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Beschluss des Gerichts vom 17. September 2018 – H/Rat

(Rechtssache T-271/10 OST)1

(Verfahren – Unterbleiben einer Entscheidung über die Kosten)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: H (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro und F. Naert)

Gegenstand

Antrag auf Nachholung der unterbliebenen Kostenentscheidung im Urteil vom 11. April 2018, H/Rat (T-271/10 RENV, EU:T:2018:180)

Tenor

Rn. 174 des Urteils vom 11. April 2018, H/Rat (T-271/10 RENV, EU:T:2018:180) lautet wie folgt:

„Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 133 der Verfahrensordnung in Verbindung mit deren Art. 219 wird jedoch im Endurteil über sämtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Rechtsstreits vor dem Gericht entschieden. Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung gilt ferner, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint. Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist zu entscheiden, dass der Rat die Kosten der Klägerin und seine eigenen Kosten bis zur Verkündung des Rechtsmittelurteils, nur soweit die Zulässigkeit der Klage betroffen ist, und die Klägerin die gesamten übrigen Kosten des Rates und ihre eigenen Kosten sowohl vor als auch nach der Verkündung trägt.“

Nr. 2 des Tenors des Urteils vom 11. April 2018, H/Rat (T-271/10 RENV, EU:T:2018:180), lautet wie folgt:

„Der Rat trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Frau H bis zur Verkündung des Urteils vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission (C-455/14 P, EU:C:2016:569), nur soweit die Zulässigkeit der Klage betroffen ist. Frau H trägt die gesamten übrigen Kosten des Rates und ihre eigenen Kosten sowohl vor als auch nach der Verkündung.“

Frau H und der Rat tragen ihre eigenen Kosten, die durch den vorliegenden Antrag entstanden sind.

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1     ABl. C 221 vom 14.8.2010.