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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 21. September 2015 – Anagnostu u. a./Kommission

(Rechtssache F-72/11)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2010 und 2011 – Multiplikationssätze – Art. 6 Abs. 2 des Statuts – Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2011 – Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts – Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts – Festlegung der Beförderungsschwellen – Nichtaufnahme in die Liste der beförderten Beamten – Rechtsschutzinteresse)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Anastasios Anagnostu (Woluwe-Saint-Pierre, Belgien) und 24 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: J. Currall)

Gegenstand der Rechtssache

Klage zum einen auf Aufhebung der Entscheidungen, mit denen die Schwellen für die Beförderung nach den Besoldungsgruppen AD13 und AD14 für die Beförderungsverfahren 2010 und 2011 festgelegt wurden, und zum anderen auf Aufhebung des Verzeichnisses der im Beförderungsverfahren 2010 nach den Besoldungsgruppen AD13 und AD14 beförderten Beamten und Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, die Beförderung einer größeren Zahl weiterer Beamter nach den Besoldungsgruppen AD12 oder AD13 abzulehnen

Tenor des Urteils

Die Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 26. November 2010, Herrn Antoulas, Frau Bruni, Frau Nicolaidou-Kallergis und Herrn Xanthopoulos nicht zu befördern, werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Europäische Kommission trägt vier Fünfundzwanzigstel ihrer eigenen Kosten und wird verurteilt, vier Fünfundzwanzigstel der den Klägern entstandenen Kosten zu tragen.

Die Kläger, mit Ausnahme von Herrn Antoulas, Frau Bruni, Frau Nicolaidou-Kallergis und Herrn Xanthopoulos, tragen einundzwanzig Fünfundzwanzigstel ihrer eigenen Kosten und werden verurteilt, einundzwanzig Fünfundzwanzigstel der der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.

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1     ABl. C 290 vom 1.10.2011, S. 20.