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Rechtsmittel, eingelegt am 21. August 2023 von Ryanair DAC und Airport Marketing Services Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 14. Juni 2023 in der Rechtssache T-79/21, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission

(Rechtssache C- 535/23 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Ryanair DAC, Airport Marketing Services Ltd (vertreten durch Rechtsanwälte E. Vahida, F.-C. Laprévote, S. Rating und D. Pérez de Lamo)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Beschluss (EU) 2020/1671 der Kommission vom 2. August 2019 zur staatlichen Beihilfe SA.47867 2018/C (ex 2017/FC), die Ryanair und Airport Marketing Services von Frankreich erhalten haben1 , gemäß den Art. 263 und 264 AEUV für nichtig zu erklären,

der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die der Rechtsmittelführerinnen entstandenen Kosten aufzuerlegen, und

jedem anderen Rechtsmittelgegner oder Streithelfer seine eigenen Kosten aufzuerlegen,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, und

die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf folgende Gründe gestützt:

Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es angenommen habe, dass die Rechtsmittelführerinnen, da sie bloße „Beteiligte“ seien, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 41 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union fielen.

Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es eine verkürzte Bedarfsprüfung anstatt den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers angewandt habe.

Drittens habe das Gericht die Beweislast umgekehrt, indem es festgestellt habe, dass die Kommission nachgewiesen habe, dass es sich bei dem Preis der Dienstleistungen nicht um den Marktpreis gehandelt habe und dass die Dienstleistungen nicht notwendig gewesen seien.

Viertens wird hilfsweise geltend gemacht, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es angenommen habe, dass der Aéroport Montpellier Méditerranée kein indirekter Empfänger einer Beihilfe sei.

Fünftens sei das Gericht im Hinblick auf die Selektivität einem Rechtsfehler unterlegen.

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1 ABl. 2020, L 388, S. 1.