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Klage, eingereicht am 30. Mai 2023 – Europäische Kommission/Slowakische Republik

(Rechtssache C-341/23)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch M. Ioan und R. Lindenthal als Bevollmächtigte)

Beklagte: Slowakische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. a und b der Richtlinie 1999/31/EG1 über Abfalldeponien verstoßen hat, dass sie nicht sichergestellt hat, dass in Bezug auf elf in der Klageschrift genannte Abfalldeponien (Vlčie Hory, Bojná Teil B und Teil C – Abschnitt I, Čadca – Podzávoz, Rajec – Šuja, Ružomberok – Biela Púť, Skládka TKO Zubrohlava, Hnúšťa – Kotlište, Detva – Studienec Abschnitt II, Hontianske Tesáre, Hôrky – Pláne und Stropkov – Chotča) Nachrüstprogramme und alle als erforderlich erachteten Abhilfemaßnahmen zur Zulassung vorgelegt wurden, damit endgültige Entscheidungen darüber getroffen werden, ob der Betrieb der Deponie auf der Grundlage des Nachrüstprogramms fortgesetzt werden kann, oder damit Maßnahmen ergriffen werden, die Deponie so bald wie möglich stillzulegen;

festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 1999/31/EG verstoßen hat, dass sie in Bezug auf zehn in der Klageschrift genannte Abfalldeponien (Stupava – Žabáreň, Bobogdány, Prietrž, Veronika Dežerice, Skládka KO Duslo, Šahy – Holá Stráž, Židová – Vráble, Smutná, Hnúšťa – Branzová, Veľká Ves) nicht sichergestellt hat, dass die Deponien so bald wie möglich stillgelegt werden;

der Slowakischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 14 der Richtlinie 1999/32 habe die Slowakische Republik Maßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass bestehende Deponien, also „Deponien, die zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie über eine Zulassung verfüg[t]en oder in Betrieb [waren]“, auf der Grundlage der Anforderungen der Richtlinie beurteilt würden und sie entweder so bald wie möglich stillgelegt oder innerhalb einer Übergangsfrist von acht Jahren, die am 16. Juli 2009 abgelaufen sei, mit der Richtlinie in Einklang gebracht würden.

Nach Art. 14 Buchst. a der Richtlinie sei die Slowakische Republik verpflichtet gewesen, innerhalb von einem Jahr nach dem Inkrafttreten der Vorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie erlassen worden seien, sicherzustellen, dass der Betreiber der Deponie ein Nachrüstprogramm mit den in Art. 8 genannten Angaben sowie allen von ihm als erforderlich erachteten Abhilfemaßnahmen für die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie erarbeite und dieses der zuständigen Behörde zur Zulassung vorlege; nach Art. 14 Buchst. b der Richtlinie habe die zuständige Behörde nach Vorlage des Nachrüstprogramms eine endgültige Entscheidung auf der Grundlage des Nachrüstprogramms und der Bestimmungen dieser Richtlinie darüber treffen müssen, ob der Betrieb fortgesetzt werden könne. Gleichzeitig sei die Slowakische Republik verpflichtet gewesen, nach dem letzten Satz von Art. 14 Buchst. b die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit Deponien, die keine Zulassung nach Art. 8 für den Weiterbetrieb erhalten hätten, gemäß Art. 7 Buchst. g und Art. 13 so bald wie möglich stillgelegt würden.

Die Slowakische Republik sei diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen.

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1 Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. 1999, L 182, S. 1).