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Klage, eingereicht am 9. März 2017 – Deichmann/Kommission

(Rechtssache T-154/17)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Deichmann SE (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Willems, S. De Knop und M. Meulenbelt)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2257 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Chengdu Sunshine Shoes Co. Ltd., Foshan Nanhai Shyang Yuu Footwear Ltd. und Fujian Sunshine Footwear Co. Ltd. hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV, da es für die angefochtene Verordnung keine Rechtsgrundlage gebe. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Kommission sei nicht befugt gewesen, die angefochtene Verordnung zu erlassen.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 266 AEUV, da es unterlassen worden sei, die zur Durchführung des Urteils vom 4. Februar 2016, C&J Clark International (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/10361 und den Grundsatz der Rechtssicherheit durch die Einführung von Antidumpingzöllen auf während der Geltungsdauer der Verordnungen Nr. 1472/20062 und Nr. 1294/20093 erfolgte Einfuhren von Schuhen.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/1036, da die Antidumpingzölle ohne eine neuerliche Beurteilung des Unionsinteresses eingeführt worden seien. Nach Ansicht der Klägerin wäre es jedenfalls offensichtlich falsch, zu entscheiden, dass die Einführung der Antidumpingzölle im Interesse der Union lag.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 und 4 EUV, da ein Rechtsakt erlassen worden sei, der über das hinausgehe, was zur Erreichung seines Ziels notwendig sei.

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1 Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).

2 Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. 2006, L 275, S. 1).

3 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. 2009, L 352, S. 1).