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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 20. Juli 2016 – Piessevaux/Rat

(Rechtssache F-94/13)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Ruhegehälter – Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts – Vor dem Eintritt in den Dienst der Union in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung in das Versorgungssystem der Union – Vorschlag zur Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre – Einrede der Unzulässigkeit – Begriff der beschwerenden Maßnahme – Art. 83 der Verfahrensordnung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Vincent Piessevaux (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal, dann Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas und J.-N. Louis, dann Rechtsanwalt J.-N. Louis, schließlich Rechtsanwalt L. Ponteville)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und J. Herrmann)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, die Anrechnung der vor Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage der neuen ADB zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten vorzunehmen

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Herr Vincent Piessevaux trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Rates der Europäischen Union zu tragen.

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1 ABl. C 336 vom 16.11.2013, S. 32.