Language of document : ECLI:EU:T:2015:500

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

15. Juli 2015(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Spannstahl – Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Angemessene Verfahrensdauer“

In den Rechtssachen T‑413/10 und T‑414/10

Socitrel – Sociedade Industrial de Trefilaria, SA, mit Sitz in Trofa (Portugal), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Proença de Carvalho und T. Faria,

Klägerin in der Rechtssache T‑413/10,

Companhia Previdente – Sociedade de Controle de Participações Financeiras, SA, mit Sitz in Lissabon (Portugal), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Proença de Carvalho und J. Caimoto Duarte,

Klägerin in der Rechtssache T‑414/10,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre, P. Costa de Oliveira und V. Bottka als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. Marques Mendes,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung und Änderung des Beschlusses K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.344 – Spannstahl), geändert durch den Beschluss K(2010) 6676 endg. der Kommission vom 30. September 2010 und durch den Beschluss C (2011) 2269 final der Kommission vom 4. April 2011,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter) sowie der Richter F. Dehousse und A. M. Collins,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2014

folgendes

Urteil(1)

[nicht wiedergegeben]

 Verfahren und Anträge der Parteien

 1. Rechtssache T‑413/10 – Socitrel/Kommission

60      Mit Klageschrift, die am 15. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Socitrel die vorliegende Klage erhoben.

61      Mit besonderem Schriftsatz, der am 16. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, stellte sie einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. April 2011, Socitrel/Kommission (T‑413/10 R, EU:T:2011:179) zurückgewiesen, und die Kostenentscheidung wurde vorbehalten.

62      Mit Schriftsatz, der am 10. Dezember 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, wies Socitrel darauf hin, dass sie beantrage, ihre Klageanträge nach dem Erlass des ersten Änderungsbeschlusses anpassen zu können.

63      Mit Beschluss vom 6. Juni 2011 hat das Gericht die Kommission aufgefordert, ihm den zweiten Änderungsbeschluss vorzulegen. Die Kommission ist dieser Aufforderung am 17. Juni 2011 nachgekommen.

64      Nach dem Erlass des zweiten Änderungsbeschlusses hat Socitrel ihre Klagegründe und Anträge mit Schreiben, das am 2. August 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erneut angepasst.

65      Das schriftliche Verfahren ist am 21. November 2011 mit der Einreichung der Gegenerwiderung der Kommission in der Verfahrenssprache abgeschlossen worden.

66      Aufgrund einer Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ab dem 23. September 2013 wurde der Berichterstatter der Sechsten Kammer zugeteilt, der die vorliegende Rechtssache daher am 27. September 2013 zugewiesen worden ist.

67      Der Vorbericht nach Art. 52 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 ist der Sechsten Kammer am 31. März 2014 übermittelt worden.

68      Am 8. Mai 2014 hat das Gericht Socitrel und der Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 eine Liste mit 16 schriftlichen Fragen übersandt.

69      Mit Schreiben vom 6. bzw. 9. Juni 2014 sind die Kommission und Socitrel diesen Maßnahmen jeweils nachgekommen.

70      Am 17. September 2014 hat das Gericht auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

71      Socitrel beantragt:

–        die Art. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit sie sie betreffen;

–        hilfsweise Art. 2 des angefochtenen Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft, und die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

72      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        Socitrel die Kosten aufzuerlegen.

 2. Rechtssache T‑414/10, Companhia Previdente/Kommission

73      Mit Klageschrift, die am 15. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Companhia Previdente die vorliegende Klage erhoben.

74      Mit besonderem Schriftsatz, der am 16. September 2010 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, stellte Companhia Previdente einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 10. Juni 2011, Companhia Previdente/Kommission (T‑414/10 R, EU:T:2011:268 zurückgewiesen, und die Kostenentscheidung wurde vorbehalten.

75      Mit Schriftsatz, der am 10. Dezember 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, wies Companhia Previdente darauf hin, dass sie beantrage, ihre Klagegründe im Anschluss an den Erlass des ersten Änderungsbeschlusses anpassen zu können.

76      Mit Beschluss vom 6. Juni 2011 hat das Gericht die Kommission zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert. Die Kommission ist dieser Aufforderung am 17. Juni 2011 nachgekommen.

77      Im Anschluss an den Erlass des zweiten Änderungsbeschlusses hat Companhia Previdente mit Schriftsatz, der am 2. August 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erneut ihre Klagegründe und Anträge angepasst.

78      Das schriftliche Verfahren ist am 21. November 2011 mit der Einreichung der Gegenerwiderung durch die Kommission in der Verfahrenssprache abgeschlossen worden.

79      Aufgrund einer Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ab dem 23. September 2013 wurde der Berichterstatter der Sechsten Kammer zugeteilt, der die vorliegende Rechtssache daher am 27. September 2013 zugewiesen worden ist.

80      Der Vorbericht gemäß Art. 52 § 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 ist der Sechsten Kammer am 31. März 2014 übermittelt worden.

81      Am 8. Mai 2014 hat das Gericht Companhia Previdente und der Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 eine Liste mit 16 schriftlichen Fragen übersandt.

82      Mit Schreiben vom 6. und 9. Juni 2014 sind die Kommission und Companhia Previdente diesen Maßnahmen jeweils nachgekommen.

83      Am 17. September 2014 hat das Gericht auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

84      Companhia Previdente beantragt:

–        die Art. 1, 2 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit sie sie betreffen;

–        anzuerkennen, dass jede Herabsetzung der gegen Socitrel im Rahmen von anderen Verfahren wegen Zuwiderhandlungen, für die Companhia Previdente gesamtschuldnerisch haftet, verhängten Geldbuße automatisch zu einer Herabsetzung führt, die der gesamtschuldnerischen Geldbuße Letzterer entspricht;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 3. Zur Verbindung der Rechtssachen T‑413/10, T‑414/10 und T‑409/13, Companhia Previdente und Socitrel/Kommission, zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zur Streichung der Rechtssache T‑409/13, Companhia Previdente und Socitrel/Kommission

85      Mit Klageschrift, die am 2. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, haben Companhia Previdente und Socitrel Klage gegen das vom Generaldirektor der GD „Wettbewerb“ der Kommission an sie gerichtete Schreiben vom 24. Mai 2013 erhoben.

86      Die Rechtssache ist daraufhin unter dem Aktenzeichen T‑409/13 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden. Mit Beschluss vom 30. Juni 2014 sind die Rechtssachen T‑413/10, T‑414/10 und T‑409/13 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

87      Die Klägerinnen haben die Klage, die im Rahmen der Rechtssache T‑409/13 eingereicht worden war, mit an die Kanzlei des Gerichts gerichtetem Schreiben vom 11. November 2014 zurückgenommen. Nachdem die Kommission mit Schreiben vom 14. November 2014 mitgeteilt hat, dass sie der Rücknahme nicht widerspreche und dass sie die Verurteilung der Klägerinnen zur Tragung der Kosten beantrage, vermerkte das Gericht diese Rücknahme in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2014, in der es die Rechtssache T‑409/13 aus dem Register des Gerichts gestrichen und die Klägerinnen zur Tragung der Kosten in dieser Rechtssache verurteilt hat.

 Rechtliche Würdigung

88      Die Rechtssachen T‑413/10 und T‑414/10 werden für das vorliegende Urteil zu gemeinsamer Entscheidung verbunden; die Parteien, die in der mündlichen Verhandlung zu dieser Frage gehört worden sind, widersprechen dem nicht.

89      Socitrel macht zur Stützung ihrer Klage acht Klagegründe sowie im Rahmen der zweiten Anpassung ihrer Klagegründe und Anträge zwei zusätzliche Klagegründe geltend.

90      Companhia Previdente ihrerseits stützt ihre Klage auf vier Klagegründe sowie im Rahmen der zweiten Anpassung ihrer Klagegründe und Anträge auf zwei zusätzliche Klagegründe.

91      Mit dem ersten Klagegrund rügt Socitrel einen Begründungsmangel und eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte insoweit, als in dem angefochtenen Beschluss angeblich verschiedene Punkte für das Verständnis der Art und Weise, in der die Kommission die Höhe der Geldbuße festgesetzt hat, fehlen.

92      Mit ihrem zweiten Klagegrund rügt Socitrel die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer.

93      Mit dem dritten Klagegrund rügt Socitrel einen Verstoß gegen die der Kommission obliegende Sorgfaltspflicht, die Verletzung der Verteidigungsrechte sowie des Loyalitätsgrundsatzes, des Grundsatzes des guten Glaubens und des Vertrauensschutzes wegen der zweimaligen Änderung des ursprünglichen Beschlusses durch die Kommission.

94      Mit ihrem vierten Klagegrund rügt Socitrel einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit sowie die Unschuldsvermutung, einen Begründungsmangel und die Nichtbeachtung ihrer früheren Entscheidungspraxis durch die Kommission, insoweit als die Höchstgrenze der Geldbuße, die gegen Socitrel habe verhängt werden können, von der Kommission überschritten worden sei.

95      Dieser Klagegrund umfasst drei Teile.

96      Der erste Teil des vierten Klagegrundes stützt sich darauf, dass die Kommission unzutreffend eine gesamtschuldnerische Haftung der Companhia Previdente angenommen habe und infolgedessen die Obergrenze von 10 % des Umsatzes unzutreffend nach dem Umsatz von Companhia Previdente und nicht nach dem Umsatz von Socitrel berechnet worden sei. Dies wird auch von Companhia Previdente in ihrem ersten und ihrem zweiten Klagegrund geltend gemacht.

97      Der zweite Teil des vierten Klagegrundes, der hilfsweise geltend gemacht wird, stützt sich auf die unzutreffende Berücksichtigung der Umsätze von Emesa, Galycas und ITC bei der Berechnung der Obergrenze von 10 %. Dies wird auch im ersten Teil des dritten Klagegrundes von Companhia Previdente vorgetragen.

98      Der dritte Teil des vierten Klagegrundes, der weiter hilfsweise geltend gemacht wird, stützt sich darauf, dass die Umsatzzahlen von Companhia Previdente für das Jahr 2009 fälschlicherweise berücksichtigt wurden. Dies wird von Companhia Previdente auch im zweiten Teil ihres dritten Klagegrundes vorgetragen.

99      Mit ihrem fünften Klagegrund rügt Socitrel eine Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes bei der Anwendung der Ziff. 13 und 22 der Leitlinien von 2006 sowie einen Begründungsmangel, insoweit als die Kommission zu Unrecht den Schweregrad betreffend die gegen Socitrel zu verhängende Geldbuße auf 18 % festgesetzt habe.

100    Mit ihrem sechsten Klagegrund rügt Socitrel eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Gleichbehandlungsgrundsatzes, da die Kommission ihre untergeordnete oder passive Rolle nicht als mildernden Umstand berücksichtigt habe.

101    Mit ihrem siebten Klagegrund macht Socitrel eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Gleichbehandlungsgrundsatzes insoweit geltend, als die Kommission ihre tatsächliche Zusammenarbeit nicht als mildernden Umstand berücksichtigt habe.

102    Mit ihrem achten Klagegrund rügt Socitrel eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Gleichbehandlungsgrundsatzes wegen der Nichtberücksichtigung des Kontexts der Wirtschaftskrise und der Leistungsunfähigkeit von Socitrel. Auf dieses Vorbringen bezieht sich auch der vierte Klagegrund, der von Companhia Previdente hilfsweise geltend gemacht wird.

103    Die Klägerinnen haben diesen Klagegrund mit an die Kanzlei des Gerichts gerichtetem Schreiben vom 11. November 2014 zurückgenommen. Diese Rücknahme wurde im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2014 vermerkt.

104    Socitrel und Companhia Previdente machen darüber hinaus im Rahmen der zweiten Anpassung ihrer Klagegründe und Anträge einen zusätzlichen Klagegrund geltend, mit dem Socitrel einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sowie einen Begründungsmangel und Companhia Previdente einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes insoweit rügen, als Socitrel und Companhia Previdente nicht auf die gleiche Art und Weise behandelt worden seien wie Arcelor und SLM, denen eine Herabsetzung der Geldbuße gewährt worden sei, die die Klägerinnen nicht erhalten hätten.

105    Schließlich machen Socitrel und Companhia Previdente einen zweiten zusätzlichen Klagegrund geltend, mit dem sie eine Verletzung der Grundsätze der Sorgfalt, der Loyalität, des guten Glaubens und der Rechtssicherheit insoweit rügen, als die Kommission die ursprüngliche Entscheidung im Jahr 2011 erneut geändert habe.

 1. Zum ersten Klagegrund von Socitrel, mit dem diese einen Begründungsmangel und eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte rügt

 Grundsätze

106    Nach ständiger Rechtsprechung muss die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 63, vom 30. September 2003, Deutschland/Kommission, C‑301/96, Slg, EU:C:2003:509, Rn. 87, und vom 22. Juni 2004, Portugal/Kommission, C‑42/01, Slg, EU:C:2004:379, Rn. 66).

 Zur Begründetheit des ersten Klagegrundes

107    Das Vorbringen von Socitrel zur Unterstützung ihres Klagegrundes, das im Anschluss an den Erlass des ersten Änderungsbeschlusses geändert wurde, ist kurz in Erinnerung zu rufen.

108    In der Klageschrift vertrat Socitrel im Wesentlichen die Ansicht, dass in dem anfänglichen Beschluss verschiedene Punkte fehlten, um die Art und Weise, in der die Kommission die Höhe der Geldbuße festgesetzt hat, zu verstehen; daraus folgt nach ihrer Ansicht ein Begründungsmangel, der ihre Verteidigungsrechte verletze.

109    So waren laut Socitrel in der ersten Entscheidung weder der Umsatz noch der Wert der Verkäufe, die für die Ermittlung der Höhe des Grundbetrags berücksichtigt worden waren, noch die Parameter, die für die Festsetzung des Schweregrades und des Zusatzbetrags auf 18 % angewandt worden waren, angegeben.

110    Darüber hinaus machte Socitrel geltend, der Umstand, dass zahlreiche Passagen des an sie gerichteten Beschlusses als vertraulich angesehen worden seien, habe sie daran gehindert, die Prämissen zu rekonstruieren, auf die sich die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße gestützt habe.

111    Nach dem Erlass des ersten Änderungsbeschlusses passte Socitrel ihren ersten Klagegrund an.

112    Zum einen trägt Socitrel im Wesentlichen vor, die Änderung des ursprünglichen Beschlusses durch die Kommission beweise die Begründetheit ihres ersten Klagegrundes, wie sie ihn in der Klageschrift dargelegt habe.

113    Zum anderen ist Socitrel der Ansicht, dass der erste Änderungsbeschluss die größten Lücken, die sie in der Klageschrift beanstandet habe, insbesondere betreffend den von der Kommission angewandten Prozentsatz für die Schwere der Zuwiderhandlung und den Zusatzbetrag, nicht geschlossen habe.

114    Sie bemerkt außerdem, der erste Änderungsbeschluss unterscheide in Bezug auf sie zwei Zuwiderhandlungszeiträume (fünfter Erwägungsgrund), wobei er identische Verkaufszahlen für jeden von diesen nenne, jedoch ohne dass sich diese Unterscheidung nach ihrer Ansicht im weiteren Verlauf des ersten Änderungsbeschlusses und insbesondere im siebten Erwägungsgrund dieses Beschlusses, in dem ihr ein einziger Zuwiderhandlungszeitraum zur Last gelegt werde, widerspiegele.

115    Socitrel führt weiter aus, die Kommission räume im achten Erwägungsgrund des ersten Änderungsbeschlusses ein, dass sie bei der Berechnung des Zusatzbetrags einen Fehler begangen habe, ohne jedoch die von diesem Fehler betroffenen Unternehmen zu benennen. Dieser Erwägungsgrund verweise auf die Tabelle im fünften Erwägungsgrund desselben Beschlusses, in dem sie mit einer Verkaufszahl für mehrere Zuwiderhandlungszeiträume aufgeführt sei. Sie vermutet, aus diesem Verweis sei zu schließen, dass sie somit von dem Fehler bei der Berechnung des Zusatzbetrags betroffen sein müsse, der offenbar zu einer Herabsetzung des Grundbetrags der Geldbuße führe, denn dieser Betrag werde tatsächlich von 22 500 000 Euro auf 20 000 000 Euro herabgesetzt. Dies ändert nichts daran, dass es sich dabei um Mutmaßungen ihrerseits handelt, die ihr zufolge das Vorliegen eines Begründungsmangels beweisen.

116    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

 Zur Angabe der Umsätze

117    Zunächst ist festzustellen, dass der erste Änderungsbeschluss einige der den ursprünglichen Beschluss betreffenden Lücken geschlossen hat, insbesondere was die Bestimmung der berücksichtigten Umsätze betrifft (fünfter Erwägungsgrund des ersten Änderungsbeschlusses).

118    Insoweit greift das Vorbringen von Socitrel zur Stützung ihres ersten Klagegrundes betreffend diese Lücke nicht mehr.

 Zu den beiden Zuwiderhandlungszeiträumen, die die Kommission im fünften Erwägungsgrund des ersten Änderungsbeschlusses unterscheidet

119    Im Übrigen hat die Kommission, wie Socitrel ausführt, zwei Zeitabschnitte in der den Umsatz, insbesondere von Socitrel, betreffenden Tabelle im fünften Erwägungsgrund des ersten Änderungsbeschlusses unterschieden.

120    In dieser Tabelle wird nämlich näher bestimmt, dass die Kommission für den Zeitraum 7. April 1994 bis 8. Januar 1996 auf der Grundlage der Antworten, die Socitrel am 30. Juni 2009 gegeben hatte, einen Betrag von 12 016 516 Euro festgelegt hat. Der gleiche Betrag wurde für den Zeitraum 9. Januar 1996 bis 19. September 2002 festgelegt.

121    In Rn. 932 des ursprünglichen Beschlusses wird ausgeführt, dass sich der „räumlich relevante Markt … im Laufe der Zeit entwickelt [hat]. Von 1984 bis 1995 (Zeitraum des Züricher Clubs) bestand er aus Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Belgien, Luxemburg, Spanien und Österreich. 1992 kam Portugal hinzu (im Rahmen der Absprachen im Club España). Von 1996 bis 2002 (dem Zeitraum der Krise des Züricher Clubs, dem Zeitraum, in dem die Quotenvereinbarung des Club Europa vorbereitet wurde, dem Zeitraum des Club Europa, und der Phase der Erweiterung des Club Europa) beinhaltete der räumlich relevante Markt dieselben Länder wie in der Phase des Züricher Clubs, einschließlich Portugals sowie Dänemark, Schweden, Finnland und Norwegen (siehe Abschnitte 9.1.1 bis 9.1.5 des ursprünglichen Beschlusses). Dies wird bei der Berechnung der Höhe der Umsätze berücksichtigt, indem die Umsätze in Portugal vor dem 15.12.1992 und Umsätze in Dänemark, Schweden, Finnland und Norwegen vor dem 9.1.1996 ausgeklammert werden.“

122    Aus dem fünften Erwägungsgrund des ersten Änderungsbeschlusses ergibt sich, dass die Kommission in Bezug auf den zu berücksichtigenden Umsatzwert entsprechend der von dem Kartell betroffenen geografischen Zone verschiedene Zeiträume unterschieden hat (vom 1. Januar 1984 bis zum 21. Dezember 1985; vom 1. Januar 1986 bis zum 14. Dezember 1992; vom 15. Dezember 1992 bis zum 31. Dezember 1993; vom 1. Januar 1994 bis zum 8. Januar 1996; vom 9. Januar 1996 bis zum 19. September 2002).

123    Die von der Kommission Socitrel zur Last gelegte Zuwiderhandlung hat sich auf zwei dieser Zeiträume erstreckt (vom 7. April 1994 [Zeitpunkt, den die Kommission als Beginn der Beteiligung von Socitrel an der Zuwiderhandlung ansah] bis zum 8. Januar 1996 und vom 9. Januar 1996 bis zum 19. September 2002), die von der Kommission somit berücksichtigt wurden.

124    In Rn. 949 des ursprünglichen Beschlusses entschied die Kommission jedoch, dass in Anbetracht dessen, dass Socitrel die europäische Dimension des Kartells erst später bewusst geworden sei, nur ihre Umsätze in Spanien und Portugal zu berücksichtigen seien.

125    Die Notwendigkeit der Berücksichtigung der Umsätze in Dänemark, Schweden, Finnland und Norwegen nach dem 9. Januar 1996 (Rn. 932 des angefochtenen Beschlusses) für die Mitglieder des Kartells, die von dieser geografischen Zone betroffen waren, hat sich somit auf Socitrel nicht ausgewirkt. Dies erklärt, dass die im fünften Erwägungsgrund des ersten Änderungsbeschlusses berücksichtigten Umsätze für die beiden von der Kommission unterschiedenen Zuwiderhandlungszeiträume identisch sind.

126    Im Übrigen hat die Kommission anerkannt, einen Fehler begangen zu haben, indem sie in der ursprünglichen Entscheidung zweimal den Zusatzbetrag berechnet habe, weil sie insbesondere in Bezug auf Socitrel einen doppelten Zuwiderhandlungszeitraum berücksichtigt habe.

127    Sie korrigierte jedoch diesen Fehler mit dem Erlass des ersten Änderungsbeschlusses, was zu einer Herabsetzung des Grundbetrags der gegen Socitrel zu verhängenden Geldbuße führte, die nach dieser Korrektur von 22 500 000 Euro auf 20 000 000 Euro geändert wurde.

128    Es ist im Übrigen hinzuzufügen, dass Socitrel als Anlage 8 zur Klageschrift eine E‑Mail der GD „Wettbewerb“ der Kommission mit Datum 13. August 2010 vorgelegt hat, in welcher der für die Sache zuständige Beamte ausführte:

„Wie in dem Schreiben [der Kommission] vom 30. Juli ausgeführt wurde, gibt es einen Rechenfehler bei der Ausgangsbuße („entry fee“). Hinsichtlich Ihrer Kunden führt das dazu, dass der Betrag, der in den Tabellen in den Erwägungsgründen 923 und 1057 aufgeführt ist, zu hoch ist. Der Änderungsbeschluss wird den Betrag in Höhe von 22 500 000 Euro ändern und durch den Betrag von 20 000 000 Euro ersetzen. Wie oben erwähnt, führt dies wegen der Obergrenze [von 10 %] nicht zu einer Änderung der gegen ihre Kunden verhängten Geldbuße oder zu einer Änderung der Begründung des Beschlusses.“

129    Insoweit ist davon auszugehen, dass der angefochtene Beschluss in der Fassung des ersten Änderungsbeschlusses nicht mit einem Begründungsmangel behaftet ist.

 Zum für die Schwere angewandten Satz von 18 %

130    Der Begründungsmangel hinsichtlich der Schwere wird in Abschnitt 19.1.3 des angefochtenen Beschlusses geprüft.

131    In Bezug auf Socitrel führt die Kommission im angefochtenen Beschluss aus:

–        erstens, dass „alle Unternehmen außer Fundia … an Marktaufteilungen (Quotenaufteilungen), Kundenaufteilungen und horizontalen Preisabsprachen beteiligt [waren] (siehe Abschnitt 9 und Anhänge 2, 3 und 4)“ und dass „[d]iese Absprachen … zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs [zählen], da sie die wesentlichen Wettbewerbsparameter verzerren“ (Rn. 939, Abschnitt 19.1.3.1 über die Art der Zuwiderhandlung);

–        zweitens, dass „der gemeinsame Marktanteil der Unternehmen, denen die Zuwiderhandlung … nachgewiesen werden konnte, … auf ungefähr 80 % geschätzt [wurde] (siehe Randnummer [98])“. (Rn. 946, Abschnitt 19.1.3.2 über den gemeinsamen Marktanteil) dargelegt wird;

–        drittens, dass sich der räumlich relevante Markt im Laufe der Zeit entwickelt hat (Rn. 932, siehe oben, Rn. 121);

–        viertens, dass „[b]ei Socitrel, Proderac, Fapricela und Fundia, die ausschließlich am Club España (der nur Spanien und Portugal betraf) oder, was Fundia anbelangt, an der Abstimmung in Bezug auf Addtek beteiligt waren und bei denen erst für eine sehr späte Phase der Zuwiderhandlung (ab dem 17.5.2001 bzw. ab dem 14.5.2001, siehe Abschnitt 12.2.2.4) nachgewiesen werden konnte, dass ihnen die einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung bewusst war, … die Kommission jedoch den eingeschränkteren räumlichen Umfang bei der Festsetzung des Umsatzanteils [berücksichtigt]“ und dass „[e]ine andere Situation … bei den übrigen Mitgliedern des Club España (Emesa/Galycas und Tycsa/Trefilerías Quijano) gegeben [ist], die gleichzeitig an mehreren Ebenen des Kartells beteiligt waren und/oder bei denen nachgewiesen werden konnte, dass ihnen die einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung wesentlich früher bewusst war“ (Rn. 949, Abschnitt 19.1.3.3 betreffend den räumlichen Geltungsbereich).

132    Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass „[a]ngesichts der besonderen Umstände in dieser Sache und unter Berücksichtigung der erörterten Aspekte bezüglich der Art der Zuwiderhandlung (siehe Abschnitt 19.1.3.1) und des räumlichen Umfangs (siehe Abschnitt 19.1.3.3) … für Fundia ein Umsatzanteil von 16 %, für Socitrel, Fapricela und Proderac von 18 % und für alle übrigen Unternehmen von 19 % angenommen werden [sollte]“ (Rn. 953).

133    Es ist davon auszugehen, dass der angefochtene Beschluss insoweit nicht mit einem Begründungsmangel behaftet ist und dass er ermöglicht, die Argumentation der Kommission unbeschadet ihrer Begründetheit zu verstehen.

134    Die Rüge von Socitrel ist deshalb zurückzuweisen.

 Zum für die Ermittlung des Zusatzbetrags zur Abschreckung angewandten Satz

135    Was den Zusatzbetrag betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach Ziff. 25 der Leitlinien von 2006 die Kommission „unabhängig von der Dauer der Beteiligung eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung … einen Betrag zwischen 15 % und 25 % des Umsatzes hinzu[fügt], um die Unternehmen von vornherein von der Beteiligung an horizontalen Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen, Aufteilung von Märkten oder Mengeneinschränkungen abzuschrecken. Dieser Zusatzbetrag kann [im Übrigen] auch in Fällen anderer Zuwiderhandlungen erhoben werden“, und „[b]ei der Entscheidung, welcher Anteil am Umsatz zugrunde zu legen ist, berücksichtigt die Kommission mehrere Umstände, u. a. die in Ziffer 22 genannten“, wie z. B. „die Art der Zuwiderhandlung, den kumulierten Marktanteil sämtlicher beteiligten Unternehmen, den Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes und die etwaige Umsetzung der Zuwiderhandlung in der Praxis“.

136    Im vorliegenden Fall setzte die Kommission den Prozentsatz für den Zusatzbetrag auf 18 % fest und verwies in Rn. 953 des angefochtenen Beschlusses auf die Erwägungsgründe, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung betreffend die Art (Abschnitt 19.1.3.1 des angefochtenen Beschlusses) und den räumlichen Umfang (Abschnitt 19.1.3.3 des angefochtenen Beschlusses) dargelegt hatte.

137    Eine solche Begründung wurde aber vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission (C‑439/11 P, Slg, EU:C:2013:513, Rn. 121 bis 124) für ausreichend erklärt.

138    Folglich ist dieser Klagegrund von Socitrel zurückzuweisen.

 Zur Verletzung der Verteidigungsrechte von Socitrel

139    Nach Ansicht von Socitrel sind ihre Verteidigungsrechte aus zwei Gründen verletzt worden.

140    Zum einen ergebe sich aus den Lücken der ursprünglichen Entscheidung, die zum Teil von der Kommission im ersten Änderungsbeschluss anerkannt worden seien, dass ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien.

141    Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden, da Socitrel vom Gericht mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 aufgefordert worden war, ihre Klagegründe und Anträge nach dem Erlass des ersten Änderungsbeschlusses anzupassen, was sie mit Schreiben, das am 10. Dezember 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, getan hat.

142    Was zum anderen ihre Behauptungen betrifft, dass die Parteien des angefochtenen Beschlusses von der Kommission geheim gehalten worden seien, weshalb es Socitrel nicht möglich gewesen sei, zu verstehen, wie die Geldbuße von dieser berechnet worden sei, ist zu bemerken, dass alle von Socitrel genannten Randnummern (Rn. 1142, 1144, 1149, 1157, 1159, 1160, 1165, 1171, 1172, 1175, 1178, 1179, 1181, 1185 und 1188) die Beurteilung von Anträgen zur Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen betrifft.

143    In einem solchen Fall hat die Kommission jedoch die Vertraulichkeit der Daten, die ihr von den Unternehmen übermittelt worden sind, zu gewährleisten, wenn diese dies verlangen, insbesondere wenn es sich um die finanzielle Situation der Unternehmen betreffende Daten handelt.

144    Die Kommission macht außerdem zutreffend geltend, dass Socitrel alle sie betreffenden Beurteilungskriterien und insbesondere die Kriterien zu ihrer Leistungsfähigkeit mitgeteilt worden seien.

145    Dem Vorbringen von Socitrel ist somit nicht zu folgen und die Rüge der Verletzung der Verteidigungsrechte daher insgesamt zurückzuweisen.

146    Folglich ist der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 2. Zum zweiten Klagegrund von Socitrel: Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer

 Grundsätze

147    Erstens stellt die Einhaltung einer angemessenen Dauer bei der Abwicklung der Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, dessen Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012, Heineken Nederland und Heineken/Kommission, C‑452/11 P, EU:C:2012:829, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

148    Der Grundsatz der angemessenen Dauer eines Verwaltungsverfahrens ist in Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestätigt worden, wonach „jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“ (Urteil vom 5. Juni 2012, Imperial Chemical Industries/Kommission, T‑214/06, Slg, EU:T:2012:275, Rn. 284).

149    Zweitens beurteilt sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere nach dessen Kontext, dem Verhalten der Beteiligten im Laufe des Verfahrens, der Bedeutung der Angelegenheit für die verschiedenen betroffenen Unternehmen und der Komplexität der Sache (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T‑305/94 bis T‑307/94, T‑313/94 bis T‑316/94, T‑318/94, T‑325/94, T‑328/94, T‑329/94 und T‑335/94, Slg, EU:T:1999:80, Rn. 126) sowie gegebenenfalls nach den Informationen oder Gründen, die die Kommission hinsichtlich der im Verwaltungsverfahren durchgeführten Untersuchungsmaßnahmen vorträgt.

150    Drittens hat der Gerichtshof festgestellt, dass im Verwaltungsverfahren zwei aufeinanderfolgende Abschnitte unterschieden werden können, von denen jeder einer eigenen inneren Logik folgt. Der erste Abschnitt, der sich bis zur Mitteilung der Beschwerdepunkte erstreckt, beginnt dann, wenn die Kommission in Ausübung der ihr durch den Gemeinschaftsgesetzgeber verliehenen Befugnisse Maßnahmen trifft, die mit dem Vorwurf verbunden sind, eine Zuwiderhandlung begangen zu haben; er soll es ihr ermöglichen, zum weiteren Verlauf des Verfahrens Stellung zu nehmen. Der zweite Abschnitt erstreckt sich von der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlass der abschließenden Entscheidung. Er soll es der Kommission ermöglichen, sich abschließend zu der gerügten Zuwiderhandlung zu äußern (Urteil vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C‑105/04 P, Slg, EU:C:2006:592, Rn. 38).

151    Viertens ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Dauer zweierlei Folgen nach sich ziehen kann.

152    Wenn sich einerseits der Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer auf den Ausgang des Verfahrens auswirkt, kann ein solcher Verstoß zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C‑113/04 P, Slg, EU:C:2006:593, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

153    Was die Anwendung der Wettbewerbsregeln angeht, kann nämlich die Überschreitung der angemessenen Zeitspanne einen Grund für eine Nichtigerklärung nur bei einer Entscheidung darstellen, mit der Zuwiderhandlungen festgestellt werden, und sofern erwiesen ist, dass der Verstoß gegen diesen Grundsatz die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen beeinträchtigt hat. Außerhalb dieser besonderen Fallgestaltung wirkt sich die Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Verordnung Nr. 17 aus (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2003, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, T‑5/00 und T‑6/00, Slg, EU:T:2003:342, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren insoweit bestätigt durch das Urteil Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, oben in Rn. 150 angeführt, EU:C:2006:592, Rn. 42 und 43).

154    Da jedoch der Beachtung der Verteidigungsrechte als einem Grundsatz, dessen fundamentaler Charakter in der Rechtsprechung des Gerichtshofs mehrfach hervorgehoben wurde (Urteil vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg, EU:C:1983:313, Rn. 7), in Verfahren wie dem vorliegenden größte Bedeutung zukommt, muss verhindert werden, dass diese Rechte aufgrund der übermäßigen Dauer der Ermittlungsphase in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt werden und dass die Verfahrensdauer der Erbringung von Beweisen dafür entgegensteht, dass keine Verhaltensweisen vorlagen, die die Verantwortung der betroffenen Unternehmen auslösen könnten. Aus diesem Grund darf sich die Prüfung einer etwaigen Beeinträchtigung der Ausübung der Verteidigungsrechte nicht auf den Abschnitt beschränken, in dem diese Rechte ihre volle Wirkung entfalten, nämlich den zweiten Abschnitt des Verwaltungsverfahrens. Die Beurteilung der Quelle einer etwaigen Schwächung der Wirksamkeit der Verteidigungsrechte muss sich auf das gesamte Verwaltungsverfahren erstrecken und es in voller Länge einbeziehen (Urteil Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, oben in Rn. 153 angeführt, EU:C:2006:592, Rn. 50).

155    Wenn andererseits die Verletzung der angemessenen Verfahrensdauer ohne Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens ist, kann eine solche Verletzung dazu führen, dass das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Verletzung, die sich aus der Überschreitung der angemessenen Dauer des Verwaltungsverfahrens ergibt, in angemessener Weise korrigiert, indem es gegebenenfalls die Höhe der Geldbuße herabsetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil Technische Unie/Kommission, oben in Rn. 152 angeführt, EU:C:2006:593, Rn. 202 bis 204, und Urteil vom 16. Juni 2011, Heineken Nederland und Heineken/Kommission, T‑240/07, Slg, EU:T:2011:284, Rn. 429 und 434, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil Heineken Nederland und Heineken/Kommission, oben in Rn. 147 angeführt, EU:C:2012:829, Rn. 100).

 Zur Begründetheit des ersten Klagegrundes

156    Socitrel trägt im Wesentlichen vor, dass die Kommission keine angemessene Verfahrensdauer eingehalten habe, indem sie den ursprünglichen Beschluss fast acht Jahre nach Beginn der Verwaltungsverfahren erlassen habe, was der Wahrung ihrer Verteidigungsrechte geschadet habe, insbesondere im Hinblick auf die Umstrukturierungen, die bei ihr durchgeführt worden seien, und die Schwierigkeiten, Gegenbeweise zu sammeln, auf die sie in Anbetracht dessen gestoßen sei, dass im Laufe der Jahre einige ihrer Mitarbeiter ausgeschieden seien.

157    Nach alledem kann ein lange dauerndes Verwaltungsverfahren nur dann die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses oder die Herabsetzung der Höhe der Geldbuße zur Folge haben, wenn diese Verfahrensdauer als übermäßig anzusehen ist.

158    Im vorliegenden Fall bestand das Verwaltungsverfahren aus vier aufeinanderfolgenden Abschnitten, wobei der erste vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte lag und die drei folgenden nach dieser Mitteilung.

159    Der erste Abschnitt begann am 9. Januar 2002 mit der Übermittlung der oben in Rn. 21 genannten Dokumente durch das Bundeskartellamt an die Kommission und endete am 30. September 2008 mit dem Erlass der Mitteilung der Beschwerdepunkte.

160    Dann wurde der zweite Abschnitt eröffnet (siehe oben, Rn. 32 bis 37) und mit dem Erlass des ursprünglichen Beschlusses am 30. Juni 2010 beendet.

161    Nach der Erhebung einer ersten Reihe von Klagen (siehe oben, Rn. 10) erließ die Kommission am 30. September 2010 einen ersten Änderungsbeschluss (siehe oben, Rn. 4), um verschiedene Fehler zu korrigieren, die sie in dem ursprünglichen Beschluss festgestellt hatte; hierdurch wurde der dritte Abschnitt des Verwaltungsverfahrens beendet.

162    Schließlich wurde am 4. April 2011 der vierte Abschnitt des Verwaltungsverfahrens mit dem Erlass des zweiten Änderungsbeschlusses durch die Kommission abgeschlossen, mit dem sie eine Ermäßigung der zum einen gegen ArcelorMittal, ArcelorMittal Verderio, ArcelorMittal Fontaine und ArcelorMittal Wire France sowie zum anderen gegen SLM und Ori Martin verhängten Geldbuße gewährte (siehe oben, Rn. 6).

163    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der von Socitrel geltend gemachte Klagegrund nur auf die ersten beiden Abschnitte des Verwaltungsverfahrens bezieht.

164    Am 8. Mai 2014 hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 eine schriftliche Frage an die Kommission gerichtet, um eine detaillierte Beschreibung der von ihr im Anschluss an die Nachprüfungen vom 19. und 20. September 2002 bis zum Erlass des ursprünglichen Beschlusses getroffenen Maßnahmen zu erhalten.

165    Die Kommission ist dieser Aufforderung mit am 6. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz gefolgt.

166    Eine Abschrift der Antwort der Kommission ist Socitrel am 16. Juni 2014 durch die Kanzlei des Gerichts übermittelt worden.

167    Die Kommission legt in ihrer Antwort in detaillierter und überzeugender Weise die von ihr im Verlauf des Verwaltungsverfahrens durchgeführten Maßnahmen und die Gründe dafür dar, dass das Verfahren von 2002 bis 2010 dauerte.

168    Mehrere Faktoren erklären die Dauer des Verwaltungsverfahrens im vorliegenden Fall.

169    Zu berücksichtigen sind hierbei die Dauer des Kartells (mehr als 18 Jahre), sein räumlich besonders ausgedehnter Umfang (das Kartell betraf die Mehrheit der Mitgliedstaaten), die Organisation des Kartells in räumlicher und zeitlicher Hinsicht (die verschiedenen, in den Rn. 41 bis 53 beschriebenen Clubs), die Zahl der Zusammenkünfte, die im Rahmen der verschiedenen Clubs abgehalten wurden (mehr als 500), die Zahl der beteiligten Unternehmen (17), die Zahl der Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung (siehe oben, Rn. 22 und 27 ff.) und die besonders hohe Zahl in unterschiedlichen Sprachen abgefasster Dokumente, die im Rahmen der Nachprüfungen zur Verfügung gestellt oder in deren Verlauf sichergestellt wurden und die von der Kommission zu prüfen waren, die verschiedenen ergänzenden Auskunftsverlangen, die die Kommission nach und nach mit zunehmendem Verständnis des Kartells an die verschiedenen betroffenen Gesellschaften richtete (siehe oben, Rn. 24 ff. und Rn. 36 ff.), die Zahl der Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte (mehr als 40), die Zahl der Verfahrenssprachen (8) sowie die verschiedenen Anträge betreffend die Leistungsfähigkeit (14).

170    Auf der Grundlage der von der Kommission gelieferten Informationen, die von der besonderen Komplexität der Rechtssache zeugen, ist das Gericht der Ansicht, dass das Verfahren trotz der besonderen Länge der ersten beiden Verfahrensabschnitte nicht als übermäßig lang einzustufen ist. Folglich hat die Kommission den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer nicht verletzt.

171    Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen von Socitrel in Frage gestellt, wonach ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt worden sein sollen, dass sich der Konzern Companhia Previdente zwischen 2002 und 2008 infolge der Umstrukturierung im Zusammenhang mit dem Erwerb mehrerer Unternehmen erheblich verändert habe – die Zahl der Unternehmenseinheiten dieses Konzerns sei von 21 auf 27 gestiegen – und dass im September 2008, dem Zeitpunkt, zu dem sie die Mitteilung der Beschwerdepunkte erhalten hatte, der ihr vorgeworfene Sachverhalt so weit zurückgelegen habe, dass keine der unmittelbar betroffenen Personen noch vorhanden oder in der Lage gewesen sei, sich daran zu erinnern.

172    Ein derartiges Vorbringen ist nämlich zu vage, als dass abgeschätzt werden könnte, wie es sich konkret auf die Verteidigungsrechte von Socitrel auswirkt. Insoweit ist hervorzuheben, dass Socitrel, wie das in der Antwort der Kommission auf die prozessleitenden Maßnahmen dargelegt wurde, das erste Informationsersuchen der Kommission am 11. Februar 2004 erhielt und dass dieses Ersuchen eindeutig auf den Gegenstand und den Umfang der Untersuchung sowohl in materieller als auch in zeitlicher Hinsicht hinwies. Ab diesem Zeitpunkt war Socitrel also in der Lage, alle Beweise, die sie für erheblich hielt, um der Kommission zu antworten, zu sammeln und der Kommission vorzulegen. Sie kann daher nicht ihre eigene Nachlässigkeit, eventuelle Beweise zum Zwecke ihrer Verteidigung zu sammeln und aufzubewahren, geltend machen. Auch kann das Gericht ohne das geringste Argument zum Verständnis dafür, inwiefern der Zeitraum von anderthalb Jahren zwischen September 2002 und Februar 2004 – der Zeitraum, in dem die Kommission Unterlagen, die bei der Nachprüfung erlangt oder anlässlich der Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung übermittelt wurden – nachteilig für die Ausübung der Verteidigungsrechte von Socitrel sein konnte, nicht berücksichtigen, dass dieser Zeitraum in der vorliegenden Rechtssache für sie nachteilig sein konnte.

173    Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 3. Zum dritten Klagegrund von Socitrel: Verletzung der der Kommission obliegenden Sorgfaltspflicht, der Verteidigungsrechte sowie der Grundsätze der Loyalität, des guten Glaubens und des Vertrauensschutzes

 Grundsätze

174    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den grundlegenden Prinzipien der Union gehört. Nach der Rechtsprechung ist die Berufung auf diesen Grundsatz an drei Voraussetzungen gebunden. Erstens muss die Verwaltung dem Betroffenen präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite machen. Zweitens müssen diese Zusicherungen geeignet sein, bei dem Adressaten begründete Erwartungen zu wecken. Drittens müssen die Zusicherungen im Einklang mit den anwendbaren Rechtsnormen stehen (vgl. Urteil vom 9. September 2011, Deltafina/Kommission, T‑12/06, Slg, EU:T:2011:441, Rn. 190 und die dort angeführte Rechtsprechung).

175    Im Übrigen beinhaltet die Sorgfaltspflicht nach ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Kommission, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, Slg, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 16. September 2013, ATC u. a./Kommission, T‑333/10, Slg, EU:T:2013:451, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

176    Es ist auch bereits wiederholt entschieden worden, dass es legitim ist und im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung liegt, dass ein Organ die Fehler und Versäumnisse einer Entscheidung korrigiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Deutschland/Kommission, T‑314/04 und T‑414/04, EU:T:2006:399, Rn. 45, und Beschluss vom 22. November 2007, Investire Partecipazioni/Kommission, T‑418/05, EU:T:2007:354, Rn. 40).

 Zur Begründetheit des dritten Klagegrundes

177    Socitrel trägt im Wesentlichen vor, sie sei, obwohl der ursprüngliche Beschluss erlassen worden sei, von der Kommission informiert worden, dass dieser Beschluss geändert werde. Socitrel sei somit gezwungen gewesen, eine Klage einzureichen, ohne den wirklichen Inhalt des Beschlusses, mit dem gegen sie eine Geldbuße festgesetzt worden sei, zu kennen. Die Kommission habe somit gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen – was gegebenenfalls dadurch bestätigt werde, dass die Kommission den Beschluss dann ein zweites Mal geändert habe, ohne dass dieser zweite Änderungsbeschluss Socitrel bekannt gegeben worden sei – und dadurch auch ihre Verteidigungsrechte verletzt.

178    Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden.

179    Die Kommission kann nämlich eine Entscheidung, von der sie weiß, dass sie mit Fehlern und Versäumnissen behaftet ist, rechtlich nicht bestehen lassen, und insofern ist es legitim und im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung, dass ein Organ Fehler und Versäumnisse der ursprünglichen Entscheidung korrigiert (siehe die oben in Rn. 176 erwähnte Rechtsprechung).

180    Folglich kann der Kommission nicht zum Vorwurf gemacht werden, im ersten Änderungsbeschluss die Fehler und Versäumnisse, die sie in dem ursprünglichen Beschluss festgestellt hatte, korrigiert zu haben.

181    Es ist hervorzuheben, dass die Kommission damit auch die Begründung des angefochtenen Beschlusses verbessert hat.

182    Zwar wurde der erste Änderungsbeschluss von der Kommission nach der Einreichung mehrerer Klagen, darunter diejenigen der Klägerinnen, die gegen den ursprünglichen Beschluss gerichtet waren, erlassen. Jedoch wurde Socitrel, wie die anderen Unternehmen, die eine Klage eingereicht hatten, vom Gericht aufgefordert, ihre Klagegründe und Anträge nach dem Erlass dieses Beschlusses gegebenenfalls anzupassen.

183    Es ist festzustellen, dass Socitrel ihre Klagegründe im Hinblick auf den ersten Änderungsbeschluss durch bei der Kanzlei des Gerichts am 10. Dezember 2010 eingereichten Schriftsatz angepasst hat.

184    Weiter erhielt Socitrel, obwohl nicht Adressatin des zweiten Änderungsbeschlusses, auf Veranlassung des Gerichts eine Kopie des Beschlusses, und sie wurde von diesem aufgefordert, gegebenenfalls ihre Klagegründe und Anträge anzupassen, was sie mit Schreiben, das am 2. August 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, hinsichtlich ihrer Klagegründe getan hat.

185    Sie kann daher nicht geltend machen, die Kommission habe beim Erlass dieser Änderungsbeschlüsse ihre Verteidigungsrechte verletzt.

186    Socitrel macht weiter geltend, die Kommission habe den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie den Loyalitätsgrundsatz und den Grundsatz des guten Glaubens verletzt, wobei die Gründe für die Berufung auf diese letzten beiden Grundsätze in ihrer Klageschrift jedoch nicht eindeutig klargestellt sind.

187    Sofern Socitrel mit dieser Argumentation vortragen möchte, dass die Kommission dadurch, dass sie den ursprünglichen Beschluss korrigiert habe, verhindert habe, dass ihre Klage gegen den ursprünglichen Beschluss Erfolg habe, ist festzustellen, dass die Kommission berechtigt war, im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung den ursprünglichen Beschluss, der mit Fehlern und Versäumnissen behaftet war, vor der Entscheidung des Gerichts zu korrigieren.

188    Socitrel konnte somit von der Verwaltung durch die Aufrechterhaltung einer fehler- und lückenhaften Entscheidung bis zu deren eventueller Nichtigerklärung durch das Gericht, keine genaue, bedingungslose und übereinstimmende Zusicherung aus zuverlässigen und autorisierten Quellen erhalten.

189    Der Kommission kann auch kein illoyales und bösgläubiges Verhalten allein deshalb vorgeworfen werden, weil sie einen Beschluss, der nach ihrem eigenen Bekunden mit mehreren Fehlern und Lücken behaftet war, geändert hat.

190    Der dritte Klagegrund ist infolgedessen insgesamt zurückzuweisen.

 4. Zum vierten Klagegrund von Socitrel und zu den ersten drei Klagegründen von Companhia Previdente: Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit, die Unschuldsvermutung sowie Begründungsmangel und Nichtbeachtung ihrer früheren Entscheidungspraxis durch die Kommission, insoweit als die Höchstgrenze der Geldbuße, die gegen Socitrel verhängt werden konnte, überschritten worden sei

 Zum ersten Teil des vierten Klagegrundes von Socitrel sowie zum ersten und zum zweiten Klagegrund von Companhia Previdente: zu Unrecht erfolgte Bejahung der gesamtschuldnerischen Haftung von Companhia Previdente durch die Kommission und fehlerhafte Berechnung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes anhand des Umsatzes von Companhia Previdente anstatt des Umsatzes von Socitrel

 Sachverhalt

191    Companhia Previdente ist eine Gesellschaft, die Anteile an verschiedenen Gesellschaften verwaltet.

192    Zwischen 1994 und 1998 hatte sie eine unmittelbare Beteiligung von 21,2 % am Kapital von Socitrel und von 70 % am Kapital von Preside SGPS, die 70,6 % am Kapital von Socitrel hielt.

193    Zwischen dem 30. Dezember 1998 und dem 19. September 2002 erhöhte Companhia Previdente ihre Beteiligung an Preside SGPS auf 100 % des Kapitals dieser Gesellschaft.

194     Companhia Previdente hatte daher unstreitig während dieser Zeit eine Beteiligung am Kapital von Socitrel, die sich zwischen 91,8 % und 93,7 % bewegte.

195    Außerdem erwarb Companhia Previdente nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Zuwiderhandlung verschiedene Unternehmen, darunter Emesa, Galycas und ITC, die alle drei wegen ihrer Teilnahme am Kartell von der Kommission mit Sanktionen belegt wurden.

 Angefochtener Beschluss

196    Die Rn. 765 bis 768 des angefochtenen Beschlusses lauten:

„(765) Von 1994 bis Ende 1998 war die [Companhia Previdente] unmittelbar zu 21,2 % an Socitrel und zu 70 % an Preside SGPS beteiligt; diese wiederum war im gesamten genannten Zeitraum zu 70,6 % an Socitrel beteiligt. Vom 30.12.1998 bis Ende 2002 besaß die Companhia Previdente das gesamte Gesellschaftskapital der Preside SGPS, und über die Preside, SGPS war die Companhia Previdente unmittelbar und mittelbar zu 91,8-93,7 % an Socitrel beteiligt. Wie in Randnummer (32) erläutert, bestanden mindestens von Anfang 1994 bis Ende 2002 zahlreiche und ausgeprägte personelle Verflechtungen zwischen Socitrel und der Companhia Previdente.

(766)            Die Companhia Previdente macht geltend, sie könne nicht gesamtschuldnerisch mit Socitrel haftbar gemacht werden, weil sie keinen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von Socitrel ausgeübt habe. Erstens habe die Kommission keine konkreten Sachverhalte erläutert, aus denen ein bestimmender Einfluss der Companhia Previdente auf Socitrel abzuleiten sei. Außerdem könne bis 1999 (als Socitrel nahezu 100%ige Tochter der Gesellschaft wurde) die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses nicht zur Anwendung kommen. Die beiden Gesellschaften seien getrennte Unternehmen mit unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten gewesen, und Socitrel habe das eigene Geschäftsverhalten und die eigene Geschäftsstrategie unabhängig gestaltet. Dies gehe aus der Tatsache hervor, dass die Geschäftsführung von Socitrel nach der Übernahme von Socitrel unverändert und damit weiterhin völlig unabhängig geblieben sei. Außerdem habe die Companhia Previdente sich auf die Ausübung ihrer gesellschaftsrechtlich vorgesehenen Rechte und Pflichten wie z. B. die Genehmigung der Finanzaufstellungen von Socitrel und Entscheidungen über die Ausschüttung von Dividenden und die Gestaltung der Kapitalstruktur beschränkt. Schließlich seien die Mitglieder des Vorstands der Companhia Previdente am Vorstand von Socitrel nicht in geschäftsführender Funktion beteiligt gewesen und sei ihre Beteiligung am Vorstand von Socitrel nach portugiesischem Gesellschaftsrecht persönlicher Natur gewesen und habe keine Vertretung der Muttergesellschaft dargestellt.

(767)          Die Kommission vermutet die Ausübung bestimmenden Einflusses für den Zeitraum vom 30.12.1998 bis Ende 2002, als die Companhia Previdente zu 91,8-93,7% an Socitrel beteiligt war; das Vorbringen der Companhia Previdente ist angesichts der zahlreichen und starken personellen Verflechtungen zwischen den beiden Gesellschaften mindestens für den Zeitraum von Anfang 1994 bis Ende 2002 zurückzuweisen (siehe Randnummer [32]). Insbesondere ist festzustellen, dass die Herren Pedro Bessa, Limpo de Faria und António de Almeida Simões nicht nur den Vorständen beider Gesellschaften angehörten, sondern auch regelmäßig und durchgehend für Socitrel an den Kartellzusammenkünften teilnahmen. Demnach hat die Companhia Previdente während des gesamten Zeitraums der Beteiligung von Socitrel am Kartell bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von Socitrel ausgeübt (siehe Randnummer [694]).

(768)          Daher sollte dieser Beschluss an [Socitrel] und die [Companhia Previdente] gerichtet werden. [Socitrel] sollte für die unmittelbare Beteiligung am Kartell vom 7.4.1994 bis zum 19.9.2002 haften. Die Companhia Previdente sollte ebenfalls für den genannten Zeitraum gesamtschuldnerisch mit [Socitrel] haften.“

 Grundsätze

197    Nach ständiger Rechtsprechung bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Hierzu hat der Gerichtshof zum einen klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff „Unternehmen“ eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird, und zum anderen, dass eine solche wirtschaftliche Einheit, wenn sie gegen die Wettbewerbsregeln verstößt, nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen hat (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

198    Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen den beiden Rechtssubjekten (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

199    Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit ergibt sich die Befugnis der Kommission, den Beschluss, mit dem Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft zu richten, nicht erst aus einer Anstiftung zur Zuwiderhandlung im Verhältnis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft und schon gar nicht aus einer Beteiligung der Muttergesellschaft an dieser Zuwiderhandlung, sondern aus dem Umstand, dass die betroffenen Gesellschaften ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV darstellen (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 88).

200    Dabei ist klarzustellen, dass sich die Kommission nach dieser Rechtsprechung nicht mit der Feststellung begnügen kann, dass ein Unternehmen einen solchen entscheidenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben konnte, ohne dass zu prüfen wäre, ob dieser Einfluss tatsächlich ausgeübt wurde. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich vielmehr, dass es grundsätzlich der Kommission obliegt, einen solchen bestimmenden Einfluss auf der Grundlage einer Gesamtheit von tatsächlichen Gesichtspunkten, u. a. insbesondere einer eventuellen Weisungsbefugnis eines Unternehmens gegenüber dem anderen, nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission, C‑196/99 P, Slg, EU:C:2003:529, Rn. 95 bis 99, vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg, EU:C:2005:408, Rn. 118 bis 122, und vom 20. März 2002, HFB u. a. /Kommission, T‑9/99, Slg, EU:T:2002:70, Rn. 527).

201    Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft nehmen kann und zum anderen eine widerlegbare Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (im Folgenden: Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses) (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

202    Unter diesen Umständen genügt es, dass die Kommission für die Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieser Tochtergesellschaft ausübt, nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält. Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

203    Zwar hat der Gerichtshof außer der 100%igen Beteiligung am Kapital der Tochtergesellschaft weitere Umstände genannt, wie das fehlende Bestreiten eines Einflusses der Muttergesellschaft auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft und die gemeinsame Vertretung beider Gesellschaften im Verwaltungsverfahren (Urteil vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C‑286/98 P, Slg, EU:C:2000:630, Rn. 28 und 29), doch wurden solche Umstände vom Gerichtshof nicht mit dem Ziel angeführt, die Anwendung der Vermutung davon abhängig zu machen, dass zusätzliche Hinweise in Bezug auf die tatsächliche Ausübung eines Einflusses der Muttergesellschaft vorgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, Slg, EU:C:2009:536, Rn. 60 bis 62 und die dort angeführte Rechtsprechung). Mit anderen Worten muss die Kommission für die Anwendung der Vermutung, dass in einem konkreten Fall tatsächlich ein bestimmender Einfluss ausgeübt worden ist, zusätzlich zu den Nachweisen dafür, dass diese Vermutung anwendbar ist und greift, keine Hinweise vorlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung.

204    Doch befindet sich die Muttergesellschaft, die nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält, wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die zwischen ihr und dieser Tochtergesellschaft bestehen, bezüglich ihrer Möglichkeit der bestimmenden Einflussnahme auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft in einer ähnlichen Lage wie der ausschließliche Anteilseigner. Folglich ist die Kommission berechtigt, bei dieser Sachlage die gleiche Beweisregelung heranzuziehen, d. h. auf die Vermutung zurückzugreifen, dass diese Muttergesellschaft ihre Macht zu einer bestimmenden Einflussnahme auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft tatsächlich gebraucht. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass in bestimmten Fällen den Minderheiten-Aktionären in Bezug auf die Tochtergesellschaft womöglich Rechte zustehen, die es erlauben, die oben genannte Analogie in Frage zu stellen (Urteil vom 30. September 2009, Arkema/Kommission, T‑168/05, EU:T:2009:367, Rn. 53, bestätigt im Rechtsmittelverfahren mit Urteil vom 29. September 2011, Arkema/Kommission, C‑520/09 P, Slg, EU:C:2011:619).

205    Mit der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses soll u. a. ein Gleichgewicht zwischen der Bedeutung des Ziels, Verhaltensweisen, die gegen die Wettbewerbsregeln, insbesondere gegen Art. 101 AEUV, verstoßen, zu unterbinden und ihre Wiederholung zu verhindern, einerseits und den Anforderungen bestimmter allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts wie etwa des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, der individuellen Zumessung von Strafen und der Rechtssicherheit sowie der Verteidigungsrechte einschließlich des Grundsatzes der Waffengleichheit andererseits hergestellt werden. Insbesondere aus diesem Grund ist sie widerlegbar (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 59).

206    Außerdem beruht zum einen diese Vermutung auf der Feststellung, dass – von wirklich außergewöhnlichen Umständen abgesehen – eine Gesellschaft, die die Gesamtheit des Kapitals einer Tochtergesellschaft hält, allein aufgrund dieser Beteiligung einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann, und zum anderen ist es normalerweise am zweckmäßigsten, in der Sphäre der Einheiten, denen gegenüber diese Vermutung eingreift, zu ermitteln, ob diese Befugnis zur Einflussnahme tatsächlich nicht ausgeübt wurde (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 60).

207    Könnte daher ein Betroffener die genannte Vermutung durch bloße, nicht belegte Behauptungen widerlegen, wäre sie weitgehend nutzlos (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 61).

208    Im Übrigen kann nach ständiger Rechtsprechung der bloße Umstand, dass die Muttergesellschaft eine Holding ist, nicht genügen, um auszuschließen, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausgeübt hat. Denn im Rahmen einer Unternehmensgruppe führt eine Holding, die insbesondere die finanziellen Investitionen innerhalb des Konzerns koordiniert, die Beteiligungen an mehreren Gesellschaften zusammen und soll insbesondere durch die Budgetkontrolle die einheitliche Leitung sicherstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T‑69/04, Slg, EU:T:2008:415, Rn. 63, vom 13. Juli 2011, Shell Petroleum u. a./Kommission, T‑38/07, Slg, EU:T:2011:355, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29 Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, T‑360/09, Slg, EU:T:2012:332, Rn. 283).

209    Bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sind also auch sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 203 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 74).

210    Diese Bewertung ist jedoch nicht nur auf die Faktoren zu beschränken, die sich auf die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft im engen Sinne, wie die Vertriebs- oder Preisstrategie, beziehen. Insbesondere kann die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses nicht allein dadurch widerlegt werden, dass dargetan wird, dass das Tochterunternehmen diese spezifischen Aspekte seiner Geschäftspolitik selbst in der Hand hat, ohne insoweit Weisungen zu erhalten (vgl. Urteil vom 16. Juni 2011, FMC/Kommission, T‑197/06, Slg, EU:T:2011:282, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass die Autonomie der Tochtergesellschaft im Sinne der genannten Rechtsprechung nicht durch den einfachen Nachweis dargetan werden kann, dass sie spezifische Aspekte ihrer Vertriebspolitik bezüglich der von der Zuwiderhandlung betroffenen Erzeugnisse eigenständig handhabt (Urteil FMC/Kommission, EU:T:2011:282, Rn. 106).

211    Da sich die Autonomie der Tochtergesellschaft nicht nur unter dem Gesichtspunkt der operativen Führung des Unternehmens allein beurteilt, kann auch der Umstand, dass die Tochtergesellschaft zu keinem Zeitpunkt zugunsten der Muttergesellschaft eine spezifische Informationspolitik auf dem fraglichen Markt durchgeführt hat, nicht zum Nachweis ihrer Autonomie ausreichen (Urteil FMC/Kommission, oben in Rn. 210 angeführt, EU:T:2011:282, Rn. 145).

212    Im Übrigen erbringt, wie bereits entschieden wurde, der Umstand, dass in den Akten nichts belegt, dass die Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft Anweisungen gegeben hätte, keinen Beweis dafür, dass solche Anweisungen tatsächlich nicht gegeben worden sind (vgl. Urteil Arkema/Kommission, EU:T:2011:251, oben in Rn. 204 angeführt, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

213    Außerdem ist der Unionsrichter der Ansicht, dass die Vertretung der Muttergesellschaft in den Führungsorganen ihrer Tochtergesellschaft einen sachdienlichen Beweis für eine tatsächliche Kontrolle über deren Geschäftspolitik darstellt (Urteil vom 27. September 2012, Total/Kommission, T‑344/06, EU:T:2012:479, Rn. 73; vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission, T‑109/02, T‑118/02, T‑122/02, T‑125/02, T‑126/02, T‑128/02, T‑129/02, T‑132/02 und T‑136/02, Slg, EU:T:2007:115, Rn. 137, und FMC/Kommission, oben in Rn. 210 angeführt, EU:T:2011:282, Rn. 150).

214    Schließlich kann eine  Muttergesellschaft auch als für eine von einer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung verantwortlich angesehen werden, selbst wenn eine Vielzahl operativer Gesellschaften in einem Konzern bestehen (Urteile Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Rn. 149 angeführt, EU:T:1999:80, Rn. 989, und vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T‑343/06, Slg, EU:T:2012:478, Rn. 52).

 Zur Begründetheit des ersten Teils des vierten Klagegrundes von Socitrel sowie des ersten und des zweiten Klagegrundes von Companhia Previdente

215    Wie bereits ausgeführt, wurde Socitrel für den Zeitraum vom 7. April 1994 bis zum 19. September 2002 haftbar gemacht, und die gesamtschuldnerische Haftung von Companhia Previdente wurde für denselben Zuwiderhandlungszeitraum angenommen.

216    Zu unterscheiden ist jedoch zum einen der Zeitraum 7. April 1994 bis 29. Dezember 1998, für den die Kommission im Wesentlichen der Ansicht war, dass sie Beweise für das Vorliegen eines bestimmenden Einflusses von Companhia Previdente auf Socitrel habe, und zum anderen der Zeitraum 30. Dezember 1998 bis 19. September 2002, für den sie der Ansicht war, dass im Hinblick auf die Bedeutung der Beteiligung von Companhia Previdente am Kapital ihrer Tochtergesellschaft Socitrel die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses eingreifen könne.

217    Die Klägerinnen tragen im Wesentlichen vor, erstens könne Companhia Previdente nicht als haftbar angesehen werden, da die Zuwiderhandlung nur von Socitrel begangen worden sei und kein Beweis dafür vorliege, dass die Muttergesellschaft beteiligt gewesen sei oder auch nur Kenntnis von der Zuwiderhandlung gehabt habe, zweitens, dass die Kommission die Vermutung für die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses nicht anwenden dürfe, da Companhia Previdente nie über einen Anteil von 100 % am Kapital ihrer Tochtergesellschaft verfügt habe, drittens, dass sie jedenfalls Beweise vorlegten, die diese Vermutung widerlegten, und schließlich viertens, dass die Kommission sich für den Zeitraum 7. April 1994 bis 29. Dezember 1998 darauf beschränkt habe, auf „zahlreiche und enge personelle Verflechtungen“ zwischen Companhia Previdente und Socitrel zu verweisen sowie darauf, dass bestimmte Führungskräfte, die beiden Unternehmen angehörten, über das Kartell auf dem Laufenden gewesen seien, ohne jedoch die Argumente zu berücksichtigen, die von diesen zum Nachweis des fehlenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft vorgetragen worden seien.

218    Keinem dieser Argumente kann jedoch gefolgt werden.

219    Geprüft werden nacheinander die Haftung von Companhia Previdente wegen des rechtswidrigen Verhaltens ihrer Tochtergesellschaft, die Beweise für die Ausübung eines bestimmenden Einflusses von Companhia Previdente auf Socitrel im Zeitraum 7. April 1994 bis 29. Dezember 1998, die Frage, ob die Kommission die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses im Zeitraum 30. Dezember 1998 bis 19. September 2002 anwenden konnte, und schließlich die verschiedenen Argumente der Klägerinnen sowohl zum Nachweis des Fehlens der Ausübung eines solchen Einflusses im Zeitraum 7. April 1994 bis 29. Dezember 1998 als auch zur Widerlegung der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines solchen Einflusses im späteren Zeitraum.

–       Zur Haftung von Companhia Previdente wegen des rechtswidrigen Verhaltens ihrer Tochtergesellschaft

220    Hinsichtlich der angeblich fehlenden Haftung von Companhia Previdente für die Zuwiderhandlung, die nur Socitrel zurechenbar sei, ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger, bereits oben in Rn. 199 erwähnter Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht erforderlich ist, die persönliche Beteiligung der Muttergesellschaft an der Zuwiderhandlung festzustellen, um einen Beschluss, mit dem eine Geldbuße wegen der Begehung der genannten Zuwiderhandlung gegen sie festgesetzt wird, an sie zu richten.

221    Das Vorbringen der Klägerinnen, die Zuwiderhandlung könne Companhia Previdente nicht zugerechnet werden, da sie selbst nicht Urheberin der Zuwiderhandlung sei, kann somit keinen Erfolg haben, so dass diese Rüge zurückzuweisen ist.

–       Zum Zeitraum 7. April 1994 bis 29. Dezember 1998 und zu den Beweisen für die Ausübung eines entscheidenden Einflusses von Companhia Previdente auf Socitrel

222    Die Kommission hat in dem angefochtenen Beschluss nach einem Hinweis auf die Beteiligung der Muttergesellschaft am Kapital ihrer Tochtergesellschaft darauf verwiesen, dass „zahlreiche und enge personelle Verflechtungen“ zwischen Companhia Previdente und Socitrel bestanden hätten und dass bestimmte gemeinsame Führungskräfte der beiden Gesellschaften über das Kartell auf dem Laufenden gewesen seien. Sie hat daraus den Schluss gezogen, dass Companhia Previdente einen bestimmenden Einfluss auf Socitrel ausgeübt habe.

223    Die Stichhaltigkeit jedes dieser Beweise ist zu prüfen.

224    Hinsichtlich der Bedeutung der Beteiligung von Companhia Previdente am Kapital von Socitrel ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Kommission vorgetragen hat, dass nach portugiesischem Gesellschaftsrecht ein Aktionär, der – wie Companhia Previdente, die eine unmittelbare Beteiligung von 21,2 % am Kapital von Socitrel und von 70 % am Kapital der Preside SGPS besaß, die wiederum 70,6 % des Kapitals von Socitrel hielt – mehr als zwei Drittel der Stimmrechte einer Aktiengesellschaft halte, diese grundsätzlich vollständig kontrolliere, da er alle Beschlüsse billigen könne, insbesondere diejenigen, die die Benennung des Verwaltungsorgans beträfen, unabhängig von seiner Struktur. Sie hat zum anderen klargestellt, dass eine solche Situation nur vermieden werden könnte, wenn einige Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder bestimmte, durch Aktionärsvereinbarungen eingeführte Regeln etwas anderes vorsähen, um die Möglichkeit vorzusehen, für bestimmte strategische Entscheidungen Sperrminoritäten zu bilden. Nach ihrer Ansicht hat Socitrel weder dargetan noch auch nur behauptet, dass es eine derartige Bestimmung gebe.

225    Die Klägerinnen, die in der mündlichen Verhandlung hierzu befragt wurden, haben dies nicht bestritten.

226    Es ist daher festzustellen, dass Companhia Previdente in dem betreffenden Zeitraum eine besonders erhebliche Beteiligung am Kapital ihrer Tochtergesellschaft besaß, die ihr erlaubte, alle ihre internen Beschlüsse zu kontrollieren.

227    Was die gemeinsamen Führungskräfte betrifft, ist das von Socitrel am 29. Juni 2006 (S. 19662 bis 19664 der Verwaltungsakte) an die Kommission gerichtete Dokument zu beachten, aus dem sich ergibt, dass Socitrel und Companhia Previdente zwei gemeinsame Führungskräfte hatten, und zwar in den Jahren 1995 (Herr A. C. und Herr P. B.), 1996 (Herr L. D. und Herr P. B.) und 1997 (Herr L. D. und Herr P. B.), sowie drei gemeinsame Führungskräfte im Jahr 1998 (Herr A. S., Herr L. D. und Herr L. F.).

228    Wie bereits ausgeführt, ist nach der oben in Rn. 213 angeführten Rechtsprechung die Vertretung der Muttergesellschaft in den Führungsorganen ihrer Tochtergesellschaft ein sachdienlicher Beweis für eine tatsächliche Kontrolle über deren Geschäftspolitik.

229    Es ist auch zu betonen, dass Herr P. B. in der Zeit vom 26. August 1993 bis zum 14. Mai 1998 an den Kartelltreffen teilnahm. Herr L. F. nahm an den Kartelltreffen in der Zeit vom 8. September 1998 bis zum 30. Juli 2002 teil. Schließlich nahm Herr A. S, der die beiden Gesellschaften vom 18. September 1998 bis Ende 2002 leitete, an den Kartelltreffen zwischen 10. Dezember 1998 und 22. Mai 2001 teil. Dieser Sachverhalt wird von den Klägerinnen nicht bestritten.

230    Diese Mitglieder des Verwaltungsrats der Muttergesellschaft waren somit gebührend über das rechtswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft informiert, da sie daran selbst beteiligt waren.

–       Zum Zeitraum 30. Dezember 1998 bis 19. September 2002 und zur Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft

231    In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen eingeräumt, dass unter Berücksichtigung der oben in Rn. 204 genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs, die nach der Einreichung ihrer Klage gegen den ursprünglichen Beschluss erging, die Kommission berechtigt gewesen war, sich auf die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses von Companhia Previdente auf Socitrel zu berufen, obwohl die Beteiligung der Muttergesellschaft am Kapital ihrer Tochtergesellschaft unter 100 % lag.

232    Sie wiesen darauf hin, dass sie zwar auf ihr Vorbringen zu diesem Punkt verzichteten, daran jedoch festhielten, um die genannte Vermutung zu widerlegen.

–       Zum Vorbringen der Klägerinnen, mit dem sowohl nachgewiesen werden soll, dass es im Zeitraum 7. April 1994 bis 29. Dezember 1998 keinen bestimmenden Einfluss gegeben habe, als auch die Vermutung widerlegt werden soll, dass betreffend den Zeitraum 30. Dezember 1998 bis 19. September 2002 tatsächlich ein bestimmender Einfluss ausgeübt wurde.

233    Die Klägerinnen sind im Wesentlichen der Ansicht, dass trotz der Bedeutung der Beteiligung von Companhia Previdente am Kapital ihrer Tochtergesellschaft und der Existenz gemeinsamer Führungskräfte im ersten Zeitraum einerseits und der noch größeren Bedeutung der Beteiligung von Companhia Previdente am Kapital ihrer Tochtergesellschaft im zweiten Zeitraum andererseits, die die Anwendung der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses rechtfertige, es verschiedene Anhaltspunkte gebe, die das Fehlen der Ausübung eines bestimmenden Einflusses von Companhia Previdente auf Socitrel bestätigten.

234    Zunächst ist von vornherein die erste Rüge der Klägerinnen zurückzuweisen, mit der beanstandet wird, dass eine Vermutung, die allein darauf gestützt werde, dass das Kapital der Tochtergesellschaft gehalten werde, eine probatio diabolica für die Muttergesellschaft sei, die diese Vermutung widerlegen wolle, was insoweit einen Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit und die Unschuldsvermutung darstelle.

235    Mit der Vermutung eines bestimmenden Einflusses auf die Tochtergesellschaft, die vollständig oder fast vollständig im Eigentum ihrer Muttergesellschaft steht, soll nämlich dem Gerichtshof zufolge ein Gleichgewicht hergestellt werden zwischen der Bedeutung des Ziels, Verhaltensweisen, die gegen die Wettbewerbsregeln und insbesondere gegen Art. 101 AEUV verstoßen, zu unterbinden und ihre Wiederholung zu verhindern, und den Anforderungen bestimmter allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts wie etwa der Grundsätze der Unschuldsvermutung, der individuellen Zumessung von Strafen und der Rechtssicherheit sowie der Verteidigungsrechte, einschließlich des Grundsatzes der Waffengleichheit. Insbesondere deshalb ist die Vermutung widerlegbar (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 59).

236    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass sich eine Vermutung – selbst wenn sie schwer zu widerlegen ist – innerhalb akzeptabler Grenzen hält, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel angemessen ist, die Möglichkeit besteht, den Beweis des Gegenteils zu erbringen, und die Verteidigungsrechte gewahrt sind (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

237    Zu diesem Zweck sind ausreichende Beweise dafür zu erbringen, dass die Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig aufgetreten ist (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Klägerin kann jedoch die genannte Vermutung nicht durch bloße, nicht belegte Behauptungen widerlegen (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 61).

238    Bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sind sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 203 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 74).

239    Keines der Argumente der Klägerinnen widerlegt aber die These der Kommission, nach der Companhia Previdente im Zeitraum 7. April 1994 bis 29. Dezember 1998 einen bestimmenden Einfluss auf Socitrel ausgeübt hat oder dass in Anbetracht des Umfangs ihrer Beteiligung am Kapital von Socitrel die tatsächliche Ausübung dieses Einflusses für den Zeitraum 30. Dezember 1998 bis 19. September 2002 vermutet werden kann.

240    Erstens genügt die Tatsache, dass Companhia Previdente eine Holding ist, selbst wenn sie nicht operativ tätig ist, nicht, um die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu beseitigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Rn. 208 angeführt, EU:T:2008:415, Rn. 63, Shell Petroleum u. a./Kommission, oben in Rn. 208 angeführt, EU:T:2011:355, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, oben in Rn. 208 angeführt, EU:T:2012:332, Rn. 283), und führt zu keiner Umkehr der Beweislast, wie Socitrel fälschlicherweise vorträgt.

241    Insoweit genügt der Umstand, dass die Muttergesellschaft sich darauf beschränkt hat, ihre Beteiligungen zu verwalten, in Anbetracht ihrer Gesellschaftsnatur und ihres satzungsmäßigen Zwecks für sich allein nicht, um die These der Kommission in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Rn. 208 angeführt, EU:T:2008:415, Rn. 70, und FMC/Kommission, oben in Rn. 210 angeführt, EU:T:2011:282, Rn. 130).

242    Hieraus ergibt sich auch, dass der Umstand, dass Companhia Previdente und Socitrel Gesellschaften mit unterschiedlicher Rechtspersönlichkeit waren und unterschiedlichen Aktienbesitz und verschiedene Gesellschaftssitze hatten, sich nicht auswirkt, da sie in jedem Fall ein und dasselbe Unternehmen bildeten (vgl. in diesem Sinne Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

243    Völlig unerheblich ist das Vorbringen der Klägerinnen, dem zufolge nach portugiesischem Recht die Verwalter von Companhia Previdente diese nicht vertraten, wenn sie einen Sitz im Verwaltungsrat der Tochtergesellschaft wahrnahmen. Eine Gesellschaft kann sich nämlich nicht auf das nationale Recht berufen, um sich den Unionsvorschriften zu entziehen, da die im Unionsrecht verwendeten Begriffe grundsätzlich in der gesamten Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen (Urteile vom 1. Februar 1972, Hagen, 49/71, Slg, EU:C:1972:6, Rn. 6, und vom 27. September 2012, Heijmans/Kommission, T‑360/06, EU:T:2012:490, Rn. 70).

244    Zweitens ist es für die Zurechnung der Zuwiderhandlung von Socitrel an ihre Muttergesellschaft nicht erforderlich, dass nachgewiesen wird, dass die Muttergesellschaft die Politik ihrer Tochtergesellschaft in dem spezifischen Bereich, der Gegenstand der Zuwiderhandlung war, beeinflusst hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Shell Petroleum u. a./Kommission, oben in Rn. 208 angeführt, EU:T:2011:355, Rn. 70).

245    Daraus folgt, dass der Umstand, dass die Muttergesellschaft nicht selbst im Bereich Spannstahl tätig war, auch nicht ausreicht, um die Vermutung für die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu widerlegen, was dazu führt, dass das Vorbringen der Klägerinnen zu diesem Punkt zurückzuweisen ist.

246    Drittens hat der Umstand, dass Companhia Previdente Beteiligungen an vielen anderen Gesellschaften hatte, die in anderen Bereichen als demjenigen, der von dem Kartell betroffen war, tätig waren, nach ständiger Rechtsprechung keinerlei Auswirkung (vgl. in diesem Sinne Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Rn. 149 angeführt, EU:T:1999:80, Rn. 989, und Shell Petroleum u. a./Kommission, oben in Rn. 214 angeführt, EU:T:2012:478, Rn. 52).

247    Viertens ist auch das Vorbringen von Socitrel, wonach sie in Bezug auf ihre Geschäftsstrategie völlig eigenständig gewesen sei, zurückzuweisen.

248    Zum einen kann nämlich die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses nicht allein dadurch widerlegt werden, dass der Nachweis geführt wird, dass Socitrel ihre Geschäftspolitik im engeren Sinne, wie die Liefer- oder Preisstrategie, geführt hat, ohne Weisungen von Companhia Previdente in dieser Hinsicht zu erhalten. Da sich die Eigenständigkeit von Socitrel nicht allein nach Aspekten der operativen Führung des Unternehmens bemisst, kann der Umstand, dass die Tochtergesellschaft zugunsten ihrer Muttergesellschaft niemals eine spezifische Informationspolitik auf dem betreffenden Markt durchgeführt hat, ihre Eigenständigkeit nicht beweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil FMC/Kommission, oben in Rn. 210 angeführt, EU:T:2011:282, Rn. 105 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung).

249    Zum anderen beschränkt sich Socitrel darauf, Argumente vorzutragen, erbringt indessen nicht den Nachweis, dass sie tatsächlich zutreffen. Bloße Behauptungen können jedoch nicht ausreichen, die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu widerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 61).

250    Fünftens kann die Eigenständigkeit, über die Socitrel angeblich wegen des historischen Kontexts verfügt hat, in dem Companhia Previdente diese Gesellschaft erwarb, die zuvor ein staatliches Unternehmen gewesen sei, nicht allein aus diesem Umstand abgeleitet werden, noch daraus, dass das zuvor bestehende Verwaltungsorgan die Leitung des Unternehmens nach dessen Aufkauf beibehalten hat.

251    Daher ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

252    Sechstens bedarf es, um einem Unternehmen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV zurechnen zu können, nach ständiger Rechtsprechung keiner Handlung und nicht einmal einer Kenntnis der Inhaber oder Geschäftsführer des betreffenden Unternehmens von der Zuwiderhandlung, sondern es genügt die Handlung einer Person, die berechtigt ist, für Rechnung des Unternehmens tätig zu werden (Urteile vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg, EU:C:1983:158, Rn. 97, und vom 20. März 2002, Brugg Rohrsysteme/Kommission, T‑15/99, Slg, EU:T:2002:71, Rn. 58).

253    Dass Companhia Previdente keine Kenntnis vom rechtswidrigen Verhalten ihrer Tochtergesellschaft hatte, sofern es erwiesen wäre, quod non, würde sich jedenfalls auf die Möglichkeit, ihre gesamtschuldnerische Haftung für deren Verhalten zu bejahen, nicht auswirken.

254    Somit ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht nachgewiesen haben, dass Companhia Previdente keinen bestimmenden Einfluss auf Socitrel ausgeübt hat und dass diese sich völlig eigenständig auf dem Markt verhalten hat.

255    Die Kommission hat somit die gesamtschuldnerische Haftung von Companhia Previdente sowohl für den Zeitraum 7. April 1994 bis 29. Dezember 1998 als auch für den Zeitraum 30. Dezember 1998 bis 19. September 2002 zutreffend bejaht.

256    Deshalb sind sowohl der erste Teil des vierten Klagegrundes von Socitrel als auch die ersten beiden Klagegründe von Companhia Previdente zurückzuweisen.

 Zum zweiten und zum dritten Teil des vierten Klagegrundes von Socitrel sowie zum ersten und zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes von Companhia Previdente, die hilfsweise geltend gemacht werden und mit denen zum einen die fälschliche Berücksichtigung des Umsatzes von Emesa, Galycas und ITC bei der Berechnung der Obergrenze von 10 % sowie zum anderen die fälschliche Berücksichtigung des Umsatzes des Jahrs 2009 von Companhia Previdente gerügt wird

 Angefochtener Beschluss

257    Für die Berechnung der in Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Obergrenze von 10 % hat die Kommission nach Zurückweisung der Behauptungen der Klägerinnen den Umsatz des aus Companhia Previdente und all ihren Tochtergesellschaften bestehenden Konzerns im Jahr 2009, einschließlich Emesa, Galycas und ITC, die von Companhia Previdente in den Jahren 2004 und 2005 erworben worden waren, berücksichtigt (Rn. 1059, 1061, 1062, und 1063 bis 1069 des angefochtenen Beschlusses).

 Grundsätze

258    Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt, dass „ die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung … 10 % seines bzw. ihres im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen [darf]“.

259    Die Obergrenze von 10 % des Umsatzes im Sinne dieser Bestimmung muss auf der Grundlage des kumulierten Umsatzes aller Gesellschaften berechnet werden, die die wirtschaftliche Einheit bilden, die als Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C‑58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 56, und HFB u. a./Kommission, oben in Rn. 200 angeführt, EU:T:2002:70, Rn. 528).

260    Durch diese Obergrenze der Geldbuße soll die Verhängung von Geldbußen verhindert werden, die die Unternehmen aufgrund ihrer Größe, wie sie, wenn auch nur annähernd und unvollständig, anhand ihres Gesamtumsatzes ermittelt wird, voraussichtlich nicht werden zahlen können. Es handelt sich somit um eine Grenze, die einheitlich für alle Unternehmen gilt, von deren jeweiliger Größe abhängt und überhöhte und unverhältnismäßige Geldbußen verhindern soll (vgl. Urteil Groupe Gascogne/Kommission, oben in Rn. 259 angeführt, EU:C:2013:770, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

261    Diese Zielsetzung ist jedoch im Zusammenhang mit der Notwendigkeit zu sehen, eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße sicherzustellen, die die Berücksichtigung der Größe und der Wirtschaftskraft des betreffenden Unternehmens rechtfertigt, d. h. der Gesamtressourcen des Urhebers der Zuwiderhandlung (vgl. Urteil Groupe Gascogne/Kommission, oben in Rn. 259 angeführt, EU:C:2013:770, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

262    Es ist nämlich die angestrebte Wirkung auf das betreffende Unternehmen, die es rechtfertigt, dass die Größe und die Gesamtressourcen dieses Unternehmens berücksichtigt werden, um eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße sicherzustellen, da die Sanktion insbesondere im Hinblick auf seine Wirtschaftskraft nicht unerheblich sein darf (vgl. Urteil Groupe Gascogne/Kommission, oben in Rn. 259 angeführt, EU:C:2013:770, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

263    Unter diesen Umständen erscheint es berechtigt, bei der Bewertung der finanziellen Ressourcen eines Unternehmens, dem eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union zugerechnet wird, den Umsatz aller Gesellschaften zu berücksichtigen, auf die das betreffende Unternehmen einen bestimmenden Einfluss ausüben kann (Urteil Groupe Gascogne/Kommission, oben in Rn. 259 angeführt, EU:C:2013:770, Rn. 51).

264    Wurde dagegen die wirtschaftliche Einheit, die das Unternehmen bildet, zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Zuwiderhandlung endete, und dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss, mit dem die Geldbuße verhängt wird, erlassen wurde, beendet, hat jeder Adressat des Beschlusses das Recht, dass die fragliche Obergrenze individuell auf ihn angewandt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑71/03, T‑74/03, T‑87/03 und T‑91/03, Slg, EU:T:2005:220, Rn. 390).

265    Was im Übrigen die Bestimmung des „vorausgegangenen Geschäftsjahrs“ im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass in den Fällen in denen es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit eingestellt oder seinen Umsatz verfälscht hat, um sich einer schweren Geldbuße zu entziehen, die Kommission die Höchstgrenze der Geldbuße nach dem letzten Umsatz festsetzen muss, den das Unternehmen in einem abgeschlossenen wirtschaftlichen Zeitraum erzielt hat (Urteil vom 29. November 2005, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, T‑33/02, Slg, EU:T:2005:428, Rn. 49).

266    Das Gericht hat auch entschieden, dass es nicht im Belieben der Kommission steht, die Grenze von 10 % auf frühere Geschäftsjahre als das letzte Jahr vor dem Erlass der Entscheidung zu beziehen. Die Kommission kann ein früheres Geschäftsjahr nur in Ausnahmefällen zugrunde legen, z. B. wenn das betreffende Unternehmen in dem dem Erlass der Entscheidung der Kommission vorausgehenden Geschäftsjahr keinen Umsatz erzielt hat. Zudem verfügt sie selbst in einem solchen Fall nicht über ein weites Ermessen bei der Entscheidung, welches Geschäftsjahr für die Festsetzung der Höchstgrenze der Geldbuße zu berücksichtigen ist. Sie ist nämlich verpflichtet, das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr zugrunde zu legen, das einem abgeschlossenen Jahr normaler wirtschaftlicher Tätigkeit entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Rn. 265 angeführt, EU:T:2005:428, Rn. 39 bis 42 und 74).

267    So ergibt sich zwar aus der Rechtsprechung, dass die Kommission für die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Berechnung der Höchstgrenze der Geldbuße grundsätzlich den Umsatz berücksichtigen muss, den das betroffene Unternehmen in dem letzten, bei Erlass der angefochtenen Entscheidung abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C‑76/06 P, Slg, EU:C:2007:326, Rn. 32), doch folgt aus dem Kontext und den Zielen, die die Regelung verfolgt, zu der die genannte Vorschrift gehört, dass, wenn der Umsatz des Geschäftsjahrs, das dem Erlass der Entscheidung der Kommission vorausgeht, kein abgeschlossenes Geschäftsjahr mit normaler wirtschaftlicher Tätigkeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten darstellt und somit keinen zweckmäßigen Hinweis zur tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des betreffenden Unternehmens und der angemessenen Höhe der gegen es zu verhängenden Geldbuße gibt, dieser Umsatz nicht berücksichtigt werden kann, um die Obergrenze der Geldbuße zu bestimmen. In diesem Fall, der nur unter außergewöhnlichen Umständen vorliegen wird, ist die Kommission verpflichtet, bei der Berechnung der Obergrenze der Geldbuße auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr abzustellen, das einem abgeschlossenen Jahr normaler wirtschaftlicher Tätigkeit entspricht (Urteil vom 12. Dezember 2012, 1. garantovaná/Kommission, T‑392/09, EU:T:2012:674, Rn. 86, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 15. Mai 2014, 1. garantovaná/Kommission, C‑90/13 P, EU:C:2014:326).

268    In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Bezugnahme auf ein „abgeschlossenes Jahr normaler wirtschaftlicher Tätigkeit“ in der Rechtsprechung die Heranziehung eines Geschäftsjahrs ausschließen soll, in dem das betreffende Unternehmen dabei war, seine Tätigkeiten zu beenden, auch wenn noch nicht alle wirtschaftlichen Tätigkeiten eingestellt wurden, und allgemeiner eines Geschäftsjahrs, in dem das Verhalten des betreffenden Unternehmens auf dem Markt nicht dem Verhalten eines Unternehmens entsprach, das eine wirtschaftliche Tätigkeit in üblicher Form ausübt. Hingegen bedeutet der bloße Umstand, dass der erzielte Umsatz oder Gewinn in einem bestimmten Geschäftsjahr deutlich niedriger oder höher war als in vorausgegangenen Geschäftsjahren, nicht, dass das in Rede stehende Geschäftsjahr kein abgeschlossenes Jahr normaler wirtschaftlicher Tätigkeit darstellt (Urteil vom 12. Dezember 2012, Almamet/Kommission, T‑410/09, EU:T:2012:676, Rn. 253).

 Würdigung durch das Gericht

269    Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Kommission habe zu Unrecht zum einen bei der Berechnung der Obergrenze von 10 % den Umsatz von Emesa, Galycas und ITC und zum anderen insoweit den Umsatz des Jahres 2009 von Companhia Previdente berücksichtigt.

270    Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden.

271    Zum einen musste die Kommission hinsichtlich des für die Anwendung der Obergrenze von 10 % zu berücksichtigenden Geschäftsjahrs gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 für Companhia Previdente auf den Gesamtumsatz des Jahres 2009 Bezug nehmen, ohne dass etwaige Schwankungen dieses Umsatzes nach oben oder unten im Verhältnis zum Zeitpunkt der Beendigung der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind, da Companhia Previdente sich nämlich nicht in einer Ausnahmesituation befindet, die erlaubt, von dieser Regel im Sinne der Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofs in der Rechtssache Britannia Alloys & Chemicals/Kommission abzuweichen (siehe oben, Rn. 266).

272    Das Vorbringen der Klägerinnen zu diesem Punkt ebenso wie das zur Dauer des Verwaltungsverfahrens ist infolgedessen zurückzuweisen.

273    Zum anderen musste die Kommission die Obergrenze von 10 % des Umsatzes im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 auf der Grundlage der kumulierten Umsätze aller Gesellschaften, die die wirtschaftliche Einheit bilden, die als Unternehmen handelt, nach der oben in Rn. 263 genannten Rechtsprechung berechnen.

274    Folglich musste sie dafür die Umsätze von Emesa, Galycas und ITC, berücksichtigen, die 2009 zum Companhia-Previdente--Konzern gehörte, und die gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße ist aus diesem Grund nicht unverhältnismäßig.

275    Im Übrigen ist festzustellen, wie die Kommission betont, dass Companhia Previdente nur für das Verhalten von Socitrel haftbar gemacht wurde, die zum Zeitpunkt, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, eine Tochtergesellschaft von Companhia Previdente war, und nicht für die gegen Emesa, Galycas und ITC verhängten Geldbußen, die damals nicht zu Companhia Previdente gehörten.

276     Somit sind der zweite und der dritte Teil des vierten Klagegrundes von Socitrel sowie der erste und der zweite Teil des dritten Klagegrundes von Companhia Previdente zurückzuweisen.

 5. Zum fünften Klagegrund von Socitrel: Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes bei der Anwendung der Ziff. 13 und 22 der Leitlinien von 2006 sowie Begründungsmangel

 Grundsätze

277    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen die Dauer der Zuwiderhandlung sowie sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, die für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung eine Rolle spielen (vgl. Urteile vom 11. Juli 2013, Gosselin Group/Kommission, C‑429/11 P, EU:C:2013:463, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

278    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (vgl. Urteile Gosselin Group/Kommission, oben in Rn. 277 angeführt, EU:C:2013:463, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Team Relocations u. a./Kommission, oben in Rn. 277 angeführt, EU:C:2013:464, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

279    Zu den Faktoren, die bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen berücksichtigt werden können, gehören das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens, die Rolle, die es bei der Errichtung des Kartells gespielt hat, der Gewinn, den die Unternehmen aus ihm ziehen konnten, ihre Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Union darstellen (vgl. Urteile vom 12. November 2009, Carbone-Lorraine/Kommission, C‑554/08 P, EU:C:2009:702, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, Gosselin Group/Kommission, oben in Rn. 277 angeführt, EU:C:2013:463, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Team Relocations u. a./Kommission, oben in Rn. 277 angeführt, EU:C:2013:464, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

280    Der ständigen Rechtsprechung ist auch zu entnehmen, dass die Tatsache, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Tatbestandsmerkmalen eines Kartells beteiligt hat oder dass es bei den Aspekten, an denen es beteiligt war, eine untergeordnete Rolle gespielt hat, für den Nachweis des Vorliegens einer Zuwiderhandlung dieses Unternehmens irrelevant ist. Wenn nun auch die gegebenenfalls eingeschränkte Bedeutung der Teilnahme des betreffenden Unternehmens somit nicht die persönliche Haftung für die Zuwiderhandlung insgesamt in Frage stellen kann, so kann sie dennoch Einfluss auf die Beurteilung ihres Umfangs und ihrer Schwere und folglich auf die Höhe der Sanktion haben (vgl. in diesem Sinne, Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg, EU:C:1999:356, Rn. 90, vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg, EU:C:2004:6, Rn. 86, sowie Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 200 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 145).

281    So ist entschieden worden, dass die Kommission verpflichtet ist, bei der Beurteilung der relativen Schwere der Kartellbeteiligung jedes der Zuwiderhandelnden die Tatsache zu berücksichtigen, dass bestimmte Zuwiderhandelnde gegebenenfalls nicht für sämtliche Teile dieses Kartells im Sinne des Urteils Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 280 angeführt (EU:C:1999:356, Rn. 87), verantwortlich gemacht wurden (Urteil vom 19. Mai 2010, Chalkor/Kommission, T‑21/05, Slg, EU:T:2010:205, Rn. 100).

282    In Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten, dass er verlangt, dass die Rechtsakte der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten Ziels angemessen und erforderlich ist. Bei der Festsetzung von Geldbußen ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand von zahlreichen Gesichtspunkten zu ermitteln, von denen keinem gegenüber den anderen Beurteilungsgesichtspunkten unverhältnismäßiges Gewicht beizumessen ist. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission die Geldbuße verhältnismäßig nach den Faktoren festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Faktoren dabei schlüssig und objektiv gerechtfertigt bewerten muss (vgl. Urteile vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T‑43/02, Slg, EU:T:2006:270, Rn. 226 bis 228 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T‑456/05 und T‑457/05, Slg, EU:T:2010:168, Rn. 264 und die dort angeführte Rechtsprechung).

283     Schließlich verlangt nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C‑303/05, Slg, EU:C:2007:261, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zu Begründetheit des fünften Klagegrundes

284    Zunächst macht Socitrel geltend, dadurch, dass ihr ein Satz von 18 % für die Schwere – und ein auf denselben Prozentsatz gestützter Zusatzbetrag zur Abschreckung – zugewiesen worden sei, habe sie eine fast identische Behandlung wie Emesa und Tycsa erfahren, denen ein Satz von 19 %, zugewiesen worden sei, obwohl die von ihr begangene Zuwiderhandlung deutlich weniger schwerwiegend sei als die Zuwiderhandlung dieser beiden anderen Unternehmen.

285    Sodann trägt sie im Wesentlichen vor, die Kommission habe bei der Festlegung des Schweregrades einige sie betreffende Faktoren nicht berücksichtigt, u. a. die Tatsache, dass sie ein kleines familiäres Unternehmen sei, dass sie zum ersten Mal an einem Kartell teilgenommen habe, dass ihre Teilnahme nur inzident gewesen sei und dass sie wegen ihrer geringen rechtlichen und wirtschaftlichen Kenntnisse aufgrund ihrer geringen Größe mehr Schwierigkeiten gehabt habe, die Folgen ihres Tuns einzuschätzen.

286    Schließlich ist sie der Ansicht, dass der Beschluss mit einem Begründungsmangel behaftet sei, da sie die Gründe nicht verstehen könne, die bei der Festlegung des Schweregrades und des Zusatzbetrags ausschlaggebend gewesen seien.

287    Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden.

288    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in dem angefochtenen Beschluss zur Bestimmung des Schweregrades (Rn. 953) drei Kategorien gebildet hat und sich dabei auf die Art der Zuwiderhandlung (Rn. 939 bis 945), den gemeinsamen Marktanteil (Rn. 946) und den räumlichen Umfang des Kartells (Rn. 947 bis 949) gestützt hat:

–        eine Kategorie von 16 %, die nur Fundia betrifft und die dadurch gerechtfertigt ist, dass dieses Unternehmen nur an der „Abstimmung“ in Bezug auf Addtek teilgenommen hat (Rn. 939);

–        eine Kategorie von 18 %, die auf der Grundlage von zwei Kriterien gerechtfertigt war: die Beteiligung ausschließlich am Club España und die späte Kenntnis von der paneuropäischen Dimension des Kartells; Socitrel fällt in diese Kategorie (Rn. 949);

–        eine Kategorie von 19 %, in der sich alle anderen Unternehmen befinden, die an dem Kartell beteiligt waren (Rn. 953).

289    Es ist festzustellen, dass Emesa und Tycsa aktiv am Club Zürich (seit 1992 die eine und seit 1993 die andere) und am Club Europa teilgenommen hatten, während Socitrel an keinem der Clubs beteiligt war, was von der Kommission berücksichtigt worden ist.

290    Zwar ist der Abstand zwischen den Prozentsätzen der jeweiligen Kategorien, in die Emesa und Tycsa zum einen und Socitrel zum anderen fallen, gering, aber es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Ziff. 21 der Leitlinien von 2006 grundsätzlich ein Betrag von bis zu 30 % des Umsatzes festgesetzt werden kann und dass nach Ziff. 23 dieser Leitlinien horizontale Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen, Aufteilung der Märkte und Einschränkung der Erzeugung, die üblicherweise geheim sind, ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Verstößen gehören und unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten streng geahndet werden müssen. Für solche Zuwiderhandlungen ist daher grundsätzlich ein Betrag am oberen Ende dieser Bandbreite anzusetzen.

291    Jedoch ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall in Anbetracht der Art der Zuwiderhandlung, auf die in Rn. 939 des angefochtenen Beschlusses hingewiesen wurde (Marktaufteilungen [Quotenaufteilungen], Kundenaufteilungen und horizontale Preisabsprachen), der Schweregrad, den die Kommission auf die Kategorie angewandt hat, die die Zuwiderhandlung begangen hat, am unteren Ende der Bandbreite (von 15 bis 30 %) angesiedelt ist, was dazu führt, dass der Abstand zu einer anderen Kategorie, die selbst auch eine Zuwiderhandlung begangen hat, für die horizontale Preisabsprachen, Marktaufteilungen und Produktionsbeschränkungen kennzeichnend sind, herabgesetzt wird.

292    Im Übrigen ist auch festzustellen, dass die Unterscheidung, die die Kommission zwischen der Kategorie, zu der zum einen u. a. Emesa und Tycsa gehören, und derjenigen, zu der zum anderen Socitrel, Fapricela und Proderac gehören, auf objektive Elemente gestützt ist.

293    Socitrel kann sich somit nicht allein auf der Grundlage dieses verringerten Unterschieds zwischen den beiden von der Kommission angewandten Schweregraden auf eine Ungleichbehandlung berufen.

294    Socitrel trägt zweitens vor, ihre Teilnahme sei auf die iberische Halbinsel beschränkt gewesen.

295    Die Kommission hat diesen Punkt angemessen berücksichtigt, indem sie bei den Umsätzen nur die Umsätze berücksichtigt hat, die Socitrel auf der iberischen Halbinsel durchgeführt hat (Rn. 949 des angefochtenen Beschlusses).

296    Drittens macht Socitrel geltend, dass ihre untergeordnet Rolle nicht berücksichtigt worden sei. Sie habe nur eine Rolle am Rande gespielt und sei im Gegensatz zu anderen Unternehmen, wie Tycsa und Emesa, keine treibende Kraft gewesen.

297    Es ist darauf hinzuweisen, dass die untergeordnete Rolle, die ein Unternehmen in einem Kartell gegebenenfalls spielt, einen mildernden Umstand darstellt, der gesondert von der objektiven Schwere der Zuwiderhandlung als solcher beurteilt wird.

298    Folglich ist das Vorbringen von Socitrel zu diesem Punkt zurückzuweisen und im Übrigen auf das spezifische Vorbringen von Socitrel dazu im Rahmen des sechsten Klagegrundes zu verweisen.

299    Viertens ist zu dem Vorbringen von Socitrel, sie sei eine kleine Gesellschaft und gehöre zu einem Familienkonzern, festzustellen, dass sich der Umsatz, den die Kommission in dem angefochtenen Beschluss berücksichtigt hat, um den Grundbetrag der Geldbuße zu bestimmen (siehe oben, Rn. 20), auf den Umsatz von APC von Socitrel im Jahr 2001 stützt.

300    Somit wird die Größe von Socitrel auf dem Markt, nimmt man an, sie sei bescheiden, in der Höhe der gegen sie festgesetzten Geldbuße widergespiegelt durch die Berücksichtigung des ihr eigenen Umsatzes.

301     Was die Auswirkung ihrer bescheidenen Größe und ihrer Zugehörigkeit zu einem Familienkonzern auf ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Kenntnisse betrifft, die, wie Socitrel ausführt, verhindert hätten, dass sie das genaue Ausmaß der Zuwiderhandlung, an der sie beteiligt gewesen sei, erkenne, ist darauf hinzuweisen, dass Socitrel Teil des Unternehmens Companhia Previdente ist, das 27 Tochtergesellschaften umfasst, die in verschiedenen Wirtschaftssektoren tätig sind (siehe Rn. 129 und 130 der Klageschrift).

302    Es handelt sich folglich um einen Wirtschaftskonzern mit einer breiten Diversifizierung, dessen konsolidierter weltweiter Umsatz sich im Jahr 2009 auf 125 904 527 Euro belief.

303    Die Verwaltung einer solchen Struktur – die überdies, was Socitrel und Companhia Previdente betrifft, sowohl zwischen 1994 und 1998 als auch zwischen 1998 und 2002 von gemeinsamen Führungskräften durchgeführt wurde (siehe das von Socitrel am 29. Juni 2006 an die Kommission gerichtete Dokument, das sich auf S. 19662 bis 19664 der Verwaltungsakte befindet), die selbst an Treffen des Club España teilgenommen haben − macht das Vorbringen von Socitrel, dass keine dieser Personen gewusst habe, dass die Teilnahme an einem Kartell rechtswidrig sei und das Risiko begründe, dass das Unternehmen zu einer hohen Geldbuße verurteilt werde, unplausibel.

304    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die Unternehmen grundsätzlich selbst das Risiko einer falschen Beurteilung ihrer Rechtslage tragen, gemäß der allgemeinen Lebensweisheit, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt (Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Schenker & Co. u. a., C‑681/11, Slg, EU:C:2013:126, Rn. 57).

305    Im Übrigen ist festzustellen, dass das Vorbringen von Socitrel sich mit den von ihr und ihrer Muttergesellschaft geltend gemachten Rügen betreffend die Berücksichtigung der Gesamtumsätze des aus Companhia Previdente und ihren verschiedenen Tochtergesellschaften gebildeten Unternehmens zum Zweck der Berechnung der Obergrenze von 10 % vermischt, ein Vorbringen, das zurückzuweisen ist (siehe oben, Rn. 276).

306    Schließlich folgt aus all diesen Erwägungen sowie aus den Ausführungen zum ersten Klagegrund (siehe oben, Rn. 107 ff.), dass der angefochtene Beschluss nicht mit einem Begründungsmangel behaftet ist.

307    Was das Vorbringen von Socitrel zur früheren Entscheidungspraxis der Kommission betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidungspraxis der Kommission keinen rechtlichen Rahmen für nach dem Wettbewerbsrecht verhängte Geldbußen darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Heineken Nederland und Heineken/Kommission, oben in Rn. 147 angeführt, EU:C:2012:829, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung); dies gilt sowohl für die Festlegung der Höhe der individuellen Geldbußen als auch für die Auslegung ihrer eigenen Leitlinien durch die Kommission (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 200 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 227 und 230), ob es sich somit um die allgemeine Höhe der Geldbußen handelt oder um das für ihre Berechnung angewandte Verfahren.

308    Außerdem trägt Socitrel nichts vor, um ihr beiläufiges Vorbringen in Nr. 193 ihrer Klageschrift zu stützen.

309    Dies gilt ebenso für das Vorbringen, die Kommission habe den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt, das in der Überschrift des Klagegrundes erwähnt ist, ohne anschließend erläutert zu werden.

310    Demzufolge ist der fünfte Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

 6. Zum sechsten Klagegrund von Socitrel: Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, insoweit als die untergeordnete oder passive Rolle der Klägerin nicht als mildernder Umstand berücksichtigt worden ist

 Angefochtener Beschluss

311    Die Rn. 985 und 986 des angefochtenen Beschlusses lauten:

„(985) Socitrel und die Companhia Previdente machen geltend, Socitrel sei nur am Club España beteiligt gewesen, und die Verhaltensweisen dieses Clubs seien weniger erheblich gewesen als die Verhaltensweisen anderer Clubs. Außerdem habe Socitrel nicht zu den Gründungsmitgliedern des Club España gezählt. Und bezüglich des portugiesischen Marktes erklären die Gesellschaften, Socitrel sei anfänglich nicht am Kartellverhalten beteiligt gewesen, auch wenn dies der wichtigste Markt für Socitrel gewesen sei. Socitrel hatte zudem nur Spannstahldraht und keine Litzen hergestellt, die doch als Hauptgegenstand des Kartells genannt würden. Das rechtswidrige Verhalten dieser Gesellschaft habe sich folglich nur auf einen kleinen Teil des europäischen Marktes ausgewirkt. Auch SLM und ITC bringen vor, sie seien nicht von Anfang an am Kartell beteiligt gewesen.

(986)          Die Kommission stellt zunächst fest, dass Socitrel regelmäßig an den Zusammenkünften des Club España teilgenommen hat, im Zeitraum vom 7.4.1994 bis zum Beginn der Nachprüfungen durch die Kommission regelmäßig bei über 40 Zusammenkünften anwesend war und sich aktiv an diesen Zusammenkünften beteiligt hat. Die Gesellschaft war in vollem Umfang an den Vereinbarungen über die Quoten und Kundenaufteilungen sowie an der Festsetzung von Preisen und am Austausch sensibler geschäftlicher Informationen mit den übrigen Mitgliedern des Club España beteiligt (siehe Abschnitt 9.2.2). Folglich kann die Rolle dieser Gesellschaft nicht als ‚sehr geringfügig‘ im Sinne der Geldbußen-Leitlinien von 2006 oder als passiv oder als die eines bloßen Mitläufers im Sinne der Leitlinien von 1998 betrachtet werden. Ferner ist der Umstand, dass Socitrel neben seiner Beteiligung am Club España nicht auch regelmäßig an Zusammenkünften auf europäischer Ebene teilnahm, insbesondere deshalb nicht von Bedeutung, weil Socitrel seine Erzeugnisse ausschließlich in Spanien und in Portugal (d. h. in dem vom Club España abgedeckten Gebiet) verkaufte und demnach auf der für diese Gesellschaft wichtigsten Ebene in vollem Umfang am Kartell beteiligt war. Auf jeden Fall liegen keine Beweismittel dafür vor, dass sich Socitrel der Umsetzung der Vereinbarung entzogen und ein wettbewerbskonformes Marktverhalten gezeigt hatte. Schließlich ist festzustellen, dass bereits bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße (siehe Abschnitt 19.1) berücksichtigt wurde, dass sich das Verhalten von Socitrel nur in begrenztem Umfang auf den europäischen Markt (nämlich vorwiegend auf Spanien und Portugal) auswirkte, dass Socitrel ausschließlich Spannstahldraht verkaufte und dass Socitrel, SLM und ITC nicht von Anfang an am Kartell beteiligt waren, sondern erst einige Jahre später hinzukamen; folglich können diese Umstände nicht nochmals berücksichtigt werden, um eine Ermäßigung der Geldbuße zu gewahren.“

 Grundsätze

312    Ziff. 29 dritter Gedankenstrich der Leitlinien von 2006 besagt:

„Der Grundbetrag der Geldbuße kann verringert werden, wenn die Kommission mildernde Umstände wie beispielsweise die nachstehend aufgeführten feststellt:

–        vom Unternehmen beigebrachte Beweise, dass die eigene Beteiligung sehr geringfügig war und sich das Unternehmen der Durchführung der gegen die Wettbewerbsregeln verstoßenden Vereinbarungen in dem Zeitraum, in dem sie ihnen beigetreten war, in Wirklichkeit durch eigenes Wettbewerbsverhalten auf dem Markt entzogen hat; der bloße Umstand einer kürzeren Beteiligung im Vergleich zu den übrigen Unternehmen wird nicht als mildernder Umstand anerkannt, da er bereits im Grundbetrag zum Ausdruck kommt“.

313    Nach der Rechtsprechung ist, wenn eine Zuwiderhandlung von mehreren Unternehmen begangen worden ist, die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen von ihnen zu prüfen (Urteile vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg, EU:C:1975:174, Rn. 623, und Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 280 angeführt, EU:C:1999:356, Rn. 150), um festzustellen, ob bei ihnen erschwerende oder mildernde Umstände vorliegen (Urteil vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T‑220/00, Slg, EU:T:2003:193, Rn. 165).

314    Um festzustellen, ob einem Unternehmen ein mildernder Umstand wegen tatsächlicher Nichtdurchführung der widerrechtlichen Vereinbarungen zu gewähren ist, ist zu prüfen, ob die von dem Unternehmen dargelegten Umstände belegen können, dass es sich im Zeitraum seiner Teilnahme an den unzulässigen Vereinbarungen tatsächlich deren Durchführung entzogen hat, indem es sich auf dem Markt wettbewerbskonform verhalten hat, oder dass es sich zumindest den Verpflichtungen zur Umsetzung dieses Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzt hat, dass dadurch sogar dessen Funktionieren selbst gestört wurde (Urteil vom 15. März 2006, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T‑26/02, Slg, EU:T:2006:75, Rn. 113).

315    Wenn erwiesen ist, dass das zuwiderhandelnde Unternehmen wettbewerbswidrige Vereinbarungen des Kartells berücksichtigen konnte, um sein Verhalten auf dem betreffenden Markt zu bestimmen, kann die fehlende Teilnahme an der einen oder anderen Vereinbarung, sofern sie erwiesen ist, für sich genommen nicht für den von der Rechtsprechung geforderten Beweis ausreichen, wonach die Zuwiderhandelnden, um den mildernden Umstand nach den Leitlinien von 2006 in Anspruch nehmen zu können, nachweisen müssen, dass sie sich wettbewerbskonform verhalten haben oder dass sie sich zumindest den Verpflichtungen zur Umsetzung des Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzt haben, dass dadurch dessen Funktionieren selbst gestört wurde. Der Nachweis der Nichtteilnahme an bestimmten wettbewerbswidrigen Kartellvereinbarungen allein kann als solcher nämlich nicht ausschließen, dass die anderen Vereinbarungen den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt schädigen konnten (Urteil vom 5. Dezember 2013, Solvay Solexis/Kommission, C‑449/11 P, EU:C:2013:802, Rn. 81).

316    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 Abs. 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3), vorsahen, dass „ausschließlich passive Mitwirkung oder reines Mitläufertum“ ein mildernder Umstand sind.

317    In der Liste der mildernden Umstände, die in Ziff. 29 der Leitlinien von 2006 genannt sind, wird bei den mildernden Umständen, die berücksichtigt werden können, ein solcher Umstand indessen nicht mehr aufgeführt.

318    Es ist jedoch bereits entschieden worden, dass, da die Aufzählung in Ziff. 29 der Leitlinien von 2006 nicht abschließend ist, eine ausschließlich passive Rolle oder Mitläufertum grundsätzlich nicht von den Umständen ausgeschlossen werden kann, die zu einer Verringerung des Grundbetrags der Geldbuße führen können (Urteil vom 25. Oktober 2011, Aragonesas Industrias y Energía/Kommission, T‑348/08, Slg, EU:T:2011:621, Rn. 281).

 Zur Begründetheit des sechsten Klagegrundes

319    Socitrel trägt im Wesentlichen vor, die Kommission habe ihr in Anbetracht ihres Nichtbestreitens des ihr zur Last gelegten Sachverhalts, ihrer ganz unbedeutenden Rolle im Club España, verglichen mit der von Tycsa und Emesa − was sich im Übrigen in der fehlenden Nachprüfung ihrer Geschäftsräume durch die Kommission gezeigt habe −, ihrer passiven Rolle und ihrer Nichtbeteiligung an der Ausarbeitung wettbewerbswidriger Vereinbarungen sowie in ihrer Nichtteilnahme an mehreren Treffen, in denen wichtige Fragen besprochen worden seien, die Gewährung mildernder Umstände zu Unrecht verweigert. Sie fügt im Wesentlichen hinzu, es sei Sache der Kommission gewesen, bei der Beurteilung der Schwere ihrer Beteiligung an dem Kartell gemäß den Grundsätzen der persönlichen Verantwortlichkeit und der individuellen Strafzumessung die Tatsache zu berücksichtigen, dass sie nicht an allen Teilen des Kartells beteiligt gewesen sei.

320    Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

321    Hinsichtlich der in den Leitlinien von 2006 vorgesehenen Bedingungen ist festzustellen, wie die Kommission zutreffend betont, dass Socitrel an der Preisfestsetzung, an der Quotenaufteilung und am Austausch sensibler Geschäftsinformationen während der gesamten Dauer ihrer Teilnahme am Club España beteiligt war und dass sie nichts vorträgt, das beweisen könnte, dass sie sich der Vereinbarung entzogen hat, indem sie sich in diesem Zeitraum auf dem Markt wettbewerbskonform verhalten hat.

322    Sie kann somit nicht verlangen, dass ihr eine Herabsetzung der Geldbuße wegen mildernder Umstände gemäß Ziff. 29 der Leitlinien von 2006 gewährt wird.

323    Was die „ausschließlich passive oder Mitläuferrolle“ betrifft, ist zu betonen, dass Socitrel nicht an allen Treffen des Club España teilgenommen hatte und erst spät, im Jahr 2001, Kenntnis vom paneuropäischen Flügel erlangte, ein Punkt, der von der Kommission bei der Festlegung des Schweregrades der Zuwiderhandlung (siehe oben, Rn. 288 ff.) korrekt berücksichtigt wurde. Dagegen ist festzustellen, dass die Klägerin im Club España keine ausschließlich passive oder Mitläuferrolle hatte. Sie hat nämlich aktiv an der Preisfestsetzung, der Quotenaufteilung und dem Austausch sensibler Geschäftsinformationen teilgenommen, und zwar während des gesamten Zeitraums ihrer Beteiligung, und auch wenn sie nicht an allen Treffen teilgenommen hat, hat sie doch an einer großen Zahl davon teilgenommen.

324    Somit hat die Kommission weder den Gleichbehandlungsgrundsatz noch den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit verletzt, ebenso wenig wie den der individuellen Strafzumessung, und die Höhe der Geldbuße erscheint im Hinblick auf die tatsächliche Teilnahme von Socitrel am Club España nicht unverhältnismäßig.

325    Der sechste Klagegrund ist infolgedessen insgesamt zurückzuweisen.

 7. Zum siebten Klagegrund von Socitrel: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Gleichbehandlungsgrundsatz, insoweit als die tatsächliche Zusammenarbeit der Klägerin von der Kommission nicht berücksichtigt worden sei

 Angefochtener Beschluss

326    Die Rn. 1006 bis 1009 des angefochtenen Beschlusses lauten:

„(1006) … Socitrel verweis[t] darauf, dass sie unverzüglich und genau auf die Auskunftsverlangen der Kommission geantwortet habe.

(1007) In dieser Sache hat die Kommission geprüft, ob nach der Rechtsprechung und gemessen an der Frage, ob die Mitarbeit der betroffenen Unternehmen die Kommission in die Lage versetzt hat, die Zuwiderhandlung leichter nachzuweisen, eine Ermäßigung der Geldbußen gerechtfertigt sein konnte. Wie allgemein bei Kartellen, ist die entsprechende Würdigung nach Maßgabe der Kronzeugenregelung erfolgt (siehe unten Abschnitt 19.4). In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass Austria Draht, Trame, Socitrel, Fapricela, Proderac, die Gesellschaften der Ovako-Gruppe, Itas und CB keine förmlichen Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung gestellt und keine Informationen von erheblichem Mehrwert mitgeteilt haben.

(1008) Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien und des begrenzten Umfangs und des begrenzten Wertes der Mitarbeit seitens der Parteien sind keine Umstände gegeben, die eine Ermäßigung der Geldbußen für Zusammenarbeit mit der Kommission außerhalb der Kronzeugenregelung ermöglichen würden, die bei geheimen Kartellen in jedem Fall ohnehin nur ausnahmsweise gewährt werden würde. Eine unverzügliche und genaue Antwort auf ein Auskunftsverlangen der Kommission stellt nicht an sich bereits einen mildernden Umstand dar, da die Parteien ohnehin verpflichtet waren, diese Fragen binnen der gesetzten Fristen zu beantworten.

(1009) Auch das bloße Nichtbestreiten des Sachverhalts rechtfertigt nicht bereits eine Ermäßigung der Geldbuße gemäß [Ziff.] 29 der Geldbußen-Leitlinien von 2006, insbesondere dann nicht, wenn der Sachverhalt bereits durch umfangreiche Beweise nachgewiesen wird. Die Kommission ist nicht an ihre frühere Entscheidungspraxis gebunden; eine Belohnung für das Nichtbestreiten des Sachverhalts war zwar in der Kronzeugenregelung von 1996 vorgesehen, wurde später aber aufgegeben. Sofern nicht gewisse außergewöhnliche Umstände gegeben sind, erleichtert das bloße Nichtbestreiten des Sachverhalts nicht die Arbeit der Kommission; der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Kommission sogar in diesem Fall den betreffenden Sachverhalt beweisen muss und dass dem betreffenden Unternehmen freigestellt ist, zu gegebener Zeit, insbesondere im Gerichtsverfahren, alle Argumente anzuführen, die ihm zu seiner Verteidigung geeignet erscheinen. Eine andere Situation ist nur dann gegeben, wenn das betreffende Unternehmen den jeweiligen Sachverhalt ausdrücklich einräumt. Da die hier zur Anwendung kommende Kronzeugenregelung von 2002 eine Ermäßigung für die bloße Einräumung des Sachverhalts (geschweige denn für das Nichtbestreiten dieses Sachverhalts) nicht vorsieht, konnte keine berechtigte Erwartung hinsichtlich einer diesbezüglichen Ermäßigung der Geldbußen bestehen. Auch soweit einzelne Parteien bestimmte Tatsachen eingeräumt haben, hat dies doch die Arbeit der Kommission deshalb nicht erleichtert, weil der Kommission ohnehin Beweise in hinreichendem Umfang vorlagen, um die betreffenden Tatsachen nachweisen zu können. Daher sollte eine Ermäßigung der Geldbuße für das Nichtbestreiten des Sachverhalts nicht gewährt werden.“

 Grundsätze

327    Ziff. 29 vierter Gedankenstrich der Leitlinien von 2006 sieht vor:

„Der Grundbetrag der Geldbuße kann verringert werden, wenn die Kommission mildernde Umstände wie beispielsweise die nachstehend aufgeführten feststellt:

–        aktive Zusammenarbeit des Unternehmens mit der Kommission außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen und über seine rechtliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit hinaus.“

 Zur Begründetheit des siebten Klagegrundes

328    Socitrel macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe ihr zu Unrecht eine Herabsetzung der Geldbuße für ihre Kooperation verweigert.

329    Damit Socitrel die Anwendung der Bestimmungen in Ziff. 29 vierter Gedankenstrich der Leitlinien von 2006 verlangen kann, hat sie nachzuweisen, dass ihre Zusammenarbeit über ihre gesetzliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit hinausgegangen ist, ohne ihr jedoch einen Anspruch auf Herabsetzung der Geldbuße nach der Kronzeugenregelung zu geben, und somit für die Kommission objektiv nützlich war, da diese sich in ihrer endgültigen Entscheidung auf Beweise stützen konnte, die sie ihr im Rahmen ihrer Zusammenarbeit geliefert hatte und ohne die die Kommission nicht in der Lage gewesen wäre, die in Rede stehende Zuwiderhandlung ganz oder teilweise zu ahnden.

330    Das ist hier jedoch nicht der Fall. Einerseits hat Socitrel den Sachverhalt nicht bestritten und hat auf die an sie gestellten Auskunftsverlangen fristgerecht geantwortet, was über ihre gesetzliche Pflicht zur Zusammenarbeit nicht hinausgeht; andererseits hat sie nicht dargetan, dass die Kommission sich in ihrem endgültigen Beschluss auf Beweise stützen konnte, die sie ihr im Rahmen ihrer Zusammenarbeit vorgelegt hatte und ohne die es der Kommission nicht möglich gewesen wäre, die in Rede stehende Zuwiderhandlung ganz oder teilweise zu ahnden.

331    Folglich ist der siebte Klagegrund zurückzuweisen.

 8. Zum ersten zusätzlichen Klagegrund, der im Rahmen der zweiten Anpassung der Klagegründe und Anträge von Socitrel und von Companhia Previdente geltend gemacht wird und mit dem Socitrel einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sowie einen Begründungsmangel und Companhia Previdente einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes insoweit rügen, als Socitrel und Companhia Previdente nicht auf die gleiche Art und Weise behandelt worden seien wie Arcelor und SLM, denen eine Herabsetzung der Geldbuße gewährt worden sei, die die Klägerinnen nicht erhalten hätten.

 Angefochtener Beschluss

332    Rn. 1072a, die mit dem zweiten Änderungsbeschluss in den angefochtenen Beschluss aufgenommen wurde, lautet:

„(1072a) Die in Art. 23 Abs. 2 [der Verordnung Nr. 1/2003] vorgesehene Obergrenze von 10 % wird auf der Grundlage des Gesamtumsatzes aller Einheiten, die ein Unternehmen bilden, berechnet. Die Obergrenze von 10 % stützt sich nicht auf den individuellen Umsatz der Rechtseinheiten, die innerhalb eines Unternehmens gesamtschuldnerisch haften. In diesem besonderen Fall nutzt die Kommission jedoch ihren Ermessensspielraum, um die Teile der Geldbußen, für die die Tochtergesellschaften von ArcelorMittal nicht mit ArcelorMittal SA gesamtschuldnerisch haften, und die Geldbuße, für die SLM allein verantwortlich ist, in einer Höhe festzulegen, die 10 % ihres eigenen Umsatzes in dem Jahr, das dem Erlass des Beschlusses vorausgeht, nicht übersteigt. Folglich wird der Höchstbetrag, für den ArcelorMittal Wire France SA und ArcelorMittal Fontaine SA gesamtschuldnerisch haften, für den Zeitraum vor dem 1. Juli 1999 auf 10 % des konsolidierten Gesamtumsatzes von ArcelorMittal Wire France SA in dem Jahr, das am 31. Dezember 2009 endete, festgesetzt. Von diesem Gesamtbetrag wird der Höchstbetrag der Geldbuße, für den Arcelor Mittal Verderio Srl mit ArcelorMittal Wire France SA und ArcelorMittal Fontaine SA gesamtschuldnerisch haften, auf 10 % ihres eigenen Umsatzes in dem Jahr, das am 31. Dezember 2009 endet, festgesetzt. Der Höchstbetrag der Geldbuße, für den SLM allein verantwortlich ist, ist auf 10 % ihres eigenen Umsatzes für das Jahr, das am 31. Dezember 2009 endet, festzusetzen.“

333    Rn. 1072b des angefochtenen Beschlusses legt den berücksichtigten Gesamtumsatz fest sowie den Betrag, der der Obergrenze von 10 % für jede der vom zweiten Änderungsbeschluss betroffenen Gesellschaften entspricht.

 Würdigung durch das Gericht

334    Wie die Kommission betont, ist festzustellen dass sich Socitrel und Companhia Previdente nicht in einer mit ArcelorMittal und ihren Tochtergesellschaften einerseits sowie mit Ori Martin und SLM andererseits vergleichbaren Situation befinden.

335    Diese beiden Muttergesellschaften bildeten nämlich mit ihren Tochtergesellschaften während eines Teils des Zuwiderhandlungszeitraums ein Unternehmen, und sie wurden für den Zeitraum, in dem sie zusammen ein Unternehmen bildeten, als mit diesen Tochtergesellschaften gesamtschuldnerisch haftbar angesehen, was in einer differenzierten Berechnung der Obergrenze von 10 % zum Ausdruck kam (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, YKK u. a./Kommission, C‑408/12 P, EU:C:2014:2153, Rn. 55 ff.).

336    Dies ist bei Companhia Previdente nicht der Fall, was Emesa, Galycas und ITC betrifft, die sie nach der Zuwiderhandlung erworben hat und für deren wettbewerbswidriges Verhalten sie nicht gesamtschuldnerisch haftete.

337    Die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ist daher zurückzuweisen.

338    Zurückzuweisen ist somit auch die Rüge einer Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wegen Unverhältnismäßigkeit der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße, insoweit als Socitrel und Companhia Previdente keine Herabsetzung gewährt worden sei, die der ArcelorMittal und Ori Martin gewährten Herabsetzung entspreche.

339    Die Kommission hat den Klägerinnen keine präzise Zusicherung gegeben, die bei ihnen begründete Hoffnungen auf eine Herabsetzung der Höhe der Geldbuße aus den gleichen Gründen, die bei ArcelorMittal und Ori Martin zu einer solchen Herabsetzung führten, hätte wecken können.

340    Schließlich ist die Rüge eines Begründungsmangels zurückzuweisen, da die Erwägungsgründe 4, 5 und 9 bis 13 des zweiten Änderungsbeschlusses die Gründe deutlich machen, aus denen die Kommission ihren Beschluss geändert hat.

341    Der erste zusätzliche Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.

 9. Zum zweiten zusätzlichen Klagegrund von Socitrel und Companhia Previdente: Verstoß gegen die Grundsätze der Sorgfalt, der Loyalität, des guten Glaubens und der Rechtssicherheit, insoweit als die Kommission den ursprünglichen Beschluss im Jahr 2011 ein weiteres Mal geändert habe.

342    Socitrel und Companhia Previdente tragen im Wesentlichen vor, die Kommission habe insoweit gegen die Grundsätze der Sorgfalt, der Loyalität, des guten Glaubens und der Rechtssicherheit verstoßen, als sie, zum zweiten Mal im Jahr 2011, den ursprünglichen Beschluss wegen Begründungsfehlern, die ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigen könnten, geändert habe, wodurch bei den Klägerinnen eine ständige Unsicherheit entstanden sei.

343    Es ist jedoch festzustellen, dass sich der zweite zusätzliche Klagegrund mit dem Vorbringen von Socitrel zur Unterstützung ihres dritten Klagegrundes deckt, das aus den oben in den Rn. 184 bis 189 dargelegten Gründen zurückzuweisen ist.

344    Unter diesen Umständen ist der von Socitrel und von Companhia Previdente vorgetragene zweite zusätzliche Klageantrag aus denselben Gründen zurückzuweisen.

345    Nach alledem kann keinem der Klagegründe der Klägerinnen Erfolg beschieden sein. Demgemäß sind ihre jeweiligen Nichtigkeitsklagen insgesamt abzuweisen, ohne dass unter den vorliegenden Umständen im Übrigen im Rahmen der unbeschränkten Nachprüfung eine Abänderung der gegen sie festgesetzten Geldbuße vorzunehmen wäre.

 Kosten

346    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Rechtssachen T‑413/10 und T‑414/10 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.      Die Klagen werden abgewiesen.

3.      Die Socitrel – Sociedade Industrial de Trefilaria, SA und die Companhia Previdente – Sociedade de Controle de Participações Financeiras, SA tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission, einschließlich der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

Frimodt Nielsen

Dehousse

Collins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Juli 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Portugiesisch.


1 – Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.