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Beschluss des Gerichts vom 10. Juli 2014 – H/Rat u. a.

(Rechtssache T-271/10)1

(Nichtigkeitsklage – Schadensersatzklage – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Zur Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina abgeordneter nationaler Beamter – Umsetzungsentscheidung – Unzuständigkeit des Gerichts – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: H (Catania, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte C. Mereu und M. Velardo, dann Rechtsanwalt M. Velardo)

Beklagte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro, G. Marhic und M.-M. Joséphidès), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher und B. Eggers) und Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina (Sarajevo, Bosnien und Herzegowina)

Gegenstand

Erstens Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 7. April 2010, die vom Personalleiter der EUPM unterzeichnet wurde und mit der die Klägerin auf die Stelle eines „Criminal Justice Adviser – Prosecutor“ im Regionalbüro von Banja Luka (Bosnien und Herzegowina) umgesetzt wurde, und, falls erforderlich, auf Aufhebung der Entscheidung vom 30. April 2010, die vom Missionsleiter im Sinne von Art. 6 des Beschlusses 2009/906/GASP des Rates vom 8. Dezember 2009 über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 322, S. 22) unterzeichnet wurde und mit der die Entscheidung vom 7. April 2010 bestätigt wurde, und zweitens Klage auf Schadensersatz

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Frau H trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission.

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1     ABl. C 221 vom 14.8.2010.