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Klage, eingereicht am 4. August 2008 - G-Star Raw Denim / HABM - ESGW Holdings (G Stor)

(Rechtssache T-309/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: G-Star Raw Denim Kft. (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigter: G. Vos, Rechtsanwalt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ESGW Holdings Ltd (Tortola, British Virgin Islands)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. April 2008 in der Sache R 1232/2007-1 aufzuheben;

die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4 195 368 zurückzuweisen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "G Stor" für Waren der Klasse 9.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Benelux-Wortmarke Nr. 545 551 "G-STAR" für Waren der Klasse 25, eingetragene Gemeinschaftswort- und -bildmarke Nr. 3 445 401 "G-STAR" für Waren der Klassen 9 und 25, eingetragene Gemeinschaftswortmarke Nr. 3 444 262 "G-Star" für Waren der Klassen 9 und 25, in verschiedenen Ländern für Waren der Klasse 25 geschützte und bekannte ältere Marke "G-Star", eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 3 444 171 "G-STAR RAW DENIM" für Waren der Klassen 9 und 35 und niederländischer Handelsname G-Star International B.V.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und die Anmeldung wurde in vollem Umfang zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung des Rates Nr. 40/94, da die Beschwerdekammer die Erfordernisse der Ähnlichkeit zwischen den betroffenen Marken und der Beeinträchtigung der älteren Marken anhand von fehlerhaften Kriterien beurteilt habe. Darüber hinaus habe die Beschwerdekammer auch den dieser Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt.

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