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Rechtsmittel, eingelegt am 17. Januar 2024 von OA gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 8. November 2023 in der Rechtssache T-39/22, OA/Parlament

(Rechtssache C-32/24 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: OA (vertreten durch G. Rossi, F. Regaldo, Avvocati)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben,

beide angefochtenen Entscheidungen aufzuheben (mit Ausnahme des Teils der zweiten angefochtenen Entscheidung, in dem der Beschwerde betreffend das Ruhestandsalter vom Beklagten stattgegeben wurde);

für den Fall, dass der Gerichtshof die angefochtenen Entscheidungen nicht aufheben sollte, den Beklagten zu verurteilen, den dem Rechtsmittelführer entstandenen Schaden in der Höhe zu ersetzen, die nach der Berechnung zu ermitteln ist, auf die in Rn. 74 der Klageschrift Bezug genommen wird, oder in der Höhe, die der Gerichtshof als recht und billig erachtet;

dem Beklagten die Kosten im Zusammenhang mit beiden Rechtszügen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe den sechsten Klagegrund völlig falsch interpretiert, da der Rechtsmittelführer in seiner Klageschrift nicht beantragt habe, sein Ruhegehalt solle „unter Berücksichtigung des Gehalts berechnet werden, das er während seiner Laufbahn durchschnittlich bezogen hat“. Eigentlich habe der Rechtsmittelführer in seiner Klageschrift beantragt, dass die „Pro-rata-1-Berechnung“ gemäß Art. 77 Abs. 3 des Beamtenstatuts heranzuziehen sei.

Das Gericht diskriminiere parlamentarische Assistenten, da es feststelle, dass Art. 77 Abs. 3 des Beamtenstatuts nur für Beamte und sonstige Bedienstete, nicht aber für akkreditierte parlamentarische Assistenten gelte.

Das Gericht missachte, dass Art. 77 Abs. 3 des Beamtenstatuts im Fall von unterschiedlich hohen Gehältern zur Anwendung komme.

Das Gericht verstoße gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, indem es Fälle von Beamten, deren Gehälter linear stiegen, und akkreditierten parlamentarischen Assistenten, bei denen dies nicht der Fall sei, gleichbehandle.

Das Gericht untergrabe in schwerwiegender Weise die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes innerhalb des Unionsrechts, indem es zwar einräume, ein Unionsorgan könne feststellen, dass das Ruhegehalt eines Mitglieds des Personals nach dem im Unionsrecht vorgesehenen Pro-rata-Kriterium berechnet werden müsse, dann aber eine solche Methode völlig außer Acht lasse.

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