um seine praktische Wirksamkeit zu gewährleisten.

(vgl. Randnrn. 15-17)