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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Oktober 2009 - Bank Melli Iran/Rat

(Rechtssache T-390/08)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran zur Verhinderung nuklearer Proliferation - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Gerichtliche Kontrolle - Ermessensmissbrauch - Gleichbehandlung - Verhältnismäßigkeit - Eigentumsrecht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Begründungspflicht - Zuständigkeit der Gemeinschaft)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Bank Melli Iran (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Defalque)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop, E. Finnegan und R. Liudvinaviciute-Cordeiro)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: V. Jackson im Beistand von Barrister S. Lee), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, L. Butel und E. Belliard) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Aalto und E. Cujo)

Gegenstand

Nichtigerklärung von Nr. 4 der Tabelle B im Anhang des Beschlusses 2008/475/EG des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 163, S. 29), soweit die Bank Melli Iran und deren Zweigstellen betroffen sind

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Die Bank Melli Iran trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Französische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

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1 - ABl. C 272 vom 25.10.2008.