Language of document : ECLI:EU:C:2022:440

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

20. Mai 2022(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑131/22

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) mit Entscheidung vom 2. Februar 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Februar 2022, in dem Verfahren

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gegen

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erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung der Generalanwältin L. Medina

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 26. April 2022, das am 3. Mai 2022 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C131/22 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 20. Mai 2022

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts


*Verfahrenssprache: Deutsch.