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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Nadine Schmit gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. Oktober 2004

(Rechtssache T-419/04)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Nadine Schmit, wohnhaft in Ispra (Italien), hat am 8. Oktober 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Pierre Paul Van Gehuchten und Pierre Jadoul, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

die ausdrückliche Zurückweisung ihrer Beschwerde vom 8. Juli 2004, die Entscheidung, für den Zeitraum 2001-2002 keine Beurteilung zu erstellen und die Entscheidung der Behörde, sie nicht in das Verzeichnis der im Beförderungsjahr 2003 nach Besoldungsgruppe C 2 beförderten Beamten aufzunehmen, aufzuheben;

die Beklagte zur Zahlung von 3 000 Euro an die Klägerin als Ersatz ihres immateriellen Schadens zu verurteilen;

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, Beamtin der Kommission, sei ab Oktober 2002 im Krankheitsurlaub gewesen. Sie beziehe seit 1. September 2003 ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit. Aus diesem Grund habe die Anstellungsbehörde entschieden, für den Zeitraum 2001-2002 keine Beurteilung für die Klägerin zu erstellen. Sie habe daher im Rahmen des Beförderungsjahres 2003 weder Verdienstpunkte noch Prioritätspunkte erhalten und ihr Name sei nicht in das Verzeichnis der nach Besoldungsgruppe C 2 beförderten Beamten aufgenommen worden.

Die Klägerin beanstandet die streitigen Entscheidungen und beruft sich auf einen Verstoß gegen Artikel 43 des Statuts und die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen hierzu (Beschluss der Kommission vom 26. April 2002) sowie gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Kommission sei nicht berechtigt gewesen, die Klägerin Ende 2002 oder Anfang 2003 als Beamtin anzusehen, die weniger als ein Jahr vor ihrer Versetzung in den Ruhestand stehe und für die keine Beurteilung zu erstellen sei. In Bezug auf die Entscheidung, sie nicht nach Besoldungsgruppe C 2 zu befördern, macht die Klägerin einen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts sowie gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend.

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