Language of document : ECLI:EU:C:2022:577

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 14. Juli 2022(1)

Rechtssache C201/19 P

Servier SAS,

Servier Laboratories Ltd,

Les Laboratoires Servier SAS

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Markt für das Herz-Kreislauf-Medikament Perindopril – Zwischen dem Hersteller eines Originalpräparats und Generikaherstellern geschlossene Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Patentrechtsstreitigkeiten – Potenzieller Wettbewerb – Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung – Dauer der Zuwiderhandlung – Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung – Geldbußen“






Inhaltsverzeichnis


I. Einleitung

II. Vorgeschichte des Rechtsstreits

A. Sachverhalt

1. Von der vorliegenden Rechtssache betroffene Wirtschaftsbeteiligte

2. Betroffenes Erzeugnis und zugehörige Patente

3. Patentrechtsstreitigkeiten betreffend Perindopril und Markteinführung generischer Versionen von Perindopril

a) Rechtsstreitigkeiten vor dem EPA

b) Rechtsstreitigkeiten vor den nationalen Gerichten

4. In der vorliegenden Rechtssache betroffene, von Servier mit Generikaherstellern geschlossene Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Patentrechtsstreitigkeiten

a) Vereinbarungen mit Niche/Unichem und Matrix

b) Mit Teva geschlossene Vereinbarung

c) Mit Lupin geschlossene Vereinbarung

B. Streitiger Beschluss

C. Angefochtenes Urteil

III. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

IV. Würdigung

A. Zur Feststellung der Zuwiderhandlung

1. Struktur und Zulässigkeit des Vorbringens von Servier

2. Zum potenziellen Wettbewerb (zweiter Rechtsmittelgrund und jeweils erster Teil des dritten, des vierten und des fünften Rechtsmittelgrundes)

a) Zur Bedeutung des Schutzbereichs der Patente bei der Analyse des potenziellen Wettbewerbs

b) Zur Analyse der tatsächlichen und konkreten Möglichkeiten für die Generikahersteller, trotz des Bestehens von Hindernissen in den Markt einzutreten

1) Zum Vorliegen einer Vereinbarung zum Ausschluss potenzieller Marktneueinsteiger

2) Zu den Vorbereitungsmaßnahmen der Generikahersteller und deren Absicht, Hindernisse zu überwinden

3) Zum Bestehen einer Vielzahl von Hindernissen

c) Zur Verteilung der Beweislast

d) Zu dem ergänzenden Vorbringen betreffend jeden einzelnen betroffenen Generikahersteller

1) Niche/Unichem und Matrix

2) Teva

3) Lupin

e) Ergebnis

3. Zur Einstufung der Vereinbarungen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen (erster Rechtsmittelgrund und jeweils zweiter Teil des dritten, des vierten und des fünften Rechtsmittelgrundes)

a) Zur Erfahrung und zur „leichten Erkennbarkeit“ einer Wettbewerbsbeschränkung

b) Zu den Zahlungen und den vermeintlichen „positiven“ oder „ambivalenten“ Auswirkungen der Vereinbarungen

1) Zu den Zahlungen

2) Zu den vermeintlichen „positiven“ oder „ambivalenten“ Auswirkungen der Vereinbarungen

c) Zur Prüfung des wettbewerbsbeschränkenden Zwecks der in Rede stehenden Vereinbarungen

1) Zu der Niche- und der Matrix-Vereinbarung

2) Zur Teva-Vereinbarung

i) Zu den Zielen und den vermeintlichen „ambivalenten“ Auswirkungen der Teva-Vereinbarung

– Zu den vermeintlichen „ambivalenten“ oder „wettbewerbsfördernden“ Auswirkungen

– Zur vermeintlichen Unschädlichkeit der Klauseln der Teva-Vereinbarung

ii) Zu den Zahlungen

3) Zur Lupin-Vereinbarung

i) Zu der Zahlung

ii) Zu den Klauseln der Lupin-Vereinbarung

d) Ergebnis

4. Zum Zeitpunkt des Endes der in der Lupin-Vereinbarung liegenden Zuwiderhandlung (dritter Teil des fünften Rechtsmittelgrundes)

5. Zur Einstufung der Niche- und der Matrix-Vereinbarung als gesonderte Zuwiderhandlungen (sechster Rechtsmittelgrund)

B. Zu den Geldbußen

1. Zu den von Servier gerügten Rechtsfehlern betreffend die Geldbußen (siebter Rechtsmittelgrund)

a) Zum Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen

b) Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zur Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen

2. Zu der gegen Servier wegen der Lupin-Vereinbarung verhängten Geldbuße (dritter Teil des fünften Rechtsmittelgrundes)

3. Ergebnis in Bezug auf die Geldbußen

C. Zwischenergebnis

V. Kosten

VI. Ergebnis



I.      Einleitung

1.        Nach den Rechtssachen Generics (UK) u. a.(2)und Lundbeck/Kommission(3) betrifft die vorliegende Rechtssache, die zu einer Gruppe von neun Rechtsmitteln gegen acht Urteile des Gerichts(4) gehört, ein weiteres Mal die Beurteilung mehrerer Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Patentrechtsstreitigkeiten, die ein Originalarzneimittelhersteller, hier Servier, mit Generikaherstellern geschlossen hat, aus der Sicht des Wettbewerbsrechts der Union.

2.        Wie in den Rechtssachen Generics (UK) u. a. und Lundbeck/Kommission wurden diese Vereinbarungen geschlossen, als die Patente für den Wirkstoff des betreffenden Arzneimittels, nämlich Perindopril, bereits gemeinfrei geworden waren, während Servier noch sogenannte „Sekundärpatente“ für bestimmte Verfahren zur Herstellung dieses Arzneimittels hielt.

3.        Die streitigen Vereinbarungen liefen im Kern darauf hinaus, dass sich die Generikahersteller, die mit generischen Versionen dieses Arzneimittels in den Markt eintreten wollten, verpflichteten, ihren Markteintritt gegen Wertübertragungen von Servier zu verschieben.

4.        Im streitigen Beschluss(5) befand die Kommission zum einen, dass die betreffenden von Servier mit Niche/Unichem, Matrix, Teva, Krka und Lupin geschlossenen Vereinbarungen bezweckte und bewirkte Wettbewerbsbeschränkungen und folglich Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV darstellten.

5.        Zum anderen befand sie, dass der Abschluss dieser Vereinbarungen zusammen mit anderen Vorgehensweisen wie dem Ankauf von Technologien zur Herstellung des pharmazeutischen Wirkstoffs von Perindopril seitens Servier eine Strategie zur Verzögerung des Eintritts der Hersteller von Perindoprilgenerika in den Markt für dieses Arzneimittel darstellte, auf dem Servier eine beherrschende Stellung innehatte. Die Kommission ahndete dieses Verhalten daher als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV.

6.        Im angefochtenen Urteil und in seinen übrigen Urteilen in der betreffenden Gruppe von Rechtssachen hat das Gericht die Sichtweise der Kommission bestätigt, dass die von Servier mit Niche/Unichem, Matrix, Teva und Lupin geschlossenen Vereinbarungen bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen darstellten. Diesen Feststellungen des Gerichts treten Servier mit dem vorliegenden Rechtsmittel, das als „Pilotverfahren“ geführt wird, und diese Generikahersteller mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln gegen die sie betreffenden Urteile des Gerichts entgegen.

7.        Dagegen hat das Gericht den streitigen Beschluss hinsichtlich der Einstufung der von Servier mit Krka geschlossenen Vereinbarungen als bezweckte und bewirkte Wettbewerbsbeschränkungen für nichtig erklärt, sowie hinsichtlich der Feststellung eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch Servier, da der Kommission bei der Definition des relevanten Marktes Fehler unterlaufen seien.

8.        Diesen Teilnichtigerklärungen durch das Gericht tritt die Kommission in der Rechtssache Kommission/Servier u. a. (C‑176/19 P), in der ich meine Schlussanträge ebenfalls heute vorlege, und in der Rechtssache Kommission/Krka (C‑151/19 P) entgegen. Diese Rechtssachen werfen neue Fragen auf hinsichtlich der Einstufung einer gleichzeitig mit einer Patentvergleichsvereinbarung geschlossenen Lizenzvereinbarung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung, der Einstufung einer solchen Gesamtheit von Vereinbarungen als bewirkte Wettbewerbsbeschränkung und der Definition des relevanten Marktes im Arzneimittelsektor.

9.        Demgegenüber wirft die vorliegende Rechtssache im Wesentlichen nur Fragen auf, die schon in den Rechtssachen Generics (UK) u. a. sowie Lundbeck/Kommission behandelt worden sind, so dass die dort entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind.

II.    Vorgeschichte des Rechtsstreits

A.      Sachverhalt

10.      Die Sachverhaltsdarstellung des Gerichts in den Rn. 1 bis 73 des angefochtenen Urteils lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens wie folgt zusammenfassen.

1.      Von der vorliegenden Rechtssache betroffene Wirtschaftsbeteiligte

11.      Die Servier-Gruppe, die u. a. aus der Servier SAS, ihrer in Frankreich niedergelassenen Muttergesellschaft, der Les Laboratoires Servier SAS und der Servier Laboratories Ltd (im Folgenden zusammen: Servier oder Rechtsmittelführerinnen) besteht, umfasst pharmazeutische Unternehmen weltweit. Les Laboratoires Servier ist ein französisches pharmazeutisches Unternehmen, das auf die Entwicklung von Originalarzneimitteln u. a. zur Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen(6) spezialisiert ist. Biogaran ist eine im Generikabereich tätige 100%ige Tochtergesellschaft von Les Laboratoires Servier(7).

12.      Die Niche Generics Ltd (im Folgenden: Niche) ist ein im Bereich der Vermarktung und Lieferung generischer Arzneimittel tätiges, zunächst zu 60 % und seit 2006 zu 100 % im Besitz des indischen Arzneimittelunternehmens Unichem Laboratories Ltd stehendes Unternehmen; Unichem Laboratories Ltd (im Folgenden: Unichem) ist in der Forschung und Herstellung von pharmazeutischen Wirkstoffen und Endprodukten tätig (im Folgenden zusammen: Niche/Unichem)(8).

13.      Die Matrix Laboratories Ltd (im Folgenden: Matrix) ist ein indisches Unternehmen, das hauptsächlich pharmazeutische Wirkstoffe entwickelt, herstellt und vermarktet, die für Generikahersteller bestimmt sind. Nach mehrfachem Erwerb von Beteiligungen hält die Mylan Inc. seit 2011 zwischen 97 % und 98 % des Kapitals von Matrix, die seit dem 5. Oktober 2011 Mylan Laboratories Ltd heißt(9).

14.      Die Teva Pharmaceutical Industries Ltd ist ein multinationales Arzneimittelunternehmen, das Generika und pharmazeutische Wirkstoffe entwickelt, herstellt und vermarktet, die für seine eigene Arzneimittelproduktion und für andere Unternehmen bestimmt sind. Die Teva UK Ltd ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Teva Pharmaceuticals Europe BV, die selbst eine 100%ige Tochtergesellschaft von Teva Pharmaceutical Industries ist (im Folgenden zusammen: Teva). Teva gehört zu den weltweit größten im Generikasektor tätigen Arzneimittelgruppen. Am 26. Januar 2006 fusionierte Teva mit der Ivax Europe (im Folgenden: Ivax), einem multinationalen Arzneimittelunternehmen, das Generika herstellt und das damit eine 100%ige Tochtergesellschaft von Teva wurde(10).

15.      Die Lupin Ltd ist die in Indien eingetragene Muttergesellschaft der Gesellschaften der Lupin-Gruppe, darunter die Lupin (Europe) Limited, die hauptsächlich im Verkauf von pharmazeutischen Wirkstoffen und Endprodukten von Lupin, aber auch in der Gewährung von Lizenzen für Anträge auf Genehmigungen für das Inverkehrbringen der Erzeugnisse von Lupin und im Vereinigten Königreich im Direktverkauf im kleinen Maßstab von Endprodukten von Lupin tätig ist (im Folgenden zusammen: Lupin)(11).

2.      Betroffenes Erzeugnis und zugehörige Patente

16.      Servier entwickelte Perindopril, ein Herz-Kreislauf-Medikament, das hauptsächlich zur Behandlung von arterieller Hypertonie und Herzinsuffizienz bestimmt ist. Der pharmazeutische Wirkstoff von Perindopril liegt in Form eines Salzes vor. Das ursprünglich eingesetzte Salz war Erbumin (oder tert-Butylamin), das wegen des von Servier zu seiner Synthese verwendeten Verfahrens Kristallform hat(12).

17.      Das Patent EP0049658 für das Perindopril-Molekül wurde am 29. September 1981 beim Europäischen Patentamt (EPA) angemeldet. Es sollte am 29. September 2001 ablaufen, sein Schutz wurde aber in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, darunter im Vereinigten Königreich, bis zum 22. Juni 2003 verlängert(13). In Frankreich wurde der Patentschutz bis zum 22. März 2005 und in Italien bis zum 13. Februar 2009 verlängert(14). Die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Perindopril-Erbumin-Tabletten (2 und 4 mg) zur Behandlung der arteriellen Hypertonie wurde in Europa zwischen 1988 und 1989 erteilt(15).

18.      Nach der Anmeldung des Patents für das Molekül meldete Servier beim EPA mehrere Patente für Verfahren zur Herstellung von Perindopril an. Die im vorliegenden Verfahren betroffenen Patente sind u. a. die Patente EP0308339, EP0308340 und EP0308341 (im Folgenden: Patent 339, Patent 340 und Patent 341), die 1988 angemeldet wurden und 2008 ablaufen sollten, sowie und vor allem das Patent EP1296947 (sogenanntes Alpha-Patent, im Folgenden: Patent 947), das 2001 angemeldet wurde. Das Patent 947 betraf die Alpha-Kristallform von Perindopril-Erbumin und die Verfahren zu ihrer Herstellung und wurde am 4. Februar 2004 erteilt(16).

19.      Servier meldete auch nationale Patente in mehreren Mitgliedstaaten der Union an, z. B. in Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Polen und der Slowakei. Patente wurden demnach am 16. Mai 2006 in Bulgarien, am 17. August 2006 in Ungarn, am 23. Januar 2007 in der Tschechischen Republik, am 23. April 2007 in der Slowakei und am 24. März 2010 in Polen erteilt. Diese Patente entsprachen im Wesentlichen den beim EPA angemeldeten Patenten(17).

20.      2002 begann Servier mit der Entwicklung eines Perindoprils der zweiten Generation, das auf der Basis eines anderen Salzes als Erbumin, nämlich Arginin, hergestellt wurde und für das Servier am 17. Februar 2003 ein Patent anmeldete (Patent EP1354873B). Dieses Patent wurde am 17. Juli 2004 mit Ablaufdatum am 17. Februar 2023 erteilt. Die Einführung von Perindopril-Arginin auf den Märkten der Union begann 2006. Dieses Erzeugnis ist eine bioäquivalente generische Version des Erzeugnisses der ersten Generation, wird aber aufgrund des unterschiedlichen Molekulargewichts des neuen Salzes in anderen Dosierungen verkauft(18). Für Perindopril-Arginin wurde 2004 in Frankreich eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt, woraufhin es nach dem Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung in anderen Mitgliedstaaten zugelassen wurde(19).

3.      Patentrechtsstreitigkeiten betreffend Perindopril und Markteinführung generischer Versionen von Perindopril

21.      Zwischen 2003 und 2009 war Servier an einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten betreffend Perindopril sowohl vor dem EPA als auch vor nationalen Gerichten beteiligt. Dabei handelte es sich im Wesentlichen um Verfahren über Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen und Verfahren betreffend das Patent 947, die in verschiedenen Mitgliedstaaten eingeleitet worden waren und in denen Servier einer Reihe von Generikaherstellern gegenüberstand, die die Markteinführung einer generischen Version von Perindopril vorbereiteten(20).

a)      Rechtsstreitigkeiten vor dem EPA

22.      Zunächst legten zehn Generikahersteller, darunter Niche, Teva und Lupin, beim EPA Einspruch gegen das Patent 947 ein, um dessen Widerruf in seiner Gesamtheit zu erwirken, wobei sie das Fehlen von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit sowie unzureichende Offenbarung der Erfindung geltend machten(21).

23.      Am 27. Juli 2006 bestätigte die Einspruchsabteilung des EPA nach kleineren Änderungen der ursprünglichen Patentansprüche von Servier die Gültigkeit des Patents 947 (im Folgenden: Entscheidung des EPA vom 27. Juli 2006). Neun Gesellschaften legten Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, doch zogen sich Krka am 11. Januar 2007 und Lupin am 5. Februar 2007 nach Abschluss ihrer Vereinbarungen mit Servier vom Beschwerdeverfahren zurück. Mit Entscheidung vom 6. Mai 2009 hob die Technische Beschwerdekammer des EPA die Entscheidung des EPA vom 27. Juli 2006 auf und widerrief das Patent 947 (im Folgenden: Entscheidung des EPA vom 6. Mai 2009). Der von Servier gestellte Antrag auf Überprüfung dieser Entscheidung wurde am 19. März 2010 zurückgewiesen(22).

b)      Rechtsstreitigkeiten vor den nationalen Gerichten

24.      Das Patent 947 wurde von Generikaherstellern auch vor den Gerichten einiger Mitgliedstaaten angefochten, und Servier stellte Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen, von denen einige Erfolg hatten(23). Die meisten dieser Rechtsstreitigkeiten endeten jedoch vor dem Erlass einer endgültigen Entscheidung über die Gültigkeit des Patents 947 aufgrund der zwischen Servier und den Generikaherstellern geschlossenen Vergleichsvereinbarungen.

25.      In diesem Zusammenhang ist allerdings auf zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen Servier und Apotex hinzuweisen, dem einzigen an einem Rechtsstreit mit Servier im Vereinigten Königreich beteiligten Generikahersteller, mit dem Servier keine Vergleichsvereinbarung geschlossen hatte. Diese Rechtsstreitigkeiten, die eine im Vereinigten Königreich, die andere in den Niederlanden anhängig, wurden somit nicht durch den Abschluss von Vergleichsvereinbarungen unterbrochen und führten später zur Ungültigerklärung des Patents 947.

26.      Zum einen erhob Servier am 1. August 2006 gegen Apotex, die eine generische Version von Perindopril „unter Risiko“ auf den Markt des Vereinigten Königreichs gebracht hatte, beim High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (patents court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Chancery-Abteilung [Patentkammer], Vereinigtes Königreich) eine Klage wegen Verletzung des Patents 947 und erwirkte am 8. August 2006 eine einstweilige Verfügung. Auf eine Widerklage von Apotex auf Nichtigerklärung dieses Patents hin wurde das Patent 947 jedoch am 6. Juli 2007 für ungültig erklärt, die einstweilige Verfügung wurde aufgehoben, und Apotex trat mit generischem Perindopril in den Markt ein, was zur Marktöffnung für die Generika im Vereinigten Königreich führte. Am 9. Mai 2008 wurde die Ungültigerklärung des Patents 947 im Rechtsmittelverfahren bestätigt(24).

27.      Zum anderen erhob Katwijk Farma, eine Tochtergesellschaft von Apotex, am 13. November 2007 vor einem niederländischen Gericht Klage auf Nichtigerklärung des niederländischen Teils des Patents 947 und brachte am 13. Dezember 2007 ihr generisches Perindopril auf den Markt, während ein von Servier gestellter Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen wurde. Am 11. Juni 2008 erklärte das niederländische Gericht das Patent 947 auf eine gleichzeitig von Pharmachemie, einer Tochtergesellschaft von Teva, erhobene Klage hin für die Niederlande für nichtig(25).

28.      Im Mai 2008 begann Sandoz, ein weiterer Generikahersteller, mit der Markteinführung seines generischen Perindoprils in mehreren Mitgliedstaaten(26).

4.      In der vorliegenden Rechtssache betroffene, von Servier mit Generikaherstellern geschlossene Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Patentrechtsstreitigkeiten

29.      Zwischen 2005 und 2007 schloss Servier Vergleichsvereinbarungen mit den Generikaherstellern Niche/Unichem, Matrix, Teva, Krka und Lupin. Das vorliegende Rechtsmittel betrifft die von Servier mit Niche/Unichem, Matrix, Teva und Lupin geschlossenen Vereinbarungen.

a)      Vereinbarungen mit Niche/Unichem und Matrix

30.      Niche/Unichem und Matrix kooperierten im Hinblick auf die Markteinführung einer generischen Version von Perindopril. Matrix sollte den pharmazeutischen Wirkstoff liefern, Niche/Unichem waren für die Erlangung der Genehmigungen für das Inverkehrbringen und den Vertrieb des Endprodukts zuständig (27).

31.      Neben dem Einspruch von Niche beim EPA(28) standen sich Servier und Niche seit dem 25. Juni 2004 in einem Rechtsstreit vor dem High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (patents court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Chancery-Abteilung [Patentkammer]) über die Patente 339, 340, 341 und 947 gegenüber. Die mündliche Verhandlung in diesem Verfahren war auf den 7. und 8. Februar 2005 anberaumt worden. Matrix war in dieses Verfahren einbezogen und gab Erklärungen ab, führte jedoch selbst keinen Rechtsstreit mit Servier(29).

32.      Am 8. Februar 2005 schloss Servier je eine Vergleichsvereinbarung mit Niche/Unichem (im Folgenden: Niche-Vereinbarung) und mit Matrix (im Folgenden: Matrix-Vereinbarung). Am selben Tag schloss Niche einen Lizenz- und Liefervertrag mit Biogaran, der 100%igen Tochtergesellschaft von Les Laboratoires Servier.

33.      Die von Servier mit Niche/Unichem und Matrix geschlossenen Vereinbarungen galten für alle Länder, in denen die Patente 339, 340, 341 und 947 bestanden, mit Ausnahme eines nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehörenden Staates hinsichtlich der Matrix-Vereinbarung. Zusammengefasst sahen sie vor(30), dass Niche/Unichem und Matrix es unterlassen sollten, Perindopril herzustellen oder zu liefern, das von Servier als ihre Patente verletzend angesehen würde, und die Patente von Servier anzugreifen.

34.      Im Gegenzug verpflichtete sich Servier, gegen Niche/Unichem und Matrix keine Klage wegen Patentverletzung zu erheben sowie an Niche/Unichem und an Matrix jeweils 11,8 Mio. Pfund Sterling (GBP) zu zahlen. Zudem verpflichtete sich Niche im Rahmen der Vereinbarung mit Biogaran, dieser Dossiers zu drei Arzneimitteln, die für die Erlangung der Genehmigungen für das Inverkehrbringen erforderlich waren, und eine französische Genehmigung für das Inverkehrbringen eines dieser Arzneimittel zu überlassen. Im Gegenzug sollte Biogaran an Niche einen Betrag von 2,5 Mio. GBP zahlen, der nicht rückzahlbar war, und zwar auch dann nicht, wenn Biogaran die Genehmigungen für das Inverkehrbringen nicht erhalten sollte.

b)      Mit Teva geschlossene Vereinbarung

35.      Neben dem Einspruch von Teva beim EPA(31) standen sich Servier und Ivax seit dem 9. August 2005 in einem Rechtsstreit im Vereinigten Königreich über das Patent 947 gegenüber, beschlossen aber, das Verfahren bis zur abschließenden Entscheidung im Einspruchsverfahren vor dem EPA auszusetzen. Am 15. August 2007 stellte Pharmachemie, eine Tochtergesellschaft von Teva, einen Antrag auf Widerruf des Patents 947 in der in den Niederlanden bestätigten Fassung, dem am 11. Juni 2008 stattgegeben wurde(32).

36.      Am 13. Juni 2006 schlossen Servier und Teva eine Vergleichsvereinbarung, die nur für das Vereinigte Königreich galt (im Folgenden: Teva-Vereinbarung). Diese Vereinbarung wurde für eine Laufzeit von drei Jahren geschlossen und konnte um zwei weitere Jahre verlängert werden.

37.      Mit dieser Vereinbarung verpflichtete sich Teva, ihren Bedarf an zum Vertrieb im Vereinigten Königreich bestimmtem Perindopril-Erbumin drei Jahre lang ausschließlich bei Servier zu decken. Gegen Zahlung von 5 Mio. GBP von Servier verpflichtete sich Teva, kein generisches Perindopril (außer dem von Servier gelieferten) zu verkaufen und die Patente von Servier im Vereinigten Königreich nicht anzufechten, wobei ihr nicht untersagt war, ihr Einspruchsverfahren vor dem EPA weiterzuverfolgen. Ferner vereinbarten Servier und Teva die Zahlung einer pauschalen Entschädigung an Teva für den Fall der Nichtbelieferung mit Perindopril ab dem 1. August 2006; Teva stand in diesem Fall kein Recht zu, die Vergleichsvereinbarung zu beenden. Nach dem Erlass der Entscheidung des EPA vom 27. Juli 2006, mit der das Patent 947 bestätigt wurde, und der einstweiligen Verfügung des High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (patents court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Chancery-Abteilung [Patentkammer]) gegen Apotex vom 8. August 2006(33) machte Servier von der Klausel über die pauschale Entschädigung Gebrauch, und Teva erhielt so über einen Zeitraum von elf Monaten einen Betrag von 5,5 Mio. GBP von Servier als Gegenleistung für die Nichtbelieferung mit Perindopril. Insgesamt zahlte Servier somit im Rahmen der Vergleichsvereinbarung 10,5 Mio. GBP an Teva(34).

38.      Am 23. Februar 2007 vereinbarten Servier und Teva einen Zusatz zur Teva-Vereinbarung, mit dem die tatsächliche Durchführung der Alleinbezugsverpflichtung bestätigt und ein Zeitpunkt festgesetzt wurde, ab dem Teva das von Servier gelieferte generische Perindopril sollte vertreiben können. Dieser Zeitpunkt sollte entweder einseitig von Servier festgelegt werden oder aber dem Zeitpunkt des Widerrufs bzw. des Ablaufs des Patents 947 oder dem Zeitpunkt entsprechen, zu dem Apotex im Anschluss an die Beendigung des Rechtsstreits zwischen ihr und Servier mit dem Vertrieb des generischen Perindoprils im Vereinigten Königreich beginnen würde(35). Schließlich trat Teva mit generischem Perindopril von Servier in den Markt des Vereinigten Königreichs ein, nachdem das Patent 947 im Rechtsstreit mit Apotex am 6. Juli 2007 im Vereinigten Königreich für ungültig erklärt worden war(36).

c)      Mit Lupin geschlossene Vereinbarung

39.      Neben ihrem Einspruch beim EPA(37) erhob Lupin am 18. Oktober 2006 vor den britischen Gerichten eine Klage auf Ungültigerklärung des Patents 947 in der im Vereinigten Königreich bestätigten Fassung und auf Feststellung, dass keine Verletzung dieses Patents durch die generische Version von Perindopril vorliege, die sie in diesem Land vertreiben wolle(38).

40.      Am 30. Januar 2007 schlossen Servier und Lupin eine Vereinbarung zur gütlichen Beilegung eines Patentrechtsstreits, die für alle Länder mit Ausnahme eines nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehörenden Staates galt (im Folgenden: Lupin-Vereinbarung).

41.      Mit dieser Vereinbarung willigte Lupin ein, (bis zur Markteinführung von generischem Perindopril durch Servier oder Dritte oder bis zum Ablauf/Widerruf der Patente von Servier) kein generisches Perindopril zu verkaufen und verschiedene Patente von Servier nicht anzufechten. Gemäß der Vereinbarung sollten die Parteien zudem „alle zumutbaren Mittel“ nutzen, um eine Vertriebsvereinbarung zu schließen, nach der Servier nach der Markteinführung von generischem Perindopril durch Servier oder durch Dritte mit der Lieferung von Perindopril an Lupin beginnen sollte. Eine solche Vereinbarung wurde letztlich nicht geschlossen, und Lupin trat nie in den Perindoprilmarkt ein.

42.      Ferner schlossen Servier und Lupin im Rahmen der Lupin-Vereinbarung auch eine Vereinbarung über die Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums und eine Lizenzvereinbarung. Gemäß diesen Vereinbarungen zahlte Servier 40 Mio. Euro an Lupin für den Erwerb von Perindopril betreffenden Patentanträgen Letzterer, und Lupin wurde im Gegenzug wieder eine Lizenz für die erworbenen Patentanträge gewährt(39).

B.      Streitiger Beschluss

43.      Am 9. Juli 2014 erließ die Kommission den streitigen Beschluss(40).

44.      Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geht es darum, dass die Kommission die von Servier mit Niche/Unichem, Matrix, Teva und Lupin geschlossenen Vereinbarungen als bezweckte und bewirkte Wettbewerbsbeschränkungen eingestuft hat.

45.      Die Kommission befand zudem, dass auch die von Servier mit Krka geschlossenen Vereinbarungen bezweckte und bewirkte Wettbewerbsbeschränkungen darstellten und dass Servier gegen Art. 102 AEUV verstoßen habe, indem sie eine Ausschlussstrategie, die den Markt für Perindopril-Präparate in Frankreich, in den Niederlanden, in Polen und im Vereinigten Königreich sowie den Markt für die Technologie zur Herstellung des pharmazeutischen Wirkstoffs von Perindopril abdeckte, erarbeitet und u. a. durch den Technologieerwerb sowie Vergleichsvereinbarungen durchgeführt habe.

46.      Folglich stellte die Kommission fest, dass Servier gegen die Art. 101 und 102 AEUV verstoßen habe, und verhängte wegen dieser Verstöße Geldbußen gegen sie.

C.      Angefochtenes Urteil

47.      Mit Klageschrift, die am 21. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde, erhob Servier Klage gegen den streitigen Beschluss. Vor dem Gericht wurde Servier von der European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations (im Folgenden: EFPIA) als Streithelferin unterstützt.

48.      Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht, das als erweiterte Kammer entschied, erstens 1) Art. 4 des streitigen Beschlusses (mit dem eine Zuwiderhandlung von Servier gegen Art. 101 AEUV durch die Vereinbarungen mit Krka festgestellt worden war), 2) Art. 6 des streitigen Beschlusses (mit dem eine Zuwiderhandlung von Servier gegen Art. 102 AEUV festgestellt worden war) sowie 3) Art. 7 Abs. 4 Buchst. b und Abs. 6 des streitigen Beschlusses (mit denen wegen dieser beiden Zuwiderhandlungen Geldbußen gegen Servier verhängt worden waren) für nichtig erklärt.

49.      Zweitens hat das Gericht 4) die Geldbuße herabgesetzt, die mit Art. 7 Abs. 2 Buchst. b des streitigen Beschlusses gegen Servier wegen der in Art. 2 dieses Beschlusses genannten Vereinbarung mit Matrix verhängt worden war. Drittens wies es 5) die Klage im Übrigen ab und erlegte viertens 6) und 7) Servier, der Kommission und der EFPIA jeweils ihre eigenen Kosten auf.

III. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

50.      Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2019 hat Servier, weiter von der EFPIA als Streithelferin unterstützt, ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt.

51.      Parallel dazu haben die übrigen vor dem Gericht unterlegenen Adressaten des streitigen Beschlusses Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts eingelegt, mit denen ihre Klagen gegen diesen Beschluss abgewiesen worden waren, während die Kommission Rechtsmittel gegen die Aufhebung der Teile des streitigen Beschlusses durch das Gericht eingelegt hat, die die Vereinbarungen mit Krka und Art. 102 AEUV betreffen(41).

52.      Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2019 hat das Vereinigte Königreich seine Zulassung zum vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt. Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streithilfe mit Entscheidung vom 16. Juni 2019 zugelassen.

53.      Servier beantragt,

–        in erster Linie, aufgrund der Rechtsmittelgründe 1 bis 5, mit denen das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV in Abrede gestellt wird,

–        die Nrn. 4, 5 und 6 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben,

–        Art. 1 Buchst. b, Art. 2 Buchst. b, Art. 3 Buchst. b und Art. 5 Buchst. b sowie folglich Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 Buchst. b, Abs. 3 Buchst. b und Abs. 5 Buchst. b des streitigen Beschlusses aufzuheben oder andernfalls die Sache an das Gericht zur Entscheidung über die Wirkungen der betreffenden Vereinbarungen zurückzuverweisen,

–        hilfsweise, aufgrund des sechsten Rechtsmittelgrundes

–        die Nrn. 4 und 5 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben, soweit damit die Schlussfolgerungen der Kommission hinsichtlich des Vorliegens gesonderter Zuwiderhandlungen und kumulativer Geldbußen wegen der Niche- und der Matrix-Vereinbarung bestätigt worden sind, und folglich Art. 1 Buchst. b, Art. 2 Buchst. b, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. b des streitigen Beschlusses aufzuheben,

–        weiter hilfsweise,

–        die Nrn. 4 und 5 des Tenors des angefochtenen Urteils sowie Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 Buchst. b, Abs. 3 Buchst. b und Abs. 5 Buchst. b des streitigen Beschlusses aufgrund des siebten Rechtsmittelgrundes, erster und zweiter Teil, mit dem sämtliche Geldbußen dem Grund und der Höhe nach in Frage gestellt werden, aufzuheben,

–        Nr. 5 des Tenors des angefochtenen Urteils sowie Art. 5 Buchst. b und Art. 7 Abs. 5 Buchst. b des streitigen Beschlusses aufgrund des vierten Teils des fünften Rechtsmittelgrundes betreffend die Dauer der gerügten Zuwiderhandlung und die Berechnung der Geldbuße wegen der zwischen Servier und Lupin geschlossenen Vereinbarung aufzuheben und folglich die Geldbuße in Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung festzusetzen,

–        jedenfalls,

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

54.      Die EFPIA beantragt,

–        die Nrn. 4, 5 und 6 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben,

–        Art. 1 Buchst. b, Art. 2 Buchst. b, Art. 3 Buchst. b und Art. 5 Buchst. b sowie folglich Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 Buchst. b, Abs. 3 Buchst. b und Abs. 5 Buchst. b des streitigen Beschlusses aufzuheben oder andernfalls die Sache an das Gericht zur Entscheidung über die Wirkungen der betreffenden Vereinbarungen zurückzuverweisen und

–        der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens des ersten Rechtszugs aufzuerlegen.

55.      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen und

–        den Klägerinnen die Kosten der Kommission vor dem Gericht wie vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

56.      Das Vereinigte Königreich unterstützt diese Anträge der Kommission.

57.      Am 13. September 2021 hat der Gerichtshof die Parteien aufgefordert, zum Urteil Generics (UK) u. a. sowie zu den Urteilen Lundbeck u. a./Kommission(42)Stellung zu nehmen.

58.      Am 20. und 21. Oktober 2021 haben die Parteien der neun Rechtsmittelverfahren, in denen Rechtsmittel gegen die acht Urteile des Gerichts betreffend den streitigen Beschluss eingelegt worden sind, in einer gemeinsamen Sitzung mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofs beantwortet.

IV.    Würdigung

59.      Nach Ansicht von Servier hat das Gericht zu Unrecht die Feststellung der Kommission bestätigt, dass die mit Niche/Unichem, Matrix, Teva und Lupin geschlossenen Vereinbarungen Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV darstellten und dass sie deswegen Geldbußen gegen Servier habe verhängen können.

60.      Servier gliedert ihr Vorbringen in sieben Rechtsmittelgründe, von denen die ersten sechs die Feststellung der Zuwiderhandlung (A) und der siebte die Geldbußen (B) betreffen.

A.      Zur Feststellung der Zuwiderhandlung

1.      Struktur und Zulässigkeit des Vorbringens von Servier

61.      Im Rahmen ihrer ersten beiden Rechtsmittelgründe rügt Servier allgemein Rechtsfehler des Gerichts bei der Analyse des wettbewerbswidrigen Zwecks der Vereinbarungen (erster Rechtsmittelgrund) und des potenziellen Wettbewerbs zwischen den Parteien (zweiter Rechtsmittelgrund).

62.      Mit dem dritten, dem vierten und dem fünften Rechtsmittelgrund rügt Servier sodann solche Rechtsfehler bezüglich jeder dieser Vereinbarungen, d. h. der Niche- und der Matrix-Vereinbarungen (dritter Rechtsmittelgrund), der Teva-Vereinbarung (vierter Rechtsmittelgrund) und der Lupin-Vereinbarung (fünfter Rechtsmittelgrund). Mit dem dritten Teil ihres fünften Rechtsmittelgrundes macht Servier zudem geltend, das Gericht habe den Zeitpunkt des Endes der in der Lupin-Vereinbarung bestehenden Zuwiderhandlung fehlerhaft bestimmt.

63.      Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund rügt Servier hilfsweise Rechtsfehler des Gerichts bei der Einstufung der Niche- und der Matrix-Vereinbarung als gesonderte Zuwiderhandlungen.

64.      Die Kommission führt einleitend aus, der erste und der zweite Rechtsmittelgrund seien teilweise unzulässig, da Servier damit theoretisch und abstrakt vermeintliche Fehler des Gerichts rüge, ohne sich dafür auf bestimmte Punkte des angefochtenen Urteils zu beziehen. Zudem wiederhole Servier Vorbringen, das sie schon dem Gericht vorgetragen habe und das von diesem zurückgewiesen worden sei, ohne dass sie erläutere, welchen Fehler das Gericht damit begangen haben solle.

65.      Diese Einwände sind hinsichtlich eines Teils des Vorbringens von Servier begründet, und zwar nicht nur im Rahmen des ersten und des zweiten, sondern auch des dritten, des vierten und des fünften Rechtsmittelgrundes. Ein Teil des Vorbringens von Servier enthält nämlich nur allgemeine Ausführungen und die Aufzählung einer Vielzahl vermeintlich fehlerhafter Randnummern des angefochtenen Urteils, ohne dass dargelegt wird, worin die vom Gericht in diesen Randnummern begangenen Fehler konkret bestehen sollen. In derselben Weise begnügt sich Servier in mehreren Randnummern ihrer Klageschrift damit, bereits vor dem Gericht vorgetragenes Vorbringen zu wiederholen sowie auf ihre bei diesem eingereichten Schriftsätze und die zahlreichen Anlagen dazu zu verweisen.

66.      Wie die Kommission jedoch selbst einräumt, ergibt, abgesehen von diesen in der Tat unzulässigen Ausführungen, eine Gesamtbetrachtung der Argumente von Servier im Rahmen ihrer verschiedenen Rechtsmittelgründe, dass diese ihre allgemeinen Rügen betreffend die Prüfung des potenziellen Wettbewerbs und des wettbewerbswidrigen Zwecks der Vereinbarungen durch das Gericht mit dessen Prüfung einer Reihe von Aspekten ihrer spezifischen Beziehungen zu und Vereinbarungen mit den betreffenden Generikaherstellern verbindet. In diesem Zusammenhang bezeichnet Servier die beanstandeten Gründe des Urteils und die aus ihrer Sicht in diesen enthaltenen Fehler.

67.      Die Prüfung dieser Argumente wird zwar dadurch erschwert, dass sie an verschiedenen Stellen der Rechtsmittelschrift vorgetragen werden. So sind in Bezug auf den potenziellen Wettbewerb der zweite Rechtsmittelgrund und der jeweils erste Teil des dritten, des vierten und des fünften Rechtsmittelgrundes zusammen zu betrachten. Auch bezüglich des wettbewerbswidrigen Zwecks der Vereinbarungen sind der erste Rechtsmittelgrund und der jeweils zweite Teil des dritten, des vierten und des fünften Rechtsmittelgrundes in den Blick zu nehmen. Bei einem solchen Vorgehen lässt sich jedoch erkennen, was Servier an dem angefochtenen Urteil konkret beanstandet, und es ist festzustellen, dass ihr Vorbringen mit dieser Maßgabe sehr wohl zulässig ist. Daher wird im Folgenden bei der Prüfung der einzelnen Rechtsmittelgründe von Servier der zulässige Teil ihres Vorbringens geprüft, wobei sich dieses Vorbringen häufig in einer Grauzone zwischen rechtlicher Qualifizierung und Tatsachenwürdigung bewegt.

68.      Nach diesen Klarstellungen ist zunächst das Vorbringen von Servier zum potenziellen Wettbewerb (2) zu prüfen, bevor auf das Vorbringen zum wettbewerbswidrigen Zweck der Vereinbarungen (3) und zum Zeitpunkt des Endes der in der Lupin-Vereinbarung liegenden Zuwiderhandlung (4) sowie schließlich auf die Einstufung der Niche-Vereinbarung einerseits und der Matrix-Vereinbarung andererseits als gesonderte Zuwiderhandlungen (5) einzugehen ist.

2.      Zum potenziellen Wettbewerb (zweiter Rechtsmittelgrund und jeweils erster Teil des dritten, des vierten und des fünften Rechtsmittelgrundes)

69.      Servier macht zunächst geltend, dem Gericht seien bei der Prüfung, ob Servier und die Generikahersteller bei Abschluss der Vereinbarungen potenzielle Wettbewerber gewesen seien, drei Fehler unterlaufen. Das Gericht habe den Schutzbereich der Patente nicht gebührend berücksichtigt (a), es habe zu Unrecht befunden, dass die Vorbereitungsmaßnahmen der Generikahersteller eine tatsächliche Fähigkeit zum Markteintritt belegten (b), und es habe die Beweislast umgekehrt (c). Sodann legt Servier diese Fehler bezüglich der Beurteilung ihres jeweiligen Wettbewerbsverhältnisses zu jedem der betreffenden Generikahersteller im Einzelnen dar (d).

a)      Zur Bedeutung des Schutzbereichs der Patente bei der Analyse des potenziellen Wettbewerbs

70.      Servier macht zunächst geltend, das Gericht habe den Schutzbereich der Patente verkannt, indem es die patentrechtlichen Hindernisse bei seiner Analyse der Fähigkeit der Generikahersteller zu einem raschen Markteintritt außer Betracht gelassen habe. Auch schon vor einer Entscheidung über seine Gültigkeit und über den patentverletzenden Charakter eines Generikums könnten ein als stark wahrgenommenes Patent wie auch einstweilige Verfügungen, mit denen den Generikaherstellern der Markteintritt untersagt werde, die Fähigkeit dieser Hersteller zum Markteintritt beeinträchtigen.

71.      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung, ob ein Unternehmen, das Partei einer Vereinbarung ist, auf bestimmten Märkten ein potenzieller Wettbewerber ist, untersucht werden muss, ob auf diesem Markt keine unüberwindlichen Zutrittsschranken bestehen(43) und ob für dieses Unternehmen ohne die Vereinbarung wirkliche und konkrete Möglichkeiten bestanden hätten, in den Markt einzutreten und mit den dort vertretenen Unternehmen in Wettbewerb zu treten. Bei dieser Prüfung ist der konkrete wirtschaftliche und rechtliche Kontext zu berücksichtigen, in den sich die betreffende Vereinbarung einfügt(44).

72.      Daher ist es zwar bei der Prüfung, ob zwischen einem Inhaber von Patenten, die das Verfahren zur Herstellung eines gemeinfrei gewordenen pharmazeutischen Wirkstoffs schützen, einerseits und Unternehmen, die mit Generika, die diesen pharmazeutischen Wirkstoff enthalten, in den Markt eintreten wollen, andererseits, die Vereinbarungen wie die im vorliegenden Fall betroffenen geschlossen haben, ein potenzieller Wettbewerb besteht, nicht möglich, von diesen Patenten abzusehen, die unbestreitbar zu dem in Rede stehenden wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext gehören(45).

73.      Als zu diesem Kontext gehörig ist jedoch auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Vermutung der Gültigkeit eines Verfahrenspatents für die Herstellung eines Arzneimittels nicht einer Vermutung der Rechtswidrigkeit von Generika dieses Arzneimittels, die nach Ansicht des Inhabers des Patents dieses Patent verletzen, gleichgestellt werden kann. Rechtsstreitigkeiten über diese Frage, sowohl betreffend die Gültigkeit der Verfahrenspatente als auch bezüglich des patentrechtsverletzenden Charakters der Generika, d. h. über die Frage, ob sie nach noch durch Patente geschützten Verfahren hergestellt worden sind, sind im Gegenteil häufig und sogar ein Indiz dafür, dass die Parteien potenzielle Wettbewerber sind(46).

74.      Folglich stellt unter solchen Umständen das Bestehen eines Patents für ein Verfahren zur Herstellung eines gemeinfreien Wirkstoffs für sich genommen keine unüberwindliche Schranke für den Markteintritt von Generika dar, die diesen pharmazeutischen Wirkstoff enthalten(47).

75.      Die Prüfung des Bestehens von potenziellem Wettbewerb zwischen dem Inhaber eines solchen Patents einerseits und Unternehmen, die mit Generika in den Markt eintreten wollen, andererseits, die Vereinbarungen wie die hier in Rede stehenden geschlossen haben, muss sich gerade auf die Frage erstrecken, ob diese Unternehmen trotz des Bestehens der betreffenden Patentrechte über tatsächliche und konkrete Möglichkeiten verfügten, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen in den Markt einzutreten. Das Bestehen solcher Möglichkeiten kann anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien dargetan werden, zu denen u. a. die von den Generikaherstellern getroffenen Vorbereitungsmaßnahmen und die Einschätzung der Lage durch sie und durch den Patentinhaber gehören(48).

76.      Entgegen dem Vorbringen von Servier hat das Gericht in den Rn. 432 ff. (betreffend Niche/Unichem), 579 ff. (betreffend Teva) und 718 ff. (betreffend Lupin) des angefochtenen Urteils diese Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt. Das Gericht hat sorgfältig geprüft, ob diese Unternehmen über tatsächliche und konkrete Möglichkeiten verfügten, trotz der Hindernisse, die nicht nur in den Patenten von Servier bestanden, sondern auch in den mit der Entwicklung ihrer Erzeugnisse zusammenhängenden technischen und den mit der Erlangung der Genehmigungen für das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse verbundenen regulierungsrechtlichen Hürden, in den Markt einzutreten.

b)      Zur Analyse der tatsächlichen und konkreten Möglichkeiten für die Generikahersteller, trotz des Bestehens von Hindernissen in den Markt einzutreten

77.      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich das Gericht entgegen dem Vorbringen von Servier nicht auf die Prüfung einer bloßen, rein theoretischen Absicht eines Markteintritts in unbestimmter Zukunft beschränkt hat. Es hat sich keineswegs mit rein hypothetischen, aus dem Kontext gelösten Markteintrittsmöglichkeiten begnügt, sondern im Gegenteil genau geprüft, ob die konkreten Schritte der Generikahersteller deren tatsächliche und konkrete Markteintrittsmöglichkeiten trotz des Bestehens der Patente von Servier belegten. Bei dieser Prüfung hat sich das Gericht auf objektive Faktoren gestützt, deren tatsächliches Vorliegen Servier nicht in Frage gestellt hat, wie z. B. die bereits getätigten Investitionen, die zur Erlangung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen unternommenen Schritte und die mit Handelspartnern geschlossenen Verträge.

78.      Die verschiedenen insoweit von Servier erhobenen Beanstandungen lassen keine Rechtsfehler des Gerichts bei dieser Prüfung erkennen.

1)      Zum Vorliegen einer Vereinbarung zum Ausschluss potenzieller Marktneueinsteiger

79.      Zu Beginn ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, entgegen dem Vorbringen von Servier, ausdrücklich festgestellt hat, dass in einer Situation wie der hier in Rede stehenden der Abschluss einer Vereinbarung zwischen Wirtschaftsbeteiligten, mit der bezweckt wird, einen von ihnen vom Markt fernzuhalten, nicht nur ein starkes Indiz, sondern auch der „überzeugendste Gesichtspunkt“ für das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen ihnen ist. Ein solches Indiz ist auch, dass der Hersteller des Originalpräparats an einen Generikahersteller als Gegenleistung für die Verschiebung seines Markteintritts Werte überträgt. An der Bereitschaft dazu zeigt sich nämlich, wie der Hersteller des Originalpräparats die Gefahr einschätzt, die für seine geschäftlichen Interessen von dem Generikahersteller ausgeht; die Einschätzung dieser Gefahr ist für die Beurteilung der Frage relevant, ob die beiden Hersteller potenzielle Wettbewerber sind(49).

80.      Das ist nur folgerichtig, denn diese Gesichtspunkte bestätigen gerade, dass für den betreffenden Generikahersteller tatsächliche und konkrete Markteintrittsmöglichkeiten ohne unüberwindliche Hindernisse bestehen. Es ist nämlich nicht plausibel, dass der Hersteller des Originalpräparats mit dem Generikahersteller eine Vereinbarung schließen sollte, um diesen gegen eine Geldzahlung vom Markt fernzuhalten, wenn der Generikahersteller nicht in den Markt eintreten kann und somit keine Bedrohung für ihn darstellt. Daher sind diese Indizien bei der Prüfung, ob zwischen Wirtschaftsbeteiligten ein potenzielles Wettbewerbsverhältnis besteht, in demselben Prüfungsstadium und in derselben Weise zu berücksichtigen wie die tatsächlichen und konkreten Markteintrittsmöglichkeiten der Generikahersteller und das Fehlen von unüberwindlichen Hindernissen. Denn alle diese Gesichtspunkte bilden zusammen genommen das Indizienbündel, auf das sich die Kommission stützen kann, um das Bestehen von potenziellem Wettbewerb zwischen Wirtschaftsbeteiligten darzutun, von denen einer schon auf dem Markt präsent ist, während die anderen sich anschicken, in diesen Markt einzutreten.

81.      Daher hat das Gericht in Rn. 450 des angefochtenen Urteils fehlerfrei festgestellt, dass der Abschluss der streitigen Vereinbarungen mit den Generikaherstellern durch Servier ein relevanter Gesichtspunkt für die Beurteilung des potenziellen Wettbewerbs zwischen diesen Wirtschaftsbeteiligten ist.

2)      Zu den Vorbereitungsmaßnahmen der Generikahersteller und deren Absicht, Hindernisse zu überwinden

82.      Sodann wird das Bestehen tatsächlicher und konkreter Markteintrittsmöglichkeiten entgegen dem Vorbringen von Servier durch den Umstand bestätigt, dass die Generikahersteller zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen ausreichende Vorbereitungsmaßnahmen für einen Markteintritt innerhalb einer Frist getroffen hatten, von der ein Wettbewerbsdruck auf den Hersteller des Originalpräparats ausgehen konnte. Anhand solcher Maßnahmen lässt sich feststellen, ob solche Unternehmen trotz der Verfahrenspatente des Herstellers des Originalpräparats fest entschlossen und aus eigener Kraft in der Lage sind, in den Markt für ein Arzneimittel mit einem gemeinfreien Wirkstoff einzutreten(50).

83.      Wie das Gericht in den Rn. 384, 444, 458 und 728 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, ist in diesem Zusammenhang die Markteintrittsabsicht eines Wirtschaftsbeteiligten ein Faktor, der die Feststellung seiner Fähigkeit dazu bestätigen kann(51). Daher geht der Vorwurf von Servier fehl, dem Gericht seien bei seiner Beurteilung der Einschätzung der patentrechtlichen Risiken durch die Generikahersteller Fehler unterlaufen. Zudem geht aus diesen Randnummern sowie aus den Rn. 445 ff. und 729 ff. des angefochtenen Urteils die Feststellung des Gerichts hervor, dass, auch wenn die von der Kommission vorgetragenen Anhaltspunkte dafür, dass die Generikahersteller auf einen für sie günstigen Ausgang der Patentrechtsstreitigkeiten vertraut hätten, nicht zu berücksichtigen sein sollten, die von ihnen unternommenen technischen und rechtlichen Schritte gleichwohl von ihrer Markteintrittsabsicht zeugten.

84.      Entgegen dem Vorbringen von Servier hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass diese Schritte zeigten, dass die Generikahersteller durch die verschiedenen patentrechtlichen, regulierungsrechtlichen und technischen Hindernisse keineswegs abgeschreckt, sondern im Gegenteil fest entschlossen waren, sie zu überwinden.

3)      Zum Bestehen einer Vielzahl von Hindernissen

85.      Servier macht jedoch geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die patentrechtlichen, technischen, regulierungsrechtlichen und finanziellen Schwierigkeiten, denen die Generikahersteller, insbesondere Niche und Matrix, gegenübergestanden hätten, einzeln und nicht in ihrer Gesamtheit geprüft habe. Selbst wenn jedes Problem als Einzelnes nicht unüberwindlich gewesen sein sollte, würde das nicht bedeuten, dass diese Unternehmen fähig gewesen seien, die Gesamtheit dieser Schwierigkeiten zu überwinden.

86.      Die Kommission macht geltend, dieses Argument sei im ersten Rechtszug nicht vorgetragen worden und sei somit unzulässig. Da mit diesem Argument jedoch ein vor dem Gericht vorgebrachter Klagegrund näher ausgeführt und die Anwendung von Art. 101 AEUV durch das Gericht beanstandet wird, kann Servier es im Rechtsmittelverfahren geltend machen(52).

87.      In der Sache ist diesem Argument jedoch nicht zu folgen.

88.      In den Rn. 442 ff. (betreffend Niche/Unichem), 589 ff. (betreffend Teva) und 726 ff. (betreffend Lupin) des angefochtenen Urteils hat das Gericht die verschiedenen patentrechtlichen, technischen, regulierungsrechtlichen und finanziellen Hindernisse sorgfältig und eingehend geprüft, denen diese Unternehmen Servier zufolge bei der Vorbereitung des Markteintritts mit ihren Erzeugnissen gegenübergestanden haben sollen. Bei dieser Prüfung hat das Gericht festgestellt, dass die Schritte, die diese Generikahersteller ohne Unterbrechung zur Bewältigung dieser Schwierigkeiten unternommen hätten, zeigten, dass es sich nicht um unüberwindliche Hindernisse gehandelt habe, die einen solchen Markteintritt unmöglich gemacht hätten.

89.      Dafür hat sich das Gericht auf eine Vielzahl tatsächlicher Gesichtspunkte gestützt, die Servier nicht in Frage gestellt hat.

90.      Unter diesen Umständen kann Servier dem Gericht nicht vorwerfen, die verschiedenen Hindernisse nicht noch mehr in ihrer Gesamtheit geprüft zu haben.

91.      Wie die Kommission zu Recht geltend macht, erläutert Servier nicht, warum und inwiefern sich diese Hindernisse in ihrer Gesamtheit als unüberwindlich hätten herausstellen können, obgleich das Gericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass die Generikahersteller bereit waren, sie jeweils einzeln zu überwinden. Ebenso wenig erläutert Servier zudem, worin konkret eine solche Prüfung hätte bestehen sollen und worin sie sich von der vom Gericht vorgenommenen unterschieden hätte.

92.      Im Übrigen macht die Kommission zu Recht geltend, sie habe gerade einen „holistischen“ Ansatz gewählt, indem sie gezeigt habe, wie die Generikahersteller, insbesondere Niche, Schritte sowohl auf der patentrechtlichen Ebene (Einleitung von Rechtsstreitigkeiten) als auch der technischen (Beseitigung technischer Hindernisse), regulierungsrechtlichen (Schriftwechsel mit den nationalen Behörden zur Erlangung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen) oder finanziellen Ebene (Kontakte mit der Muttergesellschaft zwecks Unterstützung) unternommen hätten. Das Gericht hat zudem nicht nur die sachliche Richtigkeit der von der Kommission angeführten Gesichtspunkte überprüft, sondern darüber hinaus auch die Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Ebenen analysiert, indem es z. B. in Rn. 494 des angefochtenen Urteils das Vorbringen von Servier zurückgewiesen hat, dass die finanziellen Schwierigkeiten von Niche diese daran gehindert hätten, sich den mit den Patentrechtsstreitigkeiten verbundenen Risiken von Prozesskosten und Schadensersatzleistungen auszusetzen.

93.      Die Rüge einer fehlenden Analyse der Gesamtheit der Hindernisse für den Markteintritt der Generikahersteller ist somit ebenfalls zurückzuweisen.

c)      Zur Verteilung der Beweislast

94.      Servier macht geltend, dass Gericht habe sich als Beweis für tatsächliche und konkrete Markteintrittsmöglichkeiten der Generikahersteller mit der Feststellung begnügt, dass diese Schritte dafür unternommen hätten, und habe von Servier verlangt, zur Widerlegung dieser Feststellung den Beweis zu erbringen, dass dem Markteintritt dieser Unternehmen unüberwindliche Hindernisse entgegengestanden hätten. Dies komme jedoch der Forderung eines Negativbeweises (probatio diabolica) gleich. Damit habe das Gericht eine Umkehr der Beweislast vorgenommen und den Grundsatz verletzt, dass die Beweislast für das Bestehen tatsächlicher und konkreter Markteintrittsmöglichkeiten der Generikahersteller der Kommission obliege.

95.      Dieses Vorbringen ist vollends unbegründet.

96.      In Rn. 386 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass zwar die Beweislast für das Bestehen tatsächlicher und konkreter Markteintrittsmöglichkeiten eines Wettbewerbers der Kommission obliegt, dass diese aber in Ermangelung gegenteiliger Beweise für technische, regulierungsrechtliche, geschäftliche oder finanzielle Schwierigkeiten das Bestehen solcher Möglichkeiten im Einzelfall hinreichend nachgewiesen hat, wenn sie ein Bündel von übereinstimmenden Indizien angeführt hat, die Schritte zur Herstellung und zur Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses in so naher Zukunft belegen, dass davon Druck auf den auf dem Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer ausgeht.

97.      Entgegen der Auffassung von Servier steht diese Verteilung der Beweislast völlig im Einklang mit den Grundsätzen, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union aufgestellt hat. Daraus ergibt sich zwar, dass die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen hat, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend beweisen(53). Dafür muss sie hinreichend eindeutige und übereinstimmende Beweise beibringen, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die gerügte Zuwiderhandlung begangen worden ist(54). Hat die Kommission allerdings solche Beweise beigebracht, müssen die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten aufzeigen, dass die von der Kommission herangezogenen Beweise für den Nachweis der Zuwiderhandlung nicht genügen(55).

98.      Somit trifft zwar die Beweislast nach diesen Grundsätzen entweder die Kommission oder das betreffende Unternehmen, doch können die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen, ohne die der Schluss zulässig ist, dass den Anforderungen an die Beweislast genügt wurde(56).

99.      Wie sich aber im vorliegenden Fall aus der Prüfung des Vorbringens von Servier in den Nrn. 70 bis 93 und 108 bis 117 der vorliegenden Schlussanträge ergibt, hat das Gericht hier fehlerfrei festgestellt, dass die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass die Generikahersteller zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen über tatsächliche und konkrete Markteintrittsmöglichkeiten verfügten. Daher hat das Gericht ebenfalls zu Recht festgestellt, dass unter diesen Umständen Servier Gesichtspunkte anführen musste, die diese Feststellung entkräften konnten(57).

100. Genauer betrachtet liegt diesem Vorbringen von Servier vor allem eine Verwechslung zwischen den Begriffen des tatsächlichen und des potenziellen Wettbewerbs zugrunde. Servier verkennt, dass die Kommission zum Nachweis des Bestehens eines potenziellen Wettbewerbs nur dartun muss, dass die Generikahersteller über tatsächliche und konkrete Möglichkeiten eines Markteintritts innerhalb einer Frist verfügten, von der ein Wettbewerbsdruck auf den Hersteller des Originalpräparats ausgehen konnte. Dagegen ist sie keineswegs verpflichtet, ebenfalls mit Gewissheit darzutun, dass die von den Generikaherstellern unternommenen Schritte erfolgreich sein und diese Unternehmen tatsächlich in den betreffenden Markt eintreten werden(58).

101. Ebenso wenig muss die Kommission entgegen dem Vorbringen von Servier dartun, dass die von einem Generikahersteller für einen Markteintritt unternommenen Schritte „innerhalb kurzer Zeit“ erfolgreich sein werden. Es kommt darauf an, dass diese Schritte von der Möglichkeit zeugen, innerhalb einer Frist in den Markt einzutreten, von der ein Wettbewerbsdruck auf den Hersteller des Originalpräparats ausgehen kann. Solange diese Schritte fortgesetzt werden, z. B. durch Schriftwechsel mit den nationalen Behörden zur Erlangung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen oder Bemühungen zur Überwindung technischer Schwierigkeiten betreffend die Eigenschaften des generischen Erzeugnisses, belegen sie die Möglichkeit eines Markteintritts innerhalb einer Frist, von der ein Wettbewerbsdruck ausgehen kann. Dies gilt umso mehr, wenn das Vorliegen solcher Schritte bei der Prüfung des Indizienbündels, das für das Bestehen eines potenziellen Wettbewerbs spricht, den Beweisen für die Einschätzung der von den Generikaherstellern ausgehenden Bedrohung durch den Hersteller des Originalpräparats gegenübergestellt wird, wie etwa der Tatsache, dass dieser sich um den Abschluss von Vereinbarungen mit den Generikaherstellern bemüht, um deren Markteintritt zu verzögern(59).

102. Daher kann Servier nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Gericht in Rn. 481 des angefochtenen Urteils die Weigerung der Kommission, dem Antrag von Servier auf Vorlage der Korrespondenz zwischen Niche oder deren Partnern mit den betreffenden nationalen Regulierungsbehörden stattzugeben, fehlerhaft für rechtmäßig befunden habe. Denn das Vorbringen, die Kommission hätte durch Befragung dieser Behörden die Erfolgschancen von Niche bei der Überwindung der regulierungsrechtlichen Hindernisse für die Erlangung der Genehmigungen für das Inverkehrbringen abschätzen müssen, geht fehl.

103. Die Kommission braucht nämlich nicht die Erfolgschancen oder den voraussichtlichen Ausgang eines Verfahrens zur Erlangung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen abzuschätzen, das ein Generikahersteller bei den nationalen Behörden eingeleitet hat. Es reicht aus, dass sie konkrete Schritte benennt, die ein solches Unternehmen unternommen hat (Beantragung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen, Korrespondenz mit der betreffenden Genehmigungsbehörde), um innerhalb einer Frist über eine solche Genehmigung zu verfügen, von der ein Wettbewerbsdruck auf den Hersteller des Originalpräparats ausgehen kann(60). In dieser Hinsicht zeigt eine Verzögerung bei der Erlangung der Genehmigung für das Inverkehrbringen keineswegs, dass der Generikahersteller keine Quelle für potenziellen Wettbewerb mehr darstellt, zumal wenn dieses Unternehmen wie die im vorliegenden Fall betroffenen Unternehmen Schritte unternimmt, um die Schwierigkeiten auszuräumen, die zu dieser Verzögerung geführt haben (siehe Nr. 109 der vorliegenden Schlussanträge).

104. In diesem Zusammenhang kann auch mit dem Vorbringen, dass die Generikahersteller und nicht Servier am besten in der Lage seien, etwaige Schwierigkeiten darzulegen, denen sie sich gegenübergesehen hätten, insbesondere bei ihren Anträgen auf Genehmigungen für das Inverkehrbringen, nicht der Nachweis einer Umkehr der Beweislast zu Ungunsten von Servier geführt werden. Denn auch dieses Vorbringen beruht auf der unrichtigen Prämisse, dass für die Feststellung des Bestehens eines potenziellen Wettbewerbs mit Gewissheit dargetan werden müsse, dass die von den Generikaherstellern unternommenen Schritte erfolgreich gewesen wären, und dass es ausreiche, Schwierigkeiten oder Verzögerungen in diesem Kontext darzulegen, um die Feststellung des Bestehens eines potenziellen Wettbewerbs zu entkräften.

105. Wie dargelegt worden ist und entgegen dem, was Servier geltend macht, stellen aber die Generikahersteller, solange sie ihre Schritte bei den Genehmigungsbehörden fortsetzen und nicht wegen eventueller Schwierigkeiten aufgeben, weiter ihre feste Entschlossenheit und ihre Fähigkeit unter Beweis, aus eigener Kraft in den Markt einzutreten. Daher hätte die Korrespondenz zwischen den Generikaherstellern und den Regulierungsbehörden, selbst wenn darin von Schwierigkeiten die Rede sein sollte, die Feststellung des Bestehens eines potenziellen Wettbewerbs nicht entkräften können.

106. Im Übrigen ergibt sich jedenfalls aus Rn. 481 des angefochtenen Urteils, dass Servier im Verwaltungsverfahren vor der Kommission Zugang zu der von Niche vorgelegten Übersicht hatte, in der der Inhalt dieser Korrespondenz wiedergegeben ist und aus der hervorgeht, dass die von den nationalen Regulierungsbehörden festgestellten Schwierigkeiten Niche nicht daran gehindert haben, Lösungen dafür zu finden, noch das Genehmigungsverfahren aufgehalten haben.

107. Daher ist das Vorbringen, mit dem eine Umkehr der Beweislast und eine Verletzung des Rechts auf ordnungsgemäße Verwaltung geltend gemacht werden, ebenfalls zurückzuweisen.

d)      Zu dem ergänzenden Vorbringen betreffend jeden einzelnen betroffenen Generikahersteller

108. Im Licht der vorstehenden Ausführungen lässt auch das ergänzende Vorbringen von Servier zur Eigenschaft jedes der betroffenen Generikahersteller als potenzieller Wettbewerber nicht erkennen, dass das Gericht zu Unrecht zu dem Schluss gelangt wäre, dass diese Unternehmen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen hinreichende vorbereitende Schritte für einen Markteintritt innerhalb einer Frist, von der ein Wettbewerbsdruck auf den Hersteller des Originalpräparats ausgehen konnte, unternommen hatten.

1)      Niche/Unichem und Matrix

109. Zum einen hat das Gericht entgegen dem Vorbringen von Servier zu Recht befunden, dass die von Niche und Matrix unternommenen, in den Rn. 446 und 447 des angefochtenen Urteils aufgeführten Schritte zur Bewältigung der technischen Schwierigkeiten durch Änderungen des Verfahrens und der Form des Erzeugnisses von Matrix keineswegs zeigten, dass die Patente von Servier unüberwindliche Hindernisse waren, sondern im Gegenteil die feste Entschlossenheit und die Fähigkeit von Niche und von Matrix belegten, trotz des Bestehens dieser Patente aus eigener Kraft in den Markt einzutreten. Gleiches gilt für die Bemühungen in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium des Generikums und die aktive Beteiligung am Verfahren zur Erlangung der Genehmigung für das Inverkehrbringen (Rn. 459 bis 480 des angefochtenen Urteils). In diesem Zusammenhang widerlegen Verzögerungen im Genehmigungsverfahren keineswegs die Eigenschaft von Niche und Matrix als potenzielle Wettbewerber, da, wie in den Nrn. 100 bis 103 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, für die Einstufung von Unternehmen, die Schritte zur Erlangung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen unternehmen, als potenzielle Wettbewerber nicht dargetan zu werden braucht, dass diese Schritte rechtzeitig abgeschlossen und erfolgreich sein werden.

110. Zum anderen lassen die Erwägungen des Gerichts in Rn. 446 des angefochtenen Urteils entgegen dem Vorbringen von Servier keine Verfälschung erkennen. Die in dieser Randnummer angesprochenen Schritte von Niche, die als solche von Servier nicht in Frage gestellt werden, belegen die Entschlossenheit von Niche, die mit den Patenten von Servier zusammenhängenden Hindernisse zu überwinden und „den Weg zu öffnen“, um durch Erlangung einer Feststellung, dass ihr Erzeugnis nicht patentverletzend sei, oder einer Nichtig- oder Ungültigerklärung des Patents 947 in den Markt einzutreten. Entgegen dem Vorbringen von Servier hat das Gericht in dieser Randnummer nicht die Frage behandelt, ob Niche „gutgläubig“ war. Das Gericht hat sich auch nicht mit den von Servier hierzu vorgetragenen Gesichtspunkten (Weigerung von Niche, eine detaillierte Beschreibung ihres Herstellungsverfahrens vorzulegen, einen Besuch ihrer Werke zu gestatten oder ein Muster ihres Erzeugnisses vorzulegen) befasst. Unabhängig davon, dass solche Gesichtspunkte nicht erstmals im Rechtsmittelverfahren geprüft werden können, ist auf jeden Fall festzustellen, dass sie die vom Gericht in der genannten Randnummer getroffenen Feststellungen nicht in Frage stellen können und keine Verfälschung erkennen lassen.

2)      Teva

111. Zunächst kann der Rüge von Servier, das Gericht habe in den Rn. 589 ff. des angefochtenen Urteils zu Unrecht von ihr verlangt, darzutun, dass dem Markteintritt von Teva unüberwindliche Hindernisse entgegengestanden hätten, nicht gefolgt werden. Wie für die anderen Generikahersteller hat das Gericht nämlich nach einer eingehenden Prüfung der von Servier vorgetragenen Gesichtspunkte festgestellt, diese könnten nicht die Feststellung der Kommission in Frage stellen, dass die von Teva unternommenen Schritte deren Entschlossenheit und Fähigkeit zum Markteintritt belegten.

112. Zudem hat das Gericht auch entgegen dem Vorbringen von Servier in den Rn. 590 ff. des angefochtenen Urteils fehlerfrei festgestellt, dass das Risiko einer einstweiligen Verfügung die tatsächlichen und konkreten Markteintrittsmöglichkeiten von Teva nicht beeinträchtigt habe, da es Gesichtspunkte angeführt hat, die den Willen von Teva belegten, dieses Risiko einzugehen. Servier begnügt sich zudem damit, allgemein auf ihr Vorbringen hierzu vor dem Gericht zu verweisen, ohne einen Fehler des Gerichts aufzuzeigen. Jedenfalls schließt, wie der Gerichtshof festgestellt hat, das Vorliegen einstweiliger Verfügungen keineswegs das Bestehen eines potenziellen Wettbewerbs aus, da es sich um eine Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, die der Entscheidung über die Begründetheit einer vom Patentinhaber erhobenen Verletzungsklage in keiner Weise vorgreift(61).

113. Ebenso wenig lassen entgegen dem Vorbringen von Servier die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 601 bis 603 des angefochtenen Urteils, wonach die Verzögerungen in den Genehmigungsverfahren angesichts der Bemühungen von Teva zur Überwindung der aufgetretenen Schwierigkeiten nicht ausreichten, um deren Eigenschaft als potenzieller Wettbewerber auszuschließen, einen Fehler erkennen, und zwar aus den bereits in den Nrn. 100 bis 103 und 109 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Gründen. Servier begnügt sich zudem mit einem Verweis auf ihre Klageschrift und die Anlagen dazu und macht geltend, sie habe mit den dem Gericht vorgelegten Beweisen nachgewiesen, dass diese Schwierigkeiten die tatsächlichen und konkreten Markteintrittsmöglichkeiten von Teva beeinträchtigt hätten, ohne Erläuterungen zu diesen Beweisen zu geben oder Fehler des Gerichts bei seiner Beurteilung darzutun.

114. Sodann gehen die vermeintlichen Verfälschungen des Gerichts bei der Prüfung der technischen Probleme mit dem Erzeugnis von Teva weder aus dem Vorbringen von Servier noch aus den in diesem bezeichneten Randnummern des Urteils hervor. So macht Servier zum einen geltend, das Gericht habe in den Rn. 586 und 609 bis 612 des angefochtenen Urteils die Beweise verfälscht, die zeigten, dass Teva nicht über einen Vorrat an geschäftlich verwertbarem Perindopril verfügt habe, sie benennt aber keinen Beweis, der verfälscht worden sein soll. Zum anderen macht Servier geltend, das Gericht habe die E‑Mail verfälscht, mit der Teva am 15. Oktober 2007, also nach dem Abschluss der Teva-Vereinbarung, Hetero mitgeteilt hat, dass sie auf die Markteinführung ihres Erzeugnisses verzichte. Eben dieser Verzicht war aber in dieser Vereinbarung vorgesehen(62). Daher ist die Analyse des Gerichts, dass mit der fraglichen E‑Mail diese Vereinbarung habe umgesetzt werden sollen, frei von jeder Verfälschung.

115. Schließlich hat es das Gericht entgegen dem Vorwurf von Servier in Rn. 610 des angefochtenen Urteils nicht abgelehnt, Beweise aus der Zeit nach dem Abschluss der Vereinbarung zu berücksichtigen, sondern hat lediglich zu Recht ausgeführt, dass ein Schriftwechsel, der die Einschätzung der nach dem Abschluss der Vereinbarung bestehenden Wettbewerbssituation durch Teva wiedergebe, kein Beweis dafür sein könne, dass diese zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung auf die Vermarktung ihres Erzeugnisses verzichtet habe(63).

3)      Lupin

116. In Bezug auf die Beurteilung der Eigenschaft von Lupin als potenzieller Wettbewerber begnügt sich Servier im Wesentlichen damit, auf ihre allgemeinen Rügen betreffend den potenziellen Wettbewerb zu verweisen, die schon in den Nrn. 70 bis 84 der vorliegenden Schlussanträge geprüft worden sind.

117. Darüber hinaus macht Servier geltend, das Gericht habe zu Unrecht befunden, dass Lupin tatsächliche und konkrete Möglichkeiten gehabt habe, ihr Erzeugnis in der gesamten Union zu vermarkten, obwohl sie nur im Vereinigten Königreich präsent und die Bildung von Partnerschaften nur theoretisch und spekulativ gewesen sei. Das Gericht hat jedoch Verhandlungen hierüber zwischen Lupin und potenziellen Handelspartnern erwähnt, worin konkrete Schritte zu sehen sind, die die Entschlossenheit und die Fähigkeit von Lupin zum Markteintritt belegen(64). In diesem Zusammenhang lässt Rn. 745 des angefochtenen Urteils keine Verfälschung des Vorbringens von Servier erkennen, wonach Lupin vor unüberwindlichen Handelshindernissen gestanden haben soll, denn eben das macht Servier im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels weiter geltend und eben das hat das Gericht in den Rn. 745 ff. des angefochtenen Urteils geprüft und zurückgewiesen.

e)      Ergebnis

118. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das den potenziellen Wettbewerb betreffende Vorbringen von Servier im Rahmen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes sowie des jeweils ersten Teils des dritten, des vierten und des fünften Rechtsmittelgrundes insgesamt zurückzuweisen.

3.      Zur Einstufung der Vereinbarungen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen (erster Rechtsmittelgrund und jeweils zweiter Teil des dritten, des vierten und des fünften Rechtsmittelgrundes)

119. Im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes und des jeweils zweiten Teils des dritten, des vierten und des fünften Rechtsmittelgrundes macht Servier geltend, das Gericht sei fehlerhaft der Feststellung der Kommission gefolgt, dass die streitigen Vereinbarungen bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen darstellten.

120. Erstens habe das Gericht nicht gebührend berücksichtigt, dass es keine Erfahrungen mit Vereinbarungen wie den hier in Rede stehenden gebe und dass deshalb die Wettbewerbsbeschränkung nicht leicht zu erkennen gewesen sei (a). Zweitens hätte den Vereinbarungen in Anbetracht ihrer positiven oder zumindest ambivalenten Wirkungen unmöglich ein wettbewerbswidriger Zweck zugeschrieben werden können (b). Drittens schließlich habe das Gericht fehlerhaft zu sehr auf die Zahlungen oder andere Vorteile abgestellt, die Servier den Generikaherstellern als Anreiz gewährt habe (c).

a)      Zur Erfahrung und zur „leichten Erkennbarkeit“ einer Wettbewerbsbeschränkung

121. Zunächst macht Servier u. a. unter Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache CB/Kommission(65)geltend, das angefochtene Urteil sei mit einer ersten Reihe von Fehlern behaftet, weil das Gericht die streitigen Vereinbarungen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen eingestuft habe, obwohl gesicherte Erfahrungen und wirtschaftswissenschaftliche Erkenntnisse fehlten und die Wettbewerbsbeschränkung nicht leicht zu erkennen gewesen sei.

122. Die Neuartigkeit der durch Vergleichsvereinbarungen aufgeworfenen Fragen zeige sich anhand zahlreicher Anhaltspunkte, wie etwa des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache Generics (UK) u. a. Ebenso werde die Schwierigkeit, eine Wettbewerbsbeschränkung durch Vergleichsvereinbarungen zu erkennen, u. a. dadurch belegt, dass die Kommission mehrere Hundert Seiten benötigt habe, um ihre Rechtsauffassung darzulegen. Das Gericht selbst habe in Rn. 1666 des angefochtenen Urteils eingeräumt, dass die Rechtswidrigkeit dieser Vereinbarungen für einen außenstehenden Beobachter wie die Kommission oder Fachjuristen möglicherweise nicht klar gewesen sei.

123. Dieses Vorbringen greift jedoch nicht durch, da es, wie der Gerichtshof bereits ausdrücklich festgestellt hat, für die Einstufung einer Vereinbarung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung nicht erforderlich ist, dass gleichartige Vereinbarungen bereits von der Kommission geahndet worden sind, selbst wenn die Vereinbarungen in einem spezifischen Kontext wie dem der Rechte des geistigen Eigentums geschlossen wurden(66). Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass eine Vereinbarung auf den ersten Blick oder zweifelsfrei – ohne eine eingehende Prüfung ihres Inhalts, ihres Zwecks sowie des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem sie steht – hinreichend schädlich für den Wettbewerb sein muss, um als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 AEUV eingestuft werden zu können(67).

b)      Zu den Zahlungen und den vermeintlichen „positiven“ oder „ambivalenten“ Auswirkungen der Vereinbarungen

124. Sodann macht Servier zum einen geltend, das Gericht habe die streitigen Vereinbarungen fehlerhaft als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen eingestuft, obwohl sie positive oder zumindest ambivalente Auswirkungen auf den Wettbewerb gehabt hätten.

125. Zum anderen sei das Gericht fehlerhaft zu dem Schluss gelangt, dass diese Vereinbarungen bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen seien, weil sie Zahlungen oder andere Vorteile als Anreiz für die Generikahersteller im Gegenzug für Nichtangriffsklauseln betreffend die Patente von Servier und Vermarktungsverbote für die Erzeugnisse dieser Unternehmen vorgesehen hätten. Damit habe das Gericht den patentrechtlichen Kontext der Vereinbarungen ignoriert und die Begriffe der Handelsbeschränkung und der Wettbewerbsbeschränkung verwechselt.

126. Nach den Urteilen Generics (UK) u. a.(68) und Lundbeck/Kommission(69) stellen Vergleichsvereinbarungen wie die im vorliegenden Fall betroffenen bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen dar,

–        wenn sich aus allen verfügbaren Beweisen ergibt, dass sich der positive Saldo der vom Hersteller des Originalpräparats auf den Generikahersteller übertragenen Werte allein mit dem geschäftlichen Interesse der Parteien der Vereinbarung an der Vermeidung von Leistungswettbewerb erklären lässt,

–        es sei denn, die Vereinbarung hat nachweislich wettbewerbsfördernde Auswirkungen, die begründete Zweifel daran aufkommen lassen, dass sie den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt.

127. Im Licht dieser Grundsätze kann das Vorbringen von Servier zu den Zahlungen (1) und zu den vermeintlichen „positiven“ oder „ambivalenten“ Wirkungen der streitigen Vereinbarungen (2) keinen Erfolg haben.

1)      Zu den Zahlungen

128. Folglich ist das Vorbringen von Servier zurückzuweisen, dass eine Wertübertragung vom Hersteller des Originalpräparats an den Generikahersteller im Rahmen einer Patentvergleichsvereinbarung für die Einstufung einer solchen Vereinbarung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung nicht entscheidend sein könne.

129. Der patentrechtliche Hintergrund solcher Vereinbarungen und das öffentliche Interesse an der außergerichtlichen Beilegung von Patentrechtsstreitigkeiten ändern nichts daran, dass diese Vereinbarungen wettbewerbswidrig sind, wenn sich die Wertübertragungen vom Hersteller des Originalpräparats an den Generikahersteller allein durch das geschäftliche Interesse dieser Wirtschaftsbeteiligten an der Vermeidung von Wettbewerb erklären lassen. In diesem Zusammenhang ist es entgegen dem Vorbringen von Servier nicht erforderlich, dass der Betrag dieser Wertübertragungen den von den Generikaherstellern erwarteten Gewinnen entspricht(70).

130. Entgegen dem Vorbringen von Servier hat das Gericht im vorliegenden Fall somit den richtigen Test für die Feststellung angewandt, ob die streitigen Vereinbarungen einen wettbewerbswidrigen Zweck hatten. So hat das Gericht in den Rn. 263 bis 273, insbesondere Rn. 265 und 272, des angefochtenen Urteils der Sache nach erläutert, dass davon auszugehen sei, dass ein Generikahersteller durch eine Zahlung dazu angereizt worden sei, sich der Vermarktungsverbots- und der Nichtangriffsklausel zu unterwerfen, wenn die Zahlung nicht durch eine andere Gegenleistung gerechtfertigt sei als den Verzicht darauf, mit dem Patentinhaber in Wettbewerb zu treten.

131. Zu Letzterem hat das Gericht in den Rn. 277 bis 280 des angefochtenen Urteils ausgeführt, das eine sogenannte „umgekehrte“ Zahlung, die der Hersteller des Originalpräparats an den Generikahersteller leiste, als gerechtfertigt angesehen werden könnte, wenn sie die vergleichsinhärenten Kosten decke, z. B. die Kosten, die der Generikahersteller in dem Patentrechtsstreit zu tragen habe, vorausgesetzt, diese Kosten würden von den Parteien nachgewiesen und seien nicht überhöht.

132. In den Rn. 798 bis 810, insbesondere Rn. 804 und 806, des angefochtenen Urteils hat das Gericht auch den Fall geprüft, dass eine Patentvergleichsvereinbarung, die Vermarktungsverbots- und Nichtangriffsklauseln enthält, mit einer geschäftlichen Vereinbarung verbunden wird, die die Übertragung eines Gutes, das einen wirtschaftlichen Wert darstellt, vom Generikahersteller an den Hersteller des Originalpräparats einschließt. Im vorliegenden Fall hatte die Lupin-Vereinbarung die Form einer solchen Verknüpfung(71).

133. Wie das Gericht erläutert hat, ist bei Vorliegen eines solchen Vertragswerks zu prüfen, ob die vom Hersteller des Originalpräparats an den Generikahersteller geleistete Zahlung den normalen wirtschaftlichen Wert des ausgetauschten Gutes übersteigt, d. h. den Wert, den dieses Gut im Rahmen einer zu normalen Marktbedingungen vorgenommenen Transaktion dargestellt hätte. Dem Gericht zufolge kann auf das Vorliegen einer nicht gerechtfertigten Zahlung zugunsten des Generikaherstellers geschlossen werden, wenn der Betrag der vom Hersteller des Originalpräparats an ihn geleisteten Zahlung den normalen wirtschaftlichen Wert des ausgetauschten Gutes übersteige. Eine solche Zahlung könne als Anreiz eingestuft werden, das Wettbewerbsverbot zu akzeptieren, das sich aus der mit der geschäftlichen Vereinbarung verbundenen Vergleichsvereinbarung ergebe, wenn der nicht gerechtfertigte Teil der Zahlung so signifikant sei, dass er einen Anreiz darstelle.

134. Dieses vom Gericht festgelegte Prüfungsschema ist der Analyse von Vereinbarungen wie der hier in Rede stehenden völlig angemessen. Dieses Schema entspricht im Kern demjenigen, das der Gerichtshof in den Urteilen Generics (UK) u. a. und Lundbeck/Kommission bestätigt hat. Der Gerichtshof hat dort auch ausgeführt, dass für die Beurteilung, ob die Wertübertragungen, die in Vereinbarungen wie den in Rede stehenden vorgesehen sind, allein durch das geschäftliche Interesse der Vertragsparteien an der Vermeidung von Leistungswettbewerb erklärt werden können, alle Wertübertragungen zu berücksichtigen sind, die zwischen den Parteien erfolgt sind, und zwar unabhängig davon, ob monetäre oder nicht monetäre Werte übertragen worden sind. Dabei ist, so der Gerichtshof, zu prüfen, ob der positive Saldo der vom Hersteller des Originalpräparats an den Generikahersteller übertragenen Werte durch etwaige Gegenleistungen des Generikaherstellers gerechtfertigt sein kann(72).

135. Folglich ist die Rüge einer fehlerhaften Analyse der Zahlungen durch das Gericht zurückzuweisen.

2)      Zu den vermeintlichen „positiven“ oder „ambivalenten“ Auswirkungen der Vereinbarungen

136. Zu den vermeintlichen „positiven“ oder „ambivalenten“ Auswirkungen der Vereinbarungen macht Servier als Erstes geltend, die Schädlichkeit sogenannter „Pay for delay“-Vereinbarungen liege im verzögerten Markteintritt. Im vorliegenden Fall habe es jedoch nach der Ungültigerklärung des Patents 947 durch das EPA keine solche Verzögerung gegeben.

137. Da das Einspruchsverfahren gegen das Patent 947 vor dem EPA von den Einspruchsführern fortgesetzt worden sei, die keine Vereinbarung mit Servier geschlossen hätten, nach der dies untersagt gewesen sei, könne der Rückzug der Generikahersteller, die solche Vereinbarungen geschlossen hätten, nicht den Zweck gehabt haben, die Anfechtung des Patents zu verhindern oder zu verzögern.

138. Wie das Gericht aber zutreffend, u. a. in Rn. 644 des angefochtenen Urteils, ausgeführt hat, ist dieses Vorbringen auf hypothetische und damit beim Abschluss der Vereinbarungen nicht vorhersehbare Umstände gestützt, die im Rahmen der Untersuchung des wettbewerbswidrigen Zwecks nicht berücksichtigt werden können.

139. Zudem kann, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, diesem Vorbringen nicht gefolgt werden, weil damit die immanente Schädlichkeit einer Vereinbarung über den Ausschluss vom Markt gegen eine Geldzahlung mit der Möglichkeit verwechselt wird, dass eine solche Vereinbarung wegen des Eintritts von Umständen, die vom Willen der Parteien unabhängig sind, wie etwa der Nichtigerklärung des Patents auf Antrag eines Dritten, zu einem späteren Zeitpunkt keine tatsächlichen signifikanten Auswirkungen auf den Wettbewerb hat.

140. Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Generics (UK) u. a.(73) dargelegt habe, ist für die Analyse des wettbewerbswidrigen Zwecks einer Patentvergleichsvereinbarung zu prüfen, ob die Parteien mit dem Abschluss dieser Vereinbarung eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen normalen Wettbewerbs gesetzt haben. Ist dies der Fall, so ist die durch die Vereinbarungen geschaffene Situation keine Folge dieses normalen Wettbewerbs, sondern das Ergebnis einer Abstimmung, mit der die Parteien die Risiken des Wettbewerbs ausgeschaltet haben. Die Frage, ob die patentrechtliche Situation ohne die Vereinbarung wegen einer späteren Entwicklung dieser Situation zwangsläufig eine andere gewesen wäre, ist somit nicht entscheidend für die Beurteilung der Eignung der Vereinbarung, den Wettbewerb zu beschränken.

141. Für die Beurteilung dieser Eignung kommt es nämlich nicht darauf an, ob die Generikahersteller ohne die Vereinbarung wegen der späteren Entwicklung der patentrechtlichen Situation (die bei Abschluss der Vereinbarung naturgemäß nicht bekannt war) in den Markt hätten eintreten können oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob der Verzicht auf die Markteinführung der Generika auf den normalen Wettbewerb oder auf eine wettbewerbswidrige Abstimmung zurückzuführen ist(74).

142. Als Zweites macht Servier geltend, u. a. die Teva- und die Lupin-Vereinbarung hätten wegen einiger ihrer Klauseln wettbewerbsfördernde Wirkungen gehabt. Dieses Vorbringen ist, wie es auch das Gericht getan hat, anhand der einzelnen Klauseln dieser Vereinbarungen zu prüfen.

c)      Zur Prüfung des wettbewerbsbeschränkenden Zwecks der in Rede stehenden Vereinbarungen

143. Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist nunmehr das Vorbringen zu prüfen, mit dem Servier dartun möchte, dass das Gericht die mit Niche/Unichem und Matrix (1), mit Teva (2) und mit Lupin (3) geschlossenen Vereinbarungen fehlerhaft als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen eingestuft hat.

1)      Zu der Niche- und der Matrix-Vereinbarung

144. Servier macht geltend, die Entscheidung des Gerichts, dass sich die von Servier an Niche und an Matrix geleistete Zahlung allein mit dem Interesse an der Vermeidung von Wettbewerb erklären lasse und dass diese Zahlung der eigentliche Grund für den Abschluss dieser Vergleichsvereinbarungen gewesen sei, sei mit Fehlern behaftet. Im Einzelnen rügt sie, das Gericht habe fehlerhaft verkannt, dass ihre Zahlung die Gegenleistung für Kosten von Niche und von Matrix gewesen sei, wie u. a. möglicherweise an im Vertrieb tätige Dritte zu leistende Entschädigungen.

145. Wie oben in Nr. 34 dargelegt, hat Servier im Rahmen der Niche-Vereinbarung 11,8 Mio. GBP an Niche/Unichem gezahlt. Im Rahmen der Matrix-Vereinbarung hat sie 11,8 Mio. GBP an Matrix gezahlt. Zudem hat Biogaran im Rahmen einer am selben Tag zwischen Niche und ihr geschlossenen Vereinbarung 2,5 Mio. GBP an Niche gezahlt.

146. Was zunächst die von Servier mit Niche geschlossene Vereinbarung angeht, hat das Gericht in den Rn. 527 ff. des angefochtenen Urteils geprüft, ob die von Servier an Niche geleistete Zahlung durch etwas anderes gerechtfertigt war als den Anreiz für Niche, sich den in dieser Vereinbarung enthaltenen Vermarktungsverbots- und Nichtangriffsklauseln zu unterwerfen. Damit hat das Gericht die Frage untersucht, ob sich der von Servier an Niche gezahlte Betrag mit vergleichsinhärenten Kosten erklären ließ.

147. Hierzu hat das Gericht zum einen in den Rn. 536 und 537 des angefochtenen Urteils befunden, dass die von Niche und Servier in dieser Hinsicht angeführten Kosten zunächst die Kosten der Entwicklung des Perindoprils von Niche und der ihren Kunden geschuldeten Entschädigung seien. Das Gericht hat diese Kosten als nicht patentvergleichsinhärent angesehen. Zum anderen hat das Gericht in Rn. 538 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die von Niche und Servier angeführten Rechtsberatungskosten nicht vergleichsinhärent sein könnten, da sie einen vor den Rechtsstreitigkeiten zwischen Niche und Servier liegenden Zeitraum beträfen.

148. In Rn. 539 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ergänzend ausgeführt, dass, selbst wenn der genannte Betrag von 1,1 Mio. GBP für Rechtsberatungskosten und die Kosten der Entwicklung des Erzeugnisses und der Entschädigung der Kunden, von der Kommission in Erwägungsgrund 1336 des streitigen Beschlusses auf 1,2 und 1,3 Mio. GBP geschätzt, als gerechtfertigt anzusehen sein sollten, der sich daraus ergebende Gesamtbetrag von 3,6 Mio. GBP immer noch deutlich unter dem von Servier an Niche gezahlten Betrag von 11,8 Mio. GBP läge.

149. Zu der zwischen Niche und Biogaran geschlossenen Vereinbarung hat das Gericht sodann in den Rn. 542 bis 544 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die von Biogaran an Niche geleistete Zahlung ein zusätzlicher Anreiz für diese gewesen sei, die beschränkenden Klauseln der Niche-Vereinbarung zu akzeptieren.

150. Zu der Matrix-Vereinbarung schließlich hat das Gericht in Rn. 546 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Vertragsparteien nichts vorgetragen hätten, was den von Servier an Matrix gezahlten Betrag von 11,8 Mio. GBP rechtfertigen könne.

151. Zunächst ist festzustellen, dass Servier im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nichts vorträgt, womit dargetan werden könnte, dass die in der vorstehenden Randnummer wiedergegebene Schlussfolgerung des Gerichts fehlerhaft wäre. Servier begnügt sich mit einem allgemeinen und vagen Verweis auf ein für Matrix bestehendes Schadensersatzrisiko. Unter diesen Umständen ist ihre Rüge betreffend die vermeintlich fehlerhafte Einstufung der von Servier an Matrix geleisteten Zahlung als Anreiz für Letztere, in das Wettbewerbsverbot einzuwilligen, zurückzuweisen.

152. Sodann trägt Servier auch nichts vor, was die oben in Nr. 149 wiedergegebene Schlussfolgerung des Gerichts in Frage stellen kann, dass die Zahlung von Biogaran an Niche einen zusätzlichen Anreiz für diese dargestellt habe, in das Wettbewerbsverbot einzuwilligen.

153. Was schließlich die von Servier an Niche geleistete Zahlung von 11,8 Mio. GBP angeht, hat Servier mit dem vorliegenden Rechtsmittel nichts vorgetragen, womit dargetan werden könnte, dass die Schlussfolgerung des Gerichts, wonach diese Zahlung allein durch die Einwilligung von Niche in das Wettbewerbsverbot gerechtfertigt gewesen sei, mit Fehlern behaftet wäre.

154. Demnach geht das Vorbringen, das Gericht habe fehlerhaft befunden, dass die Kosten der Entwicklung des Perindoprils von Niche und die Dritten geschuldeten Entschädigungen die von Servier geleistete Zahlung nicht hätten rechtfertigen können, ins Leere. Wie oben in Nr. 148 dargelegt, hat das Gericht festgestellt, dass, selbst wenn diese Kosten (und die angeführten Rechtsberatungskosten) von dem von Servier gezahlten Betrag von 11,8 Mio. GBP abzuziehen sein sollten, noch immer ein Betrag von 8,2 Mio. GBP verbliebe, für den es keine andere Erklärung als die Einwilligung von Niche in das Wettbewerbsverbot gebe.

155. In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen von Servier zurückzuweisen, Rn. 537 des angefochtenen Urteils sei insoweit mit einem Begründungsmangel und einer Verfälschung des Sachverhalts behaftet, als das Gericht die von Servier vorgetragenen höheren Beträge für die geschätzten möglichen Entschädigungen zurückgewiesen habe. Das Gericht hat hinreichend erläutert, dass es diese Beträge nicht berücksichtigt hat, weil es sich dabei um bloße Forderungen gehandelt habe. Ebenso wenig ist zu erkennen, inwiefern das Gericht das von Servier angeführte Schreiben verfälscht haben soll, in dem ein Unternehmen eine weit über dem von der Kommission berücksichtigten Betrag liegende Entschädigung verlangt hat, obgleich Servier selbst einräumt, dass es sich nur um eine Forderung gehandelt habe.

156. Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass die Feststellung des Gerichts in den Rn. 280, 531 und 537 des angefochtenen Urteils, dass die Kosten der Entwicklung des Erzeugnisses von Niche und etwaiger Entschädigungszahlungen an Dritte nicht als vergleichsinhärent angesehen werden könnten, so dass ihre Erstattung durch Servier nicht gerechtfertigt werden könne, nicht mit einem Fehler behaftet ist.

157. Wie nämlich Servier selbst einräumt, wäre die Zahlung von Entschädigungen an Dritte wegen Nichtbelieferung mit dem Erzeugnis von Niche möglicherweise auch ohne Vergleichsvereinbarung mit Servier geschuldet gewesen. Es erscheint jedoch nicht plausibel, dass Servier bereit gewesen wäre, diese Kosten an Niche zu zahlen, wenn diese eigenständig und ohne Anreiz seitens Servier beschlossen hätte, dieses Erzeugnis nicht zu vermarkten, weil sie von der Stärke des Patents von Servier überzeugt war.

158. Wie Servier ausführt, kann zwar ein Generikahersteller, der nach einer eigenständigen Einschätzung des ihm drohenden patentrechtlichen Risikos beschließt, einen laufenden Patentrechtsstreit durch einen Vergleich beizulegen, den Wunsch hegen, sich gegen die finanziellen Folgen eines solchen Vergleichs abzusichern. In einer solchen Situation gibt es jedoch keinen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den Hersteller des Originalpräparats, dieses Unternehmen für die sich aus dessen eigener Entscheidung ergebenden Folgen zu entschädigen, es sei denn, um ihm einen Anreiz für den Abschluss des Vergleichs zu geben, bei dem die einzige Gegenleistung die Einwilligung in ein Wettbewerbsverbot ist.

159. Es muss nämlich unterschieden werden zwischen dem Grund für die Entstehung der Verpflichtung von Niche zur Entschädigung Dritter und dem Grund für die Erstattung dieser Kosten an sie durch Servier. Die Verpflichtung von Niche zur Entschädigung Dritter wegen Nichtbelieferung könnte zwar entstehen, wenn Niche eigenständig beschlösse, diese nicht zu beliefern, und könnte somit eine andere Rechtfertigung haben als den Willen von Niche und Servier, nicht miteinander in Wettbewerb zu treten. Jedoch kann der Umstand, dass Niche diese Kosten von Servier erstattet werden, keine andere „Rechtfertigung“ haben als die Einwilligung in das Wettbewerbsverbot, da diese Kosten nicht vergleichsinhärent sind und keiner anderen Servier von Niche angebotenen Gegenleistung entsprechen. Gleiches gilt für die Ausführungen zu den Kosten der Entwicklung des Erzeugnisses von Niche.

160. Daher gehören diese Kosten der Entwicklung des Erzeugnisses und der Entschädigungszahlungen an Dritte im Fall der Nichtbelieferung a priori nicht zu den Kosten, deren Erstattung durch den Hersteller des Originalpräparats als im Rahmen eines Vergleichs wie des hier in Rede stehenden gerechtfertigt angesehen werden kann(75).

161. Abschließend ist das Vorbringen von Servier, das Gericht hätte abschätzen müssen, ob der gezahlte Betrag mehr als zehn Jahren Absatz und mehr als 20 Jahren Bruttogewinnspanne entsprochen habe, aus den bereits oben in Nr. 129 dargelegten Gründen zurückzuweisen. Auch dem Vorbringen, Niche habe der Zahlung wegen der Schwierigkeiten, vor denen sie gestanden habe, zugestimmt, ist nicht zu folgen. Eine Vereinbarung ist nicht deshalb der Anwendung von Art. 101 AEUV entzogen, weil der Abschluss einer solchen Vereinbarung für die Vertragsparteien eine wirtschaftlich und geschäftlich vernünftige und rentable Lösung ist(76).

162. Folglich ist das Vorbringen von Servier zu der Niche- und der Matrix-Vereinbarung zurückzuweisen.

2)      Zur Teva-Vereinbarung

163. Wie oben in den Nrn. 36 bis 38 dargelegt, verpflichtete sich Teva mit der Teva-Vereinbarung gegen Zahlung von 5 Mio. GBP durch Servier, deren Patente nicht vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs anzufechten und ihr eigenes Perindopril in diesem Land nicht zu verkaufen. Zu einem späteren Zeitpunkt sollte Servier wählen können zwischen der Lieferung von generischem Perindopril an Teva und der Zahlung einer pauschalen Entschädigung für den Fall der Nichtbelieferung. Teva stand im Fall der Nichtbelieferung kein Recht zu, die Vereinbarung zu beenden. In der Folge machte Servier von dieser Möglichkeit der Nichtbelieferung Gebrauch und zahlte an Teva während eines bestimmten Zeitraums eine pauschale monatliche Entschädigung in Höhe von 500 000 GBP, deren Gesamtbetrag sich auf 5,5 Mio. GBP belief. Insgesamt zahlte Servier im Rahmen der Teva-Vereinbarung somit 10,5 Mio. GBP an Teva.

164. In den Rn. 646 bis 698 des angefochtenen Urteils hat das Gericht befunden, dass dem Vorbringen von Servier, mit dem diese den wettbewerbsbeschränkenden Charakter der Teva-Vereinbarung in Abrede gestellt hat, nicht zu folgen sei.

165. Nunmehr macht Servier geltend, das Gericht habe die Ziele und die ambivalenten Auswirkungen dieser Vereinbarung verkannt (i) und zu Unrecht festgestellt, dass die von Servier an Teva geleisteten Zahlungen umgekehrte Zahlungen gewesen seien (ii).

i)      Zu den Zielen und den vermeintlichen „ambivalenten“ Auswirkungen der Teva-Vereinbarung

166. Servier macht geltend, das Gericht habe das wesentliche Ziel der Teva-Vereinbarung verkannt, das der Abschluss einer Liefervereinbarung gewesen sei, die es Teva habe ermöglichen sollen, mit der ersten Welle von Generika und einem kommerziell attraktiveren Erzeugnis in den Markt einzutreten, und Servier, im Vereinigten Königreich über einen erstrangigen Vertreiber zu verfügen. Unter diesen Umständen hätten die Klauseln des Vergleichs nicht als wettbewerbsschädlich angesehen werden können.

167. Wie die Kommission zu Recht beanstandet, versucht Servier mit ihrem Vorbringen die Klauseln der Teva-Vereinbarung zu „zerlegen“, um sie je einzeln als wettbewerbsneutral erscheinen zu lassen. Servier trägt jedoch nichts vor, was die Feststellungen des Gerichts in Frage stellen kann, dass mit dieser Vereinbarung insgesamt gesehen sehr wohl bezweckt war, gegen eine Zahlung die Einwilligung von Teva in das Wettbewerbsverbot zugunsten von Servier zu erlangen, während die mögliche Lieferung von Perindopril durch Servier an Teva nicht nur hypothetisch, sondern auch ungeeignet gewesen sei, wettbewerbsfördernde Wirkungen hervorzurufen.

168. Es ist festzustellen, dass mit den von Servier im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vorgetragenen Gesichtspunkten, soweit sie dahin verstanden werden können, dass mit ihnen die rechtliche Qualifizierung des Sachverhalts durch das Gericht beanstandet und nicht nur dessen erneute Würdigung erwirkt werden soll, nicht dargetan werden kann, dass diese Feststellungen des Gerichts fehlerhaft wären.

–       Zu den vermeintlichen „ambivalenten“ oder „wettbewerbsfördernden“ Auswirkungen

169. In den Rn. 667 bis 671 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die behaupteten potenziellen Wirkungen der Teva-Vereinbarung nicht als nicht wettbewerbsbeschränkend oder sogar wettbewerbsfördernd angesehen werden könnten. Servier hatte diesbezüglich geltend gemacht, die künftige Entscheidung des EPA über die Gültigkeit des Patents 947 sei den Parteien naturgemäß nicht bekannt gewesen. Die Teva-Vereinbarung hätte wettbewerbsfördernde Wirkungen gehabt, indem sie Teva unabhängig davon, wie das EPA entschieden hätte, den Markteintritt ermöglicht hätte. Das Gericht hat indes befunden, dass unabhängig von der späteren Entscheidung das EPA, die bei Abschluss der Vereinbarung nicht vorhersehbar gewesen sei, keine der in der Teva-Vereinbarung vorgesehenen Optionen zu einer Situation geführt hätte, die als „wettbewerbsfördernd“ hätte eingestuft werden können. Diese Vereinbarung hätte Teva nämlich immer daran gehindert, mit ihrem Erzeugnis oder mit dem Erzeugnis eines Dritten in den Markt einzutreten, und ein Markteintritt von Teva mit dem von Servier gelieferten Erzeugnis hätte nicht zu einer Wettbewerbssituation zwischen Servier und Teva geführt.

170. Entgegen dem Vorbringen von Servier ist diese Beurteilung des Gerichts fehlerfrei. Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, kann ein kontrollierter Markteintritt eines Generikaherstellers mit einer begrenzten Menge an Produkten, der das Ergebnis einer Abstimmung mit dem Hersteller des Originalpräparats im Rahmen einer Vereinbarung ist, die dieses Unternehmen an einem unabhängigen Markteintritt hindert, nicht als wettbewerbsfördernd angesehen werden(77). Entgegen dem Vorbringen von Servier hat der Generikahersteller, wenn in einer solchen Situation der Hersteller des Originalpräparats nur begrenzte Mengen an ihn zu liefern hat (wie es vorliegend der Fall war(78)), kein Interesse an einem Preiswettbewerb(79).

171. Zudem hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Parteien einer Vereinbarung wie der hier in Rede stehenden sich nicht auf etwaige künftige patentrechtliche Entwicklungen, die bei Abschluss der Vereinbarung nicht bekannt waren, berufen können, von denen ihrer Ansicht nach die wettbewerbsrechtliche Schädlichkeit der Vereinbarung abhängt(80). Wie oben in den Nrn. 139 bis 141 dargelegt, ist zu prüfen, ob die Parteien mit dem Abschluss dieser Vereinbarung eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs gesetzt haben, während die Frage, ob die patentrechtliche Situation ohne die Vereinbarung zwangsläufig eine andere gewesen wäre, nicht entscheidend ist(81).

–       Zur vermeintlichen Unschädlichkeit der Klauseln der Teva-Vereinbarung

172. Zu der Nichtangriffsklausel, deren Schädlichkeit Servier in Abrede stellt, hat das Gericht in den Rn. 646 bis 653 des angefochtenen Urteils ausgeführt, es nehme dieser Klausel nicht ihren wettbewerbsbeschränkenden Charakter, dass sie es Teva nicht verwehrte, das Verfahren vor dem EPA weiterzuverfolgen. Diese Feststellung ist jedoch richtig, da es diese Klausel Teva verwehrte, vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs geltend zu machen, dass ihr Erzeugnis nicht patentverletzend sei, und sich inzidenter auf die Ungültigkeit der Patente von Servier zu berufen. Zudem sind aus den in der vorstehenden Nummer angeführten Gründen etwaige künftige patentrechtliche Entwicklungen, wie sie sich im vorliegenden Fall aus der Fortsetzung des Verfahrens vor dem EPA ergeben konnten, nicht entscheidend für die Analyse einer Vereinbarung, deren Zweck die Beschränkung des Wettbewerbs ist.

173. Zu den Klauseln über die Alleinbezugsverpflichtung und das Vermarktungsverbot, deren Wettbewerbsschädlichkeit Servier ebenfalls in Abrede stellt, hat das Gericht in den Rn. 654 bis 666 des angefochtenen Urteils fehlerfrei festgestellt, dass die Kommission diese Klauseln zutreffend als ein und dasselbe Wettbewerbsverbot eingestuft hat. Nach diesen Klauseln konnte Servier nach Belieben wählen zwischen der Belieferung von Teva mit Perindopril oder der Zahlung einer pauschalen Entschädigung an sie im Fall der Nichtbelieferung. Aufgrund der Alleinbezugsverpflichtung durfte Teva sogar im Fall der Nichtbelieferung durch Servier kein Perindopril von anderen Anbietern beziehen.

174. Wie die Kommission zutreffend ausführt, folgte aus diesen Bestimmungen, dass Servier „den Schlüssel zur Öffnung der Tür zum Markteintritt von Teva“ in den Händen hielt. Es liegt aber auf der Hand, dass Servier daran kein Interesse hatte und dass sie ihr Erzeugnis zum Vertrieb durch Teva nur liefern würde, wenn es einem Dritten gelingen würde, diese Tür mit seinem Markteintritt zu öffnen. Für diesen Fall wollte Servier ihre Marktanteile durch den Vertrieb ihres eigenen generischen Perindoprils über den „befreundeten“ Generikahersteller Teva sichern(82).

175. Entgegen dem Vorbringen von Servier hat das Gericht in Rn. 666 des angefochtenen Urteils fehlerfrei entschieden, dass der Umstand, dass die Teva-Vereinbarung auf Perindopril-Erbumin beschränkt war, dieser Vereinbarung nicht ihren wettbewerbswidrigen Charakter nehme. Zu Recht hat das Gericht befunden, dass die Teva-Vereinbarung, selbst wenn Teva während ihrer Laufzeit mit aus einem anderen Salz als Erbumin bestehendem Perindopril in den Markt hätte eintreten können, Teva doch daran gehindert hat, mit Perindopril-Erbumin in Wettbewerb mit Servier zu treten, und insoweit den Wettbewerb beschränkt hat. Das Erzeugnis, das Teva zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung auf den Markt bringen wollte, war aber gerade Perindopril-Erbumin, während sie ein anderes Salz erst später entwickelt hat.

ii)    Zu den Zahlungen

176. Zu den im Rahmen der Teva-Vereinbarung geleisteten Zahlungen macht Servier zum einen geltend, dem Gericht sei bei der Qualifizierung der pauschalen Entschädigung, die sie an Teva gezahlt hat, ein Fehler unterlaufen.

177. In den Rn. 684 bis 686 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die von Servier an Teva gezahlte pauschale Entschädigung für Nichtbelieferung, deren Endbetrag sich auf 5,5 Mio. GBP belaufen hat, eine Teva im Gegenzug für ihre Verpflichtung, nicht mit Servier in Wettbewerb zu treten, gewährte Zahlung dargestellt habe. Diese Zahlung sei die Gegenleistung für das Fernbleiben von Teva vom Markt gewesen, wie es die Alleinbezugs- und die Kündigungsverbotsklausel vorgesehen hätten.

178. Servier trägt nichts vor, was diese Erwägungen entkräften könnte, da sie keine andere Gegenleistung anführt, die sie von Teva im Gegenzug für diese Zahlung erhalten hätte. Unter diesen Umständen hat das Gericht zu Recht befunden, dass sich diese Zahlung allein mit dem geschäftlichen Interesse der Parteien der Vereinbarung an der Vermeidung von Leistungswettbewerb erklären ließ. Der Umstand, dass die Zahlung die Form einer ausschließlich im Fall der Nichtbelieferung zu zahlenden Entschädigung für Nichtbelieferung annahm, ist insoweit unerheblich.

179. Zum anderen meint Servier, das Gericht habe die von ihr an Teva geleistete ursprüngliche Zahlung von 5 Mio. GBP zu Unrecht als umgekehrte Zahlung eingestuft. Mit dieser Zahlung habe ein Beitrag geleistet werden sollen zu den Kosten, die Teva durch die Kündigung ihrer Vereinbarungen mit einem Anbieter von pharmazeutischen Wirkstoffen und einem Anbieter fertiger Formulierungen entstanden seien, den Kosten der Vernichtung der Lagerbestände des Erzeugnisses von Teva und den Rechtsverfolgungskosten. Zudem sei der Betrag dadurch gerechtfertigt gewesen, dass ein Rechtsstreit verhindert und die Liefervereinbarung mit Teva abgesichert worden sei.

180. Dieses Vorbringen geht ins Leere.

181. Es braucht nämlich nicht festgestellt zu werden, ob eine vom Hersteller des Originalpräparats an den Generikahersteller geleistete Zahlung, die den Kosten der Vernichtung von dessen Erzeugnis und der Entschädigung Dritter durch ihn entspricht, als im Rahmen einer Vereinbarung wie der vorliegenden gerechtfertigt angesehen werden kann. Aus den oben in den Nrn. 156 bis 160 dargelegten Gründen ist dies bereits in sich zweifelhaft. Wie die Kommission zu Recht in Erwägungsgrund 1599 des streitigen Beschlusses, in Bezug genommen in den Rn. 680 und 689 des angefochtenen Urteils, ausgeführt hat, entsprechen diese Kosten keinem Handelswert, den Servier von Teva erhalten hätte.

182. In den Rn. 687 bis 698 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch ausgeführt, dass Teva jedenfalls keinerlei Zahlen zu den Kosten übermittelt hat, die durch den ursprünglichen Betrag von 5 Mio. GBP ausgeglichen worden sein sollen, den Servier an Teva gezahlt hat. Das Gericht hat somit festgestellt, dass selbst bei Berücksichtigung einer von der Kommission vorgenommenen Schätzung der Kosten, die nach Ansicht von Teva zu den von Servier gemäß dem Vergleich zu erstattenden Kosten einschließlich des Wertes der zu vernichtenden Lagerbestände gehörten, diese Kosten insgesamt weniger als 40 % des ursprünglichen Betrags ausmachten.

183. Servier hat weder vor dem Gericht noch vor dem Gerichtshof etwas vorgetragen, was diese Feststellungen in Frage stellen oder den an Teva gezahlten ursprünglichen Betrag rechtfertigen könnte.

184. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rügen, mit denen Servier die Einstufung der Teva-Vereinbarung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung beanstandet, zurückzuweisen sind.

3)      Zur Lupin-Vereinbarung

185. Nach Ansicht von Servier sind dem Gericht auch mit der Einstufung der Lupin-Vereinbarung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung Fehler unterlaufen. Zum einen habe es fehlerhaft geschlossen, dass sich die von Servier an Lupin geleistete Zahlung nicht anders erklären lasse als durch den Willen der Parteien, nicht miteinander in Wettbewerb zu treten (i). Zum anderen habe das Gericht zu Unrecht entschieden, dass die Klauseln der Lupin-Vereinbarung wettbewerbsschädlich gewesen seien, und den Geltungsbereich dieser Vereinbarung falsch ausgelegt (ii).

i)      Zu der Zahlung

186. Den nicht beanstandeten Feststellungen im angefochtenen Urteil und im streitigen Beschluss zufolge haben Servier und Lupin am selben Tag in der Form einer einheitlichen Vereinbarung zwei Vereinbarungen geschlossen. Die erste war eine Vergleichsvereinbarung mit Klauseln, durch die sich Lupin verpflichtete, kein generisches Perindopril zu vermarkten und Patente von Servier nicht anzugreifen; die zweite war eine Vereinbarung über die Übertragung von Technologie, mit der Servier Lupin drei von dieser eingereichte Patentanmeldungen abkaufte. Im Rahmen der letztgenannten Vereinbarung zahlte Servier 40 Mio. Euro an Lupin(83).

187. In den Rn. 805 bis 828 des angefochtenen Urteils hat das Gericht eingehend und sorgfältig im Licht des gesamten Vorbringens der Parteien dazu geprüft, welchen wirtschaftlichen Wert diese Patentanmeldungen haben konnten. Aufgrund dieser Prüfung ist es zu dem Schluss gelangt, dass ein wirtschaftlicher Wert dieser Patentanmeldungen nicht zu erkennen sei.

188. So hat das Gericht u. a. festgestellt, dass Lupin keine Patente, sondern bloße Patentanmeldungen übertragen und nicht gewährleistet habe, dass ein Patent erteilt werden würde, dass es gültig sein würde oder dass die beanspruchten Erzeugnisse oder Verfahren nicht patentverletzend sein würden (Rn. 805 und 818), dass der gezahlte Betrag höher gewesen sei als die Investitionen, die ein anderer vergleichbarer Generikahersteller zur Entwicklung seines eigenen Perindoprils getätigt habe (Rn. 817), dass Servier nichts Konkretes zum Beweis dessen vorgelegt habe, dass der Erwerb der Patentanmeldungen von Lupin für einen Betrag von 40 Mio. Euro bei vernünftiger Betrachtung als eine rentable Investition habe gelten oder zumindest als geeignet habe angesehen werden können, ihr Einkünfte zu verschaffen, die ihren hohen Preis ausgleichen würden (Rn. 820), dass der Verweis von Servier auf andere Transaktionen, die der mit Lupin geschlossenen Übertragungsvereinbarung vergleichbar sein sollten, u. a. deshalb fehlgehe, weil Servier selbst als Partei an diesen Transaktionen beteiligt war, von denen überdies einige von der Kommission als Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht eingestuft worden sind (Rn. 821), und dass das von Servier vorgelegte Gutachten eines Beraters in Fragen des geistigen Eigentums zu allgemein formuliert sei und deshalb nur einen begrenzten Beweiswert habe (Rn. 822).

189. Das Gericht ist somit in Rn. 827 des angefochtenen Urteils der Sache nach zu dem Schluss gelangt, dass die einzige Gegenleistung, mit der sich die von Servier im Rahmen der Übertragungsvereinbarung vorgenommene Wertübertragung in Höhe von 40 Mio. Euro an Lupin erklären lasse, deren Verpflichtung zur Unterlassung von Wettbewerb gemäß der am selben Tag geschlossenen Vergleichsvereinbarung gewesen sei.

190. Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels trägt Servier nichts vor, womit dargetan werden könnte, dass diese Schlussfolgerung fehlerhaft wäre.

191. Zum einen macht Servier geltend, das Gericht habe die Zahlung von 40 Mio. Euro nicht als umgekehrte Zahlung einstufen können, da Servier ihr Interesse an den Patentanmeldungen dargetan sowie Beispiele für Transaktionen mit ähnlichen Bedingungen und das Gutachten eines Sachverständigen vorgelegt habe.

192. Damit wiederholt Servier jedoch nur ihr Vorbringen im ersten Rechtszug, ohne zu erläutern, worin die vermeintlichen Fehler des Gerichts bestehen sollen, was im Rechtsmittelverfahren nicht zulässig ist. Jedenfalls konnte das Gericht in den Rn. 821 bis 823 des angefochtenen Urteils fehlerfrei befinden, dass es diese von Servier angeführten Gesichtspunkte nicht erlaubten, objektiv irgendeinen wirtschaftlichen Wert der Patentanmeldungen zu bestimmen, die Servier Lupin für 40 Mio. Euro abgekauft hat.

193. Zum anderen geht die von Servier erhobene Rüge der in Rn. 816 des angefochtenen Urteils enthaltenen Feststellung des Gerichts, dass dieser Betrag die Gewinne übersteige, mit denen Lupin nach ihrem unabhängigen Markteintritt in den ersten zwei bis drei Vermarktungsjahren habe rechnen können, ins Leere. Denn das Gericht hat den Befund, dass ein Beweis für den wirtschaftlichen Wert der übertragenen Patentanmeldungen fehle, nicht auf diese Feststellung, sondern auf die Gesamtheit der oben in Nr. 188 angeführten Gesichtspunkte gestützt. Der Vergleich mit den von Lupin erwarteten Gewinnen war nur ein zusätzlicher Gesichtspunkt, durch den untermauert wurde, dass die von Servier an Lupin geleistete Zahlung sehr hoch war.

194. Folglich ist das Gericht zu Recht u. a. in Rn. 827 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt, dass die von Servier an Lupin geleistete Zahlung einen Anreiz für das Unterlassen von Wettbewerb darstellte, da aus den geprüften Anhaltspunkten hervorging, dass sich diese Zahlung nicht durch den wirtschaftlichen Wert der von Lupin an Servier übertragenen Patentanmeldungen erklären ließ.

195. Der Umstand, dass das Gericht in diesem Zusammenhang die Begriffe der zu normalen (oder nicht normalen) Marktbedingungen abgeschlossenen Transaktion und der als Anreiz wirkenden Zahlung anstelle der vom Gerichtshof im Urteil Generics (UK) u. a. verwendeten Terminologie („Nettosaldo“ der jeweiligen übertragenen Werte) gebraucht hat, ändert nichts daran, dass das Gericht der Sache nach den Test angewandt hat, den der Gerichtshof in diesem Urteil befürwortet hat. Dieser Test besteht darin, zu bestimmen, ob sich die Wertübertragung von Servier an Lupin durch etwas anderes erklären ließ als das Interesse dieser Parteien an der Vermeidung von Wettbewerb(84). Auf der Grundlage dieser leichten terminologischen Unterschiede sachliche Unterschiede bei diesem Test zwischen dem Urteil Generics (UK) u. a. und dem angefochtenen Urteil suchen zu wollen, wäre somit ein Zeichen von übermäßigem Formalismus und von Wortklauberei.

196. Im vorliegenden Fall geht aus Rn. 806 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht anhand des Begriffs der „zu normalen Marktbedingungen abgeschlossenen Transaktion“ mittels der Prüfung der oben in Nr. 188 zusammengefassten Gesichtspunkte bestimmen konnte, ob die Wertübertragung von Servier an Lupin irgendeinem wirtschaftlichen Wert der übertragenen Patentanmeldungen entsprach. Das bedeutet nicht, dass die Kommission stets diesen Begriff heranziehen müsste, wenn sie bestimmt, ob einer Wertübertragung eine andere Gegenleistung als die Einwilligung in ein Wettbewerbsverbot entspricht.

197. Wie schon oben in Nr. 134 erwähnt, hat der Gerichtshof zwar in den Urteilen Generics (UK) u. a. und Lundbeck/Kommission ausgeführt, dass für die Beurteilung der Wertübertragungen gemäß einer Vergleichsvereinbarung alle Wertübertragungen zu berücksichtigen sind, die zwischen den Parteien erfolgt sind, und zwar unabhängig davon, ob monetäre oder nicht monetäre Werte übertragen worden sind. Dabei ist, so der Gerichtshof, zu prüfen, ob der positive Saldo der vom Hersteller des Originalpräparats an den Generikahersteller übertragenen Werte durch etwaige Gegenleistungen des Generikaherstellers gerechtfertigt sein kann(85).

198. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass das Gericht im vorliegenden Fall nicht den positiven Nettosaldo der Wertübertragung von Servier an Lupin nach Abzug des angenommenen Wertes der Patentanmeldungen, die Lupin als Gegenleistung für diese Wertübertragung an Servier übertragen hat, beziffert hat.

199. Aus den vom Gericht berücksichtigten, oben in Nr. 188 zusammengefassten Gesichtspunkten, die Servier nicht in Frage gestellt hat, geht nämlich hervor, dass das Gericht festgestellt hat, dass Servier keinen wirtschaftlichen Wert der von Lupin übertragenen Patentanmeldungen dargetan habe, der in diesem Zusammenhang von den von Servier an Lupin übertragenen 40 Mio. Euro hätte abgezogen werden können.

200. Selbst wenn aber von dem Grundsatz auszugehen wäre, dass solche Patentanmeldungen zwangsläufig einen wirtschaftlichen Wert haben, der von dem von Servier an Lupin gezahlten Betrag abzuziehen ist, und sei dies nur der Wert, der den von Lupin getätigten Investitionen in die Entwicklung der von diesen Anmeldungen erfassten Technologie entspricht, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 817 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der an Lupin übertragene Betrag von 40 Mio. Euro die Investitionen übersteige, die ein anderer vergleichbarer Generikahersteller zur Entwicklung seines eigenen Perindoprils getätigt habe.

201. Hierfür führt das Gericht Erwägungsgrund 1962 des streitigen Beschlusses an, in dem von Kosten für die Entwicklung des Perindoprils von Krka in Höhe von 1 bis 4 Mio. Euro die Rede ist. Selbst wenn dieser Betrag von dem von Servier an Lupin übertragenen Betrag abzuziehen sein sollte, worauf die Ausführungen des Gerichts in Rn. 817 des angefochtenen Urteils der Sache nach hinauslaufen, würde der Nettosaldo des übertragenen Betrags immer noch mindestens 36 Mio. Euro betragen, für die sich keine andere Erklärung finden lässt als die Beseitigung der von Lupin für Servier ausgehenden Wettbewerbsbedrohung durch eine Geldzahlung.

202. Diese Feststellung wird nicht dadurch entkräftet, dass in den Rn. 59 bis 61 des angefochtenen Urteils Vereinbarungen über den Erwerb von Technologien erwähnt werden, die u. a. den Ankauf einer Patentanmeldung und des entsprechenden Know-hows durch Servier für ungefähr 13 Mio. Euro betrafen. In Ermangelung irgendwelcher Anhaltspunkte für den Wert der von der Lupin-Vereinbarung erfassten Patentanmeldungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese unbedingt einen Wert dieser Größenordnung hatten. Auch der in Rn. 61 des angefochtenen Urteils genannte Betrag von 50 Mio. US-Dollar (USD) bezieht sich nur auf einen Entwurf für eine Vereinbarung über den Erwerb von Technologie, die letztendlich niemals abgeschlossen wurde, so dass er nicht allgemein als Anhaltspunkt für die Veranschlagung des Wertes von Patentanmeldungen dienen kann. In Anbetracht der oben in Nr. 188 zusammengefassten Gesichtspunkte und der für die Beweislast geltenden Grundsätze(86) konnte es das Gericht demnach insoweit fehlerfrei für nicht bewiesen erachten, dass der Nettosaldo des von Servier an Lupin übertragenen Betrags, selbst unter Abzug des angenommenen Wertes der Kosten der Entwicklung der von den Patenten von Lupin erfassten Technologie, durch andere Gegenleistungen seitens Lupin als diejenige gerechtfertigt war, die in deren Verpflichtung zum Unterlassen von Wettbewerb bestand.

203. Folglich ist die Rüge einer fehlerhaften Beurteilung der Zahlung im Rahmen der Lupin-Vereinbarung zurückzuweisen.

ii)    Zu den Klauseln der Lupin-Vereinbarung

204. Als Erstes macht Servier geltend, das Gericht hätte die Klausel der Lupin-Vereinbarung, nach der Lupin die Patente von Servier nicht habe angreifen dürfen, nicht als wettbewerbswidrig einstufen dürfen, da sie Dritte nicht daran gehindert habe, das Patent 947 weiter vor dem EPA anzugreifen. Dieses Vorbringen ist mutatis mutandis aus den bereits in den Nrn. 171 und 172 dargelegten Gründen zurückzuweisen.

205. Als Zweites führt Servier aus, das Gericht habe auch die Klausel über das Vermarktungsverbot für die Erzeugnisse von Lupin nicht als wettbewerbswidrig einstufen dürfen, da sie, wie das Gericht selbst eingeräumt habe, einen vorzeitigen Markteintritt von Lupin unter bestimmten Bedingungen erlaubt habe.

206. Mit diesem Vorbringen versucht Servier, die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage zu stellen, u. a. hinsichtlich seiner Auslegung der Klauseln der Lupin-Vereinbarung(87). Aber selbst wenn dieses Vorbringen als gegen die rechtliche Qualifizierung der Tatsachen durch das Gericht gerichtet zu verstehen sein sollte, wäre es zum Scheitern verurteilt.

207. Servier scheint damit dartun zu wollen, dass das Gericht einen Fehler begangen habe, indem es nicht anerkannt habe, dass die erwiesenen wettbewerbsfördernden Auswirkungen der Klauseln der Lupin-Vereinbarung, die es selbst festgestellt habe, gegen die Einstufung dieser Vereinbarung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung sprächen.

208. In den Rn. 830 bis 857 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch nach einer sorgfältigen Analyse der Klauseln der Lupin-Vereinbarung befunden, dass selbst bei einer Auslegung dieser Vereinbarung dahin, dass sie einen im Verhältnis zur voraussichtlichen Gültigkeitsdauer des Patents 947 vorgezogenen Markteintritt von Lupin mit ihren eigenen Erzeugnissen erlaubt habe, die hypothetische Natur der Ereignisse, die einen solchen vorzeitigen Markteintritt ermöglicht hätten, nicht den Schluss auf die Neutralisierung des wettbewerbsbeschränkenden Charakters der Vermarktungsverbotsklausel zulasse (Rn. 849 bis 851 und 856). Der vorzeitige Markteintritt von Lupin (wenn er denn nach der Vereinbarung unter bestimmten Bedingungen erlaubt gewesen sein sollte) hing jedenfalls davon ab, dass ein Dritter ein Generikum in Verkehr bringe, also von einem Umstand, der sowohl außerhalb der Sphäre der Vertragsparteien liege als auch ungewiss sei (Rn. 857). Servier stellt nicht die Tatsachen in Frage, auf die das Gericht diese Feststellungen gestützt hat, die keine Verfälschungen erkennen lassen.

209. Die von Servier erhobene Rüge einer Verfälschung des Schriftwechsels zwischen Servier und Lupin über den Markteintritt von Sandoz (Rn. 852 bis 854 des angefochtenen Urteils) ist zurückzuweisen. Aus dem in Rn. 853 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Auszug aus diesem Schriftwechsel geht hervor, dass das Gericht das betreffende Schreiben mit der Feststellung, dass es die bei Lupin bestehenden Ungewissheiten hinsichtlich ihrer Möglichkeit erkennen lasse, ohne Verletzung der Vereinbarung in den französischen Markt einzutreten, keineswegs verfälscht hat. Zudem ergibt sich aus der Zusammenfassung in der vorstehenden Nummer, dass diese Rüge ins Leere geht. Das Gericht hat festgestellt, dass selbst unter der Annahme, dass die Klauseln der Vereinbarung einen vorzeitigen Markteintritt erlaubt hätten, die Umstände, unter denen dies möglich gewesen sei, hypothetisch und vom Willen der Parteien unabhängig gewesen seien.

210. Unter diesen Umständen hat das Gericht fehlerfrei festgestellt, dass die Vermarktungsverbotsklausel die Einstufung der Lupin-Vereinbarung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung nicht in Frage stellen konnte. Wie oben in Nr. 126 dargelegt, können nur nachweislich wettbewerbsfördernde Auswirkungen einer Vereinbarung, die begründete Zweifel daran aufkommen lassen, dass sie den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, eine solche Einstufung in Frage stellen. In Rn. 857 des angefochtenen Urteils hat das Gericht in Anbetracht der oben in Nr. 208 zusammengefassten Gesichtspunkte indes festgestellt, dass sich ein vorgezogener Markteintritt von Lupin (wenn er denn nach der Vereinbarung erlaubt gewesen sein sollte) nicht aus einer klaren Entscheidung dieser Parteien, sondern aus hypothetischen und ungewissen Umständen ergebe. Daher hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass die Parteien sich darauf nicht als Beweis dafür berufen konnten, dass diese Vereinbarung nicht wettbewerbsbeschränkend gewesen sei.

211. Das Vorbringen von Servier, das Gericht hätte prüfen müssen, wie wahrscheinlich der Eintritt der verschiedenen Szenarien gewesen sei, kann diese Feststellung nicht entkräften. Wie bereits oben in den Nrn. 139 bis 141 und 171 im Rahmen der Beurteilung des wettbewerbsbeschränkenden Charakters einer Vereinbarung wie der Lupin-Vereinbarung festgestellt, braucht die Kommission die wahrscheinlichen zukünftigen patentrechtlichen Szenarien nicht zu untersuchen.

212. Als Drittes kann sich Servier auch weder auf den vermeintlich wettbewerbsfördernden Charakter ihrer Verpflichtung zur Belieferung von Lupin mit Erzeugnissen noch auf den vermeintlich wettbewerbsfördernden Charakter der Lupin vorgeblich unentgeltlich gewährten Lizenzen auf ihre anderen Patente als Beweis für angebliche Fehler des Gerichts bei der Einstufung der Klauseln der Lupin-Vereinbarung berufen. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren begnügt sich Servier damit, die Schlussfolgerungen des Gerichts dazu in den Rn. 858 bis 863 des angefochtenen Urteils zu beanstanden, ohne etwas vorzutragen, was deren Begründetheit in Frage stellen kann. Mithin stellt Servier die Schlussfolgerung des Gerichts nicht wirksam in Frage, dass sowohl die Möglichkeit der Belieferung als auch die Möglichkeit, über Lizenzen für andere Patente zu verfügen (wenn sie denn in den Klauseln der Vereinbarung vorgesehen gewesen sein sollte), in gleichem Maße vom Eintritt hypothetischer zukünftiger Bedingungen abhängig gewesen seien wie der oben in Nr. 208 erwähnte vorgezogene Markteintritt.

213. Schließlich kann als Viertes und Letztes auch das Vorbringen von Servier, das Gericht habe den Geltungsbereich der Lupin-Vereinbarung fehlerhaft beurteilt, keinen Erfolg haben. Es ist nämlich nicht entscheidend, ob das Gericht in den Rn. 870 bis 877 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, dass der Geltungsbereich der Lupin-Vereinbarung über den des Patents 947 hinausgegangen sei, was Servier bestreitet. Wie das Gericht der Sache nach in Rn. 878 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, würde der wettbewerbswidrige Charakter dieser Vereinbarung auch dann nicht entfallen, wenn deren Geltungsbereich nicht über den dieses Patents hinausgegangen sein sollte. Denn auch wenn der Abschluss einer Vergleichsvereinbarung mit einem vermeintlichen Patentverletzer, die nicht über den Umfang und die Restlaufzeit des Patents hinausgeht, eine Ausprägung des Rechts des geistigen Eigentums des Inhabers des Patents darstellt und dieses Recht Letzteren insbesondere dazu berechtigt, sich gegen jegliche Zuwiderhandlung zur Wehr zu setzen, gewährt das Patent seinem Inhaber nicht das Recht, Verträge abzuschließen, die gegen Art. 101 AEUV verstoßen(88).

214. Folglich ist keinem der Argumente zu folgen, die Servier gegen die Einstufung der Lupin-Vereinbarung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vorbringt.

d)      Ergebnis

215. Nach alledem ist das Vorbringen, mit dem Servier die Einstufung der streitigen Vereinbarungen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen beanstandet, insgesamt zurückzuweisen.

4.      Zum Zeitpunkt des Endes der in der Lupin-Vereinbarung liegenden Zuwiderhandlung (dritter Teil des fünften Rechtsmittelgrundes)

216. Servier macht geltend, dem Gericht seien Fehler bei der Bestimmung des Zeitpunkts des Endes der in der Lupin-Vereinbarung liegenden Zuwiderhandlung in bestimmten Mitgliedstaaten unterlaufen.

217. In Erwägungsgrund 3136 des streitigen Beschlusses hat die Kommission erläutert, dass im vorliegenden Fall das Ende der Zuwiderhandlungen der Zeitpunkt sei, ab dem die als Parteien an den streitigen Vereinbarungen beteiligten Generikahersteller in der Lage gewesen seien, als Wettbewerber auf den verschiedenen betroffenen Märkten aufzutreten.

218. Wie aus Erwägungsgrund 2127 und der in Erwägungsgrund 3134 des streitigen Beschlusses wiedergegebenen Tabelle hervorgeht, hat die Kommission festgestellt, dass die in der Lupin-Vereinbarung liegende Zuwiderhandlung für die Märkte der Union für den Zeitraum ab dem Abschluss dieser Vereinbarung am 30. Januar 2007(89) bis zum 6. Mai 2009, dem Tag der Nichtigerklärung des Patents 947 durch das EPA, nachgewiesen sei. Nach Ansicht der Kommission endete die Zuwiderhandlung jedoch in bestimmten Ländern früher, u. a., was für das Vorbringen von Servier im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes von Belang ist(90), in Frankreich am 16. September 2008, dem Tag des Markteintritts von Sandoz(91).

219. Erwägungsgrund 410 des streitigen Beschlusses zufolge ist Sandoz vor dem 6. Mai 2009 aber auch in den Markt anderer Mitgliedstaaten eingetreten, nämlich, was für das Vorbringen von Servier im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes von Belang ist(92), in Irland im Juni 2008, in Belgien im Juli 2008, in Ungarn im Dezember 2008 und in der Tschechischen Republik im Januar 2009.

220. Daher hat Servier, wie aus Rn. 891 des angefochtenen Urteils hervorgeht, vor dem Gericht geltend gemacht, dass die Kommission hätte feststellen müssen, dass die in der Lupin-Vereinbarung liegende Zuwiderhandlung auch in Irland, in Belgien, in Ungarn und in der Tschechischen Republik geendet habe, als Sandoz in den Markt dieser Mitgliedstaaten eingetreten sei. Das Gericht hat dieses Vorbringen jedoch zurückgewiesen.

221. Servier macht nunmehr geltend, damit seien dem Gericht Fehler unterlaufen. Es habe seine eigene, überdies widersprüchliche, Begründung an die Stelle derjenigen der Kommission gesetzt, ohne zu erläutern, aus welchen Gründen diese den Zeitpunkt des Markteintritts von Sandoz als das Ende der Zuwiderhandlung in Frankreich, nicht aber in Irland, in Belgien, in Ungarn und in der Tschechischen Republik habe berücksichtigen können.

222. Das Gericht hat in den Rn. 892 ff. des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass zu prüfen sei, ob die Kommission zu Unrecht befunden habe, dass die Zuwiderhandlung in den betreffenden Mitgliedstaaten über die Zeitpunkte des Markteintritts von Sandoz in diesen Mitgliedstaaten hinaus angedauert habe. Dazu hat es festgestellt, dass das Generikum von Sandoz keine der durch das Patent 947 geschützten Alpha-Kristalle enthalten habe. Art. 1.6 in Verbindung mit Art. 4.1 Buchst. c der Lupin-Vereinbarung(93) lasse sich möglicherweise entnehmen, dass diese einen Markteintritt von Lupin mit ihren eigenen Erzeugnissen erlaubt habe, wenn ein generisches Erzeugnis auf den Markt gelangt sein würde, ohne dass Servier dagegen eine einstweilige Verfügung beantragt habe.

223. Nach Ansicht des Gerichts war jedoch ungewiss, ob diese Auslegung der Vereinbarung zutreffend war und ob die darin enthaltene Vermarktungsverbotsklausel Lupin einen Markteintritt für den Fall erlaubte, dass ein Erzeugnis wie das von Sandoz auf den Markt gelangte. Das Gericht hat daraus geschlossen, dass Lupin wegen dieser Ungewissheit Anlass zu der Befürchtung gehabt habe, dass diese Klausel sie in einem solchen Fall weiter an einem Markteintritt hindern würde, zumal Servier immer noch eine einstweilige Verfügung, und zwar auch gegen ein nicht patentverletzendes Erzeugnis, habe beantragen können.

224. Dem Gericht zufolge wurden diese bei Lupin bestehenden Ungewissheiten hinsichtlich ihrer Markteintrittsmöglichkeiten nach dem Markteintritt von Sandoz für den französischen Markt durch einen in Rn. 853 des angefochtenen Urteils erwähnten Schriftwechsel(94) belegt. Aus diesem Schriftwechsel gehe hervor, dass die Beachtung der Vermarktungsverbotsklausel durch Lupin frühestens Anfang April 2009 geendet habe.

225. Daraus hat das Gericht geschlossen, dass Servier erst recht nichts zum Beweis dessen vorgelegt habe, dass Servier und Lupin vor dem 6. Mai 2009 der Ansicht gewesen seien, dass die Vermarktungsverbotsklausel auf den vier anderen Märkten, in die Sandoz eingetreten sei, nicht mehr in Kraft gewesen sei. Der Umstand, so das Gericht, dass die Vermarktungsverbotsklausel wegen der mit der Mehrdeutigkeit der Vereinbarung zusammenhängenden Ungewissheiten in Kraft geblieben sei, genüge zur Rechtfertigung der Feststellung der Kommission, dass die Willensübereinstimmung zwischen Servier und Lupin und damit die Zuwiderhandlung trotz der Markteintritte von Sandoz auf diesen vier Märkten fortbestanden habe.

226. Wie aber Servier zu Recht geltend macht, wird in dem streitigen Beschluss die Feststellung, dass die Zuwiderhandlung über den Eintritt von Sandoz in die betreffenden Märkte hinaus angedauert habe, nicht mit der Mehrdeutigkeit der Vereinbarung und den Ungewissheiten hinsichtlich ihrer Anwendung nach diesem Markteintritt begründet. Das Gericht hat somit die von der Kommission gegebene Begründung tatsächlich durch seine eigene ersetzt, was einen Rechtsfehler darstellt(95).

227. Überdies widerspricht, wie Servier ebenfalls zu Recht rügt, diese Begründung, die das Gericht u. a. auf einen Schriftwechsel zwischen Servier und Lupin zum französischen Markt (siehe oben, Nr. 224) stützt, der Feststellung in Erwägungsgrund 2127 des streitigen Beschlusses, wonach die in der Lupin-Vereinbarung liegende Zuwiderhandlung auf dem französischen Markt nach dem Eintritt von Sandoz in diesen Markt geendet hat(96).

228. Folglich hat das Gericht nicht nur seine eigene Begründung an die Stelle der im streitigen Beschluss gegebenen Begründung gesetzt, sondern diese Begründung ist auch widersprüchlich und lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen die Kommission in diesem Beschluss den Markteintritt von Sandoz als Ende der Zuwiderhandlung in Frankreich, nicht aber in Irland, in Belgien, in Ungarn und in der Tschechischen Republik berücksichtigt hat. Daher lässt sich die Begründetheit der Erwägungen hierzu nicht überprüfen, so dass das angefochtene Urteil mit einem weiteren Begründungsmangel behaftet ist(97).

229. Daher greift der dritte Teil des fünften Rechtsmittelgrundes durch, so dass das angefochtene Urteil gemäß Art. 61 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union wegen eines Begründungsmangels teilweise, und zwar insoweit aufzuheben ist, als mit ihm der Antrag von Servier auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses zurückgewiesen worden ist, soweit darin als Ende der in der Lupin-Vereinbarung liegenden Zuwiderhandlung für Irland, Belgien, Ungarn und die Tschechische Republik der 6. Mai 2009 berücksichtigt worden ist.

230. Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung kann der Gerichtshof unter diesen Umständen den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Dies ist hier der Fall, da die Prüfung des streitigen Beschlusses ergibt, dass dieser ebenfalls mit einem Begründungsmangel hinsichtlich der Frage behaftet ist, aus welchem Grund die Kommission den Zeitpunkt des Markteintritts von Sandoz als Ende der in der Lupin-Vereinbarung liegenden Zuwiderhandlung in Frankreich, nicht aber in den vier anderen Ländern, in denen Sandoz vor dem 6. Mai 2009 in den Markt eingetreten ist, berücksichtigt hat.

231. Diese Frage lässt sich auch weder anhand des streitigen Beschlusses noch der Erläuterungen der Kommission in ihren Schriftsätzen und in der Sitzung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren klären.

232. Die Kommission bezieht sich auf Erwägungsgrund 1039 des streitigen Beschlusses, wonach Art. 4.1 Buchst. c der Lupin-Vereinbarung dahin auszulegen sei, dass Lupin ihr eigenes Perindopril in einer bestimmten Rechtsordnung habe vermarkten dürfen, u. a. falls und wenn ein unabhängiger Dritter Perindopril verkaufen und Servier dagegen keine einstweilige Verfügung beantragen würde.

233. Die Kommission führt ohne weitere Begründung aus, in Anbetracht dieser Auslegung habe die Vermarktungsverbotsklausel auch nach dem Markteintritt von Sandoz in Irland, in Belgien, in Ungarn und in der Tschechischen Republik, nicht aber in Frankreich fortgegolten. Zu Letzterem verweist die Kommission auf Erwägungsgrund 2327 des streitigen Beschlusses, wonach Servier in Frankreich den Markteintritt von Sandoz nicht auf der Grundlage des Patents 947 habe blockieren können, da das Erzeugnis von Sandoz dieses Patent nicht habe verletzen können.

234. Auf der Grundlage dieser Angabe lässt sich jedoch noch immer nicht erkennen, aus welchen Gründen Servier unter Berufung auf dieses Patent den Markteintritt von Sandoz in den vier anderen betroffenen Ländern hätte blockieren können, obwohl das Erzeugnis, mit dem Sandoz in diese Märkte eingetreten ist, erkennbar dasselbe war wie das in Frankreich vermarktete. In der Sitzung hat die Kommission erneut erklärt, der Unterschied habe darin gelegen, dass der Markteintritt von Sandoz in Frankreich den Markt für den Wettbewerb geöffnet habe, während das in den anderen Ländern nicht der Fall gewesen sei. Diese Erklärung ist jedoch weder im streitigen Beschluss noch in den Schriftsätzen der Kommission oder in der Sitzung substantiiert worden.

235. Folglich ist der streitige Beschluss teilweise für nichtig zu erklären, da er einen Begründungsmangel hinsichtlich der Zeitpunkte enthält, die als Ende der in der Lupin-Vereinbarung liegenden Zuwiderhandlung in Irland, in Belgien, in Ungarn und in der Tschechischen Republik berücksichtigt worden sind.

236. Die Auswirkungen dieser Teilnichtigerklärung auf den Betrag der wegen der Lupin-Vereinbarung gegen Servier verhängten Geldbuße werden in den nachstehenden Nrn. 282 ff., in dem den Geldbußen gewidmeten Teil der vorliegenden Schlussanträge, bestimmt.

5.      Zur Einstufung der Niche- und der Matrix-Vereinbarung als gesonderte Zuwiderhandlungen (sechster Rechtsmittelgrund)

237. Im Rahmen ihres sechsten Rechtsmittelgrundes macht Servier geltend, dem Gericht sei ein Fehler unterlaufen, indem es in den Rn. 1293 ff. des angefochtenen Urteils die Einstufung der Niche- und der Matrix-Vereinbarung als gesonderte Zuwiderhandlungen bestätigt habe. Nach Ansicht von Servier hätte das Gericht feststellen müssen, dass diese Vereinbarungen eine einheitliche Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV darstellten.

238. Nach der Rechtsprechung kann sich ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen ergeben, wenn sich diese wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs in einen Gesamtplan einfügen und mit ihnen ein einziges wirtschaftliches Ziel verfolgt wird(98). Die den Begriff des einheitlichen Ziels betreffende Voraussetzung bedeutet, dass geprüft werden muss, ob die verschiedenen Verhaltensweisen, die Bestandteil der Zuwiderhandlung sind, nicht Merkmale aufweisen, die darauf hindeuten könnten, dass das Verhalten anderer beteiligter Unternehmen nicht das gleiche Ziel oder die gleiche wettbewerbswidrige Wirkung hat und sich daher nicht wegen seines identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts in einen „Gesamtplan“ einfügt(99).

239. Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der in der vorstehenden Nummer angeführten Rechtsprechung die Frage, ob verschiedene wettbewerbswidrige Verhaltensweisen als gesonderte Zuwiderhandlungen oder als eine einheitliche Zuwiderhandlung einzustufen sind, eine Rechtsfrage ist, die mit der rechtlichen Einstufung der Tatbestandsmerkmale der Zuwiderhandlung zusammenhängt, deren Beachtung die Gerichte der Union sicherstellen(100). Wie das Gericht in den Rn. 1256 ff. des angefochtenen Urteils festgestellt hat, müssen die betroffenen Parteien daher diese Einstufung beanstanden können. Das ist umso wichtiger, als sich eine solche Beanstandung auf den Gebrauch auswirken kann, den die Kommission von ihrem Ermessen bei der Festsetzung der Geldbußen macht.

240. Ebenso lässt sich, wie Generalanwalt Pitruzzella der Sache nach ausgeführt hat, nicht abstrakt bestimmten, ob die Einstufung mehrerer Verhaltensweisen als gesonderte Zuwiderhandlungen für die betreffenden Unternehmen vorteilhafter wäre als die Einstufung als einheitliche Zuwiderhandlung, da dies von den Gegebenheiten jedes Einzelfalls abhängt. Daher kann die Kommission nicht nach ihrem Ermessen und aus Gründen der Opportunität frei zwischen einer Einstufung von Verhaltensweisen als gesonderte Zuwiderhandlungen oder als einheitliche Zuwiderhandlung wählen. Sie muss im Gegenteil unter der Kontrolle des Unionsrichters dartun, dass die Kriterien, die für die eine oder für die andere Einstufung eines Verhaltens gelten, erfüllt sind(101).

241. Nach dieser Klarstellung ist jedoch festzustellen, dass Servier im vorliegenden Fall mit den von ihr vorgetragenen Gesichtspunkten nicht dartut, dass dem Gericht mit der Bestätigung der Feststellung der Kommission, dass die Niche- und die Matrix-Vereinbarung keine einheitliche, sondern sehr wohl zwei gesonderte Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV darstellten, ein Fehler unterlaufen ist.

242. Nach dem Vorbringen von Servier verfolgten diese Vereinbarungen, die am selben Tag von demselben Vertreter für Niche und Matrix unterzeichnet wurden und darauf gerichtet waren, den Markteintritt des von diesen gemeinsam entwickelten Erzeugnisses zu verhindern, dasselbe Ziel, waren komplementär und koordinierten das Verhalten von Niche und Matrix gegenüber Servier.

243. In den Rn. 1296 ff. des angefochtenen Urteils hat das Gericht befunden, dass Servier mit der Niche- und der Matrix-Vereinbarung zweifellos dasselbe Ziel verfolgt habe, nämlich den anhängigen Rechtsstreit endgültig beizulegen und jeden künftigen Rechtsstreit über das Erzeugnis von Niche/Matrix zu vermeiden sowie dieses Erzeugnis gegen Bezahlung als potenzielle Quelle von Wettbewerb auszuschalten. Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass dieser Umstand allein nicht beweise, dass Niche und Matrix bei der Unterzeichnung ihrer jeweiligen Vereinbarung mit Servier ebenfalls einen gemeinsamen Plan gehabt hätten. Um mehrere Zuwiderhandlungen als eine einheitliche Zuwiderhandlung einstufen zu können, müssten sie aber alle dasselbe Gesamtziel verfolgen(102).

244. Nach der Prüfung des Inhalts der Niche- und der Matrix-Vereinbarung sowie der Umstände ihrer Unterzeichnung ist das Gericht zu der Feststellung gelangt, dass auch diese Gesichtspunkte nicht belegten, dass Niche und Matrix mit diesen Vereinbarungen einen gemeinsamen Plan verfolgt hätten.

245. Mit ihrem Vorbringen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vermag Servier nicht darzutun, dass diese Feststellung mit einem Fehler behaftet ist.

246. Servier macht geltend, das Gericht habe bei seiner Prüfung, ob Niche und Matrix einen gemeinsamen Plan gehabt hätten, der subjektiven Absicht dieser Unternehmen zu viel Gewicht beigemessen, obgleich die Einstufung als einheitliche Zuwiderhandlung nur auf objektiven Kriterien beruhen dürfe.

247. Servier bezieht sich dafür auf Rn. 246 des Urteils in der Rechtssache Siemens/Kommission(103), in der das Gericht festgestellt hat, dass die Einstufung einer Gesamtheit von Vereinbarungen als einheitliche Zuwiderhandlung nicht vom Bestehen eines subjektiven Vorsatzes der Parteien, sich an einer solchen einheitlichen Zuwiderhandlung zu beteiligen, abhängen könne, sondern sich auf objektive Faktoren, darunter das gemeinsame Ziel dieser Vereinbarungen, stützen müsse. Entgegen dem Vorbringen von Servier gehört zu der Prüfung, ob ein solches gemeinsames Ziel vorliegt, aber durchaus auch eine in den Absichten und Beweggründen der Parteien liegende subjektive Dimension, die die Frage betrifft, ob sie mit dem Abschluss dieser Vereinbarungen zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels beitragen wollten.

248. Mit anderen Worten braucht zwar für die Feststellung einer einheitlichen Zuwiderhandlung nicht nachgewiesen zu werden, dass die verschiedenen Parteien den Vorsatz hatten, sich an einem gemeinsamen wettbewerbswidrigen Verhalten zu beteiligen. Nach der oben in Nr. 238 angeführten Rechtsprechung muss jedoch die Absicht dieser Parteien nachgewiesen sein, mit dieser Beteiligung zu einem gemeinsamen Zweck und zur Erreichung eines einheitlichen wirtschaftlichen Ziels beizutragen. Der Nachweis einer solchen Absicht kann sich seinerseits auf alle Gesichtspunkte stützen, mit denen sich dartun lässt, dass der Grund für das Bestehen der betreffenden Verhaltensweisen, hier der Niche- und der Matrix-Vereinbarung, die Erreichung eines solchen gemeinsamen Zwecks und eines solchen einheitlichen wirtschaftlichen Ziels war.

249. So hat das Gericht z. B. in der von Servier angeführten Rechtssache betreffend Badezimmerausstattungen tatsächlich das Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung trotz der Einbeziehung von Produktuntergruppen, die für die Ausstattung eines Badezimmers komplementär sind, festgestellt. Das Gericht ist in jener Rechtssache gerade deshalb zu dieser Feststellung gelangt, weil mit den beanstandeten Praktiken ein Gesamtplan und das einheitliche Ziel verfolgt wurden, im Rahmen desselben Vertriebssystems die Preiserhöhungen zu koordinieren, die die Parteien des Kartells den Großhändlern in Rechnung stellten, die ihre gemeinsamen Kunden waren(104).

250. Im vorliegenden Fall hat das Gericht indes gestützt auf von Servier nicht in Frage gestellte Gesichtspunkte gerade festgestellt, dass der Inhalt der Niche- und der Matrix-Vereinbarung sowie die Umstände ihres Abschlusses nicht belegten, dass Niche und Matrix mit diesen Vereinbarungen einen solchen gemeinsamen Zweck und ein solches einheitliches wirtschaftliches Ziel verfolgt hätten. Servier gibt zudem auch nicht an, welcher Zweck und welches Ziel dies hätten sein sollen. Wie das Gericht festgestellt hat, steht zwar außer Zweifel, dass Niche und Matrix vor dem Abschluss ihrer jeweiligen Vereinbarung mit Servier den gemeinsamen Zweck verfolgten, das von Matrix hergestellte und von Niche vermarktete Perindopril auf den Markt zu bringen.

251. Es ist jedoch nicht zu erkennen, welchen gemeinsamen Zweck diese Unternehmen danach mit der Unterzeichnung ihrer jeweiligen Vereinbarung mit Servier verfolgt haben sollten. Wie das Gericht festgestellt hat, belegen mehrere nicht bestrittene Anhaltspunkte in den Akten, dass Matrix, die erst zwei Tage vor dem Abschluss ihrer eigenen Vereinbarung mit Servier über die laufenden Verhandlungen zwischen dieser und Niche informiert worden war, die von Servier gebotene Gelegenheit ergriffen hat, statt irgendeinen gemeinsamen Plan mit Niche zu verfolgen. Das wird dadurch bestätigt, dass die Beteiligung von Matrix an den Verhandlungen mit Servier hauptsächlich den Betrag der Wertübertragung betraf.

252. Im Übrigen ist auch nicht zu erkennen, aus welchen Gründen die Aufgabe ihres gemeinsamen Vorhabens der Entwicklung und Vermarktung eines generischen Perindoprils für Niche und Matrix wiederum ein neues „gemeinsames Vorhaben“ hätte darstellen können, da eine solche Aufgabe als solche kein Vorhaben oder Zweck sein kann. Daher erscheint es eher so, dass Niche und Matrix jeweils für sich die von Servier gebotene Gelegenheit ergriffen haben, eine Wertübertragung zu erlangen, die ihrer Höhe nach geschäftlich vorteilhafter war als die Weiterverfolgung ihres eigenen Markteintrittsvorhabens(105).

253. Somit lässt auch das Vorbringen von Servier, die Niche- und die Matrix-Vereinbarung hätten als gemeinsames Ziel die Beilegung des Rechtsstreits mit Servier und die Vermeidung eines künftigen Rechtsstreits mit dieser über ihr Erzeugnis gehabt, nicht den Schluss zu, dass diese Vereinbarungen eine einheitliche Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV darstellten. Selbst wenn mit jeder dieser Vereinbarungen dieses Ziel tatsächlich getrennt verfolgt wurde, ist nicht zu erkennen, welcher insoweit ihr gemeinsamer Zweck gewesen sein sollte. Wie dargelegt, genügt der Umstand allein, dass der Rechtsstreit mit Servier das gemeinsam von Niche und Matrix entwickelte Erzeugnis betraf, nicht zum Beweis eines solchen gemeinsamen Zwecks.

254. Folglich ist der sechste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

B.      Zu den Geldbußen

255. Hinsichtlich der wegen des Abschlusses der streitigen Vereinbarungen gegen Servier verhängten Geldbußen sind zum einen die von Servier mit dem siebten Rechtsmittelgrund gerügten Rechtsfehler zu prüfen (1). Zum anderen ist zu bestimmen, wie sich der Erfolg des dritten Teils des fünften Rechtsmittelgrundes betreffend die Zeitpunkte des Endes der in der Lupin-Vereinbarung liegenden Zuwiderhandlung auf die Neuberechnung der deswegen gegen Servier verhängten Geldbuße auswirkt (2).

1.      Zu den von Servier gerügten Rechtsfehlern betreffend die Geldbußen (siebter Rechtsmittelgrund)

256. Im Rahmen des siebten Rechtsmittelgrundes macht Servier Rechtsfehler des Gerichts geltend, weil es zum einen die von der Kommission verhängte Geldbuße nicht wegen Verletzung des Grundsatzes der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen für nichtig erklärt habe. Zum anderen habe das Gericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unzureichend berücksichtigt und die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen durch die Kommission unbeanstandet gelassen.

257. Vor der Prüfung dieses Vorbringens ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht nach Art. 261 AEUV vom Gerichtshof nur auf offensichtliche Fehler kontrolliert wird(106). Solche offensichtlichen Fehler sind erstens dann anzunehmen, wenn das Gericht das Ausmaß seiner Befugnisse im Rahmen der Ermessensnachprüfung verkennt(107), zweitens, wenn es sich nicht umfassend mit allen erheblichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat(108), und drittens, wenn es unrichtige rechtliche Kriterien angewandt hat(109), insbesondere in Bezug auf die Grundsätze der Gleichbehandlung(110) und der Verhältnismäßigkeit(111).

258. Folglich ist es nicht Sache des Gerichtshofs, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der gegen Unternehmen festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen. Nur wenn der Gerichtshof der Ansicht wäre, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch dermaßen überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig wird, wäre somit ein Rechtsfehler des Gerichts festzustellen(112).

a)      Zum Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen

259. Nach Ansicht von Servier hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es ihrem Vorbringen nicht gefolgt ist, dass die Verhängung von Sanktionen wegen der streitigen Vereinbarungen den Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen verletze. Die durch diese Vereinbarungen aufgeworfenen Fragen seien so neuartig und komplex, dass nicht vorhersehbar gewesen sei, dass die Vereinbarungen Zuwiderhandlungen darstellten. Das Gericht habe diese Unvorhersehbarkeit in Rn. 1666 des angefochtenen Urteils anerkannt, daraus aber keinerlei Konsequenzen gezogen, so dass das angefochtene Urteil mit einem Begründungsmangel behaftet sei.

260. Dem ist nicht zu folgen.

261. Der nunmehr in Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen darf zwar nicht so verstanden werden, dass er die schrittweise Klärung der Vorschriften über die strafrechtliche Verantwortlichkeit untersagt, doch steht dieser Grundsatz gleichwohl der rückwirkenden Anwendung einer richterlichen Auslegung einer Norm, die eine Zuwiderhandlung festlegt, entgegen, deren Ergebnis zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung insbesondere unter Berücksichtigung der Auslegung, die zu dieser Zeit in der Rechtsprechung zu der fraglichen Rechtsvorschrift vertreten wurde, nicht hinreichend vorhersehbar war(113).

262. Es ist jedoch festzustellen, dass das Gericht dieses Kriterium der Vorhersehbarkeit fehlerfrei auf den Sachverhalt des vorliegenden Falles angewandt und festgestellt hat, dass der Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen der Ahndung der streitigen Vereinbarungen auf der Grundlage von Art. 101 AEUV nicht entgegenstand.

263. So ergibt sich aus den bereits oben geprüften Erwägungen des Gerichts, dass dieses zu Recht festgestellt hat, dass mit den streitigen Vereinbarungen bezweckt war, die Generikahersteller mittels Wertübertragungen seitens Servier, denen keine andere Gegenleistung als deren Verzicht auf einen unabhängigen Markteintritt während der vereinbarten Zeiträume gegenüberstand, einen Anreiz dafür zu bieten, von einem solchen Markteintritt abzusehen.

264. Um zu dieser Feststellung zu gelangen, hat das Gericht eine einfache und einleuchtende Prüfungsmethode angewandt, die darin besteht, zu untersuchen, ob die Wertübertragungen durch Servier zugunsten der Generikahersteller gemäß den Vergleichsvereinbarungen oder den damit verbundenen Vereinbarungen den Vergleichen inhärent waren, d. h., ob sie sich durch etwas anderes erklären ließen und ihnen eine andere Gegenleistung gegenüberstand als die Verpflichtungen der Generikahersteller zum Unterlassen von Wettbewerb. Diese Methode drängt sich denknotwendig auf bei der Beurteilung von Wertübertragungen zwischen Unternehmen, die eine Vereinbarung schließen, nach der eins von ihnen dem Markt fernbleiben soll(114).

265. In Anwendung dieser Methode ist das Gericht fehlerfrei zu der Feststellung gelangt, dass den Wertübertragungen von Servier an die Generikahersteller keine andere Gegenleistung gegenüberstand als deren Verzicht auf einen Markteintritt. Das Gericht hat somit zu Recht den Schluss gezogen, dass in den streitigen Vereinbarungen vereinbart worden war, dass Servier die Generikahersteller dafür bezahlen würde, nicht in den Markt einzutreten, so dass es sich um Marktausschlussvereinbarungen handelt.

266. Unter diesen Umständen hat das Gericht in den Rn. 1661 bis 1666 des angefochtenen Urteils fehlerfrei festgestellt, dass sich Servier als Partei dieser Vereinbarungen nicht im Unklaren darüber sein konnte, dass diese unter das Verbot des Art. 101 AEUV fallen konnten. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung lasst zweifelsfrei erkennen, dass Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern, die darauf abzielen, einige von ihnen vom Markt auszuschließen, rechtswidrig sind.

267. Die von Servier betonte Komplexität der streitigen Vereinbarungen und ihres Kontexts kann diese Beurteilung nicht in Frage stellen.

268. Wie das Gericht in den Rn. 1661, 1666 und 1667 des angefochtenen Urteils der Sache nach eingeräumt hat, konnte diese Komplexität zwar die Länge des streitigen Beschlusses erklären, da die Rechtswidrigkeit der streitigen Vereinbarungen für einen außenstehenden Beobachter möglicherweise nicht klar war. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Kommission bei der Analyse dieser Vereinbarungen zur Durchführung des Wettbewerbsrechts einfache und gefestigte Grundsätze angewandt hat. Nach diesen Grundsätzen sind Vereinbarungen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen einzustufen, wenn ihre Prüfung – und sei diese noch so komplex – ergibt, dass sich die von einem Wirtschaftsbeteiligten zugunsten eines anderen Wirtschaftsbeteiligten vorgenommenen Wertübertragungen allein durch das geschäftliche Interesse dieser Wirtschaftsbeteiligten an der Vermeidung von Leistungswettbewerb erklären lassen(115).

269. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Gericht fehlerfrei festgestellt hat, dass sich Servier nicht im Unklaren darüber sein konnte, dass, wenn die einzige Gegenleistung für die von ihr vorgenommenen Wertübertragungen zugunsten der Generikahersteller deren Verzicht auf einen Markteintritt war, Vereinbarungen, in denen solche Wertübertragungen vorgesehen waren, den Wettbewerb beschränkten, ob sie nun einen patentrechtlich komplexen Hintergrund hatten oder nicht.

270. Folglich ist die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen zurückzuweisen.

b)      Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zur Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen

271. Servier macht noch geltend, das angefochtene Urteil sei mit Fehlern behaftet, weil das Gericht ihre Klagegründe betreffend die Verhältnismäßigkeit der Geldbußen und die Beurteilung der Schwere der in Rede stehenden Zuwiderhandlungen zurückgewiesen habe.

272. Nach Ansicht von Servier hätte das Gericht für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der gegen sie verhängten Geldbußen die Komplexität und Neuartigkeit der mit den streitigen Vereinbarungen aufgeworfenen Fragen, den nicht geheimen Charakter dieser Vereinbarungen, die Patentrechte und die geringen Marktanteile von Servier berücksichtigen müssen.

273. Mit diesen Gesichtspunkten können jedoch keine Fehler des Gerichts bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Geldbußen in Anbetracht der Schwere der betreffenden Zuwiderhandlungen aufgezeigt werden.

274. Erstens hat das Gericht in den Rn. 1786 ff. des angefochtenen Urteils der Sache nach festgestellt, da der wettbewerbswidrige Zweck der in Rede stehenden Vereinbarungen und dessen Vorhersehbarkeit für Servier feststünden, seien deren patentrechtlicher Hintergrund wie auch ihr geheimer oder nicht geheimer Charakter unerheblich für die Beurteilung ihrer Schwere und nicht geeignet, die Verhältnismäßigkeit der von der Kommission verhängten Geldbußen in Frage zu stellen.

275. Damit hat das Gericht alle relevanten Gesichtspunkte ordnungsgemäß berücksichtigt und bei deren Beurteilung keine Fehler begangen. Wie schon oben in den Nrn. 267 und 268 festgestellt, kann sich Servier nicht auf den patentrechtlichen Kontext oder dessen vermeintliche Komplexität berufen, um den immanent wettbewerbswidrigen Charakter der streitigen Vereinbarungen in Abrede zu stellen.

276. In diesem Zusammenhang ist es entgegen dem Vorbringen von Servier völlig unerheblich, ob das betreffende Patent fiktiv ist oder nicht. Unstreitig gibt auch ein nicht fiktives Patent seinem Inhaber nicht das Recht, sich durch Zahlungen an seine Wettbewerber gegen Klagen zu schützen, mit denen die Gültigkeit des Patents bestritten wird(116).

277. Zweitens macht Servier geltend, das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es für die Berechnung der Geldbußen nicht berücksichtigt habe, dass ihre Marktanteile gering gewesen seien. So habe das Gericht in den Rn. 1602 und 1603 des angefochtenen Urteils im Rahmen seiner Prüfung des für die Anwendung von Art. 102 AEUV relevanten Produktmarkts festgestellt, dass der Kommission bei der Bestimmung dieses Marktes ein Fehler unterlaufen sei und dass ihre Berechnung der Marktanteile von Servier somit zwangsläufig fehlerhaft sei. Dennoch habe das Gericht in Rn. 1954 des angefochtenen Urteils diese Feststellung nicht für die Berechnung der Geldbußen berücksichtig, obwohl es festgestellt habe, dass die Marktanteile von Servier sehr viel geringer als von der Kommission festgestellt gewesen seien.

278. Unabhängig von der Frage, ob das Gericht zu Recht festgestellt hat, dass die Kommission für die Anwendung von Art. 102 AEUV den Produktmarkt fehlerhaft bestimmt habe, eine Frage, die mit dem vorliegenden Rechtsmittel nicht angesprochen wird(117), ist jedenfalls festzustellen, dass das Gericht in Rn. 1954 des angefochtenen Urteils fehlerfrei befunden hat, dass die gegen Servier verhängten Geldbußen ungeachtet der Größe der von dieser gehaltenen Marktanteile nicht unverhältnismäßig seien.

279. Dafür hat sich das Gericht u. a. darauf gestützt, dass die Kommission berücksichtigt habe, dass Servier mehrere Zuwiderhandlungen begangen habe, die zwar gesondert gewesen seien, aber dasselbe Erzeugnis und weitgehend dieselben Gebiete und dieselben Zeiträume betroffen hätten. Wie das Gericht in Rn. 1951 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, hat die Kommission in diesem Kontext zur Vermeidung eines potenziell unverhältnismäßigen Ergebnisses beschlossen, für jede Zuwiderhandlung den Anteil des Umsatzes von Servier, der zur Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße berücksichtigt worden ist, zu begrenzen. Sie hat somit eine Korrektur vorgenommen, die zu einer durchschnittlichen Reduzierung des Gesamtwerts der auf die einzelnen Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV entfallenden Verkäufe um 54,5 % geführt hat (Erwägungsgrund 3128 des streitigen Beschlusses).

280. Schließlich ist drittens das Vorbringen von Servier, die Geldbußen hätten herabgesetzt werden müssen, weil die beanstandeten Vereinbarungen den Markteintritt angeblich nicht verzögert hätten, ebenfalls zurückzuweisen. Wie bereits oben in den Nrn. 139 bis 141 sowie 171 und 211 dargelegt, kommt es aus der Sicht des Wettbewerbsrechts nicht darauf an, ob die Generikahersteller ohne die Vereinbarungen wegen künftiger patentrechtlicher Entwicklungen, die bei Abschluss der Vereinbarungen nicht bekannt und vom Willen der Parteien unabhängig gewesen sind, eher in den Markt eingetreten wären. Entscheidend ist vielmehr, ob die Möglichkeit eines solchen früheren Markteintritts dadurch ausgeschlossen worden ist, dass die Parteien eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen normalen Wettbewerbs gesetzt haben. Mit der Berufung auf patentrechtliche Entwicklungen, die nach dem Abschluss einer Vereinbarung unabhängig von dieser eingetreten sind, wird die immanente Wettbewerbsschädlichkeit einer Marktausschlussvereinbarung gegen Zahlung und deren Geeignetheit zur Entfaltung von Beschränkungswirkungen bei ihrem Abschluss mit der Möglichkeit verwechselt, dass eine solche Vereinbarung wegen des Eintritts von Umständen, die vom Willen der Parteien unabhängig sind, wie etwa der Nichtigerklärung des Patents auf Antrag eines Dritten, zu einem späteren Zeitpunkt keine tatsächlichen signifikanten Auswirkungen auf den Wettbewerb hat.

281. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Rüge von Fehlern des Gerichts bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen und der Verhältnismäßigkeit der Geldbußen ebenfalls zurückzuweisen ist und damit der Rechtsmittelgrund betreffend Fehler des Gerichts bei der Beurteilung der Geldbußen in seiner Gesamtheit.

2.      Zu der gegen Servier wegen der Lupin-Vereinbarung verhängten Geldbuße (dritter Teil des fünften Rechtsmittelgrundes)

282. Aus den Ausführungen in den Nrn. 229 und 235 der vorliegenden Schlussanträge ergibt sich, dass der dritte Teil des fünften Rechtsmittelgrundes durchgreift und das angefochtene Urteil aufzuheben und der streitige Beschluss für nichtig zu erklären ist, soweit darin als Zeitpunkt des Endes der in der Lupin-Vereinbarung liegenden Zuwiderhandlung für Irland, Belgien, Ungarn und die Tschechische Republik der 6. Mai 2009 berücksichtigt worden ist.

283. In ihren Schriftsätzen und mit ihren Anträgen(118) beantragt Servier, den Zeitpunkt des Endes der in der Lupin-Vereinbarung liegenden Zuwiderhandlung in den genannten Ländern auf die Zeitpunkte des Markteintritts von Sandoz neu festzusetzen, d. h. gemäß Erwägungsgrund 410 des streitigen Beschlusses auf Juni 2008 für Irland, Juli 2008 für Belgien, Dezember 2008 für Ungarn und Januar 2009 für die Tschechische Republik.

284. Wegen der unzureichenden Begründung des streitigen Beschlusses hinsichtlich des Endes der in der Lupin-Vereinbarung liegenden Zuwiderhandlung in diesen Ländern lässt sich für den Unionsrichter jedoch nicht überprüfen, ob die Kommission die Zeitpunkte des Endes der Zuwiderhandlung dort zu Recht so festgesetzt hat, wie sie es getan hat. Ebenso wenig lässt sich feststellen, welche anderen Zeitpunkte richtigerweise für das Ende dieser Zuwiderhandlung anzunehmen sein könnten.

285. Somit kann der Gerichtshof nicht, wie von Servier beantragt, die Zeitpunkte bestimmen, zu denen die in der Lupin-Vereinbarung liegende Zuwiderhandlung für die betreffenden vier Länder geendet hat, und dementsprechend die Geldbuße neu festsetzen. Unter diesen Umständen ist die mit dem streitigen Beschluss gegen Servier verhängte Geldbuße teilweise, und zwar insoweit für nichtig zu erklären, als sie wegen der Begehung dieser Zuwiderhandlung in diesen Ländern verhängt worden ist.

286. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission Erwägungsgrund 3063 des streitigen Beschlusses zufolge die in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003(119), (120) festgelegte Methode angewandt hat.

287. Zudem ergibt sich aus den Erwägungsgründen 3119 ff. des streitigen Beschlusses, dass die Kommission gegen Servier eine Geldbuße wegen jeder der fünf streitigen Vereinbarungen verhängt hat, die als gesonderte Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV eingestuft worden sind, und eine Geldbuße wegen der Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV. Hinsichtlich der fünf wegen der streitigen Vereinbarungen verhängten Geldbußen hat die Kommission gemäß der Methode der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen zunächst einen Grundbetrag festgesetzt, der der Summe aus einem variablen Betrag und (gegebenenfalls) einem Zusatzbetrag entspricht. Der variable Betrag entspricht einem angepassten Teil des Wertes der von den jeweiligen Zuwiderhandlungen betroffenen verkauften Waren (im Folgenden: Umsatz), multipliziert mit der Dauer der Zuwiderhandlungen. Da die Kommission im vorliegenden Fall weder erschwerende noch mildernde Umstände noch andere modifizierende Faktoren berücksichtigt hat, entsprechen die Endbeträge der Geldbußen den Grundbeträgen.

288. Schließlich geht aus den Erwägungsgründen 3124 ff. und Art. 7 des streitigen Beschlusses sowie aus einer Tabelle, die die Kommission vor dem Gericht vorgelegt hat, hervor, dass die Kommission diese Berechnung für jeden von den einzelnen Vereinbarungen betroffenen Mitgliedstaat vorgenommen und sodann die so erhaltenen Beträge zusammengerechnet hat, um die Beträge der wegen jeder dieser Vereinbarungen verhängten Geldbußen festzusetzen(121). Der Betrag der wegen der in der Lupin-Vereinbarung liegenden Zuwiderhandlung gegen Servier verhängten Geldbuße für alle von dieser Zuwiderhandlung betroffenen Länder beläuft sich auf 37 102 100 Euro (Art. 7 Abs. 5 Buchst. b des streitigen Beschlusses).

289. Um der Teilnichtigerklärung des streitigen Beschlusses gemäß den vorstehenden Erwägungen Rechnung zu tragen, ist somit die Servier auferlegte Geldbuße insoweit für nichtig zu erklären, als sie wegen der in der Lupin-Vereinbarung liegenden Zuwiderhandlung in Irland, in Belgien, in Ungarn und in der Tschechischen Republik verhängt worden ist, was einem Betrag von [vertraulich] Euro entspricht.

290. Die folgende Tabelle zeigt, wie dieser Betrag zustande kommt.


Angepasster Umsatz

VariablerBetrag

Dauer

Endbetrag

IE

[vertraulich]

11 %

2,25

[vertraulich]

BE

[vertraulich]

11 %

2,25

[vertraulich]

HU

[vertraulich]

11 %

2,25

[vertraulich]

CS

[vertraulich]

11 %

2,25

[vertraulich]

Summe IE + BE + HU + CS




[vertraulich]

Summe für alle von der Lupin-Vereinbarung betroffenen Länder




37 102 100

291. Sodann obliegt es gemäß Art. 266 AEUV der Kommission, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Wenn die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses wie hier auf einem Verfahrensfehler wie einem Begründungsmangel beruht und der Unionsrichter nicht selbst über das Vorliegen der Zuwiderhandlung und über die Sanktion entscheidet, kann das Organ, das die für nichtig erklärte Handlung erlassen hat, das Verfahren im Stadium des festgestellten Rechtsverstoßes wieder aufnehmen und seine Befugnis zur Verhängung von Sanktionen erneut ausüben(122).

3.      Ergebnis in Bezug auf die Geldbußen

292. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die wegen der Lupin-Vereinbarung gegen Servier verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären und das Vorbringen von Servier zu den Geldbußen im Übrigen zurückzuweisen ist, so dass die übrigen Geldbußen, wie sie von der Kommission und vom Gericht festgesetzt worden sind, unverändert bleiben.

C.      Zwischenergebnis

293.  Gemäß den Feststellungen, die in den Nrn. 229, 235 und 289 der vorliegenden Schlussanträge nach dem Befund getroffen worden sind, dass der dritte Teil des fünften Rechtsmittelgrundes durchgreift, ist zunächst Nr. 5 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben, soweit damit der Antrag von Servier zurückgewiesen wird, den streitigen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als damit als Zeitpunkt des Endes der in der Lupin-Vereinbarung liegenden Zuwiderhandlung für Irland, Belgien, Ungarn und die Tschechische Republik der 6. Mai 2009 berücksichtigt und die gegen Servier wegen dieser Zuwiderhandlung verhängte Geldbuße dementsprechend festgesetzt wird.

294. Sodann sind Art. 5 Buchst. b und Art. 7 Abs. 5 Buchst. b des streitigen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit mit ihnen als Zeitpunkt des Endes der in der Lupin-Vereinbarung liegenden Zuwiderhandlung für Irland, Belgien, Ungarn und die Tschechische Republik der 6. Mai 2009 festgelegt und dieser Zeitpunkt für die Berechnung der Servier wegen dieser Zuwiderhandlung auferlegten Geldbuße berücksichtigt wird(123).

295. Schließlich ist, da keiner der übrigen Rechtsmittelgründe von Servier durchgreift, das Rechtsmittel im Übrigen zurückzuweisen.

V.      Kosten

296. Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist oder wenn es begründet ist und der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet, über die Kosten.

297. Zunächst trägt nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten. Der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.

298. Im vorliegenden Fall hat Servier mit dem dritten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes betreffend den Zeitpunkt des Endes der in der Lupin-Vereinbarung liegenden Zuwiderhandlung in Irland, in Belgien, in Ungarn und in der Tschechischen Republik obsiegt, und der Gerichtshof kann den Rechtsstreit endgültig entscheiden und den streitigen Beschluss insoweit für nichtig erklären. Mit ihrem übrigen Vorbringen zu den insgesamt sieben Rechtsmittelgründen ist Servier jedoch unterlegen.

299. Was die Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszugs angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diese vom vorliegenden Rechtsmittelverfahren nur insoweit betroffen sind, als sie die im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegründe betreffen, die in diesem Rechtsmittelverfahren in Rede stehen.

300. In Anbetracht dessen erscheint es gerechtfertigt, dass die Servier SAS, die Servier Laboratories Ltd und die Les Laboratoires Servier SAS als Gesamtschuldner ihre eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Kommission im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren und dem Verfahren des ersten Rechtszugs tragen, soweit sich diese Kosten auf die vom vorliegenden Rechtsmittelverfahren betroffenen Klagegründe beziehen. Dagegen trägt die Kommission ein Fünftel ihrer eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren und dem Verfahren des ersten Rechtszugs, soweit sich diese Kosten auf die vom vorliegenden Rechtsmittelverfahren betroffenen Klagegründe beziehen.

301. Sodann kann der Gerichtshof gemäß Art. 184 Abs. 4 seiner Verfahrensordnung einem Streithelfer im ersten Rechtszug, der am schriftlichen oder mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat, seine eigenen Kosten auferlegen. Da die EFPIA am schriftlichen Verfahren im vorliegenden Rechtsmittelverfahren teilgenommen hat, sind ihr somit ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

302. Schließlich tragen nach Art. 140 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Demgemäß hat das Vereinigte Königreich seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren zu tragen.

VI.    Ergebnis

303. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1.      Nr. 5 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Dezember 2018, Servier u. a./Kommission (T‑691/14, EU:T:2018:922), wird aufgehoben, soweit damit der Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 4955 final der Kommission vom 9. Juli 2014 in einem Verfahren zur Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV (Sache AT.39612 – Perindopril [Servier]) insoweit zurückgewiesen wird, als damit als Zeitpunkt des Endes der in dessen Art. 5 Buchst. b bezeichneten Zuwiderhandlung für Irland, Belgien, Ungarn und die Tschechische Republik der 6. Mai 2009 berücksichtigt und in seinem Art. 7 Abs. 5 Buchst. b die gegen die Servier SAS und die Les Laboratoires Servier SAS wegen dieser Zuwiderhandlung verhängte Geldbuße dementsprechend festgesetzt wird.

2.      Nr. 6 des Tenors des Urteils vom 12. Dezember 2018, Servier u. a./Kommission (T‑691/14, EU:T:2018:922), wird aufgehoben, soweit sie die Kosten der Servier SAS, der Servier Laboratories Ltd, der Les Laboratoires Servier SAS und der Europäischen Kommission im ersten Rechtszug betrifft, die sich auf die im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegründe beziehen, die vom vorliegenden Rechtsmittelverfahren betroffen sind.

3.      Art. 5 Buchst. b und Art. 7 Abs. 5 Buchst. b des Beschlusses C(2014) 4955 final werden für nichtig erklärt, soweit mit ihnen als Zeitpunkt des Endes der in diesem Art. 5 Buchst. b bezeichneten Zuwiderhandlung für Irland, Belgien, Ungarn und die Tschechische Republik der 6. Mai 2009 festgelegt und die der Servier SAS und der Les Laboratoires Servier SAS mit diesem Art. 7 Abs. 5 Buchst. b auferlegte Geldbuße entsprechend festgesetzt wird.

4.      Die von der Kommission mit Art. 7 Abs. 5 Buchst. b des Beschlusses C(2014) 4955 final gegen die Servier SAS und die Les Laboratoires Servier SAS verhängte Geldbuße wird aufgehoben, soweit sie wegen der in Art. 5 Buchst. b dieses Beschlusses bezeichneten Zuwiderhandlung in Irland, in Belgien, in Ungarn und in der Tschechischen Republik verhängt worden ist.

5.      Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

6.      Die Servier SAS, die Servier Laboratories Ltd und die Les Laboratoires Servier SAS tragen als Gesamtschuldner ihre eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Kommission im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug, soweit sich diese Kosten auf die vom vorliegenden Rechtsmittelverfahren betroffenen im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegründe beziehen.

7.      Die Servier SAS, die Servier Laboratories Ltd und die Les Laboratoires Servier SAS tragen als Gesamtschuldner ihre eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Kommission im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren.

8.      Die Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug, soweit sich diese Kosten auf die vom vorliegenden Rechtsmittelverfahren betroffenen Klagegründe beziehen.

9.      Die Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren.

10.      Die European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren.



1      Originalsprache: Französisch.


2      Urteil vom 30. Januar 2020 (C‑307/18, im Folgenden: Urteil Generics [UK] u. a., EU:C:2020:52).


3      Urteile vom 25. März 2021 (C‑591/16 P, im Folgenden: Urteil Lundbeck/Kommission, EU:C:2021:243), Sun Pharmaceutical Industries und Ranbaxy (UK)/Kommission (C‑586/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:241), Generics (UK)/Kommission (C‑588/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:242), Arrow Group und Arrow Generics/Kommission (C‑601/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:244), Xellia Pharmaceuticals und Alpharma/Kommission (C‑611/16 P, EU:C:2021:245) sowie Merck/Kommission (C‑614/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:246).


4      Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Dezember 2018, Servier u. a./Kommission (T‑691/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:922) (angefochten mit dem vorliegenden Rechtsmittel und mit dem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑176/19 P, Kommission/Servier u. a.), Biogaran/Kommission (T‑677/14, EU:T:2018:910) (Rechtsmittel C‑207/19 P, Biogaran/Kommission), Teva UK u. a./Kommission (T‑679/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:919) (Rechtsmittel C‑198/19 P, Teva UK u. a./Kommission), Lupin/Kommission (T‑680/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:908) (Rechtsmittel C‑144/19 P, Lupin/Kommission), Mylan Laboratories und Mylan/Kommission (T‑682/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:907) (Rechtsmittel C‑197/19 P, Mylan Laboratories und Mylan/Kommission), Krka/Kommission (T‑684/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:918) (Rechtsmittel C‑151/19 P, Kommission/Krka), Niche Generics/Kommission (T‑701/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:921) (Rechtsmittel C‑164/19 P, Niche Generics/Kommission) und Unichem Laboratories/Kommission (T‑705/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:915) (Rechtsmittel C‑166/19 P, Unichem Laboratories/Kommission).


5      Beschluss C(2014) 4955 final der Kommission vom 9. Juli 2014 in einem Verfahren zur Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV (Sache AT.39612 – Perindopril [Servier]) (im Folgenden: streitiger Beschluss).


6      Rn. 1 des angefochtenen Urteils und Erwägungsgrund 11 ff. des streitigen Beschlusses.


7      Erwägungsgrund 14 des streitigen Beschlusses.


8      Rn. 8 des Urteils vom 12. Dezember 2018, Niche Generics/Kommission (T‑701/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:921), und Rn. 8 des Urteils vom 12. Dezember 2018, Unichem Laboratories/Kommission (T‑705/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:915), sowie Erwägungsgrund 31 ff. des streitigen Beschlusses.


9      Rn. 8 und 9 des Urteils vom 12. Dezember 2018, Mylan Laboratories und Mylan/Kommission (T‑682/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:907), und Erwägungsgrund 27 ff. des streitigen Beschlusses.


10      Rn. 8 und 9 des Urteils vom 12. Dezember 2018, Teva UK u. a./Kommission (T‑679/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:919), und Erwägungsgrund 37 ff. des streitigen Beschlusses.


11      Rn. 8 des Urteils vom 12. Dezember 2018, Lupin/Kommission (T‑680/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:908), und Erwägungsgrund 23 ff. des streitigen Beschlusses.


12      Rn. 2 und 3 des angefochtenen Urteils sowie Erwägungsgründe 1 ff., 86 ff. und 2143 ff. des streitigen Beschlusses.


13      Wie es nach der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats (ABl. 1992, L 182, S. 1) möglich war.


14      Rn. 4 des angefochtenen Urteils und Erwägungsgrund 92 ff. des streitigen Beschlusses.


15      Erwägungsgrund 98 des streitigen Beschlusses.


16      Rn. 5 bis 8 des angefochtenen Urteils sowie Erwägungsgründe 94, 118 ff. und 124 ff. des streitigen Beschlusses.


17      Rn. 8 des angefochtenen Urteils und Erwägungsgrund 120 des streitigen Beschlusses.


18      Rn. 9 und 10 des angefochtenen Urteils sowie Erwägungsgründe 8, 88 und 218 ff. des streitigen Beschlusses.


19      Erwägungsgrund 100 des streitigen Beschlusses.


20      Rn. 11 bis 27 des angefochtenen Urteils sowie Erwägungsgründe 129, 151 ff., 157 ff. und Tabellen in den Erwägungsgründen 156 und 201 des streitigen Beschlusses.


21      Rn. 11 und 12 des angefochtenen Urteils sowie Erwägungsgrund 158 ff. des streitigen Beschlusses.


22      Rn. 12 des angefochtenen Urteils sowie Erwägungsgründe 162 bis 170 und 962 des streitigen Beschlusses.


23      Rn. 16 bis 21 und 24 bis 27 des angefochtenen Urteils sowie Erwägungsgründe 171 bis 202 des streitigen Beschlusses.


24      Rn. 25 und 26 des angefochtenen Urteils sowie Erwägungsgrund 175 ff. des streitigen Beschlusses.


25      Rn. 27 des angefochtenen Urteils und Erwägungsgrund 193 ff. des streitigen Beschlusses.


26      Erwägungsgrund 410 des streitigen Beschlusses.


27      Erwägungsgrund 423 ff. des streitigen Beschlusses.


28      Siehe Nr. 22 der vorliegenden Schlussanträge.


29      Rn. 16 ff. des angefochtenen Urteils und Erwägungsgrund 483 ff. des streitigen Beschlusses.


30      Für eine detaillierte Beschreibung sei auf die Rn. 29 ff. des angefochtenen Urteils und auf die Erwägungsgründe 422 und 546 ff. des streitigen Beschlusses verwiesen.


31      Siehe Nr. 22 der vorliegenden Schlussanträge.


32      Rn. 20 und 21 des angefochtenen Urteils sowie Erwägungsgrund 677 des streitigen Beschlusses. Siehe zum Rechtsstreit mit Pharmachemie bereits Nr. 27 der vorliegenden Schlussanträge.


33      Siehe Nrn. 23 und 26 der vorliegenden Schlussanträge.


34      Rn. 37 ff. des angefochtenen Urteils sowie Erwägungsgründe 652 und 741 ff. des streitigen Beschlusses.


35      Rn. 42 des angefochtenen Urteils sowie Erwägungsgründe 749 und 770 ff. des streitigen Beschlusses.


36      Siehe Nr. 26 der vorliegenden Schlussanträge und Erwägungsgrund 776 ff. des streitigen Beschlusses.


37      Siehe Nr. 22 der vorliegenden Schlussanträge.


38      Rn. 24 des angefochtenen Urteils und Erwägungsgrund 1013 ff. des streitigen Beschlusses.


39      Rn. 52 ff. des angefochtenen Urteils sowie Erwägungsgründe 975 und 1037 ff. des streitigen Beschlusses.


40      Siehe Fn. 5 der vorliegenden Schlussanträge.


41      Siehe Fn. 4 der vorliegenden Schlussanträge.


42      Urteile vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission, Sun Pharmaceutical Industries und Ranbaxy (UK)/Kommission (C‑586/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:241), Generics (UK)/Kommission (C‑588/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:242), Arrow Group und Arrow Generics/Kommission (C‑601/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:244), Xellia Pharmaceuticals und Alpharma/Kommission (C‑611/16 P, EU:C:2021:245) sowie Merck/Kommission (C‑614/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:246).


43      Urteile vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission (C‑373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 31, 32 und 34), Generics (UK) u. a. (Rn. 45) und Lundbeck/Kommission (Rn. 57); vgl. auch Urteile vom 28. Juni 2016, Portugal Telecom/Kommission (T‑208/13, EU:T:2016:368, Rn. 181) und Telefónica/Kommission (T‑216/13, EU:T:2016:369, Rn. 221).


44      Urteile Generics (UK) u. a. (Rn. 36, 37 und 39) und Lundbeck/Kommission (Rn. 55).


45      Vgl. Urteil Generics (UK) u. a. (Rn. 50) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:28, Nr. 83).


46      Vgl. Urteil Generics (UK) u. a. (Rn. 48, 49, 51 und 52) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 67 bis 85).


47      Urteile Generics (UK) u. a. (Rn. 46) und Lundbeck/Kommission (Rn. 58).


48      Urteile Generics (UK) u. a. (Rn. 42 bis 44, 46, 50 und 55 bis 57) sowie Lundbeck/Kommission (Rn. 57, 74 bis 76 und 88); vgl. auch meine Schlussanträge in den Rechtssachen Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 83 und 86 bis 88) und Lundbeck/Kommission (C‑591/16 P, EU:C:2020:428, Nrn. 9, 78 und 79).


49      Urteile Generics (UK) u. a. (Rn. 55 bis 57), Lundbeck/Kommission (Rn. 57 und 78), und vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission (C‑373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 33 und 34).


50      Urteil Generics (UK) u. a. (Rn. 43 und 44) und Lundbeck/Kommission (Rn. 57).


51      Urteil Lundbeck/Kommission (Rn. 74 und 75).


52      Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission (C‑280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 25), und vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission (C‑247/11 P und C‑253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 114).


53      Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission (C‑185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 58), und vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission (C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 71).


54      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission (29/83 und 30/83, EU:C:1984:130, Rn. 20), und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C‑89/85, C‑104/85, C‑114/85, C‑116/85, C‑117/85 und C‑125/85 bis C‑129/85, EU:C:1993:120, Rn. 127).


55      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Januar 2004, BAI und Kommission/Bayer (C‑2/01 P und C‑3/01 P, EU:C:2004:2, Rn. 63), vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce (C‑293/13 P und C‑294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 135 bis 140), und vom 27. Januar 2021, The Goldman Sachs Group/Kommission (C‑595/18 P, EU:C:2021:73, Rn. 92). Vgl. auch Urteil vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission (T‑655/11, EU:T:2015:383, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).


56      Urteile vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a. (C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 83), vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission (C‑407/08 P, EU:C:2010:389, Rn. 80), und vom 18. Januar 2017, Toshiba/Kommission (C‑623/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:21, Rn. 52).


57      Urteil Lundbeck/Kommission (Rn. 78 und 79).


58      Urteile Generics (UK) u. a. (Rn. 38) und Lundbeck/Kommission (Rn. 63, 83 und 84).


59      Siehe Nrn. 75 und 79 bis 81 der vorliegenden Schlussanträge.


60      Urteil Generics (UK) u. a. (Rn. 44).


61      Urteil Generics (UK) u. a. (Rn. 53).


62      Siehe Nr. 37 der vorliegenden Schlussanträge.


63      Vgl. in diesem Sinne Urteil Lundbeck/Kommission (Rn. 67 ff.).


64      Siehe Nr. 82 der vorliegenden Schlussanträge und die dort angeführte Rechtsprechung.


65      C‑67/13 P, EU:C:2014:1958, Rn. 56.


66      Urteil Lundbeck/Kommission (Rn. 129 ff.).


67      Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Lundbeck/Kommission (C‑591/16 P, EU:C:2020:428, Nrn. 156 und 157 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


68      Urteil Generics (UK) u. a. (Rn. 111).


69      Urteil Lundbeck/Kommission (Rn. 114, 115 und 137).


70      Urteile Generics (UK) u. a. (Rn. 94) und Lundbeck/Kommission (Rn. 115).


71      Siehe Nrn. 41 und 42 der vorliegenden Schlussanträge.


72      Urteile Generics (UK) u. a. (Rn. 90 bis 92) und Lundbeck/Kommission (Rn. 115 und 134).


73      C‑307/18, EU:C:2020:28, Rn. 126 ff.


74      Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 124 bis 128 und 176).


75      Vgl. zu den Kosten, deren Erstattung gerechtfertigt sein kann, Urteil Generics (UK) u. a. (Rn. 84 bis 92).


76      Vgl. Urteil vom 8. September 2016, Lundbeck/Kommission (T‑472/13, EU:T:2016:449, Rn. 380 und die dort angeführte Rechtsprechung).


77      Urteil Generics (UK) u. a. (Rn. 107 bis 110); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 168 bis 172).


78      Vgl. Rn. 655 des angefochtenen Urteils und Erwägungsgrund 1614 des streitigen Beschlusses.


79      Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:28, Nr. 169).


80      Vgl. in diesem Sinne Urteil Generics (UK) u. a. (Rn. 119 und 120).


81      Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 124 bis 128 und 176).


82      Erwägungsgrund 1561 des streitigen Beschlusses.


83      Siehe Nrn. 40 bis 42 der vorliegenden Schlussanträge.


84      Siehe dazu bereits die Nrn. 133 und 134 der vorliegenden Schlussanträge.


85      Urteile Generics (UK) u. a. (Rn. 90 bis 92) und Lundbeck/Kommission (Rn. 115 und 134).


86      Siehe Nrn. 97 und 98 der vorliegenden Schlussanträge sowie die dort angeführte Rechtsprechung.


87      Die Auslegung dieser Klauseln gehört zur Tatsachenwürdigung, die dem Gericht obliegt: vgl. Urteil vom 29. Oktober 2015, Kommission/ANKO (C‑78/14 P, EU:C:2015:732, Rn. 23).


88      Urteile Generics (UK) u. a. (Rn. 97) und Lundbeck/Kommission (Rn. 121).


89      Siehe Nr. 40 der vorliegenden Schlussanträge. In Erwägungsgrund 2127 des streitigen Beschlusses hat die Kommission jedoch befunden, dass die Zuwiderhandlung in Malta und in Italien später begonnen habe.


90      Nach Ansicht der Kommission endete die Zuwiderhandlung ebenfalls früher im Vereinigten Königreich, und zwar am 6. Juli 2007, dem Tag der Nichtigerklärung des Patents 947 im Vereinigten Königreich (Nr. 26 der vorliegenden Schlussanträge), und in den Niederlanden, nämlich am 12. Dezember 2007, dem Tag des Markteintritts „unter Risiko“ von Apotex (Nr. 27 der vorliegenden Schlussanträge, in dem auf die Erwägungsgründe 193 ff. des streitigen Beschlusses verwiesen wird, wonach dieser Markteintritt am 13. Dezember 2007 erfolgt sein soll).


91      Siehe Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge.


92      Sandoz ist im Mai 2008 auch in den Markt in den Niederlanden und im Vereinigten Königreich eingetreten; dort wurde jedoch die Zuwiderhandlung jedenfalls als zu diesem Zeitpunkt beendet angesehen (siehe Fn. 90 der vorliegenden Schlussanträge).


93      Zusammengefasst in Rn. 54 des angefochtenen Urteils und wiedergegeben in Erwägungsgrund 1038 des streitigen Beschlusses.


94      Dieser Schriftwechsel ist bereits in Nr. 209 der vorliegenden Schlussanträge erwähnt worden.


95      Urteil vom 6. Oktober 2021, Sigma Alimentos Exterior/Kommission (C‑50/19 P, EU:C:2021:792, Rn. 63).


96      Dies gilt unbeschadet der Richtigkeit der Auslegung des Inhalts des Schriftwechsels selbst durch das Gericht (siehe Nr. 209 der vorliegenden Schlussanträge).


97      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France (C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63), und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission (C‑280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 130).


98      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni (C‑49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 81 bis 83), vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 258), vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission (C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 248).


99      Urteil vom 16. Juni 2022, Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/Kommission (C‑700/19 P, EU:C:2022:484, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).


100      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2022, Sony Corporation und Sony Electronics/Kommission (C‑697/19 P, EU:C:2022:478, Rn. 67).


101      Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in den Rechtssachen Sony Corporation und Sony Electronics/Kommission, Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission, Quanta Storage/Kommission sowie Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/Kommission (C‑697/19 P bis C‑700/19 P, EU:C:2021:452, Rn. 100 ff.); vgl. auch Urteil vom 16. September 2013, Masco u. a./Kommission (T‑378/10, EU:T:2013:469, Rn. 57); vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 27. Februar 2014, InnoLux/Kommission (T‑91/11, EU:T:2014:92, Rn. 138), sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission (T‑128/11, EU:T:2014:88, Rn. 224).


102      Vgl. die in Nr. 238 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung.


103      Urteil vom 3. März 2011 (T‑110/07, EU:T:2011:68).


104      Urteil vom 16. September 2013, Masco u. a./Kommission (T‑378/10, EU:T:2013:469, Rn. 59 ff.).


105      Siehe Nrn. 144 bis 162 der vorliegenden Schlussanträge.


106      Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 365).


107      Vgl. in dieser Hinsicht meine Schlussanträge in den Rechtssachen Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission (C‑105/04 P, EU:C:2005:751, Nr. 137) und Schindler Holding u. a./Kommission (C‑501/11 P, EU:C:2013:248, Nr. 190); vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission (C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 155 und 156), und vom 24. Oktober 2013, Kone u. a./Kommission (C‑510/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:696, Rn. 40 und 42).


108      Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission (C‑185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 128), vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 244 bis 303), und vom 3. September 2009, Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission (C‑322/07 P, C‑327/07 P und C‑338/07 P, EU:C:2009:500, Rn. 125).


109      Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission (C‑185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 128), vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 244 und 303), sowie vom 3. September 2009, Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission (C‑322/07 P, C‑327/07 P und C‑338/07 P, EU:C:2009:500, Rn. 125).


110      Urteile vom 16. November 2000, Weig/Kommission (C‑280/98 P, EU:C:2000:627, Rn. 63 und 68) und Sarrió/Kommission (C‑291/98 P, EU:C:2000:631, Rn. 97 und 99).


111      Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission (C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 126), und vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission (C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 165).


112      Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission (C‑185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 129), vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 245), vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission (C‑70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351, Rn. 57), und vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch Austria/Kommission (C‑626/13 P, EU:C:2017:54, Rn. 86).


113      Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 217 und 218), und vom 22. Oktober 2015, AC‑Treuhand/Kommission (C‑194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 41).


114      Siehe dazu die Nrn. 129 bis 134 und 195 der vorliegenden Schlussanträge.


115      Vgl. hierzu Urteile Generics (UK) u. a. (Rn. 87 und 88) sowie Lundbeck/Kommission (Rn. 114 und 167).


116      Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 113 und 114 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


117      Vgl. hierzu meine Schlussanträge vom heutigen Tag in der Parallelsache C‑176/19 P, Kommission/Servier u. a.


118      Siehe Nr. 53 der vorliegenden Schlussanträge.


119      Verordnung des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).


120      ABl. 2006, C 210, S. 2.


121      Vgl. Anlage G.1, vorgelegt von der Kommission in Beantwortung einer Frage des Gerichts vom 28. Juni 2016. Vgl. auch die von Servier als Anlage P.03 zu ihrer Rechtsmittelschrift vorgelegte Tabelle, die auf der von der Kommission in der genannten Anlage G.1 angewandten Berechnungsweise beruht. Nach dieser Berechnungsweise ergibt sich der Endbetrag der wegen der Lupin-Vereinbarung für jeden Mitgliedstaat verhängten Geldbuße wie folgt: ([angepasster Umsatz x variabler Betrag] x Dauer) + (Umsatz x Zusatzbetrag) (wobei der Zusatzbetrag im Rahmen der Lupin-Vereinbarung auf 0 festgesetzt wurde; vgl. Erwägungsgrund 3139 des streitigen Beschlusses). Die sich daraus für jeden Mitgliedstaat ergebenden Beträge wurden anschließend für jede der Vereinbarungen addiert.


122      Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 60 bis 62 und 693 bis 695), sowie vom 24. September 2019, Printeos u. a./Kommission (T‑466/17, EU:T:2019:671, Rn. 56 bis 58).


123      Dies gilt unbeschadet der Folgen dieser Nichtigerklärung für die Feststellung der in der Lupin-Vereinbarung liegenden Zuwiderhandlung in Bezug auf Lupin (Urteil vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C‑310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 49 ff.).