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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Regione Autonoma Friuli Venezia Giulia gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 15. Oktober 2004

(Rechtssache T-417/04)

(Verfahrenssprache: Italienisch)

Die Regione Autonoma Friuli Venezia Giulia hat am 15. Oktober 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Enzo Bevilacqua und Professor Fausto Capelli, avvocati.

Die Klägerin beantragt,

die Anmerkung zu Nummer 103 des Anhangs I der Verordnung Nr. 1429/2004 der Kommission hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung der Verwendung der Bezeichnung "Tocai friulano" bis zum 31. März 2007 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Verordnung Nr. 1429/20041 der Kommission zur Änderung der Verordnung Nr. 753/2002, ebenfalls der Kommission, ersetzt gemäß Artikel 1 Nummer 5 den Anhang II der geänderten Verordnung Nr. 753/2002 durch einen neuen Anhang (Anhang I). Darin wird für Wein der Rebsorte "Tocai friulano" (Nr. 103 des neuen Anhangs I) gemäß einer Anmerkung dazu die zeitliche Beschränkung der Verwendung der Bezeichnung bis zum 31. März 2007, die bereits im Anhang II der Verordnung Nr. 753/2002 enthalten war, beibehalten. Mit der Klage wird die Nichtigerklärung der genannten Anmerkung hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung "Tocai friulano" begehrt.

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Anträge geltend:

Gemäß Artikel 59 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge seien mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Ungarns und der anderen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 alle Bestimmungen der früheren Vereinbarungen zwischen Ungarn und der Europäischen Gemeinschaft, die nicht ausdrücklich in den Beitrittsvertrag übernommen worden seien, hinfällig geworden.

Die Kommission sei nicht zuständig, im Rahmen der Anwendung von Artikel 19 der Verordnung Nr. 753/2002 Rechte abzuschaffen; sie sei zwar gemäß der Grundverordnung Nr. 1493/1999 befugt gewesen, festzulegen, in welchem Land welche Rebsorte angebaut werden dürfe, doch habe sie keine Befugnis, eine in einem Mitgliedstaat seit langem angebaute Rebsorte zu streichen; nur die Mitgliedstaaten könnten eine solche Entscheidung treffen.

Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG. Dieses Verbot, das vor dem Beitritt Ungarns nicht auf dieses Land anwendbar gewesen sei, komme aber zur vollen Anwendung, seit Ungarn Mitgliedstaat sei.

Schließlich: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Verletzung der Verteidigungsrechte.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1429/2004 der Kommission vom 9. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 263 vom 10. August 2004, S. 11).