Language of document : ECLI:EU:F:2015:54

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Zweite Kammer)

9. Juni 2015

Rechtssache F‑126/14

Nicolas Henri Astier

gegen

Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)
und
Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Personal des EAD – Vertragsbediensteter – Zwischenstreit – Einrede der Unzulässigkeit – Entscheidung des EAD –Klage, die zum Teil gegen den EAD und zum Teil gegen die Kommission gerichtet ist – Teilweise Unzulässigkeit“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch auf den EAG-Vertrag anwendbar ist, auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), den dem Kläger für die Kosten des Umzugs vom Ort seiner dienstlichen Verwendung an seinen Herkunftsort zu erstattenden Betrag mit 7 960 Euro statt mit 17 940 Euro festzusetzen und diese Erstattung von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen

Entscheidung:      Die Klage in der Rechtssache F‑126/14 wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen die Europäische Kommission richtet. Herr Astier trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der Kosten der Europäischen Kommission verurteilt, soweit diese im Rahmen des Verfahrens über die Unzulässigkeitseinrede entstanden sind. Der Europäische Auswärtige Dienst trägt seine eigenen Kosten, soweit diese im Rahmen des Verfahrens über die Unzulässigkeitseinrede entstanden sind. Die Entscheidung über die Kosten im Hauptsacheverfahren bleibt vorbehalten.

Leitsätze

Beamtenklage – Beklagteneigenschaft – Klage eines ehemaligen Vertragsbediensteten des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) – Entscheidung des EAD über die Erstattung von Kosten – Klage gegen die Europäische Kommission – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 1b Buchst. a; Beschluss 2010/427 des Rates, Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 5)

Bei Vertragsbediensteten der Kommission in Delegationen der Union in Drittländern übt der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) gemäß dem Beschluss der Kommission vom 4. Juni 2013 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, die Befugnisse der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde im Zusammenhang mit der Erstattung von Kosten aus.

Somit ist eine Klage auf Aufhebung von Entscheidungen des EAD über die Erstattung der Umzugskosten eines ehemaligen Vertragsbediensteten, der in einer Delegation in einem Drittland tätig war, für unzulässig zu erklären, soweit sie sich gegen die Kommission richtet.

(vgl. Rn. 22 und 24)