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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Aragón (Spanien), eingereicht am 11. Dezember 2020 – ASADE – Asociación Estatal de Entidades de Servicios de Atención a Domicilio/Consejería de Sanidad de la Diputación General de Aragón

(Rechtssache C-676/20)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Aragón

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ASADE – Asociación Estatal de Entidades de Servicios de Atención a Domicilio

Beklagte: Consejería de Sanidad de la Diputación General de Aragón

Vorlagefragen

Ist mit dem Unionsrecht – Art. 49 AEUV1 sowie Art. 76 und 77 (in Verbindung mit Art. 74 und Anhang XIV) der Richtlinie 2014/24/EU2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 (Vergaberichtlinie) – eine nationale Regelung vereinbar, die es den öffentlichen Auftraggebern gestattet, mit privaten Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht (nicht nur Freiwilligenorganisationen) Übereinkünfte zur Erbringung personenbezogener sozialer Dienstleistungen aller Art gegen Kostenerstattung zu schließen, ohne dabei die in der Vergaberichtlinie vorgesehenen Verfahren anzuwenden, und zwar unabhängig vom geschätzten Wert, allein durch die vorherige Einordnung dieser Übereinkünfte als nicht-vertragliche Rechtsfiguren?

Ist mit dem Unionsrecht – Art. 49 AEUV sowie Art. 76 und 77 (in Verbindung mit Art. 74 und Anhang XIV) der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 – eine nationale Regelung vereinbar, die es im Hinblick auf die Erbringung von Gesundheits- oder Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse gestattet, die Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe dadurch zu umgehen, dass ergänzend zur oder anstelle der Erbringung mit eigenen Mitteln die Methode der konzertierten Aktion angewandt wird, und zwar nicht wegen der besonderen Eignung dieser Methode zur angemessenen Erbringung der Dienstleistung, sondern zur Erreichung bestimmter sozialpolitischer Ziele, die sich auf die Art und Weise der Erbringung auswirken oder dem Dienstleister für seine Auswahl abverlangt werden, selbst wenn die Grundsätze der Publizität, des Wettbewerbs und der Transparenz weiterhin gelten?

Wenn ja, ist es mit dem Unionsrecht – den bereits angeführten Bestimmungen und darüber hinaus Art. 15 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/123/EG3 des [Europäischen] Parlaments und des Rates vom 12. Dezember [2006] über Dienstleistungen im Binnenmarkt – vereinbar, diese Vorgehensweise ausschließlich auf Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht (nicht nur Freiwilligenorganisationen) anzuwenden, auch wenn der Grundsatz der Transparenz und der Publizität beachtet wird?

Ist unter Berücksichtigung von Art. 15 Abs. 2 Buchst. b der Dienstleistungsrichtlinie [2006/123/EG] davon auszugehen, dass dann, wenn es ins Ermessen der öffentlichen Auftraggeber gestellt wird, für die Beauftragung von Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit der Erbringung von Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen auf die konzertierte Aktion zurückzugreifen, dies bedeutet, dass der Zugang zu diesen Dienstleistungen von der Rechtsform abhängig gemacht wird? Und falls die unmittelbar vorangehende Frage bejaht wird, ist dann eine nationale Regelung wie die hier in Rede stehende, in Bezug auf die der Staat der Kommission die Aufnahme des Erfordernisses hinsichtlich der Rechtsform nicht mitgeteilt hat, nach Maßgabe von Art. 15 Abs. 7 der Dienstleistungsrichtlinie gültig?

Falls die vorstehenden Fragen bejaht werden, sind dann die Art. 49 und 56 AEUV, die Art. 76 und 77 (in Verbindung mit Art. 74 und Anhang XIV) der Vergaberichtlinie und Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG des [Europäischen] Parlaments und des Rates vom 12. Dezember [2006] über Dienstleistungen im Binnenmarkt dahin auszulegen, dass sie es den öffentlichen Auftraggebern zur Auswahl einer Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht (nicht nur Freiwilligenorganisationen), mit der eine Übereinkunft über die Erbringung sozialer Dienstleistungen aller Art – nicht nur diejenigen, die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. j dieser Richtlinie genannt sind – geschlossen werden soll, gestatten, in die Auswahlkriterien aufzunehmen, dass diese Einrichtung an dem Ort oder in dem geografischen Gebiet ansässig sein muss, an dem die Dienstleistung auszuführen ist?

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1     ABl. 2012, C 326, S. 47.

2     ABl. 2014, L 94, S. 65 (über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie     2004/18/EG).

3     ABl. 2006, L 376, S. 36.