Language of document : ECLI:EU:T:2005:3

Verbundene Rechtssachen T-367/02 bis T-369/02

Wieland-Werke AG

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Wortmarken SnTEM, SnPUR und SnMIX – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Begriff

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Bestehen von Synonymen zur Bezeichnung derselben Merkmale – Keine Auswirkung

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c)

3.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Wortzeichen „SnTEM“, „SnPUR“ und „SnMIX“

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c)

4.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter eines Zeichens – Zeichen deshalb notwendig nicht unterscheidungskräftig

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c)

1.      Für den Ausschluss der Eintragung einer angemeldeten Gemeinschaftsmarke nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ist es nicht erforderlich, dass die die Marke bildenden Zeichen oder Angaben im Sinne dieser Bestimmung zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren wie die in der Anmeldung angeführten oder für Merkmale dieser Waren verwendet werden. Es reicht aus, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können.

Auch genügt es, dass das betreffende Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.

(vgl. Randnr. 40)

2.      Bei der Prüfung, ob eine Marke unter das Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke fällt, spielt es keine Rolle, ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale der im Eintragungsantrag aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden können. Denn diese Bestimmung schreibt zwar vor, dass die Marke, um unter das dort genannte Eintragungshindernis zu fallen, „ausschließlich“ aus Zeichen oder Angaben bestehen muss, die zur Bezeichnung von Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können, doch verlangt sie nicht, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise für die fraglichen Merkmale sind.

(vgl. Randnr. 41)

3.      Die Wortzeichen SnTEM, SnPUR und SnMIX, deren Eintragung für zur Klasse 6 im Sinne des Abkommens von Nizza gehörende „Metallische Halbzeuge in Form von Blechen, Bändern, Streifen, Drähten, Rohren, Profilen, Stangen oder dergleichen, insbesondere aus Nichteisenmetallen wie etwa Kupfer oder einer Kupferlegierung, die eine ein- oder beidseitige metallische Beschichtung aus Zinn oder einer Zinnlegierung aufweisen“, beantragt wird, können gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke aus der Sicht der Fachleute des Bereichs Metallurgie in den einzelnen Staaten der Europäischen Union zur Bezeichnung der wesentlichen Merkmale der Waren dienen.

Was nämlich zum einen den Bestandteil „Sn“, das chemische Zeichen für Zinn, angeht, so beschreibt es, da alle beanspruchten Waren Zinn enthalten, eines ihrer Merkmale; auch die Bestandteile „TEM“, „PUR“ und „MIX“ beschreiben aufgrund ihrer Konnotation jeweils eines der Merkmale der beanspruchten Waren.

Zum anderen ist hinsichtlich der Bedeutung jedes der fraglichen Zeichen in seiner Gesamtheit festzustellen, dass diese selbst einen die Merkmale der fraglichen Waren beschreibenden Charakter haben, da kein merklicher Unterschied zwischen diesen Zeichen und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Für diese Waren sind nämlich die fraglichen Kombinationen nicht ungewöhnlich und stellen auch nicht etwa Wortschöpfungen dar.

(vgl. Randnrn. 23, 26-27, 29, 37, 39, 42)

4.      Einer Gemeinschaftswortmarke, die im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, fehlt aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung.

(vgl. Randnr. 46)