Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad voor Vreemdelingenbetwistingen ‒ Belgien) – X/Belgische Staat
(C-302/18)1
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Einwanderungspolitik – Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen – Richtlinie 2003/109/EG – Voraussetzungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten – Art. 5 Abs. 1 Buchst. a – Ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad voor Vreemdelingenbetwistingen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: X
Beklagter: Belgische Staat
Tenor
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist dahin auszulegen, dass mit dem in dieser Bestimmung verwendeten Begriff „Einkünfte“ nicht ausschließlich „eigene Einkünfte“ desjenigen, der die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten beantragt, gemeint sind, sondern dieser Begriff auch Mittel umfasst, die diesem Antragsteller von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, sofern sie unter Berücksichtigung der individuellen Situation des betreffenden Antragstellers als fest, regelmäßig und ausreichend angesehen werden.
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1 ABl. C 276 vom 6.8.2018.