Language of document : ECLI:EU:T:2015:72





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 5. Februar 2015 –
Red Bull/HABM – Sun Mark (BULLDOG)

(Rechtssache T‑78/13)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BULLDOG – Ältere internationale und nationale Wortmarken BULL und RED BULL – Relative Eintragungshindernisse – Verwechslungsgefahr – Identität der Waren – Ähnlichkeit der Zeichen – Begriff der begrifflichen Ähnlichkeit – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 21, 22, 56)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarke BULLDOG – Wortmarken BULL und RED BULL (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 24, 54, 60, 61)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 27, 28, 33)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 16. November 2012 (Sache R 107/2012‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Red Bull GmbH und der Sun Mark Ltd

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 16. November 2012 (Sache R 107/2012‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Red Bull GmbH und der Sun Mark Ltd wird aufgehoben.

2.

Der Antrag von Red Bull, Sun Mark die Kosten aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

3.

Das HABM trägt die Kosten.