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Klage, eingereicht am 5. Juli 2011 - Segovia Bonet/HABM - IES (IES)

(Rechtssache T-355/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Jorge Segovia Bonet (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. E. López Camba und Rechtsanwalt J. L. Rivas Zurdo)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: IES Insurance Engineering Services Srl (Mailand, Italien)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. März 2011 in der Sache R 749/2010-2 aufzuheben;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "IES" für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 41, 42 und 45 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6787345.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kläger.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Markeneintragung Nr. 2358802 im Vereinigten Königreich der Bildmarke "IES" für Dienstleistungen der Klasse 41.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde und Bestätigung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer unzutreffend festgestellt habe, dass zwischen der älteren Marke und der angefochtenen Gemeinschaftsmarkenanmeldung keine Verwechslungsgefahr bestehe, da (i) die verglichenen Zeichen zum Verwechseln ähnlich seien, insbesondere in klanglicher Hinsicht, und (ii) zwischen den in der älteren Eintragung bezeichneten Dienstleistungen und den in der angefochtenen Gemeinschaftsmarkenanmeldung bezeichneten Dienstleistungen ein Ergänzungsverhältnis bestehe.

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