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Urteil des Gerichts vom 20. März 2013 – Nexans France/Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy

(Rechtssache T-415/10)1

(Öffentliche Lieferaufträge – Euratom – Ausschreibungsverfahren des Gemeinsamen Unternehmens Fusion for Energy – Lieferung von elektrischer Ausrüstung – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Offenes Verfahren – Angebot unter Vorbehalten – Rechtssicherheit – Berechtigtes Vertrauen – Verhältnismäßigkeit – Interessenkonflikt – Vergabeentscheidung – Klage auf Nichtigerklärung – Fehlende unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit – Außervertragliche Haftung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Nexans France (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Tran Thiet, J.-F. Le Corre und M. Pigeat)

Beklagter: Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: A. Verpont im Beistand der Solicitors C. Kennedy-Loest, T. Christopher und M. Farley sowie der Rechtsanwälte J. Derenne und N. Pourbaix)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der das von der Klägerin vorgelegte Angebot abgelehnt wurde, und der Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, sowie auf Schadensersatz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Nexans France trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 301 vom 6.11.2010.